B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2021/2015
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______ und I._______;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…),
D-2021/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden reichten den Akten zufolge am 4. November 2014
bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung)
Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 10. November 2014 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABL 243 vom 15. September 2009)
vorgesehenen Formulars abgelehnt. Als Begründung wurde aufgeführt, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, und es habe keine Absicht
zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums festgestellt werden können.
Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(C00.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. November 2014 erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid Einsprache. Dabei wurde ausgeführt, es
befänden sich bereits mehrere Familienangehörige der Gesuchstellenden
in der Schweiz. Bei einer Visa-Verweigerung müssten die Gesuchstellen-
den nach Syrien zurückkehren, was ihnen angesichts der dortigen Situa-
tion nicht zugemutet werden könne. Mit weiteren Eingaben vom 1. und 12.
Januar 2015 wurde vorgebracht, die Gesuchstellenden lebten in Istanbul
bei Verwandten, deren finanzielle Mittel inzwischen aber ausgeschöpft
seien. Somit seien die Gesuchstellenden nun obdachlos, seien ohne Geld
auf sich alleine gestellt und lebten auf der Strasse, zumal keine Hilfe von
irgendwelchen Institutionen zu erwarten sei. Die Kinder seien krank, die
Gesuchstellerinnen schwanger, mangels Geld könnten sie jedoch keinen
Arzt aufsuchen. Die Gesuchstellenden stünden unter grossem psychi-
schem Druck und seien an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihnen Ein-
reisevisa zu erteilen sei.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – wies
das SEM diese Einsprache ab.
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Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 30. März 2015 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien
Einreisevisa zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: das Original der ange-
fochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 11. März 2015 (Kopie), Ausdru-
cke des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem EDA
zwischen dem 19. Dezember 2013 und dem 16. Januar 2014, Ausdrucke
des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Vertretung
zwischen dem 25. Januar 2014 und dem 10. April 2014 sowie zwischen
dem 12. und 28. November 2014, Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs mit dem
Roten Kreuz sowie Unterlagen zum Beleg der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist die geltend gemachte Kontaktauf-
nahme mit der Vertretung im September/Oktober 2013 zwecks Beantra-
gung von erleichterten Besuchervisa für die im vorliegenden Beschwerde-
verfahren betroffenen Angehörigen mittels Einreichung geeigneter Beweis-
mittel zu belegen. Im Weiteren wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen,
und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Mai 2015 mitteilen, es
werde auf den bereits eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der
Vertretung verwiesen. Es sei das Familienbüchlein bei der Vertretung zu
edieren, der Beschwerdeführer sei als Zeuge zu befragen, und die Akten
der Vertretung seien beizuziehen.
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Seite 4
H.
Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 zur Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Er wird seinerseits gemäss Vollmacht vom 11. März 2015 durch
seine Rechtsvertreterin vertreten. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im
vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49
VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann.
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3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung von Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
3.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
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er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) wer-
den (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl
2010 4468, 4490).
5.
5.1 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
sumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung
Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung
der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art.
2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwen-
dung gelangt.
5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und
verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaan-
träge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und
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den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss
der Weisung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesu-
che per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu be-
handeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013
angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hät-
ten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September
2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl.
Weisung Ziff. 2).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheids im We-
sentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für
ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte
Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht als hinreichend gesichert er-
achtet werden könne, zumal die Gesuchstellenden aus einem Land (Sy-
rien) stammten, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Sodann lä-
gen auch keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in
die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Zwar wür-
den die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei
nicht in Abrede gestellt; jedoch handle es sich bei der Türkei um einen si-
cheren Drittstaat, in welchem der Zugang zur minimalen Gesundheitsver-
sorgung grundsätzlich bestehe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass
die Gesuchstellenden vergeblich versucht hätten, bei Hilfsorganisationen
Unterstützung zu finden. Ebenso wenig sei belegt, dass den Gesuchstel-
lenden medizinische Betreuung verwehrt worden sei. Daher sei insgesamt
nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet wären oder sich in einer beson-
deren Notlage befinden würden, die ein Eingreifen der schweizerischen
Behörden zwingend erfordern würde. Die Einsprache sei daher abzuwei-
sen.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuch-
stellenden hätten von der erleichterten Visaerteilung für syrische Familien-
angehörige profitieren müssen. Der Beschwerdeführer habe nämlich be-
reits im September/Oktober 2013 Visagesuche für seine gesamten noch in
Syrien lebenden Familienmitglieder gestellt, indem er damals bei der
schweizerischen Vertretung in Istanbul vorgesprochen und auf Geheiss ei-
nes Botschaftsmitarbeiters im Familienbüchlein sämtliche Namen derjeni-
gen Angehörigen angekreuzt habe, welche er mittels der erleichterten Visa
in die Schweiz habe holen wollen. Die Vorsprachetermine der Angehörigen
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des Beschwerdeführers (Brüder, Schwestern und Eltern) auf der Vertre-
tung hätten in der Folge gestaffelt stattgefunden. Auch nachdem die Wei-
sung Syrien vom September 2013 schon aufgehoben worden sei, hätten
einige der eingangs im Familienbüchlein angekreuzten Angehörigen letzt-
lich doch noch Visa erhalten. Im Fall von J._______ habe die Vertretung
dem Beschwerdeführer zwar zunächst mitgeteilt, die Gesuche seien abge-
lehnt worden, das Migrationsamt des Kantons K._______ habe hingegen
in der Folge erklärt, dass die Vertretung J._______ ein Visum ausgestellt
habe, was die Vertretung daraufhin bestätigt habe. Hingegen sei die Vi-
sumserteilung betreffend die Gesuchstellenden verweigert worden. Dieses
Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar, möglicherweise liege ein
bürokratisches Versehen vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Fall der
Gesuchstellenden die Visumserteilung verweigert worden sei, zumal der
Beschwerdeführer für alle Eltern und Geschwister einen Antrag auf erleich-
terte Visaerteilung gestellt habe. Falls die Visa für die übrigen Angehörigen
nicht gestützt auf die Bestimmungen betreffend die erleichterte Visaertei-
lung bewilligt worden seien, sondern aus humanitären Gründen, so sei
ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Gesuchstellenden derar-
tige humanitäre Visa erhalten hätten, da sich alle Angehörigen des Be-
schwerdeführers in ähnlich desolater Situation befunden hätten. Unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit und in Anwendung des Grundsatzes
der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK müsse den Gesuchstellenden
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Es gehe nicht an, dass die
Gesuchstellenden als einzige Familienmitglieder in Syrien zurückgelassen
würden, zumal sie dort in grosser Gefahr seien und auch ihre Namen im
Familienbüchlein angekreuzt worden seien. Die Gesuchstellenden hätten
bis vor kurzem in Aleppo, Syrien, gelebt. Dort herrsche Bürgerkrieg, die
Lage sei gefährlich. Zur Wahrung des Vorsprachetermins auf der Vertre-
tung in Istanbul seien die Gesuchstellenden in die Türkei gereist. Die Lage
für syrische Flüchtlinge in der Türkei sei prekär, sie würden weder eine
würdige Unterkunft noch (finanzielle) Unterstützung erhalten, die hygieni-
schen Verhältnisse seien besorgniserregend und die medizinische Versor-
gung mangelhaft. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei somit offen-
sichtlich gefährdet, zumal die Gesuchstellerinnen schwanger und insbe-
sondere die Kinder traumatisiert seien. Sie hätten sogar schon eine Rück-
kehr nach Aleppo in Betracht gezogen, hätten aber aus Angst vor dem Is-
lamischen Staat (IS) davon abgesehen.
6.3 In der Eingabe vom 15. Mai 2015 wird angefügt, ein Mitarbeiter der
Vertretung in Istanbul, K. Y., habe das Familienbüchlein des Beschwerde-
führers entgegengenommen und darin im Hinblick auf die Erteilung von
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erleichterten Besuchervisa sämtliche noch in Syrien lebende Familienmit-
glieder, darunter auch die Gesuchstellenden, angekreuzt. Es sei davon
auszugehen, dass sich das Familienbüchlein bei der Vertretung in Istanbul
befinde und in den Akten der Vertretung eine entsprechende Notiz von K.
Y. vorhanden sei.
6.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe gestützt auf die
Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 Abklärungen bei der Vertretung ge-
tätigt. In diesem Zusammenhang habe die Vertretung bestätigt, dass der
erste Kontakt der Gesuchstellenden am 5. November 2014 stattgefunden
habe. Die Vertretung verfüge über keine weiteren Unterlagen.
6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts
darauf verzichtet, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
7.
7.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom
SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht
erfüllt sind; es werden in der Beschwerde namentlich keine Argumente vor-
getragen, welche die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise
der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa nicht
gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Gesuchstellenden vorbrin-
gen, sie seien sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, ist eher
vom Gegenteil auszugehen. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Aus-
reise gerechnet werden, und die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums wurde vom SEM zu Recht verweigert.
7.3 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Weisung
des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige und macht geltend, er habe
für alle Familienangehörigen, so auch für die Gesuchstellenden, bereits im
September/Oktober 2013 Visagesuche gestellt. Auch nachdem die Wei-
sung Syrien vom September 2013 schon aufgehoben worden sei, hätten
einige Angehörige letztlich doch noch Visa erhalten. Es sei unverständlich
und stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn nun den Gesuchstellenden
die Einreisevisa verweigert würden.
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Seite 11
7.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach der erste Kontakt betreffend die Visagesuche
der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul schon im Septem-
ber/Oktober 2013 stattgefunden habe, in den Akten keine Stütze findet. In
der Visa-Geschäftsdatenbank der Vertretung (TLScontact) ist der erste
Kontakt am 5. November 2014 ausgewiesen. Einer E-Mail der Vertretung
an das BFM vom 26. November 2014 ist denn auch zu entnehmen, dass
der erste Kontakt am 5. November 2014 stattgefunden habe (vgl. S. 12 der
vorinstanzlichen Akten). Nach erneuten Abklärungen im Vernehmlas-
sungsverfahren erhielt das SEM von der Vertretung wiederum die Aus-
kunft, der erste Kontakt habe am 5. November 2014 stattgefunden. Den
vorinstanzlichen Akten sind keinerlei Hinweise auf eine früher erfolgte Kon-
taktaufnahme zu entnehmen. Zwar liegt den Akten der Vertretung ein über-
setzter Auszug aus dem Familienbüchlein des Beschwerdeführers bei
(Farbkopie; vgl. Seiten 46-49 der vorinstanzlichen Akten), worin (u.a.) die
Gesuchstellerin C._______ aufgeführt wird, daneben der handschriftliche
Vermerk "applicant". Dieses Dokument stammt jedoch ebenfalls aus dem
Jahr 2014 (28. August 2014) und vermag daher eine vor Ende November
2013 erfolgte Kontaktaufnahme nicht zu belegen. Weitere Unterlagen sind
nicht aktenkundig, insbesondere verfügen offenbar weder die Gesuchstel-
lenden respektive der Beschwerdeführer noch die Vertretung über weitere
sachdienliche Dokumente. Unter diesen Umständen kann auf die in der
Beschwerde angeregte Befragung des Beschwerdeführers als Zeuge ver-
zichtet werden, zumal davon auszugehen ist, er könne im Rahmen einer
mündlichen Befragung nichts aussagen, was er nicht bereits auf schriftli-
chem Weg vorgebracht hat beziehungsweise hätte vorbringen können.
Aufgrund der klaren Aktenlage ist im Ergebnis als erstellt zu erachten, dass
der erste Kontakt der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul nicht
wie geltend gemacht vor Ende November 2013, sondern erst am 5. No-
vember 2014 stattgefunden hat. Damit fallen die Gesuchstellenden offen-
sichtlich nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom
4. September 2013.
7.3.2 Insofern als der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass anderen Fa-
milienangehörigen auch nach Ablauf der Weisung Syrien noch Einreisevisa
erteilt worden seien, weshalb auch den Gesuchstellenden Visa zu erteilen
seien, ist Folgendes zu bemerken: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt
betreffend die Visagesuche der übrigen Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers nicht über umfassende Aktenkenntnis. Es steht deshalb
auch keineswegs fest, dass es sich dabei um Sachverhalte handelte, die
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Seite 12
mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Die Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtsgleiche Behandlung erweist sich daher als unbegründet.
7.4 Im Weiteren sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für
die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt. Vorab ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde – die Gesuchstellenden aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf
Visaerteilung für sich ableiten können, zumal es sich bei ihnen nicht um
Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers handelt. Der blosse Um-
stand, dass die Gesuchstellenden Familienangehörige in der Schweiz ha-
ben, ist zudem offensichtlich nicht relevant für die vorliegend entschei-
dende Frage, ob sie im Heimat- respektive Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Sodann ist fest-
zustellen, dass sich die Gesuchstellenden im heutigen Zeitpunkt den Akten
zufolge nicht mehr in ihrem Heimatland Syrien, sondern in der Türkei auf-
halten. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge
in der Türkei schwierig ist, die türkischen Behörden teilweise mit der Ver-
sorgung der grossen Anzahl an Flüchtlingen überfordert sind und daher
viele Flüchtlinge in Armut leben. Dennoch ist mangels konkreter und glaub-
hafter anderweitiger Hinweise nicht davon auszugehen, die Gesuchstellen-
den seien in der Türkei an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundver-
sorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizi-
nischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Aufgrund der Akten-
lage steht ferner fest, dass die Gesuchstellenden in Istanbul über Ver-
wandte verfügen, bei welchen sie wohnen könnten. Im Einspracheverfah-
ren wurde in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, die finanziel-
len Mittel dieser Verwandten seien ausgeschöpft, weshalb die Gesuchstel-
lenden nun obdachlos seien (vgl. S. 133 und 134 der vorinstanzlichen Ak-
ten). Dieses Vorbringen wird indessen durch nichts belegt. Ausserdem er-
scheint es völlig realitätsfremd, dass die Verwandten die Gesuchstellenden
einfach so auf die Strasse gesetzt hätten. Im Weiteren war der Beschwer-
deführer offenbar bereit, im Falle der Einreise der Gesuchstellenden in die
Schweiz für deren Unterkunft und Verpflegung aufzukommen (vgl. S. 52
der vorinstanzlichen Akten). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm
entgegen seinen anders lautenden Ausführungen im Einspracheverfahren
(vgl. S. 133 und 134 der vorinstanzlichen Akten) durchaus zuzumuten
wäre, die Gesuchstellenden zumindest in geringem Umfang finanziell zu
unterstützen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Gesuchstellenden (Traumatisierung, Schwangerschaft) lassen ferner
nicht auf eine akute und ernsthafte Gefährdungssituation schliessen. Wie
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vorstehend ausgeführt wurde, ist zudem die medizinische Grundversor-
gung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat
zudem nicht konkret und glaubhaft vorgetragen, dass den Gesuchstellen-
den konkret nachgesuchte medizinische Hilfe verweigert worden wäre. Im
Übrigen stünde es den Gesuchstellenden offen, sich gegebenenfalls an
das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfs-
organisationen zu wenden. Insgesamt bestehen vorliegend keine Anzei-
chen dafür, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer beson-
deren Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich machen würde.
7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
aufgrund der diesbezüglich eingereichten Unterlagen von dessen pro-
zessualer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Beschwerdebeilagen 7-13)
und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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