B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-202/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS), c/o SOS Rassismus Deutschschweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. September 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach
dem Transfer ins EVZ C._______ wurde sie dort am 16. Oktober 2012 zu
ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens wurde sie am 17. Oktober 2012 dem Kanton D._______ zugewie-
sen. Am 17. Mai 2013 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-
Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört. Am 3. Dezember 2013 wurde – ebenfalls in Bern-
Wabern – eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei nigerianische Staatsangehörige und stamme
aus E._______. Nach Abschluss der sechsjährigen Primarschulzeit habe
sie ihrer Mutter beim Verkauf von Bananen geholfen. Im Jahr 1996 habe
sie geheiratet, und im darauffolgenden Jahr sei ihr erster Sohn,
F._______, zur Welt gekommen. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2000 bei
einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, sei sie mit ihrem Sohn
in ihr Elternhaus zurückgekehrt.
Um ihre armen Familienangehörigen finanziell unterstützen zu können,
habe sie im Jahr 2003 Nigeria erstmals verlassen. Sie sei – unter Zurück-
lassung ihres Sohnes F._______ – via Niger nach Algerien gereist. In ei-
nem Flüchtlingslager namens G._______ unweit der marokkanischen
Grenze sei sie von vier unbekannten Männern vergewaltigt worden. Sie
habe den sexuellen Übergriff der Polizei gemeldet, welche sie in ein Spi-
tal gebracht habe. Die Vergewaltigung habe zu einer Schwangerschaft
geführt und im Juli 2005 sei ihr zweiter Sohn, H._______, in Oran (Alge-
rien) zur Welt gekommen. Im Dezember 2005 habe die Polizei die Leute
aus dem illegal errichteten Lager geschickt und die Zelte in Brand ge-
setzt. Danach seien die Lagerbewohner in Militärflugzeugen in ihre Hei-
matländer zurückgeflogen worden. Sie sei am 24. Dezember 2005 mit ih-
rem Sohn H._______ nach I._______ zurückgeführt worden.
Während ihr Sohn H.______ von einer Bekannten zu ihrer Mutter nach
E._______ gebracht worden sei, sei sie selber in I._______ geblieben. In
einem Restaurant habe sie eine Frau kennengelernt, bei der sie bis zur
erneuten Ausreise habe wohnen können. Ende 2006 habe sie Nigeria
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wieder verlassen. Mit dem Geld, das ihr eine Freundin aus Spanien ge-
schickt habe, sei sie auf dem Landweg via Niger und Algerien nach Ma-
rokko gelangt. Von Tanger aus habe sie ein Mann gegen Leistung sexuel-
ler Dienste mit einem Boot nach Spanien gebracht. In Spanien habe sie
in J._______ gelebt und in K._______ auf Tomatenplantagen gearbeitet
sowie anderen Leuten die Haare geflochten. Nach drei Jahren habe sie
sich um einen richtigen Arbeitsvertrag bemüht, der für den Erhalt einer
spanischen Aufenthaltsbewilligung notwendig gewesen wäre. Ein Mann,
der ihr gegen Bezahlung mehrerer Hundert Euros einen Arbeitsvertrag
versprochen habe, habe sie jedoch betrogen. Sie habe nicht nur das be-
zahlte Geld verloren, sondern sei von den Behörden auch schriftlich auf-
gefordert worden, Spanien zu verlassen. Aus Angst vor einer erneuten
Ausschaffung nach Nigeria sei sie noch vor Ablauf der ihr zur Ausreise
gesetzten Frist nach Portugal und später nach Frankreich gereist. Am
19. September 2012 sei sie schliesslich mit dem Zug unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht nach Nigeria
zurückkehren, weil ihre persönliche Situation dort sehr schwierig wäre
und sie wegen des Umstandes, dass ihr jüngerer Sohn H._______ keinen
Vater habe, ausgelacht würde. Überdies seien ihre beiden Söhne
F._______ und H._______ von ihrer Mutter aus dem Haus gewiesen
worden; die beiden lebten jetzt alleine. Sie möchte ihren jüngeren Sohn
H._______ zu sich nach Europa holen und hoffe, hier einen Mann zu fin-
den, der sie heiraten und das Kind adoptieren würde.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdefüh-
rerin lediglich drei Fotos, aber keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den
Akten. Ihren nigerianischen Pass habe sie bei einer Anwältin in Spanien,
an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, zurückgelassen, und
ihre Identitätskarte habe sie verloren.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am 18. Dezember 2013
– lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
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Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Die damals noch nicht vertretene Beschwerdeführerin wandte sich mit in
englischer Sprache verfasster Eingabe vom 13. Januar 2014 (Poststem-
pel: 14. Januar 2014) gegen die BFM-Verfügung vom 16. Dezember 2014
an das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig gab sie unter anderem ei-
ne am 19. Dezember 2013 vom Verein L._______ ausgestellte Bestäti-
gung, wonach sie seit dem 2. Dezember 2013 im Rahmen eines Beschäf-
tigungsprogramms im Bereich Gastronomie tätig sei, zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2014 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie dürfe den Aus-
gang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten.
Im Weiteren stellte es fest, die Eingabe vom 13. Januar 2014 richte sich
gemäss den in englischer Sprache gehaltenen Anträgen standardformu-
larmässig sowohl gegen die vorinstanzlich verfügte Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls als auch gegen die
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, gemäss der
persönlich in deutscher Sprache abgefassten Begründung jedoch ledig-
lich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Der Instruktions-
richter setzte der Beschwerdeführerin daher zur Mitteilung, ob sich die
Eingabe vom 13. Januar 2014 gegen alle Punkte der BFM-Verfügung
vom 16. Dezember 2013 oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung
richte, Frist bis zum 30. Januar 2014.
D.b Die Beschwerdeführerin wandte sich durch ihren am 22. Januar 2014
neu bestellten Rechtsvertreter mit gleichentags verfasstem Schreiben an
das BFM und ersuchte um rasche Zustellung der vorinstanzlichen Akten.
In der Folge überwies das BFM die Eingabe vom 22. Januar 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht.
D.c Da aus den Akten ersichtlich war, dass nicht nur der neu bestellte
Rechtsvertreter, sondern auch die Beschwerdeführerin selber noch nicht
im Besitz der vorinstanzlichen Akten war, überwies das Bundesverwal-
tungsgericht am 29. Januar 2014 die gesamten Akten zur Gewährung der
Akteneinsicht an das BFM.
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D.d Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren
Rechtsvertreter am 6. Februar 2014 Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten.
D.e Am 25. Februar 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerdeergänzung
(Datum Poststempel: 23. Februar 2014) ein. Darin wird ausdrücklich fest-
gehalten, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vorin-
stanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Sodann wurde darauf hin-
gewiesen, dass die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig sei und über
kein Einkommen verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, einen Vor-
schuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundessrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
4.
Wie in der am 25. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangenen Beschwerdeergänzung ausdrücklich festgehalten wurde, rich-
tet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug
der vorinstanzlich verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
16. Dezember 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anord-
nung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen (vgl.
BVGE 2011/38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
klärt hat.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form darf keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener de UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen
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Übergriffe (welche im Übrigen gemäss den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin nicht in ihrem Heimatstaat Nigeria, sondern Ende 2004 auf der Rei-
se nach Europa in Algerien stattgefunden haben sollen) noch die "schwie-
rige persönliche Situation" beziehungsweise der Umstand, dass sie in Ni-
geria ausgelacht werde, weil ihr Sohn H._______ "keinen Vater" habe,
vermögen eine derartige Verfolgungssituation zu begründen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Zwar werden aus verschiedenen Regionen Nigerias, insbesondere
aus den nördlichen Bundesstaaten und dem Federal Capital Territory im
Zentrum des Landes, immer wieder blutige Auseinandersetzungen be-
waffneter Banden sowie Sprengstoffanschläge und Entführungen durch
islamistische Terroristen gemeldet; auch in den Ölfördergebieten im Delta
State kommt es zu Unruhen und Geiselnahmen. Hingegen kann bezüg-
lich der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (…), in der offenbar ihre
beiden Kinder sich nach wie vor aufhalten, sowie auch bezüglich der
ebenfalls im Süden des Landes gelegenen Stadt I._______, wo die Be-
schwerdeführerin vor ihrer letztmaligen Ausreise im Jahr 2006 gewohnt
haben will, im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt, welche für sie bei ihrer Rückkehr dort-
hin eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
5.2.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus anderen, individuellen Gründen
nicht zumutbar sein könnte. So ergeben sich aus den Akten keinerlei
Hinweise auf allfällige gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin. Des Weiteren hat sie zwar gemäss ihren Angaben lediglich die Pri-
marschule besucht, doch verfügt sie über vielfältige Berufserfahrung (als
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Verkäuferin auf dem Markt, in der Landwirtschaft und als Coiffeuse; zu-
dem ist sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms für Asylsuchen-
de im Bereich Gastronomie tätig [vgl. Beilage zur Eingabe vom 13. Janu-
ar 2014]), und es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht
eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. Die Hinweise auf
die sozio-ökonomische Situation in afrikanischen Ländern sowie auf den
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits vor vielen
Jahren verlassen habe (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.), sind nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zu-
mal ihr auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rück-
kehrhilfe zu beantragen (vgl. BFM-Verfügung vom 16. Dezember 2013
S. 6).
5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
5.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Aus der Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 2014 geht klar hervor,
dass die Beschwerdeführerin lediglich um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Be-
schwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt wurde – als aussichtslos
zu bezeichnen sind und überdies die Bedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rin durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 VGKE des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Das in der Beschwerdeergänzung ebenfalls enthaltene Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: