B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-20/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
27. Juni 2014 Richtung Nepal verliess und von dort auf dem Luftweg über
diverse Länder schliesslich mit einem Personenwagen am 12. August 2014
in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ am 12. September 2014 durchgeführt wurde,
dass aufgrund der Befragung Zweifel an der Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers aufkamen,
dass am 22. September 2014 eine vom BFM beauftragte Fachperson ein
Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte mit dem Ziel, sein
Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren
(„Evaluation des Alltagswissens“),
dass die Fachperson in ihrem Bericht vom 22. September 2014 zum
Schluss gelangte, aufgrund des Gesprächs beziehungsweise der Angaben
des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten
geographischen Raum gelebt haben könnte, klein,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei chinesischer Staats-
angehöriger und stamme aus dem Dorf (…), Gemeinde (…), Kreis (…),
Präfektur (…), Tibet, wo er geboren worden sei und bis wenige Tage vor
der Ausreise gelebt habe,
dass er zu Hause in der Landwirtschaft habe mithelfen müssen und keine
Schule besucht habe,
dass er im Jahre 2010 bei einem religiösen Fest namens Tse Chu als
(Funktion) fungiert habe,
dass bei diesem Anlass zwei offensichtlich betrunkene Jugendliche bei ihm
aufgetaucht seien, denen er eine Teilnahme an der Rezitation nicht erlaubt
und erklärt habe, diese Mani-Rezitation werde für den sich im Ausland für
die tibetische Bevölkerung einsetzenden Dalai Lama durchgeführt,
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dass zwei Tage nach diesem Vorfall Polizisten bei ihm zu Hause vorbeige-
kommen seien und ihn aufgefordert hätten, weniger vom Dalai Lama zu
erzählen, da dieser ein Separatist sei,
dass ungefähr 15 Tage nach dem religiösen Fest Polizisten, denen er be-
gegnet sei, gesehen hätten, dass er einen Anhänger mit dem Foto des Da-
lai Lama um den Hals getragen habe,
dass die Polizisten ihm den Anhänger vom Hals gerissen, weggeworfen
und beim Besuch einen Tag später bei ihm zu Hause seine Identitätskarte
beschlagnahmt hätten,
dass er in der Folge bis 2014 keine Probleme mehr mit den Behörden ge-
habt habe,
dass er vom (Zeitraum) täglich zum Polizeiposten im Dorf gegangen sei,
um seine Identitätskarte wieder zu bekommen, was indes erfolglos geblie-
ben sei,
dass er deshalb am Abend des (Datum) zusammen mit seinem Freund D.
zwei Plakate an den Wänden des Polizeipostens angebracht, fünf bis
sechs beim Versammlungsplatz aufgehängt sowie einige Flyer im Dorf ver-
teilt und in die Höfe von Familien geworfen habe,
dass er frühmorgens am nächsten Tag auf die Weide gegangen sei und
auf dem Rückweg von seinem ihm entgegenkommenden Vater erfahren
habe, dass D. festgenommen worden sei,
dass er nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich bis zum (Da-
tum) in einer Höhle in der Nähe der Weide versteckt habe,
dass er zu Fuss in (Anzahl) Tagen nach Nepal gelangt sei und von dort am
12. August 2014 auf dem Luftweg ausgereist sei,
dass dem Beschwerdeführe anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör
zur Evaluation des Alltagswissens gewährt wurde (vgl. A 12 Fragen 74 ff.
S. 9 ff. gemäss Aktenverzeichnis SEM),
dass der Beschwerdeführer weder Reise- oder Identitätspapiere noch an-
dere Unterlagen zu den Akten reichte,
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dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016 – abwies, die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug – unter Ausschluss in die Volks-
republik China – anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darle-
gungen nicht geprüft werden müsse,
dass die sachverständige Person aufgrund der beim Telefongespräch
(„Evaluation des Alltagswissens“) gewonnenen Erkenntnisse (unzutref-
fende Angaben zum Hauptort der Gemeinde; fehlende Kenntnisse zur chi-
nesische Bezeichnung des Raupenpilzes, zu den Marktpreisen des Yak-
Fleisches, zur Schulpflicht; unglaubhafte Angaben zur Tierhaltung; unzu-
treffende Angaben zur Ausstellung eines Personalausweises; mangelnde
Chinesisch-Kenntnisse) zum Schluss gekommen sei, dass die Wahr-
scheinlichkeit klein sei, wonach er im behaupteten geographischen Raum
gelebt haben könnte,
dass die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Einschät-
zung der sachverständigen Person nicht umzustossen vermöchten (u.a.
