Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2021/2009
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, aus E._______ stammende syrische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. September 2008 auf dem
Landweg und gelangten über F._______ und weitere, ihnen unbekannte
Länder am 3. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz. Gleichentags suchten sie im G._______ um Asyl nach. Dort
wurden die Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 summarisch befragt
und am 14. Oktober 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen direkt
angehört.
Mit Entscheid des BFM vom 16. Oktober 2008 wurden die
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung im G._______ und der Anhörung beim BFM im
Wesentlichen vor, er sei Befürworter respektive Mitglied der I._______
und habe für diese Handzettel an bestimmte Personen verteilt, habe an
kurdischen Volksfesten für Sicherheit und Ordnung gesorgt und
Angehörigen der Partei mit verschiedenen Hilfsdiensten geholfen. Am 9.
Januar 2008 hätten sie von Parteiangehörigen der I._______ respektive
der J._______ erfahren, dass sein Bruder, der in den Reihen der
J._______ gedient habe, vor (...) Jahren gefallen sei. Daraufhin hätten sie
eine Trauerfeier organisiert und ein Zelt vor dem Hauseingang aufgebaut,
um die Gäste darin empfangen zu können. In der Folge seien Angehörige
der Regierung gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert, das Zelt
wieder abzubauen. Dieser habe sich jedoch geweigert, das zu tun. Am
(...) sei der Sicherheitsdienst mit drei Jeeps erschienen und habe sie
erneut aufgefordert, das Zelt wieder abzubauen. Gleichzeitig hätten sich
diese auch nach seinem verstorbenen Bruder erkundigt und ebenso nach
ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befunden
und sei durch einen Onkel und Parteimitglieder telefonisch über die
Suche nach seiner Person informiert worden. Danach sei er zu einem in
E._______ wohnhaften Freund geflüchtet und habe sich in der Folge
während (...) beziehungsweise bis im (...) bei verschiedenen
Parteimitgliedern versteckt gehalten. Sein Vater sei am (...) vom
Sicherheitsdienst mitgenommen und befragt worden. Danach habe man
ihn wieder freigelassen. Überdies habe sich seine Frau am (...) aus
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Sicherheitsgründen zu ihren Angehörigen begeben. Während seines
Untertauchens hätten die Behörden immer wieder nach seinem
Aufenthaltsort gefragt. Man habe ihn in Abwesenheit wegen „Störung der
inneren Sicherheit“ zu einer Strafe von (Nennung Strafe) verurteilt. Er
vermute, dass die Behörden die Weigerung, das Zelt abzubauen, als
Vorwand benutzt hätten, um ihn wegen seiner Verbindungen zur
I._______ zu bestrafen.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Begründung an, sie habe mit
Politik nichts zu tun gehabt, sei jedoch wegen der Probleme ihres
Mannes von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen. Sie sei zwei
bis drei Mal auf den Polizeiposten gebracht und dort über ihren Mann,
dessen möglichen Aufenthaltsort und dessen Beziehungen zur I._______
verhört worden. Sie habe aber den Behörden keinerlei Auskünfte geben
können, da sie selber über diese Sachen nichts gewusst habe. Sie sei
insgesamt drei Mal von den Sicherheitskräften mitgenommen und befragt
worden. Erstmals habe man sie am (...) bei ihren Eltern in K._______
abgeholt und zur Befragung abgeführt. Das zweite Mal sei eineinhalb
Monate später geschehen. Beim dritten Verhör – einen weiteren Monat
später – habe man ihr dann unverhüllt mit Misshandlungen gedroht, wenn
sie keine Auskünfte preisgeben wolle. Sie sei jedes Mal etwa ein bis zwei
Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden und man habe ihr
jeweils in Aussicht gestellt, dass es ein weiteres Verhör geben werde. Ihr
Vater habe dann seine Beziehungen spielen lassen und durch
Bestechungen ihren Schutz erkauft.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten
verwiesen.
A.a. Die Vorinstanz ersuchte am 3. November 2008 die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 25. Januar 2009 besässen die
Beschwerdeführer auf ihren Namen in E._______ ausgestellte
Reisepässe, mit welchen der Beschwerdeführer am (...) und die
Beschwerdeführerin sowie ihr Kind C._______ am (...) jeweils legal über
den Flughafen in M._______ nach L._______ ausgereist seien. Ferner
würden die Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht.
A.b. Mit Schreiben des BFM vom 3. Februar 2009 wurde den
Beschwerdeführern die Botschaftsanfrage und der entsprechende
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Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur
Stellungnahme unterbreitet.
A.c. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 zeigte der am 12. Februar 2009
beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte
gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um 14 Tage.
A.d. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 erstreckte das BFM den
Beschwerdeführern die Frist zur Stellungnahme zu den
Botschaftsabklärungen bis zum 23. Februar 2009. In ihrem Schreiben
vom 20. Februar 2009 nahmen die Beschwerdeführer zu den im
Schreiben vom 3. Februar 2009 aufgeführten Feststellungen des BFM
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2009 – eröffnet am 5. März 2009 – lehnte das
BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 27. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Kopie
des im Original eingereichten Gerichtsurteils aus Syrien zuzustellen.
Ihrer Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführer unter anderem eine
in der Zeitschrift „Asyl“ 3/08 publizierte Abhandlung der Schweizerischen
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Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend „Countryoforigininformationstandards
als Qualitätskriterium im Schweizer Asylverfahren“ bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. April 2009 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert 30 Tagen
nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel
– soweit möglich – im Original nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall
aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführern wurde
antragsgemäss eine Kopie des von ihnen im Original eingereichten
Gerichtsurteils und der Übersetzung zugestellt.
E.
Mit Eingaben vom 6. und 12. Mai 2010 sowie vom 3. November 2010
legten die Beschwerdeführer Beweismittel zum exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz ins
Recht.
F.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______.
G.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels seine Verfügung vom 4. März 2009 bezüglich der
Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers A._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fest,
verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des
gemeinsamen Kindes gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, anerkannte
die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind jedoch gestützt auf
den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtlinge und gewährte den
Beschwerdeführern wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
H.
Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde festgestellt, dass die
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Beschwerde vom 27. März 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom
30. August 2011, soweit die Anerkennung der Beschwerdeführer als
Flüchtlinge und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos
geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ersucht, bis
zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom
27. März 2009 zurückziehen, soweit diese nicht gegenstandslos
geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den
Rechtsbegehren ausgegangen.
I.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilten die Beschwerdeführer mit,
dass sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalten. Weiter legten sie
ihrem Schreiben die Kostennote ihrer Rechtsvertretung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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1.3. In Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. Bst. G) ist vorliegend zu
prüfen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der
geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu
gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Wegweisung zu
Recht angeordnet wurde.
1.4. Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen, soweit es um die Prüfung des in E.
1.3 dargelegten Prozessgegenstandes geht.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Abklärungen der Botschaft
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer Pässe aus dem Jahr (...)
besitzen würden und für ihr Kind im Jahr (...) ein Reisedokument hätten
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ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Kind am (...), der
Beschwerdeführer am (...) legal über den Flughafen von M._______ nach
L._______ ausgereist. In ihrer Stellungnahme zu diesen
Abklärungsresultaten würden die Beschwerdeführer anführen, dass die
syrischen Sicherheitsleute ihre Reisepässe konfisziert und gleichzeitig
eine Ausreisesperre verhängt hätten. Aus diesem Grund seien sie illegal
ausgereist. Diese nachgeschobenen Erklärungen vermöchten nicht zu
überzeugen und müssten als Schutzbehauptungen gewertet werden.
Somit könnten die geltend gemachten Umstände der Ausreise aus Syrien
nicht geglaubt werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer gültige
Reisepässe besässen und legal hätten ausreisen können, sei ein starkes
Indiz dafür, dass sie in Syrien nicht gesucht würden. Zudem würden die
Falschaussagen bezüglich der Ausreise die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführer beeinträchtigen.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich seiner
Mitgliedschaft zur I._______, des Datums der Festnahme seines Vaters
und des Zeitpunktes, wann die Behörden letztmals zu Hause nach seiner
Person gefragt hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht
imstande gewesen, den kompletten Namen seiner Partei zu benennen,
was jedoch auch von einem blossen Befürworter derselben hätte erwartet
werden dürfen.
Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass Mitglieder der
I._______ ihn über den Tod seines Bruders, der in F._______ in einem
Kampf gefallen sei, informiert hätten. Dieser Vorfall habe sich vor (...)
Jahren ereignet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Familie des
Beschwerdeführers erst (...) Jahre später über den Tod informiert worden
sei. Ausserdem wisse der Beschwerdeführer kaum etwas über die
Umstände des Todes seines Bruders zu erzählen und sei auch nicht in
der Lage, genau zu erklären, wie denn die I._______ vom Tod seines
Bruders erfahren habe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben,
dass die Behörden während der Trauerfeier zweimal nach ihm gesucht
hätten. Es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer immer gerade
dann nicht zu Hause gewesen sein soll, als die Behörden nach ihm
gefragt haben sollen. Beim ersten Mal sei er für zwei Stunden
weggegangen, das zweite Mal sei er auf dem Markt gewesen. Weiter sei
es als realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer – ohne je
verhört worden zu sein – zu einer (Nennung Strafe) habe verurteilt
werden können. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, wie oben
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dargelegt, mit seiner Familie bereits im (...) aus Syrien ausgereist. Somit
sei nicht möglich, dass ihm das Urteil am (...) von seinem Anwalt hätte
gezeigt werden können.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten könnten dem
Beschwerdeführer weder sein politisches Profil noch Verfolgung durch die
syrischen Behörden geglaubt werden. Unter diesen Umständen erstaune
es nicht, dass gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen die
Beschwerdeführer vorliege. Sie würden in ihrer Heimat auch nicht
gesucht. Angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente werde darauf
verzichtet, die zu den Akten gereichten Beweismittel einer materiellen
Prüfung zu unterziehen. Es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat
des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig
erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering
eingestuft werden müsse. Ausserdem sei lediglich eine Faxkopie des
(Nennung Beweismittel) vorhanden, dem kein Beweiswert zukomme. Die
Vorbringen der Beschwerdeführer würden somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie hätten gemeinsam am (...)
Syrien in Richtung F._______ verlassen. Bezüglich der anderslautenden
Botschaftsabklärung sei Folgendes anzuführen: Für die Beschaffung von
Country of Origin Information (COI) im Herkunftsland seien grundsätzlich
die Schweizer Botschaften verantwortlich. Auch bezüglich der
Abklärungsergebnisse der Botschaft sollten aber die gemeinhin
anerkannten Standards für COI, namentlich Waffengleichheit, öffentliche
Verfügbarkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und Neutralität, Datenschutz,
Relevanz, Evaluierung und Validierung, Zulässigkeit und
Ausgewogenheit, Genauigkeit, Richtigkeit und Aktualität, Transparenz
und Nachvollziehbarkeit angewendet werden. Vorliegend erscheine es
zweifelhaft, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die
Botschaftsabklärung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich
zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Akteure
unabhängig geprüft werden. Fehler in der COI könnten wegen der
Beschränkung des Zugangs zu derselben nicht erkannt werden. Die
Abklärungsergebnisse würden nicht öffentlich zugänglich gemacht,
sondern durch die Schweizer Vertretung lediglich inhaltlich
zusammengefasst, wobei weder die Quelle der Information noch die Art
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der Quelle preisgegeben werde. Die Abklärungsergebnisse würden als
einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen, nicht kritisch gewürdigt
und von der Vorinstanz einseitig ausgelegt. Es seien keine Abklärungen
bei der I._______ oder der J._______ angestrengt und das (Nennung
Beweismittel) der I._______ wie auch das Gerichtsurteil nicht
angemessen gewürdigt worden. Gerade hinsichtlich des Gerichtsurteils
wäre eine genauere Abklärung angezeigt gewesen. Sodann sei das
erwähnte Urteil der Vorinstanz mit Referenznummern und Datum
vorgelegen, was eine Verifizierung massgeblich erleichtere. Es sei
insgesamt festzuhalten, dass den Botschaftsabklärungen generell nur ein
geringer Beweiswert beigemessen werden könne.
Dem Beweiswert respektive dem Ergebnis der Abklärungen durch die
Botschaft stehe ferner das Gerichtsurteil der Verurteilung vom (...),
gemäss welchem der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafe) verurteilt
worden sei, entgegen. Sämtliche Ergebnisse der Botschaftsabklärungen
– auch dass sie Pässe aus dem Jahre (...) besitzen würden und ihr Kind
im Jahre (...) ein Reisedokument ausgestellt erhalten habe – seien daher
mit Vorbehalt zu würdigen.
Dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin
betreffend den Passbesitz sei zu entgegnen, dass ihr Reisepass zirka im
Jahre (...) abgelaufen sei und nicht mehr benutzt werden dürfe. Auch aus
diesem Grund habe sie den Pass nicht mit sich geführt. Sie habe das
Dokument in Syrien zurückgelassen, was sie an der BFMAnhörung
korrekt zu Protokoll gegeben habe. Lediglich das Nichtwissen zum
Verbleib des Passes vermöge noch keinen Widerspruch zu begründen.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass
seien nicht widersprüchlich, zumal die Beamten die im Haus
zurückgelassenen Dokumente im (...) in seinem Haus konfisziert hätten,
nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe. Weiter sei dem Vorhalt
widersprüchlicher Angaben betreffend Mitgliedschaft zur I._______
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) die
I._______ unterstützt und für die Partei Aufgaben übernommen habe. Er
sei zu einem vollwertigen Mitglied der I._______ geworden. Er habe die
Frage anlässlich der BFMAnhörung dahingehend verstanden, ob er eine
Kaderfunktion innegehabt habe. Aus diesem Grund habe er verneint, ein
Mitglied dieser Partei zu sein, und ausgeführt, dass es unter den
Mitgliedern Kompetentere gegeben habe, welche Kaderfunktionen
übernommen hätten. Seine Unkenntnis hinsichtlich des Buchstabens (...)
in der Parteibezeichnung sei nachvollziehbar. So habe er den englischen
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und den arabischen Namen gekannt, wobei in beiden Fällen das (...) und
die Bezeichnung (...) nicht vorkomme. Zum Vorhalt der widersprüchlichen
Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme des Vaters des
Beschwerdeführers sei anzuführen, dass die Beamten ihr Haus ein erstes
Mal am (...) aufgesucht und eine mündliche Warnung ausgesprochen
hätten. Zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und
dieses Mal sei sein Vater mitgenommen worden; seine Aussagen würden
diesen Ereignissen entsprechen.
Sodann sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen
Annahme von einem Mitglied der J._______ über den Tod seines
Bruders informiert worden. Dass die J._______ über den Tod eines
eigenen Kämpfers informiere, sei logisch und nachvollziehbar. Auch sei
die angeführte Dauer von (...) Jahren bis zur Kenntnisnahme des Todes
angesichts der im Untergrund operierenden Organisation und der
politischen Situation zwar tragisch, aber verständlich. Weiter sei seine
Verurteilung gemäss dem eingereichten Urteil in Abwesenheit
geschehen, weshalb der Vorwurf, die Verurteilung, ohne je verhört
worden zu sein, sei unglaubhaft, nicht gehört werden könne, zumal ihm
als Angeklagten in einem politischen Verfahren Verfahrensrechte
verweigert worden seien, weshalb es nicht erstaune, dass die
Verurteilung ohne eine einzige Einvernahme geschehen sei. Vielmehr
spreche dieser Umstand für eine politische Verfolgung. Es sei zudem
keineswegs unglaubhaft, dass das Urteil durch den Anwalt am (...)
ausgehändigt worden sei, da sie Syrien erst am (...) verlassen hätten. Der
Beschwerdeführer habe sich bewusst selten im Hause der Familie
aufgehalten und habe so glücklicherweise einer Verhaftung durch die
syrischen Behörden entgehen können, weshalb darin kein Anzeichen für
die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens erkannt werden
könne, nur weil der Beschwerdeführer bei beiden Hausdurchsuchungen
nicht zugegen gewesen sei. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass
sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt hätten. Die
vorinstanzliche Einschätzung stütze sich durchwegs auf unhaltbare
Argumente oder Behauptungen. Dies genüge jedoch nicht, um ihre
Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Was ihnen die Behörden
als Argumente entgegenhalten würden, müsse nämlich auf besseren
Gründen beruhen und objektiv näher an der Wahrheit sein und es müsse
möglichen Gegenargumenten Rechnung getragen werden. Sodann habe
sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz ihrer Asylgründe gar nicht
auseinandergesetzt, welche aber zweifelsfrei gegeben sei. Die drohende
Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde sie konkret
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an Leib und Leben, was angesichts der notorischen
Menschenrechtsverletzungen der syrischen Geheimdienste nicht zu
bezweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des politischen
Hintergrundes ihres Ehemannes mit Reflexverfolgung zu rechnen.
Letztlich bestehe für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
von den Beschwerdeführern in der vorgebrachten Form geltend
gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden,
welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und
die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht
nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.1. Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend
abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen
würde. So habe die Vorinstanz keine Abklärungen bei der I._______ oder
der J._______ angestrengt. In Bezug auf das Gerichtsurteil wären eine
detailliertere Anfrage und weitere Recherchen angezeigt gewesen. Im
Weiteren habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, weil im
angefochtenen Entscheid das (Nennung Beweismittel) der I._______
sowie das Gerichtsurteil nicht angemessen gewürdigt worden seien.
Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz ihrer Asylgründe
nicht auseinandergesetzt.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG)
und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in
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Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon
ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten
könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt
ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
die Asylgründe der Beschwerdeführer einlässlich würdigte. Angesichts
der Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes konnte darauf
verzichtet werden, Abklärungen bei der I._______ und der J._______ und
betreffend das eingereichte Gerichtsurteil vorzunehmen. Von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam ferner
nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in
der Heimat der Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss als diese,
was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden
Abklärungen des Sachverhaltes auf.
4.1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll
es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
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Seite 14
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110).
In Anbetracht der unglaubhaften Asylvorbringen durfte sich das BFM
darauf beschränken, nur eine kurze Würdigung der eingereichten
Dokumente (Auflistung Beweismittel) vorzunehmen. Den
Beschwerdeführern war es dadurch nicht verunmöglicht, die
vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie sich aus der
eingehenden Beschwerdebegründung ergibt. Gemäss der gesetzlichen
Konzeption sind Asylsuchende verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1
AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die
herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise
nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch
zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
4.1.3. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der
Beschwerdeführer als unbegründet.
4.2.
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den
Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellen und insbesondere
rügen, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle
bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs.
1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten
verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die
Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von
Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise
beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die
Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise
verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit
keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen
Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten.
Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem – wie der
Botschaftsanfrage und antwort entnommen werden kann (welche den
Beschwerdeführern offen gelegt wurden) – darauf, in Erfahrung zu
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bringen, ob die Beschwerdeführer syrische Reisepässe besitzen, ob sie
Syrien legal verlassen haben, ob und aus welchem Grund sie allenfalls
von den syrischen Behörden gesucht werden und ob die Authentizität des
eingereichten Gerichtsurteils geprüft werden könne. Erfahrungsgemäss
sind denn auch die aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft
in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. zur
Verwendung der COIStandards durch das Bundesverwaltungsgericht
BVGE 2010/54 E. 7.5.1 S. 798 f.).
4.2.2. Was die Ausreise der Beschwerdeführer anbelangt, so bedeutet
das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass diese Syrien über den
internationalen Flughafen von M._______ verlassen haben. Dies wäre
indes – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung
– offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer
aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen
Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische
Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen,
zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal
erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen
vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer
Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt
eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei verschiedenen
Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen, dass gegen die Beschwerdeführer etwas von
behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten der
Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Ausstellung eines Reisepasses
im Jahre (...) (der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass gemäss
eigenen Aussagen und der übereinstimmenden Auskunft der Schweizer
Vertretung bereits im Jahre [...] erhalten) ganz einfach verweigert und
mithin die legale Ausreise sämtlicher Beschwerdeführer verunmöglicht
worden wäre.
4.2.3. Die Beschwerdeführer wenden in diesem Zusammenhang ein, dem
Beweiswert respektive dem Ergebnis der Abklärungen durch die
Botschaft stehe das Gerichtsurteil der Verurteilung vom (...) entgegen,
gemäss welchem der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafe) verurteilt
worden sei. Sämtliche Ergebnisse der Botschaftsabklärungen seien
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daher mit Vorbehalt zu würdigen. Die Vorinstanz verzichtete vorliegend
auf eine materielle Prüfung des erwähnten Urteils und verwies angesichts
der diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag auf den
Umstand, dass in Syrien solche Dokumente unrechtmässig erworben
werden könnten. Vorliegend sind zum fraglichen Urteil folgende
Feststellungen zu machen: Gemäss der Übersetzung soll ein
„Grundgericht/anfängliches Gericht von Algerien“ mit der Sache befasst
gewesen sein, was als befremdlich erscheint. Sollte es sich bei der
Länderbezeichnung "Algerien" um einen blossen Übersetzungsfehler
handeln, so ist weiter zu bemerken, dass beim aufgeführten Vornamen
der Mutter ([...]) leichte Abweichungen zum Namen, den der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______ zu Protokoll
gab ([...]), bestehen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin beim
BFM sei ihnen das Urteil am (...) gezeigt worden (vgl. A11/12, S. 9), was
also eine direkte Information der Beschwerdeführer selber darstellen
würde. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang und im
Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin an, der
Anwalt habe am (...) der Partei das gegen ihn ausgesprochene Strafmass
mitgeteilt (vgl. A10/20, S. 8 oben). Weiter ist anzuführen, dass mit dem
auf dem Urteil erwähnten Art. 307 des syrischen Strafgesetzbuches
konfessionelle beziehungsweise rassistische Delikte geahndet werden
sollen, währenddem der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung den
Grund der Verurteilung mit „Störung der inneren Sicherheit“ benannte
(vgl. A10/20, S. 17). Angesichts dieser Ungereimtheiten und
Abweichungen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer und dem
Inhalt des zu prüfenden Urteils kann diesem Dokument insgesamt kein
rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden; es ist daher auch
nicht geeignet, das Ergebnis der Botschaft zu widerlegen. Den
Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, das Resultat der
Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer Syrien nicht am (...) illegal und mit dem PW
über F._______ verliessen, sondern vielmehr am (...) und (...) legal im
Besitze von Reisepässen über den Flughafen von M._______ in Richtung
L._______ ausreisten. Nachdem die Beschwerdeführer offensichtlich
falsche Angaben zu ihrer Ausreise gemacht haben, ist auch ihre
persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt.
4.2.4. Diese Einschätzung wird zudem dadurch gestützt, dass der in
diesem Zusammenhang geäusserte Einwand der Beschwerdeführer,
wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass
nicht widersprüchlich seien, zumal die Beamten die im Haus
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zurückgelassenen Dokumente im (...) in seinem Haus konfisziert hätten,
nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe, angesichts der
eindeutigen Protokollwortlaute nicht zu überzeugen vermag. So wäre es
dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung im
G._______ – und nicht erst auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung
beim BFM – möglich und zumutbar gewesen, die Beschlagnahmung
seines Reisepasses zu erwähnen, wenn diese effektiv so stattgefunden
hätte. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch die Korrektheit und
Wahrheit seiner Ausführungen am Schluss der jeweiligen Befragungen
mit seiner Unterschrift, weshalb er sich bei seinen diesbezüglich
Aussagen behaften lassen muss.
4.2.5. Weiter halten die Beschwerdeführer dem Vorhalt widersprüchlicher
Angaben betreffend Mitgliedschaft zur I._______ entgegen, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) die I._______ unterstützt und für
die Partei Aufgaben übernommen habe. Er sei zu einem vollwertigen
Mitglied der I._______ geworden. Er habe die Frage anlässlich der BFM
Anhörung dahingehend verstanden, ob er eine Kaderfunktion innegehabt
habe. Aus diesem Grund habe er verneint, ein Mitglied dieser Partei zu
sein, und ausgeführt, dass es unter den Mitgliedern Kompetentere
gegeben habe, welche Kaderfunktionen übernommen hätten. Diese
Entgegnungen der Beschwerdeführer können jedoch vorliegend nicht als
stichhaltig erachtet werden. So lassen die in der direkten Anhörung
gestellten Fragen und Antworten zu diesem Thema den in der
Rechtsmitteleingabe ausgeführten Schluss nicht zu, zumal der
Beschwerdeführer dabei ausdrücklich gefragt wurde, warum er nie
Mitglied geworden sei. Zudem wird aus den vom Beschwerdeführer im
weiteren Verlauf gegebenen Antworten zu diesem Thema in keiner Art
und Weise ersichtlich, dass er gemeint haben soll, er werde nach
Mitgliedern mit einer Kaderfunktion gefragt (vgl. A10/20, S. 8 f.).
4.2.6. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine
Unkenntnis hinsichtlich des Buchstabens (...) in der Parteibezeichnung
nachvollziehbar sei, zumal er den englischen und den arabischen Namen
gekannt habe, wobei in beiden Fällen das (...) und die Bezeichnung (...)
nicht vorkomme, ist als unbehelflich zu qualifizieren. So erstaunt in
diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand
(Kenntnis des englischen und arabischen Namens der I._______)
anlässlich der Befragung nicht vorbrachte, zumal er auf die Frage nach
der Bedeutung der Buchstaben des Parteikürzels ohne weiteres hätte
darauf hinweisen können, dass er lediglich den Namen auf Arabisch und
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Seite 18
Englisch kenne (vgl. A10/20, S. 8 unten). Hinzu kommt, dass er die ein
(...) enthaltende Abkürzung des Parteinamens selber in die Befragungen
einbrachte, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er auch die
Bedeutung dieser von ihm angeführten Abkürzung benennen kann.
4.2.7. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen betreffend den
Zeitpunkt der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers führen die
Beschwerdeführer an, dass die Beamten ihr Haus ein erstes Mal am (...)
aufgesucht und eine mündliche Warnung ausgesprochen hätten. Zwei
Tage später seien die Beamten wieder gekommen und dieses Mal sei der
Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden; die Aussagen des
Beschwerdeführers würden diesen Ereignissen entsprechen. Diese
Ausführungen vermögen jedoch die von der Vorinstanz zu Recht als
widersprüchlich erachteten und den in der Rechtsmitteleingabe
angeführten Version nach wie vor entgegenstehenden Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung nicht als glaubhaft
erscheinen zu lassen, zumal er die Korrektheit und Vollständigkeit der
Befragungsprotolle nach Rückübersetzung jeweils unterschriftlich
bestätigte und sich deshalb bei diesen Aussagen behaften lassen muss.
4.2.8. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, der Beschwerdeführer
sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht von einem Mitglied der
I._______, sondern der J._______ über den Tod seines Bruders
informiert worden. Dass die J._______ über den Tod eines eigenen
Kämpfers informiert gewesen sei, sei logisch und nachvollziehbar. Auch
sei die angeführte Dauer von (...) Jahren bis zur Kenntnisnahme des
Todes angesichts der im Untergrund operierenden Organisation und der
politischen Situation zwar tragisch, aber verständlich. Diesen
Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, das sich der
Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im G._______als
auch bei der direkten Anhörung zu diesem Punkt in dem Sinne
unmissverständlich äusserte, dass es Angehörige der I._______
gewesen seien, die die Familie über den Tod des Bruders informiert
hätten (vgl. A1/11, S. 5; A10/20, S. 12 f.). Insbesondere ist aus dem
Kontext der Bundesanhörung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von
einem Mitglied der I._______ sprach, wurde er doch genauer gefragt,
über welche Personen die Nachricht an die Familie gelangt sei. Dabei
erwähnte der Beschwerdeführer die Parteileitung und den Namen des
Parteimitgliedes, das die Nachricht überbracht haben soll (A10/20, S. 13).
Erst im späteren Verlauf der Bundesanhörung sprach der
Beschwerdeführer davon, dass die Nachricht über den Tod seines
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Bruders über (offensichtlich) mehrere Parteimitglieder der J._______ –
und nicht der I._______ – an sie gelangt sei, obwohl es vorgängig
lediglich ein einzelnes Mitglied der I._______ gewesen sei, das sich zu
ihnen nach Hause begeben habe (vgl. A10/20, S. 13 oben und S. 14
unten). Zudem ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der
Beschwerdeführer bei der Schilderung, wie die Parteileitung vom Tod
seines Bruders erfahren habe, äusserst vage blieb („Sie stehen alle
untereinander in Kontakt. Das Internet ist vorhanden..."; vgl. A10/20,
S. 13 oben). Ausserdem erklärt diese Aussage umso weniger, warum es
(...) Jahre gedauert haben soll, bis die Nachricht vom Tod des Bruders bis
zur Familie gedrungen sei, wenn "alle" effektiv untereinander in Kontakt
gestanden hätten, und vermag den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht die nötige Plausibilität und Dichte zu verleihen,
um die entsprechende vorinstanzliche Einschätzung in diesem Punkt
umzustossen.
4.2.9. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Verurteilung des
Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Urteil sei in Abwesenheit
geschehen, weshalb der Vorwurf, wonach eine Verurteilung ohne
jegliches Verhör des Beschuldigten unglaubhaft sei, nicht gehört werden
könne. So seien dem Beschwerdeführer als Angeklagten in einem
politischen Verfahren Verfahrensrechte verweigert worden, weshalb es
nicht erstaune, dass die Verurteilung ohne eine einzige Einvernahme
geschehen sei. Vielmehr spreche dieser Umstand für eine politische
Verfolgung. Wie in obenstehenden Ausführungen festgehalten wurde, ist
das in Frage stehende Urteil als nicht beweiserheblich zu erachten und
vermag die Abklärungen der Botschaft, wonach gegen den
Beschwerdeführer nichts vorliegt, nicht umzustossen, weshalb obige
Argumente ebenfalls als nicht stichhaltig erachtet werden können.
Gleiches hat angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft und
des Umstandes, dass das Urteil inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist –
gerade auch mit Bezug auf dessen Eröffnung –, hinsichtlich des
Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach es keineswegs unglaubhaft
sei, dass das Urteil durch den Anwalt am (...) ausgehändigt worden sei,
da sie Syrien erst am (...) verlassen hätten, zu gelten. Der entsprechende
Einwand kann daher nicht gehört werden.
4.2.10. Sodann vermag auch das im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte (Nennung Beweismittel) der I._______ an obiger
Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses – wie die Vorinstanz in
zutreffender Weise festhielt – lediglich als Faxkopie in schlechter Qualität
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Seite 20
vorliegt, weshalb diesem keinerlei Beweiskraft beigemessen werden
kann.
4.2.11. Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung keine
Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Benachteiligungen vor, sondern hält lediglich – ausgehend von der
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung –
zusammenfassend fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Dieses Vorgehen des BFM wird auf Beschwerdeebene nicht
beanstandet. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird lediglich geltend
gemacht, aufgrund des politischen Hintergrundes ihres Ehemannes habe
sie mit Reflexverfolgung zu rechnen. Da – wie oben dargelegt – die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht zumindest
glaubhaft gemacht wurden, sind auch die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Benachteiligungen, die eine Folge der Verfolgung ihres
Ehemannes seien, ebenso unglaubhaft.
4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.).
Die Beschwerdeführer konnten keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen
wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen.
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Seite 21
4.4. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Eingaben auf
Beschwerdeebene mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz subjektive
Nachfluchtgründe geltend machen, ist vorliegend darauf – da die
Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. August 2011 als
Flüchtlinge anerkannt wurden – nicht einzugehen.
4.5. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht
abgewiesen.
4.6. Den Beschwerdeführern ist es unbenommen, nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung des Kindes D._______ als
Flüchtling einzureichen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S.
510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Die Beschwerdeführer wurden – mit Ausnahme des Kindes
D._______ – vom BFM mit Entscheid vom 30. August 2011
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Seite 22
wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der
Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die
Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als
Flüchtlinge sowie gegen den ursprünglich angeordneten
Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist
diesbezüglich abzuschreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführer auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführer ersuchten jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn
sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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Seite 23
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
8.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der
beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die
Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
durch das BFM herbeigeführt wurde. Den teilweise obsiegenden und
vertretenen Beschwerdeführern ist folglich in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel
reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit der
Eingabe vom 20. September 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin
ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.–) von total Fr.
2782.50 ist auf Fr. 1930.– zu kürzen, da nur die notwendigen, im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen
Aufwendungen zu ersetzen sind. Die in der Kostennote enthaltenen
Aufwendungen für Leistungen, die vor Ergehen der vorinstanzlichen
Verfügung vom 4. März 2009 datieren, für nicht im Zusammenhang mit
dem Beschwerdeverfahren stehende Eingaben an das Zivilstandsamt
und für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote – der
diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es
sich um eine Sekretariatsarbeit handelt – sind nicht zu entschädigen.
Entsprechend sind die mit diesen Leistungen in Zusammenhang
stehenden Auslagen um Fr. 19.– zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 714 VGKE) sowie auf die
eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die
um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu
entrichten ist, auf Fr. 1495.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1495. (inkl. Auslagen und
MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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