B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-2017/2009/sed
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus Z._______,
reiste am 13. Juli 2000 in die Schweiz und stellte in der Folge sein erstes
Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 26. Juni 2002 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 7. April
2004 ab und bestätigte die vom BFM verfügte Wegweisung und deren
Vollzug.
B.
Am 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter das zweite Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend,
dass er sich seit der Gründung der Solidaritätspartei von Al Ahwaz im
Jahr 2003 für diese Gruppierung engagiert habe. In den Jahren 2004 und
2005 habe er an deren Demonstrationen in Y._______ und X._______
sowie an weiteren Aktivitäten teilgenommen. Zudem habe er Kontakte zu
Anhängern der Gruppe in Europa und in W._______ gepflegt, habe sich
an der Erstellung von Programmen für die Einwohner des Gebietes von
Al Ahwaz beteiligt und einige Artikel sowie eine Rede, die im Internet auf
der Seite der Al Ahwaz publiziert worden seien, verfasst. Ebenso habe er
ein Schreiben an die [...] Vertretung in X._______ geschrieben. Wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten fürchte er sich im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland vor einer Verfolgung. Im Iran würde er sich als Angehöri-
ger der arabischen Minderheit unterdrückt und benachteiligt fühlen. Seine
Eltern und ein Teil seiner Geschwister hätten den Iran vor 12 Jahren ver-
lassen und würden in V._______ leben. Sein Vater sei ungefähr im Jahr
1980 aus politischen Gründen im Iran verhaftet worden. Sein Onkel sei in
V._______ für die Ahwaz Human Rights Organization tätig.
Der Eingabe lagen verschiedene Unterlagen, die exilpolitischen Aktivitä-
ten betreffend, wie Fotos, Internetauszüge und ein Schreiben seines poli-
tisch aktiven Onkels bei.
C.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 lehnte das BFM das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass ge-
stützt auf die Erwägungen im ersten Asylverfahren nicht davon auszuge-
hen sei, der Beschwerdeführer sei den Behörden seines Heimatlandes im
Zusammenhang mit einer dort ausgeübten politischen Tätigkeit bekannt,
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weil er eine Verfolgung aus diesen Gründen nicht habe glaubhaft darle-
gen können. Hinsichtlich des in der Schweiz geltend gemachten politi-
schen Engagements für die Solidaritätspartei Al Ahwaz legte das BFM
dar, dass diese keine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den
Iran zu begründen vermöchten, weil das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz insgesamt nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorge-
hen der iranischen Behörden zu bewirken. Infolge der allgemeinen und
wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ge-
fährdungssituation im Iran sei nicht davon auszugehen, dass gegen ihn
wegen der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen seitens der Be-
hörden eingeleitet worden seien. Allein in der Schweiz hätten innert weni-
ger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden, von welchen
anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von ins-
gesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publi-
ziert worden seien, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich
sein dürfte, die schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzu-
ordnen. Auch wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen informiert seien, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht
jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Dass viele ihrer
Staatsangehörigen, welche aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz
gereist seien und hier regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgin-
gen, um zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht erwirken zu können, dürfte den iranischen Behörden zudem be-
kannt sein. Unter regimekritischen Aktivitäten seien auch die Publikation
von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zei-
tungen zu verstehen. Diese seien indessen offensichtlich nur in der Ab-
sicht publiziert worden, ein Bleiberecht zu erwirken. Zudem würden sie
unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur in sehr beschränkten Kreisen Be-
achtung finden. Die iranischen Behörden indessen hätten nur dann ein In-
teresse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen
würden, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Zudem habe
der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit
einer Reflexverfolgung zu rechnen. Sein Vater befinde sich seit 1996 in
V._______ und sein Onkel habe den Iran ebenfalls vor mehreren Jahren
in Richtung V._______ verlassen. Den Aussagen des Beschwerdeführers
könne nicht entnommen werden, dass im Iran lebende Verwandte aus po-
litischen Gründen verfolgt würden. Schliesslich spreche auch die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer der arabischen Minderheit angehöre,
nicht gegen eine Rückkehr in den Iran. Zwar seien Araber im Iran gewis-
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sen Nachteilen ausgesetzt. Indessen könne aufgrund der Art und Intensi-
tät dieser Nachteile nicht von einer systematischen Verfolgung gespro-
chen werden und ein weiteres Verbleiben im Heimatstaat werde dieser
Minderheit nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gebühr auferlegt.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer über sei-
nen Anwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuch-
te um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flücht-
ling und in verfahrensrechtlicher Hinsicht Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass
das BFM die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit
auch nicht ansatzweise in Frage gestellt oder angezweifelt habe. Sollte
das Bundesverwaltungsgericht von unglaubhaften Vorbringen ausgehen,
werde deshalb vor Abschluss des Verfahrens um Gewährung des rechtli-
chen Gehörs ersucht. Die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer habe
keine politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können,
weshalb er den iranischen Behörden nicht als politischer Gegner bekannt
sei, werde nicht geteilt. Vielmehr weise der Beschwerdeführer aufgrund
seines Familiennamens, der früheren Inhaftierung seines Vaters und der
prominenten exilpolitischen Tätigkeit seines Onkels als Leiter der Nichtre-
gierungsorganisation (NGO) Al Ahwaz beim Hauptsitz der United Nations
Organisation (UNO) in U._______ sowie der generell intensiven Verfol-
gung der arabischen Minderheit im Iran ein besonderes Profil auf. Allein
die zahlreichen exilpolitischen Anlässe in der Schweiz und die grosse
Zahl von Teilnehmern an diesen Anlässen würden die iranischen Behör-
den nicht daran hindern, "staatsfeindliche Elemente" zu ermitteln und zu
identifizieren. Indem viele der erwähnten Anlässe im Internet dokumen-
tiert würden, könnten sich die iranischen Sicherheitskräfte bereits durch
intensives Surfen im Internet ein Bild von der Opposition im Ausland ma-
chen. Es bestehe kein Zweifel, dass sie dies auch täten. Da dem irani-
schen Geheimdienst zudem Computerprogramme zur Verfügung stün-
den, mit welchen regimekritische Internetseiten online überprüft und Per-
sonen anhand von Vergleichsfotos identifiziert werden könnten, werde die
Überwachung und Kontrolle der exilpolitischen Opposition nicht nur mög-
lich, sondern erleichtert. Dabei scheue die iranische Regierung keine
Aufwendungen und Mittel. Da die iranischen Behörden zudem die Medien
flächendeckend zensurieren und überwachen würden sowie auf die Kritik
von oppositionellen Landsleuten verärgert oder gar rachsüchtig reagieren
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und Opponenten auch im Internet namentlich und gezielt verunglimpfen
würden, sei dem BFM auch aus diesem Grund nicht beizupflichten. Das
Argument des BFM, viele Emigranten würden aus wirtschaftlichen Grün-
den versuchen, in Europa mit Hilfe von regimekritischen Aktivitäten ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, während indessen die irani-
schen Behörden nur ein Interesse an Personen hätten, deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde,
gehe an der Sache vorbei, zumal es gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen eine Person
ein sie gefährdendes politisches Verhalten zeige. Ferner sei die hohe Ver-
folgungsintensität des iranischen Regimes gegenüber der im Süden des
Landes lebenden arabischen Minderheit zu berücksichtigen. Angehörige
der arabischen Minderheit würden generell erhöhten und besonderen
Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Bereits geringfügige, gegen das Mullah-
Regime gerichtete Aktivitäten würden besonders schwere Sanktionen
nach sich ziehen. Zudem finde eine gesellschaftliche Ausgrenzung statt.
Die Wortführer von Al Ahwaz würden dauernd und lückenlos von irani-
schen Agenten überwacht. Da sich der Beschwerdeführer schon mehr-
fach in ihrem Kreis aufgehalten und sie beispielsweise im Menschen-
rechtsrat der UNO in X._______ begleitet habe, werde er wohl den irani-
schen Behörden persönlich bekannt sein. Auch wenn die blosse Teilnah-
me an Protestkundgebungen keine konkrete Gefährdung der betroffenen
Person nach sich ziehe, müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer, welcher über mehrere Jahre hinweg an verschiede-
nen Kundgebungen teilgenommen habe, und wohl insbesondere dann,
wenn Proteste bis zur iranischen Botschaft in Y._______ geführt hätten,
gefilmt worden sei, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem stünden
heute für wenig Geld computertechnische Verarbeitungsmöglichkeiten zur
Verfügung, so dass die Aufzeichnung von Videoaufzeichnungen und die
Identitfizierung von gefilmten Personen anhand von amtlichen Ausweisfo-
tos leicht realisierbar sei. Unter diesen Umständen könne die vom BFM
vertretene Meinung nicht geteilt werden. Darüber hinaus bestehe – ent-
gegen der Ansicht des BFM – auch heute noch eine Gefahr der Reflex-
verfolgung. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung darauf hinge-
wiesen, dass er mit sehr vielen Personen, welche im Iran für Al Ahwaz im
Geheimen aktiv seien, enge verwandtschaftliche Beziehungen habe.
Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass das BFM nicht nur hoch-
profilierte Exponenten von Oppositionsgruppen als Flüchtlinge anerken-
ne. So seien die rund 50 Teilnehmer eines gegen den Iran gerichteten
Hungerstreiks, welcher im Dezember/Januar 2003 in Zürich stattgefunden
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habe, mehr oder weniger unabhängig von der Intensität ihres Engage-
ments als Flüchtlinge anerkannt worden. Dabei sei fraglich, ob alle diese
Personen als echte und konkrete Gefahr für das iranische Regime zu be-
trachten seien.
Der Beschwerde lagen die Kopien der angefochtenen Verfügung und der
Vollmacht bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestä-
tigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Zudem
wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufge-
fordert, innert der ihm angesetzten Frist Beweismittel über die von ihm
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit und Reflexverfolgung im Original
sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 wurde um Erstreckung der Frist zur Bei-
bringung von Beweismitteln ersucht und dargelegt, der Beschwerdeführer
könne keine Fürsorgebestätigung nachreichen, weil er zwar fürsorgeab-
hängig sei, indessen von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen fi-
nanziell unterstützt werde.
G.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer zwar bedürftig sei, indessen von seinen Verwand-
ten unterstützt werde und deshalb keine Fürsorgebestätigung nachrei-
chen könne. Zudem wurde geltend gemacht, er habe im erstinstanzlichen
Verfahren zahlreiche Unterlagen zu den Akten gegeben. Es werde davon
ausgegangen, dass die in englischer Sprache verfassten Beweismittel
nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden müssten. Die
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in Farsi eingereichten Beweismittel seien anlässlich der Anhörung erläu-
tert worden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung gewesen seien.
Es handle sich überwiegend um Ausdrucke von Internetseiten der Partei
Al Ahwaz. An der Redaktion sei der Beschwerdeführer mitbeteiligt gewe-
sen. Von Bedeutung sei zudem insbesondere das ausführliche Referenz-
schreiben von B._______, welches bestätige, dass er an einer Sitzung
des UN-Menschenrechtsrates in X._______ vom Beschwerdeführer be-
gleitet worden sei. Darüber hinaus wurden die folgenden weiteren Be-
weismittel zu den Akten gegeben: die Kopie eines Referenzschreiben der
Demokratischen Solidaritätspartei Al Ahwaz vom 29. April 2009 als Beila-
ge 1, dessen Original noch nachgereicht würde; Ausdrucke von im Inter-
net publizierten Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich der De-
monstration vom 20. April 2009 in X._______ zeigten, als Beilage 2; eine
DVD-CD mit einem Video, das den Beschwerdeführer im Interview zeigt,
welches mehrmals auf Euronews und anderen Sendern ausgestrahlt
wurde, als Beilage 3; sowie ein Communiqué von Al Ahwaz, welches auf
deren Homepage im Internet veröffentlicht wurde und über die Teilnahme
des Beschwerdeführers am Protest vom 20. April 2009 berichtet, als Bei-
lage 4.
H.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer eine DVD mit
Aufzeichnungen aller Nachrichtensendungen über die Demonstration
vom 20. April 2009 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe sich nun auch auf Seiten der Workers Communist Party of Iran
(WCCP) exponiert, indem er sich an zahlreichen Kundgebungen und Pro-
testaktionen gegen die Präsidentschaftswahlen im Iran beteiligt und diese
auch mitorganisiert habe. Als Beweismittel reichte er zwei weitere DVDs
mit Videoaufnahmen zu den Akten. Auf der ersten DVD sei er nochmals
als Teilnehmer der Demonstranten gegen die Teilnahme von Präsident
Ahmadinejad an der UN-Anti-Rassismus-Konferenz in X._______ zu se-
hen. Zudem sei er anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Bot-
schaft gefilmt worden, unter anderem mit Megafon als Anführer der
Kundgebung. Auf der zweiten DVD werde über eine Demonstration in
T._______ berichtet, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenom-
men habe. Zudem sei der Bericht über die UN-Anti-Rassismus-
Konferenz, welcher […] ausgestrahlt worden sei, aufgenommen worden.
Dabei sei auch das mit dem Beschwerdeführer geführte Interview, wel-
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ches weltweit gesendet worden sei. Anschliessend finde sich auf der DVD
eine weitere Protestaktion, bei welcher der Beschwerdeführer mit andern
Personen ein Transparent am Eingang der iranischen Botschaft in
Y._______ anbringe und von der Polizei fortgejagt werde. Der Beschwer-
deführer habe sich zudem der Vereinigung der Ex-Muslime angeschlos-
sen. Diese Organisation sei vorwiegend in Deutschland, nun aber auch in
der Schweiz aktiv. Der Beschwerdeführer werde auf deren Internetseite
namentlich und mit der Nummer seines Mobiltelefons als Organisator ei-
ner Kundgebung, welche heute in T._______ stattfinde und zum Wider-
stand gegen die iranische Regierung aufrufe, erwähnt. Ausserdem wür-
den weitere Auszüge aus andern Internetbeiträgen zu den Akten gereicht.
Es handle sich um Berichte über Kundgebungen und Protestaktionen, an
welchen der Beschwerdeführer in führender Rolle teilgenommen habe.
J.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten: Als Beilage 1 gab er eine Fotogalerie ab, auf
welcher er an der Kundgebung vom 20. April 2009 zu sehen sei; mit Bei-
lage 2 dokumentierte er seine Teilnahme an einer Demonstration vom
3. Juni 2009 vor der Internationalen Arbeitsorganisation ILO; Beilagen 3
und 4 zeigten ihn anlässlich von Demonstration vor der iranischen Bot-
schaft in Y._______ vom 12. Juni 2009 und vom 16. Juni 2009; auch Bei-
lage 5 stellt die Bildergalerie einer Demonstration dar; gestützt auf Beila-
ge 6 habe er vom […] für den 10. September 2009 eine Bewilligung für
einen Informationsstand erhalten, an welchem die bekannte Oppositionel-
le C._______ erschienen sei. Aus den eingereichten Unterlagen sei er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer aus der Masse der politischen Akti-
visten der iranischen Opposition heraussteche und sich mit seinen Aktio-
nen speziell exponiere.
K.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer dar, er
habe sich weiterhin exilpolitisch betätigt, indem er am 12. und 13. No-
vember 2009 in X._______ als Mitglied der ahwazi-arabischen Delegation
am Minderheiten-Forum der UNO teilgenommen habe. Der Eingabe wur-
den eine E-Mail, ein persönliches Referenzschreiben des Delegationslei-
ters B._______, seines Onkels, und zahlreiche Fotos zu den Akten gege-
ben. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nicht nur am
Forum selbst, sondern auch auf dem Gelände der UNO exponiert und sei
anscheinend von den iranischen Delegationsmitgliedern fotografiert wor-
den.
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L.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe vom 8. bis am 17. Februar 2010 in X._______ als Mitglied der ah-
wazi-arabischen Delegation und als Begleiter seines Onkels B._______
an der 7. Session des Menschenrechtsrates der UNO teilgenommen. Der
Eingabe wurden zahlreiche Dokumente und Fotos über die Konferenz mit
Übersetzungen in die deutsche Sprache und Angaben darüber, wo die
Unterlagen im Internet publiziert worden seien, sowie die Teilnehmerliste
beigelegt. Es wurde zudem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
in zahlreichen Videos zu sehen sei, welche seine Aktivitäten im Rahmen
der iranischen Exilopposition im Monat Februar 2010 dokumentierten.
M.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer die von ihm
beantragte polizeiliche Bewilligung für eine Kundgebung am 2. Juni 2010
[…] zu den Akten. Er habe sich weiterhin in der Öffentlichkeit stark gegen
die iranische Regierung exponiert.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 hielt das BFM an seinen bis-
herigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel vorlägen.
O.
In seiner Replik vom 30. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend,
das BFM habe offensichtlich die während des Beschwerdeverfahrens
eingereichten neuen Beweismittel nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Ge-
stützt auf diese sei aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe als gegeben zu erachten. Zudem sei er im
Februar 2010 zum offiziellen Repräsentanten der Organisation der irani-
schen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz bestimmt worden, wie das bei-
gelegte Referenzschreiben vom 26. Mai 2011 zeige. Ausserdem habe er
als Beisitzer der Delegation der ahwazischen Minderheit aus dem Iran an
der Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten vom
14./15. Dezember 2010 teilgenommen. Der angegebene Link zeige einen
ausführlichen Bericht mit Bildern darüber. Der Beschwerdeführer werde
namentlich erwähnt und porträtiert. Er sei gut erkennbar. Den beigelegten
Badge habe er als Teilnehmer der Konferenz erhalten. Im Weiteren wurde
auf Informationen im Internet über die arabische Minderheit im Südiran
hingewiesen und eine CD über die von der Partei des Beschwerdeführers
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veröffentlichte Geschichte der Ahwazi-Minderheit im Iran sowie das letzte,
vom Onkel des Beschwerdeführers veröffentlichte Communiqué der Par-
tei zu den Akten gereicht.
P.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten: Als Beilage 1 lag der Eingabe eine E-Mail ei-
nes Referenzschreibens der Ahwazi Human Rights Organization vom
5. Juni 2011, von seinem Onkel B._______ verfasst, bei. Die Abgabe des
Originals dieses Schreibens wurde in Aussicht gestellt. In der Beilage 2
bestätigte die Democratic Solidarity of Al-Ahwaz, dass der Beschwerde-
führer offzieller Vertreter und Verantwortlicher dieser Partei in der
Schweiz geworden sei. Mit der Beilage 3 bestätigte ein weiterer Teilneh-
mer der Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten
und bekannter, aus dem Südiran stammender Journalist und Menschen-
rechtsaktivist die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Als
Beilage 4 gab der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Artikel,
den er in einem Internet-Blog veröffentlicht habe, zu den Akten. Fotos
über die Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten
sowie den Badge des Beschwerdeführers als Teilnehmer dieser Konfe-
renz wurden mit Beilagen 5 und 6 eingereicht. In den Beilagen 7 bis 10
seien Auszüge aus verschiedenen Newsportalen zur 17. Sitzung des UN-
Menschenrechtsrates vom 6. Juni 2011 in X._______ zu sehen, wobei
der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt werde, aber abge-
bildet sei. Mit Beilage 11 schliesslich wurde die Rede des Onkels des Be-
schwerdeführers anlässlich der 10. Sitzung des Forums der Indigenen,
welches vom 17. Bis 27. Mai 2011 in U._______ stattgefunden habe,
nachgereicht.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wurde der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Diese
reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer reichte
das zweite Asylgesuch unter anderem mit den Anträgen ein, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei infolge unzulässigen beziehungswei-
se unzumutbaren Wegweisungsvollzugs von einem solchen abzusehen.
In seiner Beschwerdeschrift wiederholte er unter anderem den Antrag auf
Anerkennung als Flüchtling. Die Gewährung von Asyl wurde nicht bean-
tragt. Zur Begründung legte er zusammenfassend dar, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch engagiert und befürchte aus diesem Grund im Fall
einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. Aus-
serdem machte er geltend, die arabische Minderheit im Süden Irans, wel-
cher auch er angehöre, sei generell erhöhten und besonderen Verfol-
gungsrisiken ausgesetzt, weshalb schon geringfügige, gegen das Mullah-
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Regime gerichtete Aktivitäten zu besonders schweren Sanktionen führ-
ten. Ferner müsse er im Iran mit einer Reflexverfolgung rechnen, weil er
zu den im Iran lebenden Verwandten, welche sich im Geheimen für Al
Ahwaz einsetzten, Kontakte aus der Schweiz pflege. Da die geltend ge-
machten Befürchtungen im Zusammenhang mit dem in der Schweiz aus-
geübten exilpolitischen Engagement stehen, stellte der Beschwerdeführer
zu Recht keinen Antrag auf Asylgewährung; vorliegend ist die Flücht-
lingseigenschaft im Hinblick auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu prüfen.
3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch eigenes Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese können
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachflucht-
gründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe
mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 f.
S. 10 f.; 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f.; 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 Erw. 7b
und 8).
3.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Verweis auf seine politischen Akti-
vitäten in der Schweiz zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen
ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und aus der Masse
hervorsteche. Seit der Gründung der Partei Al Ahwaz habe er sich für
diese Gruppierung engagiert und unter anderem an Demonstrationen und
Kongressen der UNO teilgenommen, Artikel und Reden im Internet veröf-
fentlicht und Kontakte zu Anhängern der Gruppe in Europa und in
W._______ gepflegt. Für die Einwohner des Gebietes von Al Ahwaz habe
er sich an der Erstellung von Programmen beteiligt. Zudem habe er mit
vielen Personen, welche im Iran für Al Ahwaz im Geheimen tätig seien,
verwandtschaftliche Kontakte. Im Februar 2010 sei er zum offiziellen Rep-
räsentanten der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der
Schweiz bestimmt worden. Mehrfach sei er anlässlich von Kundgebungen
oder Protesten sowie an Kongressen fotografiert und gefilmt oder gar
porträtiert worden. Es seien auch Interviews mit ihm durchgeführt worden.
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Ausserdem sei er auf Listen und im Internet namentlich und mit Foto er-
schienen. Damit habe er sich exponiert und hebe sich von der Masse ab.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden
identifiziert worden sei und diese über seine Exilaktivitäten informiert sei-
en. Im Fall einer Rückkehr in den Iran sei er somit einer konkreten Gefahr
ausgesetzt.
3.4. In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach kon-
stanter – wenn auch bisher unpublizierter – Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwal-
tungsgerichts bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines
Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG darstellt, wie bereits im Urteil der ARK vom 7. April 2004, den Be-
schwerdeführer betreffend, festgestellt worden ist. Demgegenüber riskie-
ren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betä-
tigen und sich dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland
unter gewissen Voraussetzungen eine strafrechtliche Verfolgung wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entspre-
chenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Praxisgemäss führen
indessen nicht alle im Exil ausgeübten politischen Aktivitäten zu einer be-
gründeten Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland. Vielmehr werden Asylsuchende nur dann
als Flüchtlinge anerkannt, wenn davon auszugehen ist, ihre exilpoliti-
schen Tätigkeiten seien den heimatlichen Behörden bekannt geworden
und würden aufgrund ihrer Art und Weise sowie infolge des ausgeübten
Ausmasses von den heimatlichen Behörden als staatsfeindliche Hand-
lungen betrachtet. Es ist deshalb nachfolgend zu untersuchen, ob die
vom Beschwerdeführer dargestellten exilpolitischen Aktivitäten diesen An-
forderungen zu genügen vermögen.
3.5. Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vorinstanz
nicht bestritten wurden. Vor dem Hintergrund der eingereichten Beweis-
mittel sind diese denn auch vom Bundesverwaltungsgericht als erstellt zu
erachten. Es kann hierzu somit weitestgehend auf die Schilderungen des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben sowie auf die von ihm eingereich-
ten Beweismittel verwiesen werden.
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3.6. Die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel,
darunter Fotos und Videos, die ihn anlässlich von Kundgebungen zeigen,
sowie Bestätigungen und andere Beweismittel, welche seine Teilnahme
an Kongressen und weitere exilpolitische Aktivitäten belegen, gehen über
das hinaus, was gewöhnlich von iranischen Staatsangehörigen, welche
exilpolitische Tätigkeiten geltend machen, zu den Akten gegeben wird,
weshalb schon die zahlreichen Beweismittel nahelegen, dass vorliegend
qualifiziertere exilpolitische Tätigkeiten zu prüfen sind. Die abgegebenen
Fotos von Kundgebungen lassen erkennen, dass er dort nicht nur Mitläu-
fer war, weil er mehrmals das Megaphon ergriff, sich teilweise auffallend
kleidete und offensichtlich – mit und ohne Megaphon – zur Menge der
Anwesenden sprach. Ebenso ersichtlich ist, dass er Reportern Fragen
beantwortete, zumal auch darüber Fotos vorhanden sind. Der Beschwer-
deführer war zudem Ansprechpartner der schweizerischen Behörden im
Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung eines
Informationsstandes in der Stadt Y._______, wobei sich später an diesem
Stand auch die Oppositionelle C._______ aufhielt, wie weitere Fotos,
welche die Frau zusammen mit dem Beschwerdeführer oder mit andern
Personen in der Stadt Y._______ zeigen, belegen. Darüber hinaus nahm
er mehrmals, seinen Onkel, der in V._______ Leiter der Ahwaz Human
Rights Organization ist, begleitend, als Mitglied der ahwazischen Delega-
tion am Forum für Minderheiten der UNO in X._______ teil. Wie die Fotos
zeigen, befand sich eine offizielle iranische Delegation an diesen Foren.
Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Teilnehmer der ah-
wazischen Delegation ins Blickfeld der im Ausland tätigen iranischen
Spitzel geraten sind. Die Teilnehmerzahl dieser UNO-Kongresse dürfte
insgesamt überschaubar gewesen sein, was die Identifizierung der ein-
zelnen Teilnehmer erleichtert. Zudem dürfte es Teilnehmerlisten gegeben
haben, anhand derer die teilnehmenden Personen identifizierbar waren,
wobei der Beschwerdeführer eine davon zu den Akten gab, und die Teil-
nehmer hatten Namensschilder, wie das vom Beschwerdeführer abgege-
bene zeigt. Selbst wenn er an den Kongressen namentlich für andere
nicht erkennbar gewesen wäre, indem er sein Namensschild nicht auf
sich getragen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Per-
son als Begleiter des Vorsitzenden der Ahwaz Human Rights Organizati-
on in V._______ bei den im Ausland tätigen Spitzeln des Irans das Inte-
resse geweckt hat und er somit aufgefallen und identifiziert worden ist,
zumal Teilnehmer von Minderheitenkongressen der UNO für die im Aus-
land tätigen iranischen Spitzel von besonderem Interesse sind, weil diese
aus der Sicht des iranischen Regimes mit einer Organisation zusammen-
arbeiten, die als suspekt gilt, da sie Menschenrechte, Minderheitenrechte
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oder Rechte der Frauen vertritt, welchen das iranische Machtregime mit
Skepsis gegenübertritt oder welche dieses Regime aus Angst vor Macht-
verlust beziehungsweise infolge der religiösen Anschauungen sogar ab-
lehnt und bekämpft, was wiederum von der UNO regelmässig kritisiert
wird. Da vom Beschwerdeführer ebenso wie von seinem Onkel während
des Kongresses Fotos entstanden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Identi-
fizierung des Beschwerdeführers nicht als gering einzuschätzen. Auch die
Tatsache, dass die an diesen Kongressen behandelten Themen – Min-
derheitenrechte – bei der iranischen Regierung nicht auf grosse Gegen-
liebe stossen und mit konkreten Anliegen verbunden sind, trägt dazu bei,
dass – unter Umständen auch stillschweigend – konkrete Forderungen an
die iranische Regierung bestehen, zumal diese, wie zahlreiche Publikati-
onen von internationalen Organisationen zeigen, die Rechte von Minder-
heiten kaum respektiert (vgl. dazu beispielsweise Unrepresented Nations
and Peoples Organization [UNPO] Representation, Ahwazi Arabs, Den
Haag 2003, mit Hinweisen auf Berichte anderer Organisationen wie Am-
nesty International oder CIA World Factbook). Aus der Sicht der irani-
schen Regierung rückt deshalb die Teilnahme an Kongressen der UNO,
aus welchen sich gewisse konkrete Rechte von Minderheiten und Forde-
rungen an die entsprechenden Regierungen ableiten lassen, in die Nähe
von staatsfeindlichen Aktivitäten, da sie als unbequem und regierungs-
feindlich empfunden werden. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Minderheitenkongresses der
UNO von den iranischen Spitzeln im Ausland nicht nur identifiziert, son-
dern auch als Gegner des iranischen Regimes qualifiziert wurde. Hält
man sich zudem vor Augen, dass in den letzten Monaten Demonstratio-
nen gegen Menschenrechtsverletzungen, die an der ahwazischen Bevöl-
kerung ausgeübt und auch als ethnische Säuberung bezeichnet wurden,
stattfanden, über welche in den Medien kritisch berichtet wurde, steht die
iranische Regierung international in diesem Zusammenhang unter Druck
(vgl. dazu beispielsweise Peter Amsler, Iran: Blutbad in Ahwaz aufklären,
31. Mai 2011; Rise of the Iranian People, Ahwaz protests condemn Iran at
Cairo Embassy, 27. März 2011; Gesellschaft für bedrohte Völker, Iran:
Blutbad in Ahwaz aufklären, Verfolgung der arabischen Ahwazis beenden,
26. Mai 2011). Der Beschwerdeführer, der als Teilnehmer am Minderhei-
tenkongress die Anliegen der ahwazischen Bevölkerung international ver-
tritt, dürfte das Interesse der iranischen Behörden an seiner Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit geweckt haben. Da er überdies offizieller Rep-
räsentant der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der
Schweiz ist, was mit Schreiben der Democratic Solidarity Party of Al-
Ahwaz vom 26. Mai 2011 bestätigt wurde, kann die Einschätzung des
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BFM, seine in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten seien insgesamt be-
trachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
zu bewirken, nicht geteilt werden. Auch wenn es sich beim erwähnten
Schreiben nur um eine Bestätigung einer Organisation handelt, welche
auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte, weshalb der Be-
weiswert als niedrig zu qualifizieren ist, spricht vorliegend aufgrund der
vom Beschwerdeführer dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten nichts
dagegen, dass der Inhalt dieses Schreibens auch den Tatsachen ent-
spricht.
3.7. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerde-
führer seit der Gründung der Solidaritätspartei von Al Ahwaz im Jahr 2003
für diese Organisation einsetzt, indem er an mehreren Kundgebungen
oder Demonstrationen in der Schweiz und an Minderheitenkongressen
der UNO in X._______ teilnahm, indem er Artikel und Reden im Internet
veröffentlichte sowie ein Schreiben an die [...] Vertretung in X._______
verfasste. Zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde-
schrift im März 2009 und Juli 2011 – mithin während gut zwei Jahren –
wurde er offizieller Repräsentant der Organisation der iranischen Ahwazi-
Minderheit in der Schweiz und wurde im Internet porträtiert. Seine Inter-
views wurden ebenfalls publiziert und es existieren zahlreiche Fotografien
im Internet, auf welchen er teilweise gut erkennbar ist. Im Zusammen-
hang mit seinem Einsatz für die Rechte der ahwazischen Minderheit sind
auch regimekritischen Äusserungen und Forderungen an die iranische
Regierung publiziert worden. Unter diesen Umständen kann – entgegen
der Argumentation der Vorinstanz, welche in ihrer Vernehmlassung vom
5. Mai 2011 von keinen neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mitteln, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, aus-
geht, nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer nicht ins Visier der iranischen Auslandvertre-
tung respektive ihrer Ermittler geraten ist. Daran vermag die von der Vor-
instanz in Feld geführte Häufigkeit der Veranstaltungen – und mit ihr ein-
hergehend die Unüberschaubarkeit für die im Ausland tätigen iranischen
Vertreter – nichts zu ändern. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, welcher auf mehreren Fotos klar und in ei-
nem eindeutigen Zusammenhang erkennbar ist, aufgrund seiner exilpoli-
tischen Aktivitäten mit der Zeit aufgefallen und infolge der mehrfachen
Publikation mit Foto und Namen im Rahmen von regimekritischen Veran-
staltungen, Medienerzeugnissen oder Internetpublikationen identifizierbar
geworden ist. Wie beispielsweise der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 10. Juni 2011 entnommen werden kann, ist allein über das 3. UN-
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Forum für die Belange von Minderheiten vom 14. und 15. Dezember 2010
in verschiedenen Newsportalen berichtet worden. Unter diesen Umstän-
den ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
den iranischen Behörden als Kritiker ihres Regimes bekannt geworden
ist.
3.8. Als im erwähnten Ausmass exilpolitischer iranischer Araber – mithin
einer Minderheit, welche gerade in den letzten Monaten erneut Unterdrü-
ckungen erleiden musste, angehörend – hätte er im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Ver-
hör unterzogen zu werden. Gegenstand eines solchen Verhörs dürfte ne-
ben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitische
– und staatskritische – Tätigkeit sein, wobei sich die iranischen Behörden
diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition
in Europa stützen können. Auch wenn die iranischen Behörden nicht die
Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Iraner zu
überwachen, so kann aufgrund der recht starken Präsenz des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit seinem Einsatz für die ahwazische
Minderheit und den damit einhergehenden regimekritischen Äusserungen
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von ihm so-
weit Notiz genommen haben, dass er als regimekritischer Oppositioneller
wahrgenommen wurde. Aus diesen Gründen wäre er im Fall einer Rück-
kehr in den Iran einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
3.9. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame
Methoden zurückgreifen könnten, welche ohne Weiteres die Intensität
ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Somit
hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer
Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei
ist angesichts der weitreichenden Vollmachten und des Wirkungskreises
des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes auszuschliessen, dass
er in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftspro-
vinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1
E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72).
3.10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keit zu bejahen ist, da sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den
soeben erwähnten Gründen erfüllen. An dieser Einschätzung vermöchte
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gemäss bisheriger Praxis ein allfälliger Missbrauchscharakter seiner
Handlungen im Zusammenhang mit den in der Schweiz begonnenen
exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 67 ff.), obwohl es offensichtlich ist, dass er erst auf Anweisung Dritter
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens exilpolitisch tätig wurde. Im-
merhin ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass er seine exilpolitischen
Aktivitäten in letzter Zeit steigerte und mehr Verantwortung übernahm.
Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes erleiden zu müssen, steht bei der Beurteilung von subjektiven
Nachfluchtgründen über dem Argument einer allfälligen missbräuchlichen
Motivation. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen
aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, je-
doch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Infolge der objektiv be-
gründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots
des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer die allenfalls geleisteten Gebühren von Fr. 600.– zurück-
zuerstatten.
5.
In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwi-
schenverfügung vom 6. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beurteilung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt. Nachdem
die Beschwerde infolge subjektiver Nachfluchtgründe gutzuheissen ist,
der Beschwerdeführer somit obsiegt und deshalb keine Verfahrenskosten
erhoben werden, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als gegenstandslos geworden zu qualifizieren.
6.
Zudem kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
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digung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte
mit Eingabe vom 25. Juli 2011 eine Kostennote ein. Der in Rechnung ge-
stellte Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- und einem zeitli-
chen Aufwand von insgesamt 20,33 Stunden ergibt einen Betrag von
Fr. 4'872.--, zu welchem Barlauslagen in der Höhe von Fr. 297.-- und die
Mehrwertsteuer von total Fr. 374.05 hinzuzurechnen sind, so dass sich
ein Gesamttotal in der Höhe von Fr. 5'543.05 ergibt. Dem Beschwerde-
führer ist somit vom BFM eine Parteientschädigung von insgesamt ge-
rundet Fr. 5'543.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
16. Februar 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die
vom Beschwerdeführer allenfalls geleisteten Gebühren von Fr. 600.– sind
vom BFM zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
Fr. 5'543.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: