Abtei lung IV
D-2018/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, alias B._______, geboren (...), Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2018/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 21. Februar 2008 zum erstem Mal befragt und am 18.
März 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er habe Georgien aus politischen
Gründen verlassen, so habe er als Wahlkampfhelfer für den Präsident-
schaftsanwärter C._______ gearbeitet und habe während den Wahlen
ein Video über Wahlmanipulation und -betrug aufgezeichnet,
dass er in der Folge von der gegnerischen Partei aufgefordert worden
sei, dieses Video gegen Bezahlung auszuhändigen, was er nicht getan
habe, weshalb in der Folge sein Haus angezündet worden sei und
seine Mutter daraufhin Anzeige erstattet habe, woraufhin der Super-
markt der Familie angezündet worden sei,
dass er sich daraufhin an sein Wahlkampfbüro beziehungsweise an
seine direkte Vorgesetzte gewendet habe, ihr das Video überreicht
habe und ihm diese das Geld zur Ausreise gegeben habe,
dass er am 12. Januar 2008 Georgien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im D._______ bis zum
heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2008 (Post-
stempel 27. März 2008) an das Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. April 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigte,
einen Kostenvorschuss erhob und zudem die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde feststellte,
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dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristge-
recht einzahlte,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der E._______ vom 21.
April 2008 wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.--
sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des F._______ vom 29.
September 2008 mitgeteilt wurde ihm würden aufgrund seiner
wiederholten Straffälligkeit die Unterstützungsleistungen auf die Stufe
Minimal gekürzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November
2008 dem Beschwerdeführer die Änderung der Verfahrenssprache auf-
grund seiner Zuweisung in einen deutschsprachigen Kanton mitteilte
und ihm Frist für die Geltendmachung allfälliger Einwände gewährte,
dass das Schreiben jedoch mit dem Vermerk, der Beschwerdeführer
könne an angegebener Adresse nicht ausfindig gemacht werden, am
21. November 2008 retourniert wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzut-
reten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat
(vgl. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen er-
hobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im
D._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und
zur Einreichung von Identitätsdokumenten ausweichend und realitäts-
fremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen
Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Iden-
titätsdokumente nachzureichen,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Flüchtlingseigenschaft widersprüchlich und unsubstanziiert ausfielen,
dass zur Vermeidung von Widerholungen auch in dieser Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sach-
liche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tat-
sache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet
sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordent-
lichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer
Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise ver-
neint wird,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und nicht
auf die Argumente der Vorinstanz eingegangen wird,
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dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Weg-
weisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da
er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1
A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu
beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Georgien herrschenden
allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen
Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedro-
hende Lage versetzt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
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achten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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