Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2018/2011
law/auj
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
B._______, geboren am […],
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
[…],
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(zugunsten der Ehefrau und der Tochter);
Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 stellte das BFM fest, C._______ –
Ehemann beziehungsweise Vater und Vertreter der
Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren – erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Heimat Eritrea im Juli 2007 illegal
und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hatte. Das Bundesamt
lehnte indessen das Asylgesuch vom 12. September 2008 aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) sowie zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete die
Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme von C._______ als Flüchtling an. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 7. Februar 2011 ging beim BFM die Kopie eines undatierten
Schreibens von A._______ – eritreische Staatsangehörige aus dem Dorf
Z._______ (Y._______/X._______) und Ehefrau von C._______ – ein. In
der handschriftlichen Eingabe machte sie geltend, sie sei mit ihrer
[…]jährigen Tochter B._______ nach Äthiopien geflohen, weil sie in
Eritrea wegen der Ausreise ihres Ehemannes inhaftiert und im Gefängnis
misshandelt worden sei. Im äthiopischen Flüchtlingslager, in dem sie sich
derzeit mit ihrem Kind aufhalte, seien sie mit vielen Hindernissen
konfrontiert, weshalb sie mit ihrem Ehemann und Vater in der Schweiz
leben möchten.
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Eingang BFM: 8. Februar 2011)
reichte C._______ im Namen und mit Vollmacht seiner Ehefrau eine
Ergänzung zu deren handschriftlicher Eingabe ein und beantragte, es sei
ihr zur Abklärung des Sachverhaltes die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, Asyl zu gewähren und die für die Einreise nötigen
Reisepapiere auszustellen. Als Beilagen reichte er das Original des
obgenannten Schreibens der Ehefrau, eine Kopie eines kirchlichen
Ehescheins sowie den Taufschein der Tochter im Original zu den Akten.
D.
Das BFM teilte dem Ehemann am 9. Februar 2011 mit, es nehme die von
diesem ans Bundesamt adressierte und am 7. Februar 2011
eingegangene Eingabe seiner Ehefrau als Asylgesuch aus dem Ausland
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entgegen. Gleichzeitig informierte die Vorinstanz den Ehemann – unter
Hinweis auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Addis Abeba –
darüber, dass aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen
Gründen eine Befragung seiner Ehefrau durch die Vertretung in Addis
Abeba nicht möglich sei. Das Bundesamt lud die Beschwerdeführerin
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer
ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen den Aufenthalt in
Eritrea und Äthiopien, die Ausreisegründe sowie die Existenz von
Verwandten in Drittstaaten betreffend ein.
E.
Die Beschwerdeführerinnen liessen durch ihren Vertreter respektive
Ehemann und Vater am 2. März 2011 eine schriftliche Stellungnahme zu
den Akten reichen.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte das am 7.
Februar 2011 gestellte Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde dem
Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 25. März 2011 eröffnet.
G.
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 4. April 2011 liessen die
Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und ihnen gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zwecks
Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Erlass der
Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten
ersuchen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2011 verzichtete der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung
zu nehmen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 hielt das BFM
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vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Stellungnahme wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 3.
Mai 2011 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
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der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat
den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu
begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
3.2. Im vorliegenden Fall verzichtete die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba auf eine Anhörung der Beschwerde führenden Mutter zu deren
Asylgesuch. Das BFM begründete in seiner Verfügung vom 24. März
2011 den Verzicht auf eine Befragung mit dem begrenzten
Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Vertreter der
Beschwerdeführerinnen nahm mit Eingabe vom 2. März 2011 zu den vom
BFM im Schreiben vom 9. Februar 2011 gestellten Fragen Stellung.
Vorliegend erhielten die Beschwerdeführerinnen somit die Möglichkeit,
über ihren Ehemann beziehungsweise Vater als Vertreter ihre Asylgründe
darzulegen und mithin bei der Erhebung und Ergänzung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
4.
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
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5.1. In den schriftlichen Eingaben vom 7. Februar 2011 und vom 2. März
2011 wird zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen
vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2010 wegen der
Ausreise ihres Ehemannes von der Polizei verhaftet, nach dessen
Aufenthaltsort befragt und während eines dreimonatigen
Gefängnisaufenthaltes misshandelt worden. Sie sei inhaftiert worden, weil
ihr Ehemann nicht auffindbar war und sie die geforderte Busse von
50'000 Nakfa nicht habe bezahlen können (BFMact. B1/2 S. 1, B2/10
S. 7), beziehungsweise, sie sei wegen dem Kind freigelassen und
aufgefordert worden, 50'000 Nakfa zu bezahlen, ansonsten sie wieder
verhaftet würde (Eingabe vom 2. März 2011, B4/3 S. 2). Sie und ihr Kind
hätten am 29. Januar 2011 mithilfe ihres Schwagers die Grenze nach
Äthiopien illegal überquert. Sie habe sich beim lokalen Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) unter der
Nummer […] registrieren lassen und sei am 4. Februar 2011 dem
Flüchtlingslager W._______ zugewiesen worden, wo sie sich seither mit
ihrer Tochter aufhalte. Bis heute habe sie noch keinen Entscheid
erhalten, das heisst, sie sei noch nicht als Flüchtling anerkannt, besitze
jedoch einen Flüchtlingsausweis. Weil sich das Lager fernab des
nächsten Ortes V._______ befinde, sei es ihr bislang nicht möglich
gewesen, eine Kopie des Ausweises in die Schweiz zu schicken. Sie sei
illegal aus Eritrea ausgereist und halte sich ohne Bewilligung in Äthiopien
auf. Die humanitären Bedingungen im äthiopischen Flüchtlingslager seien
prekär, und die Beschwerdeführerinnen würden im Lager nicht
ausreichend versorgt. Die Lebensmittelversorgung sei äusserst knapp.
Sie würden keine weitere materielle Hilfe erhalten, Geldsendungen vom
Ehemann aus der Schweiz kämen nicht an. Die medizinische Hilfe und
die hygienischen Bedingungen seien unzureichend, die
Beschwerdeführerinnen erkrankten regelmässig. Sie seien ohne
Begleitung und schliefen alleine in einem Zelt. Als alleinerziehende Frau
mit einem Kleinkind gehörten sie zur Gruppe der verletzlichen Personen.
In Drittstaaten hätten sie keine Verwandten. Äthiopien könne nicht als
sicherer Drittstaat bezeichnet werden, da das Land einerseits von
Flüchtlingen aus den umliegenden Staaten überrannt werde und folglich
der Zugang zu einem Asylverfahren äusserst erschwert sei; andererseits
sei Äthiopiens Beziehung zu Eritrea historisch schwer belastet und bei
einer neuerlichen Konfliktsituation beziehungsweise einem allfälligen
Wiederaufflammen des Grenzkonfliktes damit zu rechnen, dass ein
grosser Teil der eritreischen Flüchtlinge nach Eritrea zurückgeschafft
würde, wie dies bereits in den Kriegsjahren 1998 bis 2000 geschehen sei.
Das Szenario eines neuen Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea sei
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nicht unrealistisch, habe doch keiner der beiden Staaten ein direktes
Interesse an einer diplomatischen Lösung des schwelenden
Grenzkonfliktes, sondern unterstützten beide Staaten die Rebellen des
anderen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz ergebe sich dadurch, dass
der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, regelmässig mit ihnen
telefoniere und für sie eine sehr starke Bezugsperson sei. Aufgrund der
Gefahr einer Deportation nach Eritrea, der schwierigen persönlichen
Umstände sowie der Beziehungsnähe zur Schweiz sei den
Beschwerdeführerinnen nicht zuzumuten, in Äthiopien zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen.
5.2. Zur Begründung seiner Verfügung vom 24. März 2011 hielt das BFM
fest, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes könne davon
ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung der
Beschwerdeführerin vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig
erscheinen liesse. Diese habe zwar in Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sie und ihre
Tochter befänden sich jedoch seit Februar 2011 in Äthiopien, wo sie vom
UNHCR registriert worden seien. Es könne daher davon ausgegangen
werden, dass ihnen in Äthiopien Schutz und Aufenthalt gewährt werde.
Das Bundesamt räumte ein, dass die Lage für die
Beschwerdeführerinnen nicht einfach sei, doch bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in
Äthiopien sei für sie schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich.
Eritreische Flüchtlinge verfügten in Äthiopien zwar nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem
Flüchtlingslager zugeteilt, in dem sie sich aufzuhalten hätten und die
nötige Versorgung erhielten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
Urteil E145/2010 vom 11. Februar 2010 entschieden, für somalische
Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern
grundsätzlich zumutbar. Das Leben in diesen Lagern sei zwar nicht
einfach, doch würden die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge gedeckt.
Diese Schlussfolgerung müsse auch für eritreische Flüchtlinge in
Äthiopien gelten, unterstünden diese doch den gleichen
Aufenthaltspflichten wie die somalischen Flüchtlinge. Den
Beschwerdeführerinnen sei daher zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu
bleiben, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht
benötigten (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Schliesslich hält das BFM fest, auch
eine Beurteilung des Gesuchs unter dem Aspekt des Familiennachzugs
führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG hätten
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Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen einen Anspruch auf
Familienzusammenführung. Der Anspruch setze aber voraus, dass die in
der Schweiz lebende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und Asyl
erhalten hat. Letzteres sei nicht der Fall. Das BFM habe den Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen zwar als Flüchtling
anerkannt und ihn in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er sei jedoch
vom Asyl in Anwendung von Art. 54 AsylG ausgeschlossen worden. Bei
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richte sich der Familiennachzug
nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Danach könnten
Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Das BFM
habe den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen mit
Entscheid vom 20. Oktober 2010 als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Damit sei die minimale Wartefrist von drei Jahren noch nicht erfüllt. Die
Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG
gegeben seien – namentlich das Bestehen einer bedarfsgerechten
Wohnung sowie Unabhängigkeit von Sozialhilfe – könne folglich offen
bleiben.
5.3. In ihrer Beschwerde vom 4. April 2011 halten die
Beschwerdeführerinnen dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen,
die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf
ihre individuelle Situation eingegangen, und wiederholten die bereits im
erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen.
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E
8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
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Seite 9
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, im
Oktober 2010 wegen der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea inhaftiert
und während eines dreimonatigen Gefängnisaufenthaltes misshandelt
worden zu sein. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung ohne auf
diese Vorbringen näher einzugehen fest, die Ausführungen in der
Stellungnahme vom 2. März 2011 liessen darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit
vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien aus,
bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von
Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs in Äthiopien.
6.2.2. In seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Oktober
2010 beurteilte das BFM die Vorbringen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin betreffend Zwangsrekrutierung und Desertion aus
dem Militärdienst im Jahre 2006 als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund
kann allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten
Reflexverfolgung nicht abschliessend beurteilt werden, ob für sie im
Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung
tatsächlich bestand oder ihr eine solche drohte, zumal ihr Ehemann
bereits im Juli 2007 aus Eritrea ausgereist ist und sie keine näheren
Angaben zum geltend gemachten dreimonatigen Gefängnisaufenthalt
und den dort erlittenen Misshandlungen gemacht hat. Die
Beschwerdeführerin hat Eritrea jedoch im Januar 2011 im
militärdienstpflichtigen Alter von 20 Jahren illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen. Sie hat jedenfalls deshalb
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu
subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit
weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu
bejahen.
7.
7.1.
7.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
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Seite 10
werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.
Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen
aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus
einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne
einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort
zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat
oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des
Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
7.1.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der
Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht
ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als
aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen
eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu
berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu
anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat
(oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende
Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für
die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem
Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen,
wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches
Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
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ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen
Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4, D2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
7.2.
7.2.1. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des
Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 3
seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die
Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar
erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es legt sodann dar, weshalb trotz der sehr
schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien nicht von
der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen
werden könne. Das BFM unterlässt es jedoch – wie im Übrigen in
zahlreichen anderen Verfahren (vgl. beispielsweise das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4910/2010 vom 4. März 2011 E. 5.3) – in
den anschliessenden Erwägungen, die von den Beschwerdeführerinnen
geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen und begnügt
sich damit, festzuhalten, den Beschwerdeführerinnen werde in Äthiopien
Schutz und Aufenthalt gewährt, sie benötigten den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht, und es sei ihnen zuzumuten, vorderhand in Äthiopien
zu bleiben. Zur Stützung dieser Auffassung weist es auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E145/2010 vom 11. Februar 2010 hin, in
dem – so das BFM in der angefochtenen Verfügung – entschieden
worden sei, für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar, denn ihre Grundbedürfnisse
würden dort gedeckt. Diese Schlussfolgerung müsse – so das BFM unter
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom
14. Februar 2011 – auch für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien gelten,
unterstünden diese doch den gleichen Aufenthaltspflichten wie die
somalischen Flüchtlinge.
7.2.2. Die vom BFM aus den zitierten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht
D2018/2011
Seite 12
zutreffend. Keines der beiden Urteile äussert sich in allgemeiner Weise
dahingehend, dass der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern für
somalische Flüchtlinge (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
145/2010 vom 11. Februar 2010) respektive der Aufenthalt in
sudanesischen Lagern für eritreische Flüchtlinge (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom 14. Februar 2011) generell
zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr in beiden Urteilen aufgrund
einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung
massgeblichen Kriterien dar, weshalb der Verbleib in Äthiopien respektive
in Sudan den somalischen beziehungsweise eritreischen
Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Diese hielten sich ausserhalb von
Flüchtlingslagern auf, und eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu
einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs im
Aufenthaltsstaat hätte führen können, wurde in beiden Fällen verneint.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich im Übrigen von der
Situation somalischer Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern nicht
auf diejenige eritreischer Flüchtlinge in äthiopischen Lagern allein mit der
Begründung schliessen, diese unterstünden in Äthiopien denselben
Aufenthaltspflichten wie jene. Es ist nicht auszuschliessen, dass –
bedingt etwa durch das jeweilige Verhältnis des die Flüchtlinge
beherbergenden äthiopischen Staates zu den Herkunftsstaaten der
Flüchtlinge (Eritrea beziehungsweise Somalia) – das Risiko einer
Deportation in den Herkunftsstaat unterschiedlich einzustufen ist.
8.
8.1. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in
Fällen, in welchen Frauen sich – mit oder ohne Kinder – in einem
Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe
Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die
deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem
Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben,
den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar
und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese –
in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt
ist – über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu
keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E4757/2009 vom 8. Juli
2011 E. 8.6, E4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D7804/2007 vom
27. Oktober 2010 E. 7, E2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7,
D4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6).
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8.2. Die Beschwerdeführerinnen sind nach eigenen Angaben vom
UNHCR registriert sowie im Besitz eines Flüchtlingsausweises und leben
seit Februar 2011 im äthiopischen Flüchtlingslager W._______. Da ein
Flüchtlingsausweis in der Regel vom UNHCR und der äthiopischen
"Administration for Refugee and Returnee Affairs" (ARRA) gemeinsam an
anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea ausgestellt wird, ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien als
Flüchtlinge anerkannt sind. Doch auch wenn sie tatsächlich lediglich vom
UNHCR als Asylsuchende registriert sein sollten, dürften sie weitgehend
Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniessen, zumindest,
solange sie sich im ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager aufhalten.
Angesichts der grossen Zahl der in Äthiopien lebenden eritreischen
Asylsuchenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Gefahr ableiten,
dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht.
Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation nach Eritrea liegen im
vorliegenden Fall denn auch keine vor.
8.3. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Versorgung mit
Lebensmitteln, die hygienischen Bedingungen und die medizinische Hilfe
im Lager seien unzureichend und sie erkrankten regelmässig, ging das
BFM in der angefochtenen Verfügung nicht ein. Es äusserte sich auch
nicht zur zutreffenden Feststellung, sie gehörten als alleinstehende Frau
mit einem […]jährigen Kind zur Gruppe der verletzlichen Personen. Das
Bundesamt begnügte sich vielmehr damit, unter Hinweis auf die – wie in
E. 7.2.2 aufgezeigt – unzutreffend zitierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar,
weshalb es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten sei, vorderhand in
Äthiopien zu bleiben und sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht
benötigten. Das Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der
individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen in ihrem derzeitigen
Aufenthaltsstaat Äthiopien vor, noch prüfte es die von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachte besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz.
8.4.
8.4.1. Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem
Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der
Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein
gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der
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Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz nicht
berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit
und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen in
Äthiopien verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende
Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt.
Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife
Aktenlage, ist das vorliegende Verfahren indes reformatorisch zu
entscheiden, zumal den Beschwerdeführerinnen dadurch kein
Rechtsnachteil erwächst.
8.4.2. Die […]jährige Beschwerdeführerin und ihre […]jährige Tochter
halten sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ihres
sie vertretenden Ehemannes und Vaters ohne nahe Familienangehörige
oder weitere Verwandte alleine im Flüchtlingslager W._______ auf und
verfügen auch ausserhalb des Lagers in Äthiopien oder in anderen
Staaten über keine Bezugspersonen. Sie leben im Flüchtlingslager
offenbar unter prekären Bedingungen und ohne finanzielle Unterstützung
des Ehemannes und Vaters, da nach dessen unbestritten gebliebenen
Angaben Geldsendungen aus der Schweiz das Lager nicht erreichen.
Indem der Ehemann geltend macht, die Beschwerdeführerinnen lebten
alleine in einem Zelt und gehörten zur Gruppe der verletzlichen
Personen, deutet er an, dass er auch um die physische Sicherheit von
Ehefrau und Tochter besorgt ist – eine Sorge, die angesichts der in
Äthiopien weitverbreiteten Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen sowie
deren besonderer Verletzlichkeit in Flüchtlingslagern ausserhalb der
Heimat nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist. Mit Äthiopien
verbindet die Beschwerdeführerinnen ausserdem keine besondere
kulturelle oder sprachliche Nähe; den einzigen Bezugspunkt zu diesem
Staat bildet demnach ihr viermonatiger Aufenthalt in einem dortigen
Flüchtlingslager. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert zwar auch
zur Schweiz nicht, doch lebt hier der Ehemann respektive Vater der
Beschwerdeführerinnen seit September 2008 als Flüchtling. Angesichts
des mehrjährigen Aufenthalts des Ehemannes beziehungsweise Vaters
verfügen die Beschwerdeführerinnen offensichtlich über einen engen
Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind
ausserdem insbesondere für das […]jährige Kind, aber auch für die
Mutter sicherlich nicht geringer als in einem äthiopischen Flüchtlingslager.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der
Beschwerdeführerinnen in Äthiopien entgegen der Auffassung der
Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund
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der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die
Beschwerdeführerinnen verfügten über eine Beziehungsnähe zu anderen
Staaten und/oder über die Möglichkeit, in einem anderen Staat um
Schutz zu ersuchen. Der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung ist im
Lichte der Gesamtumstände des Falles daher durch die Schweiz zu
gewähren.
8.5. Da die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob ihnen allenfalls die Einreise nach den
Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
zu bewilligen wäre.
Nicht von Bedeutung ist demnach der Umstand, dass Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen
und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gemäss dieser Bestimmung
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, und diese
Frist – wie das BFM zutreffend erwähnt – im Falle des Ehemannes
beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen noch nicht
abgelaufen ist. Die Frage, ob die Wartefrist abgelaufen ist, kann sich
subsidiär erst stellen, wenn – anders als im vorliegenden Fall – feststeht,
dass die asylsuchende Person, deren Partner in der Schweiz vorläufig
aufgenommen ist, im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gefährdet ist
beziehungsweise, wenn ihr zugemutet werden kann, in einem Drittstaat
Zuflucht zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E
4757/2008 vom 8. Juli 2008 E. 9,
E2210/2007 vom 20. August 2007 E. 5, E2079/2007 6. Juli 2007 E. 5).
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde vom 4. April
2011 gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. März 2011
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen
Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren
fortzusetzen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Das in der Beschwerde vom 4. April 2011 gestellte Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei der beschriebenen
Sachlage gegenstandslos.
11.
Angesichts ihres Obsiegens wäre den Beschwerdeführerinnen in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) an sich eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Da sie jedoch von ihrem Ehemann
beziehungsweise Vater und somit nicht anwaltlich vertreten sind, sind
ihnen keine Parteikosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. März 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere
auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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