Abtei lung IV
D-2021/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
und deren Kind B.__________, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
D-2021/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A.__________ eigenen Angaben zufolge
am 20. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 5. Juni 2009 im EVZ Kreuzlingen die Personalien
der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 mündlich das
rechtliche Gehör zu einem von ihr verschwiegenen Aufenthalt in
Griechenland erteilte,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2009 die Tochter
B.__________ gebar,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei in Addis Abeba geboren und
aufgewachsen, sie sei äthiopische Staatsangehörige, ihre Mutter, die
im April 2008 verstorben sei, sei Äthiopierin, ihr Vater sei hingegen
Eritreer und lebe in Eritrea,
dass sie Äthiopien verlassen habe, da sie dort nach dem Tod ihrer
Mutter von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2009
(Poststempel) dem BFM kommentarlos eine Kopie eines eritreischen
Ausweises lautend auf eine männliche Person namens C._________
übermittelte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar
2010 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der schweize-
rischen Botschaft in Addis Abeba vom 21. August 2009 – welche das
BFM am 9. Juni 2009 in Auftrag gegeben hatte – gewährte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2010 zur
Botschaftsabklärung vom 21. August 2009 respektive dem darin ent-
haltenen Rapport vom 14. August 2009 Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am
25. Februar 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin und deren Kind
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom
20. Mai 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, und ihr und ihrem Kind sei infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin A.__________ beantragt, die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und
ihr und ihrer Tochter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass somit die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls
und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist
(vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
dass die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vor -
instanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), nur dann aufgehoben
werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass sich aufgrund der Akten kein solcher Anspruch ergibt und ein
solcher in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, weshalb
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die
Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht ange-
ordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), beziehungsweise, ob ent-
sprechend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass die Feststellung des Bundesamtes, wonach die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen – wie
bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5
AsylG statuierte Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwen-
dung gelangt, da dieses nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG
Schutz bietet,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter nach Äthiopien daher den Grundsatz des Non-refoulement
nicht verletzt und sich der Wegweisungsvollzug unter diesem Titel als
zulässig erweist,
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dass über den Non-refoulement-Schutz des Art. 5 AsylG hinaus-
gehend Art. 83 Abs. 3 AuG zwar weitergehende völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK), beinhaltet, die
dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, und die Gefahr,
im Land, wohin der oder die Betroffene ausgeschafft werden soll, zum
Opfer sexueller Übergriffe respektive Übergriffen auf Leib und Leben
ausgehend von privaten Dritten ausgesetzt zu werden, die drohende
Ausschaffung unter Umständen als unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen kann,
dass indessen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu ge-
langen, die Beschwerdeführerin gemäss Praxis der Strassburger
Organe eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen muss, dass ihr im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl.
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Hand-
kommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen
Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung als Staats-
angehörigkeit Eritrea protokollieren liess und darlegte, ihr Vater sei
Eritreer, sowie auf dem Personalienblatt Eritrea als Staatsangehörig-
keit vermerkte und während der einlässlichen Anhörung erklärte, kein
eritreisches Dokument beschaffen zu können (vgl. act. A1/10 S. 1 und
3, act. A2/2 S. 2, act. A25/18 S. 4), womit sie – entgegen des ent-
sprechendes Einwandes auf Beschwerdeebene – eindeutig den Ein-
druck vermittelte, sie sei eritreische Staatsangehörige,
dass daher nicht zu beanstanden ist, dass das BFM angesichts der
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Addis Abeba ge-
boren und aufgewachsen zu sein und dort über eine äthiopische
Mutter und eine äthiopische Identitätskarte sowie einen äthiopischen
Pass verfügt zu haben (vgl. act. A1/10 S. 1 und S. 3 ff.), davon aus-
ging, sie sei Staatsangehörige Äthiopiens,
dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene die äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht bestreitet, weshalb darauf verzichtet werden
kann, auf den von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand,
entgegen der Auffassung des BFM, seien ihre Angaben zur eritrei-
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schen Herkunft ihres Vaters als glaubhaft zu erachten, näher einzu-
gehen,
dass es sich demnach ebenso erübrigt, nähere Ausführungen zu der
von der Beschwerdeführerin – lediglich in Kopie – eingereichten
eritreischen Ausweiskarte einer männlichen Person namens
C._________ einzugehen (vgl. act. A33/3),
dass in Bezug auf das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie sei nach dem Tod ihrer Mutter im April 2008 in Addis Abeba durch
ihren Stiefvater vergewaltigt worden und habe deshalb Äthiopien im
Juni 2008 verlassen, festzustellen ist, dass dieser angebliche Vorfall
vom BFM zu Recht als nicht glaubhaft erachtet wurde,
dass aufgrund des von der Beschwerdeführerin verschwiegenen
Griechenlandaufenthalts sowie ihrer tatsachenwidrigen Angaben zu
ihrem Wohnort in Addis Abeba (vgl. dazu nachfolgend) ihre persön-
liche Glaubwürdigkeit von vornherein erheblich herabgesetzt ist,
dass aus den Abklärungen der Botschaft resultiert, dass an der von ihr
angegeben Wohnadresse (vgl. act. A1/10 S. 2) weder sie noch ihre
Mutter noch ihr Stiefvater und ihre Stiefgeschwister gelebt haben oder
dort bekannt sind, sondern dort seit zwanzig Jahren eine andere
Person lebt (vgl. act. A34/3, S. 1),
dass kein Anlass besteht, diese Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen,
zumal sich die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Stellung-
nahme vom 14. Februar 2010, die Hausbesitzerin könne bestätigen,
dass sie dort gewohnt habe (vgl. act. A35/4 S.1), auf Beschwerde-
ebene nicht belegt wird, weshalb die Argumentation, sie habe die
Besitzerin kontaktiert, diese wolle aber keine schriftliche Bestätigung
verfassen, als reine Schutzbehauptung zu werten ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Befragung
zu ihrem Griechenlandaufenthalt eingesteht, bezüglich des von ihr im
Rahmen der Kurzbefragung gemachten Reiseweges und des von ihr
angegebenen Reisedatums (sie sei zunächst in den Sudan geflohen;
und am 9. Mai 2009 ausgereist; vgl. act. A1/10 S. 5 f.) gelogen zu
haben (vgl. act. A13/3 S. 1),
dass sie ausserdem erklärte, sie habe sich während den Monaten Juni
und Juli 2008 in Beirut aufgehalten (vgl. act. A13/3 S. 1 f.); diese An-
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gaben indessen nicht mit ihren späteren Aussagen, Äthiopien bereits
im Juni 2006 (vgl. act. A13/3 S. 1) respektive im Juni 2008 (vgl.
act. A25/18 S. 15) verlassen zu haben, kongruieren,
dass sie auch auf Beschwerdeebene nicht in der Lage ist, das Aus-
reisedatum konkret zu benennen, sondern nebst dem erneuten Ein-
geständnis, zum Reiseweg falsche Angaben gemacht zu haben, einzig
ausführt, in den nächsten Tagen bis Wochen nach der erfolgten Ver-
gewaltigung aus Äthiopien ausgereist zu sein,
dass angesichts des vom BFM erzielten Eurodac-Treffers (vgl. act.
A5/1) feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 31. August
2008 in Griechenland aufgehalten hat, womit sich ihre ursprünglichen
Darstellung, der Missbrauch habe im September 2008 in Äthiopien
stattgefunden und sie habe Äthiopien im Mai 2009 verlassen (vgl. act.
A1/10 S. 3 und 5) von vornherein nicht glaubhaft ist,
dass zudem – in Übereinstimmung mit dem BFM – ihre Schilderung im
Rahmen der Erstbefragung, sie sei im September 2008 missbraucht
worden (vgl. act. A1/10 S. 3), nicht in Einklang mit ihrer späteren Aus-
sage steht, im Mai 2008 vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A25/18
S. 15),
dass die Beschwerdeführerin – entgegen des Einwandes in der Be-
schwerde – im Rahmen der eingehenden Anhörung durch das BFM
auf die unterschiedlichen Zeitangaben hingewiesen wurde (vgl. act.
A25/18 S. 15),
dass sie an der Erstbefragung im Weiteren erklärt, drei, vier Monate
nach dem Tod ihrer Mutter, die im April 2008 verstorben sei, verge-
waltigt worden zu sein (vgl. act. A1/10 S. 3 und 5),
dass die angebliche Vergewaltigung demnach im Juli oder im August
2008 stattgefunden haben müsste, was wiederum nicht mit erwähnter
Erklärung, im Mai 2008 vergewaltigt worden zu sein, übereinstimmt,
dass somit klare Widersprüche zum Zeitpunkt des vermeintlichen
Missbrauchs bestehen,
dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Drohungen
seitens ihres Stiefvaters ebenfalls Ungereimtheiten bestehen,
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dass die Beschwerdeführerin während der Erstbefragung zu Protokoll
gibt, nach der Vergewaltigung habe ihr Stiefvater erklärt, er werde sie
bei der Gemeinde verraten, wenn sie etwas erzähle (vgl. act. A1/10
S. 5), anlässlich der einlässlichen Anhörung jedoch erklärte, ihr Stief -
vater habe ihr mit dem Verrat bei der Kebele gedroht und dann habe er
sie vergewaltigt (vgl. act. A25/18 S. 9),
dass sie zudem ausführte, nach dem sexuellen Übergriff sei ihr Stief-
vater weggegangen und er habe sich bei seiner Rückkehr bei ihr ent -
schuldigt, indem er erklärt habe, er habe dies unter Einfluss des Alko-
hols getan und sie solle niemandem davon erzählen; ausserdem habe
er in den Tagen darauf versucht, mit ihr zu sprechen (vgl. act. A25/18
S. 10),
dass diese Darstellung somit – entgegen der in der Beschwerde ver -
tretenen Auffassung – durchaus den vom BFM in zeitlicher Hinsicht
getroffenen Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin sei nach erfolgter
Vergewaltigung durch ihren Stiefvater zunächst nicht mehr konkret be-
droht worden, sondern dieser habe vielmehr Reue über die von ihm
begangene Tat verspürt,
dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch im Be-
schwerdeverfahren nicht in der Lage ist, den sexuellen Übergriff zeit-
lich konkret zu benennen, indem sie sich auf die vage Angabe, sie sei
kurz nach dem Tod ihrer Mutter (April 2008) durch ihren Stiefvater
sexuell missbraucht worden, beschränkt,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ihre Be-
schreibungen nicht bloss als zurückhaltend, sondern als detailarm und
ihre Antworten zuweilen als ausweichend zu erachten sind, da sie von
sich aus keine substanziierten, von innerer Betroffenheit zeugenden
Angaben darüber zu machen vermochte, wie und in welcher Form der
Übergriff konkret vonstattenging oder endete, sondern sie dazu unter
anderem lediglich bemerkte, er habe sie vergewaltigt, es sei ihr erstes
Erlebnis gewesen und es sei wie eine Vergewaltigung gewesen und es
habe geendet, da sie viel geschrien habe (vgl. act. A25/18 S. 9 f.),
dass sodann übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schulbildung diver-
gieren, da sie anlässlich der Kurzbefragung erwähnte, sie habe die
Schule im Jahre 1995 abgebrochen (vgl. act. A1/10 S. 2), indessen bei
der einlässlichen Anhörung ausführte, bis zirka zwei Monate nach dem
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Tod ihrer Mutter im April 2008 die Schule besucht zu haben (vgl. act.
A25/18 S. 5),
dass die Angst der Beschwerdeführerin, bei den äthiopischen Behör-
den wegen ihrer eritreischen Herkunft verraten zu werden (vgl. act.
A25/18 S. 13), ohnehin nicht begründet erscheint, zumal es ihr ihren
Angaben zufolge ohne Weiteres möglich war, mittels ihrer äthiopischen
Identitätskarte einen äthiopischen Pass zu beantragen (vgl. act.
A25/18 S. 4),
dass auch nicht erhellt, warum die Beschwerdeführerin zwar ihren
eigenen äthiopischen Pass zur Ausreise aus Äthiopien benutzte (vgl.
act. A25/18 S. 4), indessen ihre äthiopische Identitätskarte bei ihrem
Stiefvater gelassen haben soll (vgl. act. A1/10 S. 4),
dass ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb die Be-
schwerdeführerin, die in Beirut in Besitz eines echten äthiopischen
Passes gewesen sein soll, für ihre Ausreise aus Griechenland einen
gefälschten Pass benutzt haben soll (vgl. act. A13/3 S. 2),
dass aufgrund dieser diversen Ungereimtheiten in ihren Aussagen
nicht nur die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verge-
waltigung durch ihren Stiefvater in Äthiopien im Mai 2008 als nicht
glaubhaft zu erachten ist, sondern auch der Eindruck entsteht, sie ver-
füge über Identitätspapiere, die sie den schweizerischen Behörden
vorenthält,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, eine konkrete
Gefahr ("real risk") im Sinne von Art. 3 EMRK nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen und sich auch sonst weder aufgrund der Akten
noch der allgemeinen Lage in Äthiopien Gründe für die Annahme
ergeben, für die Beschwerdeführerin und ihr Kind bestehe dort im
Falle der Rückschaffung ein konkretes Risiko, mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt zu werden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-588/2010 vom 14. April 2010 E. 8.2,
D-7334/2008 vom 25. März 2010 E. 6.3.1),
dass es zwar seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwi-
schen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 zu sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes kam; immerhin aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Aus-
bruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte,
dass somit aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle der Rück-
kehr gesprochen werden kann,
dass ebenso nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen
gerieten in der Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation,
dass sich die Angaben der – soweit bekannt, gesunden – Beschwerde-
führerin über ihre Wohnsituation und ihren Stiefvater als nicht glaub-
haft erwiesen haben und die Beschwerdeführerin über eine Schul-
bildung sowie in Äthiopien nebst ihrem Stiefvater (einem Schreiner von
Beruf) über einen Onkel (einem Garagenbesitzer) und über eine Tante
verfügt (vgl. act. A1/10 S. 2 ff., act. A25/18 S. 5 f. und S. 12 f.), weshalb
von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
und ihrem Kind nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG bezeich-
nete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Be-
tracht fällt,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der bis dato nicht
belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen – zu-
folge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem direkten Entscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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