B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2016/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…)
Somalia,
alle vertreten durch Safia Hassan (Rechtsvertreterin 1),
(…),
und Ricardo Lumengo (Rechtsvertreter 2), Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben an das BFM vom 8. November 2011 stellte die Rechts-
vertreterin 1 für die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Ein-
reisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie sei im Jahr
1993 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Ihr Sohn (der Be-
schwerdeführer) sei im Jahr 2008 aus Somalia geflohen und lebe mit
zwei Neffen (Enkel der Rechtsvertreterin 1) im Jemen. Wegen den Unru-
hen und Gewaltakten sei es dort für ihre Familienangehörigen sehr ge-
fährlich. Sie seien Opfer von Fremdenhass und im Jemen unerwünscht.
Sie litten unter schlechten Lebensbedingungen, und die Kinder könnten
nicht zur Schule gehen.
A.b Das BFM teilte der Rechtsvertreterin 1 mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2012 mit, die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland
setze einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraus. Sei
eine Anhörung nicht möglich, sei ein vertretungsweise eingereichtes
Asylgesuch durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumin-
dest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM zu
bestätigen. Im Jemen gebe es keine schweizerische Vertretung, in der ei-
ne Anhörung durchgeführt werden könne, weshalb das Verfahren schrift-
lich durchzuführen sei. Der Rechtsvertreterin 1 wurde ein Fragenkatalog
übermittelt, zu dessen Beantwortung Frist gesetzt wurde.
A.c Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 übermittelte die Rechtsvertreterin 1
dem BFM eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und be-
antwortete die vom BFM gestellten Fragen. Ihr Sohn habe bis im Januar
2008 im Distrikt D._______ (Somalia) gelebt. Er sei aufgrund der Clan-
strukturen Willkür, Erpressung und Misshandlung ausgesetzt gewesen.
Als sein Grossvater, bei dem er gelebt habe, verstorben sei, habe er sei-
ne Heimat verlassen. Seither lebe er im Jemen und werde von seinen in
der Schweiz lebenden Angehörigen unterstützt. Die Sicherheitslage in
Sanaa sei explosiv, und er leide unter dem Fremdenhass, werde diskrimi-
niert und riskiere, deportiert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 bewilligte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2012 (Post-
stempel vom 16. April 2012) liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter 2 beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 18. April 2012 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsver-
treter 2 vom Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2012 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachste-
henden Erwägung 1.3 einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Eventualantrag, die Beschwer-
deführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige
Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
der Wegweisung dar (Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Da die
Beschwerdeführenden sich im Jemen befinden, wurden sie nicht aus der
Schweiz weggewiesen, womit die Möglichkeit der Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme entfällt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)..
3.
3.1
3.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz nicht erfordere. Aufgrund des Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die eine sofortige Einreise (in die Schweiz) notwendig erscheinen las-
se. Die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom
23. Januar 2012 liessen nicht darauf schliessen, dass sie in Somalia ein-
reiserelevante Nachteile erlitten oder ihnen solche gedroht hätten. Der
Sohn der Rechtsvertreterin 1, der seit Anfang 2008 im Jemen lebe, habe
sich offensichtlich nicht beim UNHCR gemeldet. Seinen Lebensunterhalt
habe er alleine respektive mit Hilfe von Familienangehörigen, die in ande-
ren Ländern lebten, bestritten. Jemen habe das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die
Zusatzprotokolle am 18. Januar 1980 unterzeichnet. Es gebe aber kein
Gesetz, das die Vergabe des Flüchtlingsstatus oder von Asyl regle. Die
Verfassung verbiete die Auslieferung von "politischen Flüchtlingen" und
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gebe dem Präsidenten das Recht, "politisches Asyl" zu erteilen. Im Jahr
2000 sei das "National Comittee for Refugee Affairs" (NCRA) geschaffen
worden, das konsultative Funktion habe. Die Versorgungslage im Jemen
sei angespannt, wovon auch die einheimische Bevölkerung betroffen sei.
Im Januar 2011 hätten 202'500 registrierte Flüchtlinge im Jemen gelebt.
