Abtei lung IV
D-2021/2007
law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. Februar 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus A._______ (Provinz
B._______), eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
3. Januar 2007 verliess und via ihm unbekannte Länder am 6. Januar
2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Januar 2007 um Asyl
nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am
10. Januar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen der Heimat befragt und am 8. Februar 2007 vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei, nachdem sein Bruder B._______ (welcher am
6. Januar 1992 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde [N
_______]) die Heimat verlassen habe, drei bis vier Mal festgenommen
und schikaniert worden,
dass sich diese Vorfälle in den Jahren 1990, 1993, 1996 bzw. 1997
und 2006 ereignet hätten,
dass er nach den Festnahmen nicht auf den Posten gebracht, sondern
jeweils in einem Auto herum gefahren worden sei,
dass die Polizei von ihm Informationen über seinen Bruder und dessen
Aufenthaltsort habe erhalten wollen,
dass sie ihm während dieser Festnahmen auch Agententätigkeiten
angeboten hätten,
dass die Polizei mehrmals sein Haus durchsucht, weiter nach seinem
Bruder gefragt und ihn dabei bedroht habe,
dass er ausserdem seit 2003 einfaches Mitglied der DEHAP
(Demokratik Halk Partisi) sei,
dass er im Juli 2006 an einer Demonstration der DTP (Partei der
demokratischen Gesellschaft) teilgenommen habe und dabei
festgenommen worden sei,
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dass jedoch nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden
sei,
dass er bereits 2004 erfolglos versucht habe, via Russland und Bela-
rus in die Schweiz zu gelangen,
dass er dann schliesslich Anfang Januar 2007 seinen Heimatstaat ver-
lassen habe und in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum seine Identitätskarte (Nüfus, Serie _______,
ausgestellt am 14. Juli 2003 in A._______) zu den Akten reichte,
dass er bei der direkten Anhörung durch das BFM am 8. Februar 2007
einen Antrag - welchem stattgegeben wurde - vom 12. Oktober 2002
auf Mitgliedschaft bei der DEHAP zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 - ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2007 (Post-
stempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
es sei der negative Asylentscheid vom 14. Februar 2007 aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge da-
von in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 das dem Beschwer-
deführer zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens bestätigte, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer daher
aufforderte, bis zum 11. April 2007 einen Kostenvorschuss
einzuzahlen,
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dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am
3. April 2007 fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ablehnte, seine Vorbringen hielten sowohl den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als auch
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand,
dass die Vorinstanz im Einzelnen ausführte, gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus,
dass sich das Nachfragen nach dem Bruder in den 90-er Jahren letzt-
mals 1996/1997 ereignet habe, also vor mehr als zehn Jahren,
dass bei so lange zurück liegenden Ereignissen gegenüber der Ausrei-
se der notwendige Kausalzusammenhang fehle, weshalb davon auszu-
gehen sei, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 wohl nicht deswe-
gen ausgereist,
dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand hielten,
dass sich das zweitletzte Ereignis, als nach seinem Bruder gefragt
worden sei, 1996/1997 zugetragen habe, das letzte dann plötzlich
2006,
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dass nicht nachvollzogen werden könne, weswegen die Behörden
zehn Jahre später plötzlich wieder beim Beschwerdeführer nach sei-
nem Bruder hätten fragen sollen,
dass dieses Ereignis ausserdem widersprüchlich geschildert worden
sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ersteinvernahme erklärt
habe, 1990, 1993, 1996 bzw. 1997 sowie 2006 wegen seines Bruders
Probleme gehabt zu haben,
dass er - aufgefordert, den Vorfall von 2006 zu schildern - nur erklärt
habe, 2006 an einer Demonstration der DTP teilgenommen zu haben
und dabei festgenommen und erkennungsdienstlich erfasst worden zu
sein, jedoch mit keinem Wort Probleme wegen seines Bruders erwähnt
habe,
dass er hingegen anlässlich der Zweitanhörung vom 8. Februar 2006
(recte: 2007) erklärt habe, die Behörden seien nachts zwischen 2 und
3 Uhr gekommen und hätten mit ihm eine Autofahrt unternommen und
ihn dabei nach dem Bruder und nach Freunden gefragt,
dass der Beschwerdeführer weiter erklärt habe, im Juli 2006 sei sonst
nichts mehr geschehen,
dass er somit den Vorfall mit der Festnahme, wie in der Erstanhörung
angegeben, nicht mehr erwähnt habe, und danach gefragt, angegeben
habe, sich nicht mehr erinnern zu können,
dass ausserdem auch nicht eingesehen werden könne, weswegen die
Behörden nachts um 2 oder 3 Uhr hätten vorbeikommen sollen,
dass sie ihn - hätten sie von ihm Auskünfte haben wollen - vorgeladen
und tagsüber dazu befragt hätten,
dass er schliesslich das genannte Ereignis mit der Mitnahme vom Juli
2006 mit lediglich fünf Zeilen substanzlos geschildert habe,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zur
Auffassung gelangt, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei
von den türkischen Behörden tatsächlich etwa 10 Jahre in Ruhe
gelassen worden, weil Ende der 90-er Jahre weniger Aktivitäten der
Kurden stattgefunden hätten und deshalb auch die Kontrollen durch
die Sicherheitsbehörden nachgelassen hätten, diese gegenwärtig aber
wieder vermehrt nach Familien und Familienmitgliedern von PKK-Akti-
visten suchten, um von ihnen Informationen zu erhalten,
dass er selber nur ein passives Mitglied der DEHAP sei und eigentlich
nicht an Aktivitäten teilgenommen habe,
dass er im Juli 2006 zum ersten Mal nach Jahren an einer öffentlichen
Kundgebung teilgenommen habe und von den offiziellen Parteiange-
hörigen wie die anderen Teilnehmer in einem Polizeiwagen kontrolliert
worden sei, weshalb die Behörden wieder auf ihn und seine Familie
aufmerksam geworden seien,
dass er nach dieser Personenkontrolle vorerst freigelassen, in der glei-
chen Nacht jedoch von Angehörigen der Zivilpolizei - er vermute, dass
es sich dabei um Angehörige der Antiterror-Einheiten gehandelt habe -
zu Hause abgeholt und in einem Auto mitgenommen worden sei,
dass sie ihn nach seinem Bruder gefragt und ihm das Angebot ge-
macht hätten, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten,
dass er dies nicht habe tun wollen und er genau gewusst habe, dass
er das Angebot der Antiterror-Einheiten nicht einfach hätte ablehnen
können und danach in Ruhe gelassen worden wäre,
dass er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und deswegen seinen
Heimatstaat verlassen habe,
dass in der Beschwerde die im Juli 2006 anlässlich der beiden
Anhörungen als zwei klar verschiedene Ereignisse geltend gemachten
Vorbringen zu einem einzigen Ereignis zusammengefasst werden,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer ver-
suche, seine zur Begründung des Asylgesuchs gemachten Angaben
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vor dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich in einen konstruierten
Sachverhalt einzubetten, um auf diese Weise seinen Vorbringen einen
glaubhafteren und damit asylrechtlich vermeintlich bedeutungsvollen
Anstrich zu verleihen,
dass in der Beschwerde im Übrigen den Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhalten,
sondern im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt
werden,
dass somit nichts Neues vorgetragen wird, was bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung allenfalls zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise führen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe eingezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über
die Herausgabe von beim BFM eingereichten Beweismitteln ent-
scheidet dieses auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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