Festhalten an den unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Ausstellung
des Personalausweises; unbehelfliche Erklärungsversuche hinsichtlich der
übrigen ihm vorgehaltenen fehlenden und mangelnden Kenntnisse),
dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz nichts unter-
nommen habe, die ihm nicht geglaubte Herkunft aus Tibet angesichts der
heutigen Vielfalt von Kommunikationsmitteln mit entsprechenden Angaben
zu belegen,
dass aus diesen Gründen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft seien,
dass mit Verweis auf das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2981/2012 E. 5.8-510 sowie E. 6 vom 20. Mai 2014 (publiziert in
BVGE 2014/12) weiter ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine
Asylgründe glaubhaft darzulegen, weshalb das SEM zum Schluss gelange,
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dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden,
dass für die weitere Begründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden könne und sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte
dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe,
dass mit Verweis auf BVGE 2014/12 E. 6 ein Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen sei,
da ihm dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen
würde,
dass sich die Lehre auf den Standpunkt stelle, eine grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern,
dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, indes die
diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers finde, der auch die Substanziierungslast
trage,
dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Sache der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens
einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass aus Gründen der Rechtsgleichheit im vorliegenden Verfahren nicht
von der geltenden Praxis abgewichen werden könne und der Beschwerde-
führer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Un-
glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an sei-
nen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen,
dass hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität zum heutigen
Zeitpunkt keineswegs gesagt werden könne, dieser sei von vornherein
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nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, weshalb es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung die al-
lenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den
Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich erachte, selbst wenn
ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit ver-
heimliche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des
SEM vom 29. November 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass subeventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass ihm gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl
zu bestellen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2017 mehrere
Beweismittel einreichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 3. Februar 2017, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers, welche
sich auf die Feststellungen und Schlüsse einer Fachperson, das dazu im
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Anschluss an die Anhörung (A 12) gewährte rechtliche Gehör und die übri-
gen anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten (Befra-
gung zur Person [BzP], A 4 sowie A 12) stützten, dürften insgesamt zu be-
stätigen sein,
dass auch die von der Vorinstanz weiter daraus gezogenen Schlussfolge-
rungen, die geltend gemachten Ausreisegründe würden einer haltbaren
Grundlage entbehren und die Asylgründe seien deshalb nicht glaubhaft,
nicht zu beanstanden sein dürften,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dem in diesem Zu-
sammenhang vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Sachvortrag keine
stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Fachperson in ei-
nem ganz anderen Gebiet in Tibet (Osttibet) als er sozialisiert worden sei
und daher deren Aussagen wenig aussagekräftig seien, nicht überzeugen
dürfte,
dass in diesem Zusammenhang vorab zu erwähnen sein dürfte, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Qualifikation der Fachperson irgendwelche Einwände ausdrücklich ver-
neint habe (vgl. A 12 Frage 74 S. 9),
dass sich die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdestufe in ei-
nerseits mutmassenden und andererseits nicht über Allgemeinplätze hin-
ausgehenden Behauptungen erschöpfen dürften,
dass unter anderem der Hinweis auf die sprachlich und kulturell unter-
schiedlichen Regionen unbehelflich sein dürfte, da die Fachperson das All-
tagswissen des Beschwerdeführers über die von ihm angegebene Her-
kunft beurteilt habe,
dass es der Beschwerdeführer grundsätzlich dabei bewenden lasse, den
bereits festgestellten Sachverhalt zu wiederholen, ohne namhafte respek-
tive massgebende, neue und zugunsten seiner Person ausfallende Er-
kenntnisse zu Tage zu fördern,
dass nicht umfassend, sondern lediglich teilweise zu einzelnen Vorwürfen
des SEM in der Rechtsmitteleingabe Stellung bezogen werden dürfte, die
sich im Gesamtkontext als marginal erweisen und sich inhaltlich kaum von
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demjenigen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs Vorgebrachten un-
terscheiden würden, mithin den entsprechenden Entgegnungen vielmehr
die Qualifikation von Behauptungen, nicht weiter substanziierten Erklärun-
gen oder gar Ausflüchten anhaften dürfte,
dass insbesondere die in casu massgebenden und entscheidenden Vor-
haltungen des SEM (unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit sei-
nem Herkunftsort und zur Ausstellung der Identitätskarte) unwidersprochen
geblieben seien, weshalb implizit von einer eingestandenen Nicht-Soziali-
sation des Beschwerdeführers in dem von ihm behaupteten geographi-
schen Raum auszugehen sein dürfte,
dass an dieser Feststellung auch die mit Eingabe vom 13. Januar 2017 als
Beweismittel in Übersetzung eingereichten Schreiben (Brief der Eltern, Be-
stätigung der Bezirksverwaltung (…) vom August 2015) nichts ändern dürf-
ten,
dass diesen eine beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen sein dürfte,
da mit ihnen ein Herkunftsnachweis nicht erbracht werden dürfte, was in
der Eingabe denn auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde
(es sei unmöglich, „ein offizielles Dokument zur Bestätigung meiner Her-
kunft einzureichen“),
dass der Brief der Eltern aufgrund des allgemein gehalten inhaltlichen Cha-
rakters als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürfte,
dass die Bestätigung der Bezirksverwaltung aus diversen Gründen starke
Zweifel an der Echtheit des Dokumentes aufkommen lassen dürfte,
dass das kaum Hinweise auf ein amtliches Schreiben zulassende Beweis-
mittel ohne nähere Spezifikationen zur Person des Beschwerdeführers zu
einem Zeitpunkt seinen Eltern zugestellt worden sein soll, als er bereits
über ein Jahr ausser Landes gewesen sei,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch festzustellen sein
dürfte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz Kon-
takte mit dem Heimatland nicht in Abrede gestellt und um die Wichtigkeit
zur Beibringung identitätsbelegender Unterlagen gewusst habe (vgl. A 4
S. 6, A 12 Fragen 57 S. 6 und 92 f. S. 12 und angefochtene Verfügung
II/Ziff. 1 S. 5), weshalb er die aus seiner Unterlassung resultierenden nach-
teiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit in Eigenverantwortung zu tra-
gen haben dürfte,
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dass ferner auf BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213 zu verweisen sei, wo im dort
publizierten Urteil in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festgehalten werde, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden,
dass der vom SEM vertretene Standpunkt bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs (der Beschwerdeführer verhindere eine sinnvolle Prüfung der
wahren Herkunft) als zutreffend zu bestätigen sein dürfte,
dass – obschon Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen seien – die Untersuchungs-
pflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 S. 212),
dass es sodann nicht Sache der Behörden sein könne, bei fehlenden Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass demnach davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 verlangte Kosten-
vorschuss am 2. Februar 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E.5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1),
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dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 19. Ja-
nuar 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass insbesondere die im Nachgang zur Beschwerde am 13. Januar 2017
eingereichten Beweismittel einer Würdigung unterzogen wurden und die-
sen Unterlagen in Berücksichtigung der relevanten Umstände für das vor-
liegende Verfahren die beweisrechtliche Bedeutung abgesprochen wurde,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und
auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme wei-
terer Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der
diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017
unter anderem mit dem Verweis auf das wegweisende Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213) mitgeteilt wurde, dass
in seinem Fall vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an sei-
nen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden,
dass in Bestätigung des vom SEM vertretenen Standpunkts bezüglich des
Wegweisungsvollzug unter Verweis auf dasselbe Urteil (BVGE 2014/12
E. 5.9 S. 212) ferner ausgeführt wurde, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
dass sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht verändert hat, weshalb eben-
falls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung (Seite 5)
verwiesen werden kann,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 2. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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