Insgesamt lebten dort 700'000 Migranten vom Horn von Afrika. Sie wür-
den gemeinsam vom UNHCR und vom jemenitischen "Bureau of Refu-
gees" betreut. In einem in der Wüste gelegenen Flüchtlingslager lebten
14'000 Flüchtlinge. Sie hätten Zugang zu Lebensmitteln, und es gebe ei-
ne Schule und ein Spital. Sie dürften sich frei im Land bewegen, die Mög-
lichkeiten seien aber sehr beschränkt. Die Versorgung der in den grossen
Städten lebenden Flüchtlinge sei weniger umfassend als im Lager. Sie
erhielten in der Regel dieselben Leistungen wie die einheimische Bevöl-
kerung, die kaum soziale Dienstleistungen erhalte. Verletzliche Flüchtlin-
ge erhielten vom UNHCR durch den Partner "Interaction for Development
Foundation" (IDF) finanzielle Unterstützung. Da die aktuelle Krise zu einer
Verteuerung der Basisgüter geführt habe, seien die Zahlungen erhöht und
mehr Flüchtlinge als "verletzlich" definiert worden. Flüchtlinge seien von
der allgemeinen Unsicherheit betroffen, aber nicht speziell gefährdet. In
den Städten hätten sie Zugang zur medizinischen Grundversorgung, wo-
zu das UNHCR mit der jemenitischen Regierung ein "Memorandum of
Understanding" abgeschlossen habe. Das UNHCR biete in Sanaa aus-
serdem Berufs- und Computerausbildungen sowie Kindertagesstätten mit
Essen und Arabischunterricht an, NGOs Dienstleistungen wie Schulunter-
richt oder medizinische Versorgung. Die Erteilung einer Arbeitsbewilligung
sei kompliziert und langwierig, die informelle Arbeitsaufnahme von Flücht-
lingen werde aber meistens toleriert. Kinder von Flüchtlingen dürften die
lokalen Schulen besuchen, aufgrund mangelnder Kapazitäten sowie so-
zialer Probleme besuchten aber nicht alle die Schulen. Somalische
Flüchtlinge hätten in Aden und Sanaa guten Zugang zum Ausbildungswe-
sen.
3.1.2 Das BFM verkenne nicht, dass die Lage im Jemen für die Be-
schwerdeführenden nicht einfach sei. Es bestünden aber keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihnen ein Verbleib nicht zumutbar oder möglich sei,
zumal sie dort keine einreiserelevanten Nachteile erlitten hätten oder ih-
nen solche drohten. Der Beschwerdeführer lebe seit vier Jahren dort, und
es sei davon auszugehen, dass er sich eine Existenzgrundlage und ein
tragfähiges Beziehungsnetz habe schaffen können. Es sei den Be-
schwerdeführenden auch zuzumuten, sich ans UNHCR zu wenden, sollte
dies nötig sein. Die Befürchtung, sie könnten nach Somalia zurückge-
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schafft werden, erachte das BFM als unbegründet, da es dafür keine An-
haltspunkte gebe. Die Beschwerdeführenden verfügten über einen An-
knüpfungspunkt zur Schweiz, der aber nicht derart gewichtig sei, als dass
eine Gesamtabwägung der Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
zu gewähren habe. Im Jemen lebe ein weiterer volljähriger Verwandter,
und der Beschwerdeführer habe dort eine gewisse Selbständigkeit zu
entfalten vermocht, indem er den Lebensunterhalt ohne Hilfe des UNHCR
bestreiten könne. Ausserdem lebten Familienangehörige in den Nieder-
landen. Die Beschwerdeführenden benötigten somit den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht, es sei ihnen zuzumuten, im Jemen zu verblei-
ben. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien
nicht gegeben, da die Rechtsvertreterin 1 nicht über den Flüchtlingsstatus
verfüge.
3.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
in Somalia unmittelbar gefährdet. Er sei von Clanmilizen mehrfach mit
dem Tod bedroht worden, da diese von ihm Geld hätten erpressen wollen.
Er müsse dort immer noch um sein Leben fürchten. Es sei nicht einfach,
im Jemen beim UNHCR um Hilfe nachzusuchen; es müssten hohe büro-
kratische Hürden überwunden werden. In Sanaa erhielten nur 80 Famili-
en regelmässig Unterstützung. Geregelte Arbeit zu finden, sei praktisch
unmöglich. Der Beschwerdeführer erhalte vom UNHCR keine Unterstüt-
zung und könne nur selten arbeiten. Er und seine Neffen seien im Jemen
nicht ausreichend geschützt. Aufgrund der herrschenden Situation sei es
ihm bisher nicht möglich gewesen, sich eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage zu schaffen. Er habe dort auch kein tragfähiges Beziehungs-
netz. Ein Grossteil seiner Familie (Mutter, Nichten und Neffen) lebe in der
Schweiz, in den Niederlanden lebten lediglich zwei seiner Schwestern.
Auch die beiden Kinder hätten in der Schweiz mit ihrer Grossmutter und
ihren Geschwistern ein stabiles familiäres Umfeld. Die Sicherheitslage im
Jemen habe sich nach den im Mai 2011 ausgebrochenen Auseinander-
setzungen immer noch nicht nachhaltig verbessert. Dadurch werde auch
die Arbeit des UNHCR erschwert. Für den Beschwerdeführer, der zwei
Kinder zu betreuen habe, sei es besonders schwierig, Arbeit zu finden. Es
sei für die Beschwerdeführenden auch nicht möglich, in ein anderes Land
zu reisen.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Da-
von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S.
