B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-20/2020
law/rep
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger – suchte am
11. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl in der Schweiz nach. Am 20. April 2016 befragte ihn das SEM sum-
marisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (soge-
nannte Befragung zur Person; BzP). Die einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen fand am 6. Juni 2016 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Oromo aus der Stadt C._______ in der Region
D._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Am 8. Feb-
ruar 2016 habe er in C._______ gemeinsam mit Mitschülern sowie Studen-
ten der (…) Universität einmalig an einer friedlichen Demonstration gegen
den Masterplan in Addis Abeba teilgenommen. Er sei deswegen zusam-
men mit weiteren Demonstrationsteilnehmern von Angehörigen der (…)-
Sondereinheit festgenommen und ins Gefängnis (…) gebracht worden.
Während der Haft sei er geschlagen, indessen weder nach seinem Namen
gefragt noch verhört worden. Nach etwa acht bis zehn Tagen sei es ihm
gelungen, zusammen mit weiteren Häftlingen aus dem Gefängnis zu flie-
hen. Anschliessend habe er sich nachhause zu seiner Mutter begeben und
mit ihr mehrere Stunden lang über die Vorfälle gesprochen. In der Folge
habe ihn sein Bruder E._______ informiert, dass behördlich nach ihm ge-
sucht werde, worauf er sich nach F._______ zu Freunden begeben habe.
Dort habe er ungefähr zwei Tage später erfahren, dass die Suche nach ihm
intensiviert worden sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen und seine
Heimat am 20. Februar 2016 verlassen habe.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Beleg seiner Identität die Originale seiner äthiopischen Identitäts-
karte sowie seines Führerausweises ein. Einen äthiopischen Reisepass
habe er nie besessen beziehungsweise beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2019 – eröffnet am 2. Dezember 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar
2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zur er-
gänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als
Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventuell sei
die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Fer-
ner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Am 9. Januar 2020 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Per-
son des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung des Sozialamtes des Kantons G._______ vom 6. Januar 2020 zu.
E.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. – bis zum 27. Februar
2020 auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Am 24. Februar 2020 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kosten-
vorschuss ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert an-
gesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit
dem Frühling 2018 grundlegend verändert. So sei im Juni 2018 der seit
Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben worden. Die Regie-
rung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukeh-
ren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Op-
positionelle seien seither zurückgekehrt. Tausende politischer Gefangener
seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Vor diesem Hin-
tergrund habe er keine begründete Furcht vor Repressalien durch den äthi-
opischen Staat, zumal er weder vor noch nach der Teilnahme an der fried-
lichen Demonstration vom 8. Februar 2016 in C._______ in irgendeiner Art
und Weise politisch aktiv gewesen sei. Zudem sei seinerseits kein politi-
sches Profil erkennbar, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an
das an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten
würden. Das SEM verzichte deshalb im vorliegenden Fall darauf, auf allfäl-
lige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, da sie
keine Asylrelevanz entfalten würden.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Äthiopien Repressalien ausgesetzt. Denn trotz der Einsetzung von
Abiy Ahmed als Premierminister könne er nicht auf einen im Vergleich zur
Situation bei seiner Flucht gesteigerten Schutz durch den Staat zählen. So
seien vor etwa einem Monat in seinem Heimatort ungefähr 60 Oromo von
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Personen der Ethnie Amhara getötet worden, wobei die Regierung nichts
dagegen unternommen habe. Auch neueste Informationen der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Äthiopien zeigten, dass trotz der
international gelobten Reformen und der Verleihung des Friedensnobel-
preises an den seit April 2018 amtierenden äthiopischen Präsidenten sich
die Lage in Äthiopien in vielerlei Hinsicht verschlechtert habe. Das Land
befinde sich derzeit in einer politischen Übergangsphase. Im ganzen Land
bestünden politische, ethnische und soziale Spannungen.
Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe ihm seine Schwester mit-
geteilt, dass die Polizei nach seiner Ausreise zu ihnen nach Hause gekom-
men sei und sich nach ihm erkundigt habe. Hinzu komme, dass seine bei-
den Brüder E._______ und H._______ zirka im August 2016 zu Hause von
der Polizei festgenommen worden seien, weshalb er diese Information bei
seiner Anhörung vom 6. Juni 2016 noch nicht habe vorbringen können. Im
November 2016 habe ihn seine Schwester dann via Facebook darüber in-
formiert, dass E._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Im
Februar 2017 habe ihm E._______ dann via Facebook mitgeteilt, dass
H._______ nicht aus dem Gefängnis entlassen worden sei, da er ihm (dem
Beschwerdeführer) Geld für die Flucht aus Äthiopien gegeben habe.
E._______ habe ihm später nicht mehr geschrieben, da er Angst gehabt
habe, überwacht zu werden. I._______, ein ehemaliger Schulfreund von
H._______, habe diesen im November 2018 im Gefängnis besucht. Dort
habe ihm H._______ berichtet, dass er wegen der Flucht seines Bruders
(dem Beschwerdeführer) in die Schweiz inhaftiert worden sei. Im Dezem-
ber 2018 sei I._______ in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm diese
Informationen weitergeleitet. Im Verlauf des Jahres 2019 sei I._______
endgültig nach Äthiopien zurückgekehrt. Seither habe er den Kontakt zu
ihm verloren und könne diesen auch nicht wiederherstellen, da er sein da-
maliges Telefon mit SIM-Karte verloren habe. Ungefähr im Juli 2019 habe
er mit seinem Bruder E._______ telefonieren können, da er für seine ge-
plante Heirat in der Schweiz Dokumente benötigt habe. Dabei habe ihm
E._______ erzählt, dass H._______ weiterhin in C._______ im Gefängnis
sitze. Er sehe im Moment leider keine Möglichkeit, Beweise, insbesondere
den Gefängnisaufenthalt seines Bruders H._______ belegende Doku-
mente, zu beschaffen, da jedermann, der dies versuchen würde, selbst Ge-
fahr liefe, inhaftiert zu werden. Dass seine beiden Brüder seinetwegen erst
im August 2016 festgenommen worden seien, erkläre er sich damit, dass
die Polizei zunächst während etwa zwei bis drei Monaten nach ihm gesucht
und dann verschiedene Personen, insbesondere die Nachbarn, zu seiner
Flucht befragt habe.
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Ferner wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei meh-
rere Jahre im Gefängnis gewesen, weil er Sympathisant der ONEG (Oromo
Netsanet Genbar) gewesen sei, weshalb nicht sicher sei, dass er (der Be-
schwerdeführer) bei einer Rückkehr nicht auch wegen der Aktivitäten sei-
nes Vaters Repressalien zu gewärtigen hätte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im We-
sentlichen damit, er werde nach wie vor wegen seiner Teilnahme an einer
Demonstration vom 8. Februar 2016 in C._______ behördlich gesucht. So
sei sein Bruder H._______ seit August 2016 in einem Gefängnis in
C._______ inhaftiert, weil er ihn nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mit
Geld für die Ausreise aus Äthiopien unterstützt habe.
6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers um Behauptungen handelt, die durch
nichts belegt sind. Unverständlich bleibt zudem, weshalb der Beschwerde-
führer die angebliche Inhaftierung seiner beiden Brüder dem SEM im Rah-
men des immerhin mehr als drei Jahre währenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens nicht von sich aus mitgeteilt hat. Dies umso mehr, als er anlässlich
der einlässlichen Anhörung vom 6. Juni 2016 die Frage, ob seine Mutter
oder seine Geschwister wegen seiner Flucht irgendwelche Probleme be-
kommen hätten, noch ausdrücklich verneint hat (vgl. act. A12/23 S. 18
F164). Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst mit der Beschwerde
erhobene Behauptung, seine beiden Brüder seien seinetwegen im August
2016 behördlich festgenommen worden, und sein Bruder H._______ sitze
in diesem Zusammenhang noch heute im Gefängnis, als nachgeschoben
und ist daher als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen entbehrt auch die
Behauptung, seine Brüder seien mutmasslich erst deshalb im August 2016
festgenommen worden, weil die Polizei zunächst noch zwei bis drei Monate
nur nach ihm gesucht und später dann Nachbarn zu seiner Person befragt
habe, jeglicher Plausibilität. Angesichts des Vorbringens des Beschwerde-
führers, die Polizei habe bereits kurz nach seiner Flucht aus dem Gefäng-
nis nach ihm gesucht, wäre es wohl naheliegender gewesen, wenn die Po-
lizei sich bezüglich näheren Aufschlusses über seinen Verbleib direkt an
seine Familienangehörigen gewandt hätte. Nach dem Gesagten erweist
sich die Darstellung des Beschwerdeführers, er werde auch aktuell noch
behördlich gesucht, als unglaubhaft.
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6.3 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass sich die Lage in Äthiopien in
jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länder-
spezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April
2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in
der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018
wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgeho-
ben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde
das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die
darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende
Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im
Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter
Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber
des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Ser-
vice" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbe-
hörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositi-
onelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden
National Liberation Front" (ONLF) und "Ginbot 7", welche sich für die An-
liegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der staatli-
chen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestri-
chen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur
Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositio-
neller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie
regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückge-
kehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt
und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politi-
schen Lage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen sei-
ner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration vom 8. Februar 2016
zugunsten der Oromo zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch von Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte. Aus
demselben Grund ist auch seiner weiteren Befürchtung, er müsse wegen
der früheren politischen Aktivitäten seines im Jahr 2010 verstorbenen und
insgesamt acht Jahre inhaftierten Vaters zugunsten der ONEG künftige Re-
pressalien gewärtigen (vgl. act. A4/14 S. 4 Ziff. 1.17.05 i.V.m. act. A12/23
S. 18 f. F168 bis 173 und Beschwerde S. 5 Abs. 2), die Grundlage entzo-
gen.
6.4 Auch die übrigen Einwände und Ausführungen in der Beschwerde sind
nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar ist die Si-
tuation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed von ethni-
schen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt. Dies ist jedoch
auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in
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der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der
Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten
Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil
er kein Profil aufweist, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungs-
furcht rechtfertigen könnte.
6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfluchtgründe sich als nicht asylbeachtlich erweisen. Nach
dem Gesagten bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, "in
Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG" weitere
Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m.
Beschwerde S. 7 Abs. 2 bis 4), weshalb die entsprechenden Anträge ab-
zuweisen sind.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Falle einer Rück-
kehr nach Äthiopien gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt habe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
hauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28
E. 7.1).
7.2 In diesem Zusammenhang wird in der vom 2. Januar 2020 geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe seit etwa August 2016 mehrere Male
an Demonstrationen in J._______ teilgenommen, bei der er und weitere
Versammlungsteilnehmer die damalige Regierung kritisiert hätten, weswe-
gen er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in Gefahr wäre.
7.3 Angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage seit dem
Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 (vgl.
E. 6.3) erweist sich die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien
wegen exilpolitischer Tätigkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len betroffen zu werden, zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als unbe-
gründet (vgl. das erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 8). Angesichts dessen ist offensichtlich kein Grund zur Annahme gege-
ben, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der behaupteten mehrmaligen
Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz bei einer
Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von
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Seite 10
Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Mit der Beschwerde wird nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dabei ist
ausserdem festzuhalten, dass für die Vorinstanz auch in diesem Zusam-
menhang kein Anlass gegeben war, den Beschwerdeführer anzuhören
oder in sonstiger Hinsicht weitere Abklärungen zu treffen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine in-
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Seite 12
dividuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entneh-
men seien. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein intaktes
soziales Familiennetzwerk, habe elf Jahre lang die Schule besucht und sei
finanziell von seiner wohlhabenden Mutter, welche Händlerin sei, unter-
stützt worden, weshalb er in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht in keine
existenzbedrohende Situation geraten sollte.
9.6 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Lage in
Äthiopien sei angesichts der herrschenden ethnischen Spannungen höchst
fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen wer-
den könne.
9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region D._______, der (...) Re-
gion Äthiopiens, welche Gebiete (...) umfasst und aus den (...) Provinzen
(...) gebildet wurde. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% der
ethnischen Oromo – wie der Beschwerdeführer – besiedelt. Der Beschwer-
deführer ist in der Stadt C._______ aufgewachsen und hat zuletzt dort ge-
lebt. In dieser Region ist es zwar im Herbst des vergangenen Jahres zu
ethnischen Auseinandersetzungen gekommen, die sowohl zu Toten unter
den Oromo als auch unter den Amhara geführt haben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3; E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7; D-2352/2018 vom
13. Februar 2020 E. 6.1.1). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht. Soweit er-
sichtlich, verfügt er im Heimatstaat über ein enges familiäres Beziehungs-
netz. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der anhaltenden Inhaftierung sei-
nes Bruders H._______ ist insbesondere davon auszugehen, dass er ne-
ben seiner vermögenden Mutter auch auf den Beistand seiner beiden Brü-
der E._______ und H._______ zählen kann. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.8 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen äthiopi-
schen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Letzteren hat das SEM dem
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Seite 13
Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2020 via den Zivilstandskreis
(…) zukommen lassen.
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten der
in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-20/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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