B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-202/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger Tigrinya mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss
im Jahr 2011 und gelangte am 9. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 11. Mai
2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Juni 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, er habe bis im
Jahr 2011 in Eritrea gelebt und habe dort die Schule besucht. Anschlies-
send sei er in den Sudan gegangen, wo er bis im März 2015 die Schule
besucht habe. Im Sudan habe er sich bei seiner Schwester aufgehalten, er
sei aber nicht behördlich registriert gewesen. Seine Eltern seien verstorben
als er sechs oder sieben beziehungsweise sieben oder acht Jahre alt ge-
wesen sei. Er habe bei Nachbarn gelebt und Eritrea einen Monat, nachdem
seine Schwester ausgereist sei, verlassen. In der Schweiz lebten ein Bru-
der und eine Schwester, die anderen Geschwister lebten im Sudan, in Nor-
wegen und in Israel. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er alleine
gewesen sei und die Schule nicht richtig habe besuchen können. Zudem
habe er zu seinen Geschwistern gehen wollen. Mit den heimatlichen Be-
hörden habe er nie Probleme gehabt.
A.c Am 12. September 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer in An-
wesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgrün-
den an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan geboren wor-
den. Seine Familie sei zusammen mit anderen Flüchtlingen nach Eritrea
zurückgekehrt als er noch klein gewesen sei. Sie hätten in B._______ ge-
lebt und seine Eltern seien verstorben als er noch klein gewesen sei. Seine
Geschwister hätten sich damals im Sudan aufgehalten und er habe bei
Nachbarn gelebt, die sich um ihn gekümmert hätten. Aus finanziellen Grün-
den habe er die Schule nicht mehr besuchen können. Da er zu seinen Ge-
schwistern habe gehen wollen, habe er seine Heimat zusammen mit einem
älteren Freund illegal verlassen. Danach habe er während vier Jahren im
Sudan gelebt. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Anhörung seinen
Taufschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2017 die Aufhe-
bung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Der Vollzug der Wegweisung sei
wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
AsylG (SR 142.31) zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als Rechtsbei-
ständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 16. Januar 2017 gut, und verzichtete demgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer in der Person
von MLaw Céline Benz-Desrochers eine amtliche Rechtsbeiständin bei.
Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhe-
bung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 13. Dezember
2016 beantragt. In Ziffer 2 der Rechtsbegehren wird die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 3 eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Weder unter den
Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde finden sich Hin-
weise dafür, dass die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auf-
fassung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.2 Unter Hinweis auf die Antragstellung und die Beschwerdebegründung
ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss
illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen.
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4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern allein in Eritrea gewesen sei
und die Schule nicht mehr habe besuchen können, stelle keine asylrecht-
lich relevante Verfolgung dar.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und
welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige Rückkehrer wür-
den die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet.
Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forde-
rungen der eritreischen Behörden (Zahlung einer Diasporasteuer, Unter-
zeichnung eines Reueformulars) erfüllt hätten. Davon befreit seien Perso-
nen, die das dienstpflichtige Alter nicht erreicht hätten, aus dem National-
dienst entlassen oder von der Dienstpflicht befreit worden seien. Der Be-
schwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus
diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National
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Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entneh-
men, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise fälschlicherweise nicht geprüft. Diese sei unter
Berücksichtigung des Alters Beschwerdeführers und des Zeitabstands zwi-
schen derselben und den Befragungen durch das SEM als glaubhaft zu
erachten.
Den vorinstanzlichen Erwägungen liege die in der Pressemitteilung vom
Juni 2016 angekündigte Praxisänderung zugrunde. Eine Praxisänderung
sei nur zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe dafür bestünden,
die Änderung grundsätzlich erfolge und das Interesse an richtiger Rechts-
anwendung dasjenige an Rechtssicherheit überwiege, und wenn kein
Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe festgestellt, dass sich das SEM an seine Rechtsprechung zu
halten habe (BVGE 2010/54). Eine Abweichung sei nur zulässig, wenn mit
einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass es
sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der
publizierten Praxis abgewichen werde. Vorliegend habe die Vorinstanz die
in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln verletzt.
Es lägen keine Herkunftsländerinformationen vor, die eine Praxisänderung
zu begründen vermöchten. Im Bericht „Update Nationaldienst und illegale
Ausreise“ des SEM seien keine Untersuchungen und Informationen zum
Thema zu finden, ob Personen, die noch nicht zum Nationaldienst aufge-
boten worden seien, drastische Strafen wegen ihrer illegalen Ausreise er-
halten hätten oder nicht. Damit entbehre die Praxisänderung jeglicher
Grundlage. Die eritreische Gesetzgebung sehe eine Bestrafung wegen il-
legaler Ausreise mit bis zu fünf Jahren Haft vor und das Gesetz werde
durchgesetzt. Die massgebenden Richtlinien seien nicht zugänglich und
die Haft werde in einem administrativen Verfahren verfügt. Das SEM habe
keine Informationen erhalten, in welche Einrichtungen Rückkehrer ge-
bracht würden. Für die Betroffenen bestünden keine Verfahrensgarantien,
sie seien der Willkür ausgesetzt. Wenn sie verhaftet würden, könnten sie
physischen Übergriffen ausgesetzt werden, womit sie ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten. Auch Minderjährige wür-
den wegen illegalem Grenzübertritt inhaftiert und bestraft. Zur Anwendung
interner Richtlinien, wonach Zurückkehrende nicht bestraft würden, lägen
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keine gesicherten Erkenntnisse vor. Das SEM räume ein, dass die eritrei-
schen Behörden ihre diesbezügliche Praxis immer wieder änderten und
dass weitere Praxisänderungen nicht auszuschliessen seien. Dies stelle
die für eine Änderung der Asylpraxis vorausgesetzte Grundsätzlichkeit und
Rechtssicherheit in Frage. Insgesamt sei davon auszugehen, dass keine
Gründe vorlägen, die eine Praxisänderung rechtfertigten.
Die illegale Ausreise aus Eritrea stelle praxisgemäss einen subjektiven
Nachfluchtgrund dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverwaltungsgericht auch in jüngster
Zeit bestätigt worden.
Das SEM habe sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung ge-
äussert und sich nicht einlässlich mit den Anforderungen an diese ausei-
nandergesetzt. Damit habe es seine Begründungspflicht und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid sei zur ausführlichen Begrün-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Bundesverwaltungsge-
richt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkennen.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die im Juni 2016 öffent-
lich angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit der Konstellation im
Grundsatzurteil (BVGE 2010/54) vergleichbar. Dadurch, dass das SEM die
Praxisanpassung öffentlich angekündigt und das Bundesverwaltungsge-
richt direkt informiert habe, habe es deklariert, dass es fortan von der bis-
herigen Praxis abweiche, womit dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 sinn-
gemäss Genüge getan worden sei.
Das SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und das Lagebild sei die
Grundlage der Asylpraxis. 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick
über diese Erkenntnisse erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und ei-
nem Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro
(EASO) veröffentlicht worden sei. Im Rahmen einer Fact-Finding-Mission
im Februar und März 2016 habe die Länderanalyse des SEM diese Er-
kenntnisse vertieft. Gestützt auf diese Informationen und weitere Berichte
habe das SEM den Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und il-
legale Ausreise“ erstellt. Im Länderfokus werde in einem Kapitel ausführlich
auf die Quellenlage und die Einschätzung der Quellen eingegangen.
Das SEM habe mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen eine
Einschätzung einer hypothetischen Rückführung aus der Schweiz nach
Eritrea gemacht und sei zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre
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Furcht vor künftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea
stützten, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht
vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht be-
züglich der illegalen Ausreise aus Eritrea eine differenzierte Betrachtungs-
weise habe erkennen lassen. So habe es in den Urteilen D-5356/2014 und
E-129/2015 festgehalten, dass eine Person, die Eritrea im Alter von zehn
beziehungsweise zwölf Jahren illegal verlassen habe, im Falle einer Rück-
kehr keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Auch im Urteil
E-1781/2016 habe das Gericht festgehalten, dass verschiedene Personen-
gruppen wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Fall einer Rück-
kehr keine Sanktionen seitens des eritreischen Regimes zu befürchten hät-
ten.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorgehensweise des SEM
bei der Praxisanpassung genüge den in BVGE 2010/54 festgelegten An-
forderungen nicht. Auch die Vernehmlassung enthalte keine substanziierte
Begründung in Bezug auf eine Praxisänderung. Die Informationen, auf die
sich das SEM beziehe, seien nicht gesichert. Viele Quellen seien dürftig
und das SEM habe selber betont, dass es kaum zuverlässige Angaben zu
den Verhältnissen in Eritrea gebe. Es sei auf die Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom September 2016 zu verweisen. Das Vorgehen
der eritreischen Behörden bei der Bestrafung von illegal Ausgereisten sei
intransparent und willkürlich. Das Problem bei den zitierten Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts sei, dass dieses sich nicht auf gesicherte
Erkenntnisse oder Garantien abstützen könne. Die Entscheide nähmen
keine Rücksicht auf das Kindeswohl und verletzten die Kinderrechtskon-
vention. Im neuen Focus Eritrea des SFH vom Juni 2016 fänden sich keine
zuverlässigen Informationen, dass Minderjährige wegen illegaler Ausreise
nicht mehr bestraft würden.
6.
6.1
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im zur Publikation vorgese-
henen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
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relevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern
die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwen-
dung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefun-
den zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegan-
gen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt
sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass
sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal ver-
lassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich
Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an
einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Ri-
siko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive
sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
6.2 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
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als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und
die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumen-
tation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil
verwiesen werden kann. Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Begrün-
dung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach
abzuweisen. Zudem hat das SEM die angefochtene Verfügung unter Hin-
weis auf seinen „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise“ dergestalt begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war.
6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er habe
vor seiner Ausreise aus Eritrea mit den heimatlichen Behörden Probleme
gehabt oder sei anderweitig mit ihnen in Kontakt gewesen. Angesichts des
Umstandes, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise (…) Jahre alt war, war
er noch weit entfernt vom dienstpflichtigen Alter, so dass er nicht als De-
serteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
gab bei beiden Befragungen an, er habe seine Eltern verloren, aus finan-
ziellen Gründen die Schule nicht mehr besuchen können und zu seinen im
Ausland lebenden Geschwistern gehen wollen, was einerseits den heimat-
lichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen wird, ihn anderseits noch
nicht als missliebige Person erscheinen lässt. Somit bleibt festzuhalten,
dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die
Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann.
6.4 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Be-
schwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 11
7.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun-
gen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Beiständin ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der
Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Céline Benz-Desrochers wird zulasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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