367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende
Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2 Vorliegend wurde keine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen durchgeführt. Das BFM begründete dies in seiner Zwischen-
verfügung vom 4. Januar 2012 damit, dass es im Jemen keine schweize-
rische Vertretung gebe, die eine Anhörung durchführen könnte. Die
Vertreterin 1 der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom
23. Januar 2012 zu den vom BFM im Schreiben vom 4. Januar 2012 ge-
stellten Fragen Stellung. Die Beschwerdeführenden erhielten somit die
Möglichkeit, ihre Asylgründe darzulegen und mithin bei der Erhebung und
Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
5.
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem er vorbringt, in Somalia von
Clanmilizen bedroht, erpresst und misshandelt worden zu sein. Das BFM
hält in der angefochtenen Verfügung ohne auf diese Vorbringen näher
einzugehen fest, die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellung-
nahme vom 23. Januar 2012 liessen nicht darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführenden in Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten oder
ihnen solche gedroht hätten. Bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes
von Art. 52 Abs. 2 AsylG bejaht es zudem die Zumutbarkeit des Verbleibs
der Beschwerdeführenden im Jemen.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Be-
stimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die
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Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib
in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa
S. 139 f.).
7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den
Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschafts-
grad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Bezie-
hung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit
einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls
auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der
Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzuneh-
men sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010, insbes. S. 9 f.).
7.2
Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss-
grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 3 seiner Verfü-
gung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die
Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien
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Seite 10
mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt so-
dann in Ziffer 4 dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für soma-
lische Flüchtlinge im Jemen nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs
in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Schliesslich bejaht es
einen Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführenden zur Schweiz, geht
aber davon aus, dieser sei nicht derart gewichtig, dass gerade die
Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.
8.
8.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beschwer-
deführer in Somalia tatsächlich (noch) einer Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt ist, ebenso offenbleiben kann wie diejenige, ob seine
Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder nicht. Selbst im Fall einer
Bejahung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ist es ihm und seinen Neffen – wie nach-
stehend auszuführen sein wird – zuzumuten, sich weiterhin im Jemen
aufzuhalten.
8.2 Mit Blick auf die Frage, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten,
dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich ge-
mäss seinen Angaben in der Eingabe vom 23. Januar 2012 seit dem
30. Januar 2008 im Jemen und hat sich dort in Sanaa niedergelassen.
Die Tatsache, dass er seit über vier Jahren als Flüchtling im Jemen lebt
und keinerlei Probleme mit den dortigen Behörden geltend macht, lässt
es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er, wie befürchtet, nach Soma-
lia zurückgeschafft wird. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung,
die Beschwerdeführenden seien im Jemen nicht ausreichend geschützt,
kann somit nicht geteilt werden. Den Beschwerdeführenden ist es offen-
bar mit Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten gelungen, sich im
Jemen so einzurichten, dass es nicht nötig war, sich an das UNHCR zu
wenden und dieses um Hilfe anzugehen. Da sie über eine eigene Unter-
kunft verfügen, waren sie auch nicht gezwungen, sich um Aufnahme im
Flüchtlingslager zu bemühen. Es mag zwar sein, dass zahlreiche Hürden
überwunden werden müssten, um Hilfe vom UNHCR zu erhalten; da der
Beschwerdeführer dies bis heute nicht versucht hat, kann davon ausge-
gangen werden, es sei ihm gelungen, seine Bedürfnisse – und diejenige
seiner Neffen – auf andere Art abzudecken. Die Beschwerdeführenden
verfügen zwar in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, indes-
D-2016/2012
Seite 11
sen hat die Vorinstanz bei der Würdigung dieses Elementes das ihr zu-
stehende weite Ermessen nicht überschritten. Die Mutter des Beschwer-
deführers hält sich seit 1993 in der Schweiz auf und hat seither offenbar
keinen direkten Kontakt mehr mit ihrem Sohn. Ihre Enkel, die Neffen des
Beschwerdeführers, wurden im Jemen geboren und kennen ihre Famili-
enangehörigen in der Schweiz nicht. Der Wunsch der Beschwerdefüh-
renden und ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen, hier persönliche
Kontakte zu pflegen, erscheint verständlich, lässt es indessen nicht als
zwingend erscheinen, dass ihnen gerade die Schweiz Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren hätte, den sie bereits in einem anderen Staat gefun-
den haben. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerde-
führers im Jemen und der grossen Zahl dort lebender somalischer
Staatsangehöriger darf zudem davon ausgegangen werden, dass er mitt-
lerweile auch dort über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt. Eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt
somit vorliegend zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein
Verbleib im Jemen zuzumuten ist.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
mit Zwischenverfügung vom 18. April 2012 die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Riad.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: