w . i B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2018/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Safia Hassan (Rechtsvertreterin 1),
(…),
und Ricardo Lumengo (Rechtsvertreter 2), Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
D-2018/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben an das BFM vom 8. November 2011 stellte die Rechts-
vertreterin 1 für den Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Einrei-
sebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie sei im Jahr 1993
in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Ihr Halbbruder (der Be-
schwerdeführer) sei im Jahr 2009 aus Somalia geflohen und lebe im Je-
men. Wegen den Unruhen und Gewaltakten sei es dort für ihn sehr ge-
fährlich. Er sei Opfer von Fremdenhass und im Jemen unerwünscht. Er
leide unter den schlechten Lebensbedingungen.
A.b Das BFM teilte der Rechtsvertreterin 1 mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2012 mit, die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland
setze einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraus. Sei
eine Anhörung nicht möglich, sei ein vertretungsweise eingereichtes
Asylgesuch durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumin-
dest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM zu
bestätigen. Im Jemen gebe es keine schweizerische Vertretung, in der ei-
ne Anhörung durchgeführt werden könne, weshalb das Verfahren schrift-
lich durchzuführen sei. Der Rechtsvertreterin 1 wurde ein Fragenkatalog
übermittelt, zu dessen Beantwortung Frist gesetzt wurde.
A.c Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 übermittelte die Rechtsvertreterin 1
dem BFM eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und be-
antwortete die vom BFM gestellten Fragen. Ihr Halbbruder habe bis im
Mai 2009 im Distrikt Mogadischu (Somalia) gelebt. Am 18. April 2009 sei
er von den Al-Shabaab gefangen genommen worden. Elf Tage später sei
ihm die Flucht gelungen, und wiederum einige Tage danach habe er seine
Heimat verlassen. Seither lebe er im Jemen und werde von seinen in der
Schweiz lebenden Angehörigen unterstützt. Die Sicherheitslage in Sanaa
sei explosiv, und er leide unter dem Fremdenhass, werde diskriminiert
und riskiere, deportiert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2012 (Post-
stempel vom 16. April 2012) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter 2 beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben
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und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 18. April 2012 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Rechtsvertreter 2 vom
Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägung 1.3 einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Eventualantrag, der Beschwer-
deführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Auf-
nahme stellt eine Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug der
Wegweisung dar (vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Da der
Beschwerdeführer sich im Jemen befindet, wurde er nicht aus der
Schweiz weggewiesen, womit die Möglichkeit der Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme entfällt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerde-
führers in der Schweiz nicht erfordere. Aufgrund des Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die eine sofortige Einreise (in die Schweiz) notwendig erscheinen las-
se. Die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom
23. Januar 2012 liessen nicht darauf schliessen, dass er in Somalia ein-
reiserelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten.
Der Halbbruder der Rechtsvertreterin 1, der sich seit September 2009 im
Jemen befinde, habe sich offensichtlich nicht beim UNHCR gemeldet.
Seinen Lebensunterhalt habe er alleine respektive mit Hilfe von Familien-
angehörigen, die in anderen Ländern lebten, bestritten. Jemen habe das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und die Zusatzprotokolle am 18. Januar 1980 unter-
zeichnet. Es gebe aber kein Gesetz, das die Vergabe des Flüchtlingssta-
tus oder von Asyl regle. Die Verfassung verbiete die Auslieferung von "po-
litischen Flüchtlingen" und gebe dem Präsidenten das Recht, "politisches
Asyl" zu erteilen. Im Jahr 2000 sei das "National Comittee for Refugee Af-
fairs" (NCRA) geschaffen worden, das konsultative Funktion habe. Die
Versorgungslage im Jemen sei angespannt, wovon auch die einheimi-
sche Bevölkerung betroffen sei. Im Januar 2011 hätten 202'500 registrier-
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Seite 5
te Flüchtlinge in Jemen gelebt. Insgesamt lebten 700'000 Migranten vom
Horn von Afrika dort. Sie würden gemeinsam vom UNHCR und vom je-
menitischen "Bureau of Refugees" betreut. In einem in der Wüste gele-
genen Flüchtlingslager lebten 14'000 Flüchtlinge. Sie hätten Zugang zu
Lebensmitteln, und es gebe eine Schule und ein Spital. Sie dürften sich
frei im Land bewegen, die Möglichkeiten seien aber sehr beschränkt. Die
Versorgung der in den grossen Städten lebenden Flüchtlinge sei weniger
umfassend als im Lager. Sie erhielten in der Regel dieselben Leistungen
wie die einheimische Bevölkerung, die kaum soziale Dienstleistungen er-
halte. Verletzliche Flüchtlinge erhielten vom UNHCR durch den Partner
"Interaction for Development Foundation" (IDF) finanzielle Unterstützung.
Da die aktuelle Krise zu einer Verteuerung der Basisgüter geführt habe,
seien die Zahlungen erhöht und mehr Flüchtlinge als "verletzlich" definiert
worden. Flüchtlinge seien von der allgemeinen Unsicherheit betroffen,
aber nicht speziell gefährdet. In den Städten hätten sie Zugang zur medi-
zinischen Grundversorgung, wozu das UNHCR mit der jemenitischen
Regierung ein "Memorandum of Understanding" abgeschlossen habe.
Das UNHCR biete in Sanaa ausserdem Berufs- und Computerausbildun-
gen sowie Kindertagesstätten mit Essen und Arabischunterricht an,
NGOs Dienstleistungen wie Schulunterricht oder medizinische Versor-
gung. Die Erteilung einer Arbeitsbewilligung sei kompliziert und langwie-
rig, die informelle Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen werde aber meistens
toleriert. Kinder von Flüchtlingen dürften die lokalen Schulen besuchen,
aufgrund mangelnder Kapazitäten sowie sozialer Probleme besuchten
aber nicht alle die Schulen. Somalische Flüchtlinge hätten in Aden und
Sanaa guten Zugang zum Ausbildungswesen.
3.1.2 Das BFM verkenne nicht, dass die Lage im Jemen für den Be-
schwerdeführer nicht einfach sei. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm ein Verbleib nicht zumutbar oder möglich sei, zumal er
dort keine einreiserelevanten Nachteile erlitten habe oder ihm solche
drohten. Der Beschwerdeführer lebe seit zweieinhalb Jahren dort und es
sei davon auszugehen, dass er sich eine Existenzgrundlage und ein trag-
fähiges Beziehungsnetz habe schaffen können. Es sei ihm auch zuzumu-
ten, sich ans UNHCR zu wenden, sollte dies nötig sein. Die Befürchtung,
er könnte nach Somalia zurückgeschafft werden, erachte das BFM als
unbegründet, da es dafür keine Anhaltspunkte gebe. Der Beschwerdefüh-
rer verfüge über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, der aber nicht
derart gewichtig sei, als dass eine Gesamtabwägung der Umstände im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die
Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Im Jemen lebe ein
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Seite 6
weiterer volljähriger Verwandter und der Beschwerdeführer habe dort ei-
ne gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermocht, indem er den Lebens-
unterhalt ohne Hilfe des UNHCR bestreiten könne. Ausserdem lebten
Familienangehörige in den Niederlanden. Er benötige somit den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz nicht, es sei ihm zuzumuten, im Jemen zu
verbleiben. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
seien nicht gegeben, da die Rechtsvertreterin 1 nicht über den Flücht-
lingsstatus verfüge.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
in Somalia unmittelbar gefährdet. Er sei von der Al Shabaab mehrfach
bedroht, gefangengenommen und mit dem Tod bedroht worden, da diese
von ihm Geld hätten erpressen wollen. Diese Miliz sei in Somalia immer
noch aktiv. Es sei nicht einfach, im Jemen beim UNHCR um Hilfe nach-
zusuchen; es müssten hohe bürokratische Hürden überwunden werden.
In Sanaa erhielten nur 80 Familien regelmässig Unterstützung. Geregelte
Arbeit zu finden, sei praktisch unmöglich. Der Beschwerdeführer erhalte
vom UNHCR keine Unterstützung und könne nur selten arbeiten. Er sei
im Jemen nicht ausreichend geschützt. Aufgrund der herrschenden Situa-
tion sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu schaffen. Er habe dort auch kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Ein Grossteil seiner Familie (Schwester, Grossnichten und
Grossneffen) lebe in der Schweiz, in den Niederlanden lebten lediglich
zwei Nichten. Die Sicherheitslage im Jemen habe sich nach den im Mai
2011 ausgebrochenen Auseinandersetzungen immer noch nicht nachhal-
tig verbessert. Dadurch werde auch die Arbeit des UNHCR erschwert. Es
sei für ihn auch nicht möglich, in ein anderes Land zu reisen.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
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festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2 Vorliegend wurde keine Anhörung des Beschwerdeführers durchge-
führt. Das BFM begründete dies in seiner Zwischenverfügung vom
4. Januar 2012 damit, dass es im Jemen keine schweizerische Vertretung
gebe, die eine Anhörung durchführen könnte. Die Rechtsvertreterin 1 der
Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2012 zu den
vom BFM im Schreiben vom 4. Januar 2012 gestellten Fragen Stellung.
Der Beschwerdeführer erhielt somit die Möglichkeit, seine Asylgründe
darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken.
5.
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,
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Seite 8
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine eigene Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei mehr-
fach mit dem Tod bedroht und von der Al-Shabaab (islamische militante
Bewegung) festgenommen worden. Nach elftägiger Gefangenschaft sei
ihm die Flucht gelungen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung
ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die Ausführungen im
Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 liessen nicht
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Somalia einreiserele-
vante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Bei der Prü-
fung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG bejaht es zu-
dem die Zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers im Jemen.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Be-
stimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die
Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib
in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa
S. 139 f.).
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Seite 9
7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den
Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschafts-
grad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Bezie-
hung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit
einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls
auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der
Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzuneh-
men sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010, insbes. S. 9 f.).
7.2
Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss-
grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 3 seiner Verfü-
gung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die
Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien
mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt so-
dann in Ziffer 4 dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für soma-
lische Flüchtlinge im Jemen nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs
in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Schliesslich bejaht es
einen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zur Schweiz, geht aber
davon aus, dieser sei nicht derart gewichtig, dass gerade die Schweiz
den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.
D-2018/2012
Seite 10
8.
8.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beschwer-
deführer in Somalia tatsächlich (noch) einer Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt ist, ebenso offenbleiben kann wie diejenige, ob seine
Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder nicht. Selbst im Fall einer
Bejahung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ist es ihm – wie nachstehend auszufüh-
ren sein wird – zuzumuten, sich weiterhin im Jemen aufzuhalten.
8.2 Mit Blick auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet wer-
den kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten,
dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich ge-
mäss seinen Angaben in der Eingabe vom 23. Januar 2012 seit Septem-
ber 2009 im Jemen und hat sich dort in Sanaa niedergelassen. Die Tatsa-
che, dass er seit bald drei Jahren als Flüchtling im Jemen lebt und keiner-
lei Probleme mit den dortigen Behörden geltend macht, lässt es als un-
wahrscheinlich erscheinen, dass er, wie befürchtet, nach Somalia zurück-
geschafft wird. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Be-
schwerdeführer sei im Jemen nicht ausreichend geschützt, kann somit
nicht geteilt werden. Es ist ihm offenbar mit Hilfe seiner in der Schweiz le-
benden Verwandten gelungen, sich im Jemen so einzurichten, dass es
nicht nötig war, sich an das UNHCR zu wenden und dieses um Hilfe an-
zugehen. Da er über eine eigene Unterkunft verfügt, war er auch nicht
gezwungen, sich um Aufnahme im Flüchtlingslager zu bemühen. Es mag
zwar sein, dass zahlreiche Hürden überwunden werden müssten, um Hil-
fe vom UNHCR zu erhalten; da der Beschwerdeführer dies bis heute
nicht versucht hat, kann davon ausgegangen werden, es sei ihm gelun-
gen, seine Bedürfnisse auf andere Art abzudecken. Er verfügt zwar in der
Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, indessen hat die Vorinstanz
bei der Würdigung dieses Elementes das ihr zustehende weite Ermessen
nicht überschritten. Die Halbschwester des Beschwerdeführers hält sich
seit 1993 in der Schweiz auf und hat seither offenbar keinen direkten
Kontakt mehr mit ihm. Der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner in
der Schweiz lebenden Angehörigen, hier persönliche Kontakte zu pfle-
gen, erscheint verständlich, lässt es indessen nicht als zwingend erschei-
nen, dass ihm gerade die Schweiz Schutz vor Verfolgung zu gewähren
hätte, den er bereits in einem anderen Staat gefunden hat. Angesichts
des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Jemen und der
grossen Zahl dort lebender somalischer Staatsangehöriger darf zudem
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Seite 11
davon ausgegangen werden, dass er mittlerweile auch dort über ein Be-
ziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt. Eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit vorliegend zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Jemen zuzumuten
ist.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 18. April 2012 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2018/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: