B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-20/2018
law/bah
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), sowie
E._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
D-20/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Provinz Sanliurfa), verliess die Türkei eigenen Angaben ge-
mäss mit ihren Kindern am 9. Dezember 2015 und gelangte am 15. De-
zember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder
um Asyl nachsuchte.
A.b Am 22. Dezember 2015 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person
(BzP) durch. Sie gab unter anderem zu Protokoll, ihr Bruder G._______
habe sich der „Partiya Karkerên Kurdistanê“ (PKK) angeschlossen und sei
2011 als Märtyrer gefallen. Seinetwegen sei sie von den Soldaten immer
wieder unter Druck gesetzt worden. Zwei- bis dreimal sei sie auf den Pos-
ten abgeführt worden. Man habe ihr vorgeworfen, die Guerilla zu unterstüt-
zen. Nach der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Schwestern sei sie erneut
unter Druck gesetzt worden. Die Armee habe behauptet, die Schwestern
hätten sich der Guerilla angeschlossen. Vor etwa zwei Monaten sei sie ein
oder zwei Tage auf dem Posten festgehalten worden. Insgesamt habe man
sie sechs- bis achtmal auf den Posten mitgenommen. Ausser ihr habe sich
niemand aus der Familie mehr zu Hause aufgehalten. Die Situation habe
ihr und den Kindern psychisch zugesetzt. Sie leide unter Sinusitis und
Kopfschmerzen und habe eine Nackenhernie.
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 21. November 2016 ein-
gehend zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr
Ehemann (vgl. Beschwerdeverfahren D-34/2018) sei im Jahr 2014 von der
Schweiz aus in die Türkei zurückgekehrt. Ihre Angehörigen seien in die
Schweiz gereist und sie sei immer unter Druck gesetzt worden. Nach der
Rückkehr ihres Mannes hätten sie in F._______ in ihrem Haus gelebt. Einer
ihrer Brüder sei in den Reihen der PKK gefallen, ein anderer Bruder sei vor
acht Jahren „verschwunden“. Ihre Familie sei wegen ihres Namens und
des Bruders, der sich der PKK angeschlossen habe, unter Druck gesetzt
worden. Sie habe an Protesten teilgenommen und sei festgenommen wor-
den. Sie sei von Angehörigen der Sicherheitskräfte beschimpft worden, die
das Haus durchsucht hätten. Man habe ihr vorgeworfen, sie sage nicht die
Wahrheit über ihre Verwandten; das Militär sei davon ausgegangen, diese
hätten sich der PKK angeschlossen. Als sie gesagt habe, ihre Angehörigen
hätten die Türkei wegen des Druckes verlassen, habe man ihr nicht ge-
D-20/2018
Seite 3
glaubt und sie mit einem Knüppel geschlagen. Während den Wahlvorbe-
reitungen habe sie für die „Halklarin Demokratik Partisi“ (HDP) Propaganda
gemacht. Deshalb sei sie einmal mitgenommen und während eines halben
Tages festgehalten worden. Im Jahr 2015 habe sie an der Geburtstagsfeier
von Abdullah Öcalan teilgenommen und sei am folgenden Tag vom Militär
in Gewahrsam genommen und in eine Zelle gesperrt und bedroht worden.
Die Soldaten hätten erreichen wollen, dass sie nicht mehr an Veranstaltun-
gen teilnehme. Nach der Ausreise ihrer Familie im Jahr 2013 sei sie viermal
verhaftet worden.
A.d Am (…) wurde die Tochter D._______ geboren.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. November 2017 fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 liess die Beschwerdeführer mittels ihres
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen der Beschwerde-
führerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung über den Schulbesuch der Kinder
C._______ und B._______ sowie und ein Bericht von Dr. med. H._______,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusse mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gut.
Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung seiner Beschwerde.
D-20/2018
Seite 4
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar
2018 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-20/2018
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die allgemeine Situ-
ation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Schikanen, denen die
Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, hätten keine asylrelevante
Intensität erreicht. Sie habe weder eine Haftbestätigung eingereicht noch
einen Anwalt beauftragt. Es sei kein Strafverfahren gegen sie eröffnet wor-
den, womit keine begründete Furcht vor zukünftigen, asylrelevanten Nach-
teilen bestehe. Aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die
HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es mehrmals zu einer kur-
zen Abklärungshaft und Hausdurchsuchungen gekommen sei. Dies ge-
nüge nicht, um von einer begründeten Furcht ausgehen zu können. Die
Beschwerdeführerin sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig ge-
wesen und es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ih-
rer Befürchtungen, deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, bewahrheiteten. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet
werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente weiter einzugehen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
wegen der politischen Aktivitäten ihrer Verwandten Repressionen ausge-
setzt gewesen. Mehrere ihrer Verwandten hätten schwere Nachteile erlit-
ten, weshalb sie und ihre Familie unter ständigem Druck gewesen seien.
Ihre Mutter und ihre beiden Schwestern hätten vor Jahren ins Ausland flie-
hen müssen; die Mutter und eine Schwester seien als Flüchtlinge aner-
kannt worden. Sie sei auch wegen ihren Aktivitäten für die HDP ins Visier
der Sicherheitskräfte geraten. Der Druck habe derart zugenommen, dass
sie nicht mehr ein menschenwürdiges Leben habe führen können. Die bei-
den Kinder der Beschwerdeführerin gingen seit August 2016 in der
D-20/2018
Seite 6
Schweiz zur Schule, was zeige, dass ihre Integration im Gange sei. Vor
dem genannten familiären Hintergrund sei bei einer Gesamtwürdigung da-
von auszugehen, dass eine Reflexverfolgung vorliege.
Nach der Aufkündigung des Friedensprozesses im Juni 2015 sei der Krieg
zwischen der Türkei und der PKK aufgeflammt. Seit dem gescheiterten Mi-
litärputsch im Juli 2016 werde das Land per Dekret regiert; willkürliche Ver-
haftungen und Folter seien an der Tagesordnung. Im Sommer 2015 sei in
der Osttürkei die EMRK ausser Kraft gesetzt und den Sicherheitskräften im
Kampf gegen die PKK Straffreiheit zugesichert worden. Das Fazit der Vor-
instanz, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr in die Türkei
nichts zu befürchten, sei nicht zutreffend.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, neben der fehlenden
Asylrelevanz der geltend gemachten (Reflex-)Verfolgung sei auf das Vor-
liegen von Widersprüchen in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
verweisen. In den Protokollen bestünden solche sowohl in Bezug auf die
Chronologie der angeblichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen als
auch bezüglich der mangelhaft substanziierten Begründung der Inhaftie-
rungen. Die Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dass von einer Hausfrau, die
kaum lesen und schreiben könne, nicht erwartet werden dürfe, dass sie
alle Verhaftungen und Hausdurchsuchungen chronologisch einordnen
könne. Ihre Vorbringen entsprächen den Tatsachen. Die Beschwerdefüh-
rerin, die den türkischen Behörden als PKK-Sympathisantin bekannt sei,
dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden. Sie würde verhaftet und
weiteren Repressionen ausgesetzt werden.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
D-20/2018
Seite 7
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Aussagen bei der BzP
nach dem Tod ihres Bruders zusammen mit ihrer Mutter zwei- oder dreimal
auf den Posten mitgenommen, wo man ihr vorgeworfen habe, die PKK zu
unterstützen. Nachdem ihre Mutter ausgereist sei, sei sie drei- oder viermal
auf den Posten mitgenommen worden (vgl. act. C3/13 S. 8). Im Rahmen
der Anhörung führte sie aus, seit der Ausreise ihrer Familie viermal verhaf-
tet worden zu sein (vgl. act. C23/16 S. 7). Zuvor sei sie drei- bis viermal in
Haft gewesen, bereits als ihr verstorbener Bruder noch an der Front gewe-
sen sei (vgl. act. C23/16 S. 14). Die Beschwerdeführerin machte somit gel-
tend, im Verlauf der mindestens sechs letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus
der Türkei Ende 2015 sechs- bis achtmal von den Sicherheitskräften auf
den Posten mitgenommen und dort in der Regel mehrere Stunden bezie-
hungsweise einmal über Nacht festgehalten worden zu sein. Sie sei befragt
und eingeschüchtert und einmal geschlagen worden. Diese Benachteili-
gungen sind in asylrechtlicher Hinsicht mangels der vom Gesetz geforder-
ten Intensität nicht relevant. Nicht jede Beeinträchtigung der persönlichen
Freiheit vermag die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begrün-
den. Nach gängiger Praxis genügen mehrstündige Festnahmen, selbst
wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet sind, grundsätzlich den An-
forderungen an die Intensität nicht, es sei denn, es müsse noch aus ande-
ren Gründen auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen
werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es den Sicherheitskräften vor
allem darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an
regierungskritischen Anlässen abzuhalten (vgl. act. C23/16 S. 9). Den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass die
Sicherheitsbehörden gegen sie Ermittlungen aufgenommen oder ein Straf-
verfahren eingeleitet hätten und aufgrund der Aktenlage scheint dies auch
nicht wahrscheinlich zu sein.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festge-
halten, dass geringfügige Beeinträchtigungen für sich genommen einen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewir-
ken können, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Frei-
heit und körperliche Unversehrtheit handelt (vgl. Urteile des BVGer
D-845/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.4 und E-6571/2012 vom 12. August
2014 E. 6.2). Im Urteil E-6571/2012 vom 12. August 2014 hat das Bundes-
verwaltungsgericht aber zugleich bekräftigt, dass die hohen Anforderungen
der Rechtsprechung für die Annahme eines unerträglichen psychischen
D-20/2018
Seite 8
Drucks nach wie vor bestehen (vgl. a.a.O. E. 6.2). So muss es sich um
systematische Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und körperli-
chen Unversehrtheit handeln, welche in einer objektiven Sichtweise einen
Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2010/28 E. 3.3.1.1). Wie bereits vorstehend erwogen, sind die sechs bis
acht Festnahmen, welche die Beschwerdeführerin in den mindestens
sechs Jahren vor ihrer Ausreise erlitten habe, nicht derart einschneidend
und gravierend, dass sie ihr einen weiteren Verbleib in der Türkei objektiv
gesehen verunmöglicht hätten. Die Festnahmen durch die türkischen Be-
hörden lassen weder für sich genommen noch in einer Gesamtsicht die
Annahme zu, dass die Beschwerdeführerin einem unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war.
5.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht, dass sie in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt
wurde oder ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen
würde. Insbesondere ist entgegen der allgemeinen Ausführungen zur Lage
in der Türkei nicht davon auszugehen, dass sie bei der Einreise sofort ver-
haftet würde und mit einer menschenunwürdigen Behandlung rechnen
müsste. Aus der in der Beschwerde angerufenen Schnellrecherche der
SFH vom 7. Juli 2017 folgt, dass Kurden seitens der Behörden diskriminiert
würden, grundsätzlich aber nicht davon auszugehen sei, dass Personen
bei der Einreise verhaftet würden, nur weil sie kurdischer Ethnie seien (vgl.
dort S. 11).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht haben. Das SEM hat somit ihre Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-20/2018
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den
Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
D-20/2018
Seite 10
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwä-
gungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Urteil BVGE 2013/2 – in dem sich das Gericht einlässlich mit der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinan-
dergesetzt hat – wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und
Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen
Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei
die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen
trotz vorhandener Spannungen und verschiedener, vereinzelter gewaltsa-
mer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Be-
rücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes
sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiede-
nen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November
2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in die Provinz Sanliurfa erscheint bei die-
ser Lagebeurteilung nicht als grundsätzlich unzumutbar.
7.4.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat im den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdefüh-
renden betreffenden Urteil D-34/2018 vom heutigen Tag die Zumutbarkeit
dessen Wegweisungsvollzugs in die Türkei beziehungsweise die Provinz
Sanliurfa bejaht. Der Ehemann beziehungsweise Vater verfügt zwar nur
D-20/2018
Seite 11
über eine rudimentäre Schulbildung, hat indessen in verschiedenen Berei-
chen Arbeitserfahrung gesammelt. Er spricht die kurdische und die türki-
sche Sprache und hat sich einige Deutschkenntnisse erworben. Die Be-
schwerdeführenden werden zusammen mit ihm in ihr Heimatland zurück-
kehren müssen, wo sie, auch in Anbetracht dessen, dass zahlreiche ihrer
Familienangehörigen die Türkei verlassen haben, immer noch über ein so-
ziales Beziehungsnetz verfügen. Sollten die Eltern es vorziehen, nicht län-
gerfristig in der Herkunftsprovinz zu verbleiben, stünde es der Familie auf-
grund der früheren Aufenthalte des Ehemannes beziehungsweise Vaters
ausserhalb der Herkunftsprovinz mittelfristig offen, in eine andere Provinz
umzuziehen. Des Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen.
7.4.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. November 2017 be-
findet sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2017 aufgrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden
depressiven Episode in medikamentöser und psychiatrisch/psychothera-
peutischer Behandlung. Das unklare Bleiberecht in der Schweiz sei ein zu-
sätzlicher Faktor, der ihre Gesundheit beeinträchtige.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50
E. 8.3).
Die im Arztbericht gestellte Diagnose kann auch unter Berücksichtigung
einer allfälligen Verstärkung der Problematik bei einer Rückkehr in die Tür-
kei nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Die
Behandlung psychischer Probleme ist nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich.
Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen
Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und
Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bera-
tungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische
Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin, sollte sie eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch
nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten
D-20/2018
Seite 12
wird. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz medizini-
sche Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rück-
kehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor
unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Damit liegen keine Hinder-
nisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen.
7.4.4 Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren
und befindet sich noch im Kleinkindalter. Seine Geschwister sind (…) und
(…) Jahre alt; alle Kinder dürften sich somit aufgrund ihres Alters noch in
erster Linie an ihren Eltern orientieren. Die beiden älteren Kinder leben seit
gut zwei Jahren in der Schweiz und besuchen seit August 2016 die Primar-
schule. Damit haben sie zwar zwei prägende Jahre ihrer Kindheit in der
Schweiz verbracht, doch lassen sich den Akten keine Anhaltpunkte für eine
derartige Verwurzelung in der Schweiz entnehmen, die eine Rückkehr in
die Türkei als unzumutbar erscheinen liesse. Aufgrund ihrer ersten Sozia-
lisierung in der Türkei sind die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch
mit der kurdischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Reintegration ge-
lingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der
Familie in die Türkei ist daher nicht ersichtlich.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-20/2018
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-20/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: