B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2023/2014
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2008 nach seiner An-
kunft aus B._______ im Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom selben Tag verweigerte ihm das BFM die Einreise in die
Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am (…) 2008 fand
eine erste Befragung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM
statt, welcher ihn am (…) 2008 zu den Asylgründen anhörte.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der
L._______ an und habe seinem Freund D._______, welcher ebenfalls
Mitglied dieser Gruppierung sei, (…) 1993 eine Pistole ausgeliehen. Da-
mit habe D._______ einen Angehörigen der E._______, F._______, getö-
tet. Daraufhin sei auch er (Beschwerdeführer) verhaftet worden, wobei
ihm unter Folter das falsche Geständnis abgerungen worden sei, als Wa-
che am Tötungsdelikt mitgewirkt zu haben. Gestützt auf ein neu erlasse-
nes Reuegesetz sei er am (…) 2004 aus der Untersuchungshaft entlas-
sen worden. Nach der Absolvierung des Militärdienstes sei er sowohl von
der Polizei als auch von der Familie von F._______ bedroht und unter
Druck gesetzt worden, weshalb er sein Domizil mehrmals gewechselt ha-
be. Mit Urteil vom (…) 2007 des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts (ACM)
G._______ sei festgestellt worden, dass er die Bedingungen des Reue-
gesetzes nicht erfülle, und er sei gestützt auf Art. (…) des türkischen
Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt wor-
den, welche schliesslich in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe umge-
wandelt worden sei. Dieses Urteil sei durch seinen Rechtsvertreter un-
verzüglich angefochten worden, von welchem er erfahren habe, dass das
Kassationsgericht am (…) 2008 über das Rechtsmittel entschieden habe,
wobei die Akten jedoch noch nicht nach G._______ weitergeleitet worden
seien.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse tür-
kische Gerichtsakten ein.
B.
Mit Verfügung vom (…) 2008 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch ge-
stützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug nach B._______ an.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ in einem Hotel
aufgehalten und der Schlepper habe ihm, nachdem die beabsichtigte
Weiterreise zu einem Bekannten in H._______ nicht möglich gewesen
sei, die Reise in die Schweiz organisiert. Seinen Angaben zufolge habe er
in B._______ nicht um Asyl nachgesucht, da er von Beginn weg beab-
sichtigt habe, nach Europa zu kommen, hätte jedoch dort ein Asylgesuch
gestellt, wenn die Weiterreise in die Schweiz nicht möglich gewesen wä-
re. B._______ sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Dieser Staat
verfüge über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren und halte
sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an das flüchtlingsrechtliche
Gebot des Non-Refoulement. Der Beschwerdeführer könne wieder nach
B._______ zurückkehren, wo er weder eine Rückschiebung in einen Ver-
folgerstaat noch andere unzumutbare Benachteiligungen befürchten
müsse, und namentlich um asylrechtlichen Schutz nachsuchen könne. In
der Schweiz lebten weder Personen, zu denen er eine enge Beziehung
habe, noch Angehörige. Zudem trete die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage, da er ge-
mäss den dem BFM vorliegenden Gerichtsakten und gemäss seinen
Aussagen ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen
habe. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Dritt-
staat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in B._______ herrschende Situation
noch andere Gründe würden gegen die Wegweisung in diesen Staat
sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar. Aufgrund des Übereinkommens über die in-
ternationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sei eine Fluggesellschaft grund-
sätzlich dazu verpflichtet, einen Passagier, der nicht in den Staat einrei-
sen könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugsort – im
vorliegenden Fall I._______ – zurückzubringen, und mithin könne der Be-
schwerdeführer auch dorthin zurückgeführt werden.
C.
Mit Eingabe vom (…) 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anwei-
sung, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der
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Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Urteil (…) vom (…) 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut, hob die Verfügung vom 8. Dezember 2008 auf und wies
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aArt. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG sehe vor, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung
finde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Dabei sei nicht zu prüfen, ob Hinweise
auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von
aArt. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten, wonach von einer Wegweisung
in den Drittstaat dann abgesehen werde, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das BFM müsse somit
nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfülle, sondern es genüge bereits die Feststellung, dass
die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage trete. In
casu seien Hinweise auf eine Verknüpfung eines angeblich gemeinrecht-
lichen Delikts, an dessen Teilnahme der Beschwerdeführer durch die tür-
kischen Behörden bezichtigt worden sei, mit einer Verurteilung, deren po-
litischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden könne, zu einer lang-
jährigen Freiheitsstrafe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und der von ihm eingereichten Akten bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren ersichtlich gewesen. Bei dieser Aktenlage lasse sich die einzig auf die
Begründung abgestützte Feststellung des BFM, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers trete jedenfalls nicht offensichtlich zutage,
zumal dieser ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlau-
fen habe, nicht halten. Die Vorinstanz wäre aufgrund der sich ihr darstel-
lenden Aktenlage gehalten gewesen, die Sachverhaltsvorbringen des Be-
schwerdeführers umfassend zu prüfen und hätte es nicht bei der summa-
rischen Überprüfung bewenden lassen dürfen. Demnach sei die Vorin-
stanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
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II.
E.
E.a Mit Verfügung vom (…) 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs.
E.b Mit am (…) 2009 beim BFM eingegangen Schreiben vom (…) 2009
reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im ab-
geschlossenen Flughafenverfahren in Aussicht gestellte Urteil des Kassa-
tionsgerichts vom (…) 2008 in Kopie zu den Akten.
E.c Am (…) 2009 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig reichte er eine fremdsprachige
Bestätigung des Urteils der 6. Abteilung des ACM vom (…) 2007 durch
das höchste türkische Gericht vom (…) 2008 in Kopie ein.
E.d Mit Schreiben vom (…) 2009 reichte der Rechtsvertreter diesbezüg-
lich ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers samt
deutscher Übersetzung nach.
E.e Am (…) 2010 wurde der Beschwerdeführer in J._______ durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Der Be-
schwerdeführer bestätigte dabei seine bisherigen Vorbringen und machte
im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus K._______ (G._______). Dort sei seine Familie
seit den 1980er-Jahren von den kurdisch-türkischen beziehungsweise in-
nerkurdischen Auseinandersetzungen direkt betroffen gewesen. In die-
sem Zusammenhang habe er sich im Jahr (…) der L._______ ange-
schlossen, da er sich dem Druck seitens der E._______ nicht habe fügen
wollen. In jenem Jahr sei er auch – vermutungsweise von einem
E._______ – angeschossen worden. Als Mitglied der L._______ und als
religiös ausgerichtete Person habe er lediglich verschiedene kulturelle Tä-
tigkeiten in der Moschee ausgeübt. (…) 1993 sei er von seinem Freund
(und nachmaligen Schwager) D._______ gebeten worden, ihm eine Pis-
tole aus dem Besitz der Familie auszuhändigen. Am (…) 1993 habe
D._______ mit dieser Waffe F._______ erschossen. Nach der Tat habe
D._______ ihm die Tatwaffe zurückgegeben, woraufhin er diese seinem
Kollegen M._______, welcher ebenfalls Mitglied der L._______ gewesen
sei, übergeben habe, damit er sie verstecke. Aufgrund von Belastungs-
aussagen des polizeilich festgenommenen D._______ sei am (…) 1994
unter anderen auch er – der Beschwerdeführer – festgenommen worden.
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In Polizeihaft sei er auf schwerwiegende Weise misshandelt worden. Un-
ter Folter sei er zudem zum falschen Geständnis gezwungen worden, am
Tötungsdelikt als Mittäter, welcher die Umgebung des Tatortes als Auf-
passer überwacht habe, teilgenommen zu haben. Im weiteren Verlauf des
Verfahrens habe er vergeblich seine diesbezügliche Nichtschuld beteuert.
Auch der Hauptangeklagte D._______ habe in der Folge seine (Be-
schwerdeführer) Tatbeteiligung verneint. Am (…) 1994 sei gegen ihn (Be-
schwerdeführer) vor dem Staatssicherheitsgericht (DGM) G._______ An-
klage erhoben worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der
L._______ zu sein und sich am erwähnten Tötungsdelikt als Mittä-
ter/Aufpasser beteiligt zu haben. Im (…) 2004 habe er auf Anraten seines
Anwalts dem Gericht gegenüber – in der Sache unzutreffend – nachträg-
lich diese Tatbeteiligung zugegeben, um so von einem neu erlassenen
Reuegesetz profitieren zu können, freigelassen und zu einer vergleichs-
weise kurzen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Daraufhin sei er am (…)
2004 nach über zehn Jahren aus der Untersuchungshaft entlassen wor-
den. Danach habe er seinen Militärdienst absolviert und nach dessen Ab-
schluss im (…) geheiratet. In der Folge habe er sich von der L._______
distanziert beziehungsweise sei er aus dieser ausgetreten. Nach einem
kurzen Aufenthalt in K._______, wo er sowohl behördlicherseits behelligt
worden sei, als auch aus Angst vor privaten Racheakten (seitens der Fa-
milie des Getöteten sowie aus E._______ L._______), habe er mit seiner
Ehefrau Wohnsitz in N._______ genommen. Da er auch dort polizeilich
behelligt worden sei, habe er sein Domizil nach O._______ verlegt.
Schliesslich habe das zuständige Gericht die Voraussetzungen für eine
Anwendung des Reuegesetzes als nicht gegeben erachtet. Deshalb sei
er mit Urteil des ACM G._______ vom (…) 2007 als Mittäter zu einer le-
benslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ohne indessen in Haft
genommen worden zu sein. Im (…) 2008 sei er zu seinem Bruder in
P._______ gezogen. Am (…) 2008 – unmittelbar vor dem Ergehen des
Urteils des Kassationsgerichts, mit welchem das Urteil des ACM
G._______ bestätigt worden sei – habe er die Türkei auf dem Luftweg via
Q._______ in Richtung B._______ verlassen. Da er seine Reise von dort
nicht wie beabsichtigt in H._______ beziehungsweise nach Europa habe
fortsetzen können, sei er in die Schweiz weitergereist.
E.f Am (…) 2010 veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer
Vertretung in Ankara. Deren Antworten datieren vom (…) und (…) 2010.
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E.g Mit Schreiben vom (…) 2013 reichte der Rechtsvertreter verschiede-
ne Unterlagen betreffend die Bemühungen des Beschwerdeführers um
Integration ein und ersuchte um Einsicht in die Akten zu gegebener Zeit.
E.h Am (…) 2013 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des Psy-
chologen des Beschwerdeführers vom (…) 2013 betreffend dessen
schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ein.
E.i Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 gewährte das BFM die bean-
tragte Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu den Botschaftsberichten
vom (…) 2010 und (…) 2010.
E.j Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an
das BFM datiert vom (…) 2014.
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte indes das Asylgesuch wegen
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, beim Tötungsde-
likt vom (…) 1993, bezüglich dem der Beschwerdeführer wegen Mittäter-
schaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
handle es sich um eine rein kriminelle Straftat, deren strafrechtliche Ahn-
dung grundsätzlich in jeder Hinsicht legitim sei. Aufgrund der gesamten
Aktenlage sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass er daran nicht
als Aufpasser und damit nicht in einem engeren Sinn als Mittäter beteiligt
gewesen sei. Insbesondere sei auch davon auszugehen, dass die ent-
sprechende strafrechtliche Verurteilung letztlich auf dem in der Polizeihaft
erzwungenen – und damit nicht verwertbaren – Geständnis beruhe, als
Aufpasser und damit als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Deshalb erfül-
le er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
Gestützt auf Art. 53 AsylG werde Flüchtlingen insbesondere dann kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwür-
dig seien. Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden würden
darunter auch im Heimatstaat begangene Delikte fallen. Unter den Begriff
"verwerfliche Handlungen" würden praxisgemäss Delikte fallen, welche
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gemäss Art. 9 Abs. 1 der alten Fassung des StGB als Verbrechen defi-
niert und mit Zuchthaus geahndet worden seien. Gemäss Art. 10 Abs. 2 in
der geltenden Fassung des StGB seien Verbrechen als Straftaten defi-
niert, welche mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien.
Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens erklärt, im (…)
1993 seinem damaligen Parteikollegen D._______ eine Pistole seiner
Familie ausgehändigt zu haben, mit welcher dieser ein E._______ er-
schossen habe. Anschliessend habe er die Tatwaffe wieder entgegenge-
nommen und diese bei seinem Parteikollegen M._______ versteckt. Vor
dem Hintergrund der damaligen bürgerkriegsähnlichen Situation im Raum
R._______ sei davon auszugehen, dass er durch die Überlassung dieser
Waffe zumindest in Kauf genommen habe, dass D._______ davon
Gebrauch machen und ein Tötungsdelikt verüben würde. Dadurch habe
er im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt. So habe er
eingeräumt, dass D._______ ihm gegenüber gesagt habe, er wolle diese
Pistole haben, "damit er jemandem Angst einjagen könne." Dies gelte
umso mehr, als er im Jahr (…) selbst durch ein E._______ angeschossen
worden sei und sich gegen Anordnungen der E._______ in K._______
gewehrt habe, mithin direkt in die Auseinandersetzungen zwischen der
L._______ und der E._______ verwickelt gewesen sei. Durch die Über-
lassung der Tatwaffe habe er einen massgeblichen Tatbeitrag zum Tö-
tungsdelikt geleistet. Dieser sei eindeutig näher bei einer Mittäterschaft
als bei einer blossen Gehilfenschaft anzusiedeln. Eine vorsätzliche Tö-
tung werde gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren geahndet. Selbst wenn lediglich von einer Gehilfenschaft ausge-
gangen würde, wären die einschlägigen Voraussetzungen immer noch er-
füllt, da Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 48 und Art. 48a StGB bei einer
Gehilfenschaft lediglich abstrakt eine "mildere Bestrafung" verlange, was
mithin ebenfalls eine Bestrafung mit mehr als drei Jahren erlaube. Dem-
zufolge seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 53
AsylG erfüllt. Schliesslich sei praxisgemäss die Verhältnismässigkeit des
Asylausschlusses zu prüfen. Dabei solle eine Güterabwägung zwischen
der objektiven Verwerflichkeit einer Tat und der subjektiven Schuld einer-
seits und dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz den pri-
vilegierten Asylstatus zu erhalten andererseits, einen Asylausschluss
nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. In casu erscheine eine
Anwendung von Art. 53 AsylG auch unter dem Aspekt der Verhältnismäs-
sigkeit als angemessen. Dabei falle zunächst ins Gewicht, dass dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde und er als
vorläufig aufgenommener Flüchtling einen ähnlich privilegierten Status
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geniesse wie eine Person, welcher Asyl gewährt worden sei. Sein Tatbei-
trag komme einer Mittäterschaft zumindest nahe. Das erwähnte Tötungs-
delikt sei als objektiv verwerflich zu qualifizieren und die subjektive Mit-
schuld des Beschwerdeführers – gerade auch vor dem Hintergrund der
damaligen gewaltgeprägten Verhältnisse in der Stadt K._______ – als
schwerwiegend zu gewichten. Dies gelte auch, wenn lediglich von einer
Inkaufnahme der Tat ausgegangen werde. Zudem sei nicht zu übersehen,
dass es sich beim durch die türkische Justiz geahndeten Delikt im Kern
um eine rein gemeinrechtliche Tat handle, deren strafrechtliche Verfol-
gung an sich als legitim erscheine und die an sich nicht zu einer Asylge-
währung führen könne. Es erscheine deshalb als stossend, einerseits die
am Beschwerdeführer verübten Misshandlungen und das dadurch mut-
masslich unzutreffende Geständnis einer Mittäterschaft im engeren Sinne
zu seinen Gunsten als Begründung für seine Flüchtlingseigenschaft zu
verwenden, und andererseits die zu seiner Asylunwürdigkeit führenden
Aspekte unbeachtet zu lassen. Da seine strafrechtliche Verurteilung zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe durch die türkische Justiz demnach
direkt kausal für seine Asylgesuchstellung sei, erscheine die Feststellung
seiner Asylunwürdigkeit auch aus aktueller Sicht angemessen und ver-
hältnismässig, obwohl der Tatzeitpunkt bereits 20 Jahre zurückliege. Ana-
log dazu sei auf die einschlägigen Bestimmungen des StGB zur Vollstre-
ckungsverjährung hinzuweisen (Art. 99 und Art. 100 StGB), welche in der
vorliegenden Konstellation eine Frist von 20 Jahren ab der rechtlichen
Vollstreckbarkeit des Urteils vorsehen würden, beginnend ab Ergehen
des Urteils des türkischen Kassationsgerichts am (…) 2008. Die Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters vom (…) 2014 sei nicht geeignet, an
dieser Gesamteinschätzung etwas zu ändern.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG ange-
wandt. Deshalb werde der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig er-
achtet.
G.
Am (…) 2014 – mithin einen Tag nach Ausgang der angefochtenen vo-
rinstanzlichen Verfügung – gingen beim BFM durch den Rechtsvertreter
je ein Schreiben der beiden früheren türkischen Anwälte des Beschwer-
deführers und von D._______ im Original samt zwei Zustellcouverts und
deutscher Übersetzung ein. Dazu führte der Rechtsvertreter in seiner den
Beweismitteln beigelegten Eingabe (ausgestellt am […] 2014) aus, dass
der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei,
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nachdem er seine beiden prozessbeteiligten Anwälte kontaktiert habe.
Diese bestätigten in ihren Stellungnahmen, dass er schwer gefoltert wor-
den sei, keinen fairen Prozess gehabt und immer geltend gemacht habe,
am Tötungsdelikt nicht beteiligt gewesen zu sein, bis zu dem Zeitpunkt,
als er geglaubt habe, von einem reuegesetzlichen Vorteil profitieren zu
können. Für seine Beteiligung am Tötungsdelikt gebe es auch in den
Strafakten keine stringenten Beweise, ausser seiner eigenen, unter Folter
erpressten Aussage sowie des falschen Geständnisses vor Gericht, wel-
ches nach zehn Jahren Freiheitsentzug erfolgt sei. Zudem fürchte er sich
vor der Familie des Mordopfers beziehungsweise vor deren Rachgelüs-
ten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer – so der Rechtsvertreter,
unter Nennung der behandelnden Ärzte, weiter – am (…) 2014 bei (…),
eine (…) stationäre Therapie in der Klinik begonnen.
H.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seien
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Ziffern 2 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. März
2014 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurden unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte
ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.
J.
J.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2014 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Die
ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom (…) 2014 an das BFM
beinhalte keinen neuen Aspekte, sondern bestätige in allen Teilen den
Standpunkt des BFM sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als
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auch hinsichtlich der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch die
Beschwerdeschrift vermöge an der diesbezüglichen Einschätzung des
BFM nichts zu ändern. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an
welchen es festhielt.
J.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2014 zur
Kenntnis gebracht.
K.
Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Vorinstanz die mit Eingabe vom (…) 2014 eingereichten Dokumente auch
im Beschwerdeverfahren weder zur Kenntnis nehmen noch sich dazu
äussern wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom
14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängige Verfahren
kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der entsprechenden
Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 12
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend – auch weil
sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken – ein-
zig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei. In diesem Zusammenhang wird im Übri-
gen in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das BFM mit separater
Verfügung vom selben Datum die Ehefrau und die beiden gemeinsamen
Kinder des Beschwerdeführers (ebenfalls N […]) gestützt auf Art. 51
AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, jene Verfü-
gung aber aus Gründen der Prozessökonomie nicht angefochten würde
und sich die Beschwerde einzig gegen die Verweigerung des Asyls des
Beschwerdeführers richte (…).
5.
5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
5.2 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall
angerufenen Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im
Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen
dar: Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. BVGE
2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6
S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum
31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen defi-
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Seite 13
niert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB defi-
niert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz
vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses
auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996
Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
5.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden
Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlich-
keit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlun-
gen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten
Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte An-
nahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der ge-
nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der
Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt
sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittel-
baren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Hand-
lungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben
kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom
26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3
f.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG hinaus ist
ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache
einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisa-
tion nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist im Einzelfall zu
prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleis-
tet hat.
6.
6.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (vgl. da-
zu namentlich auch die Botschaftsabklärungen sowie Sachverhalt Bstn. A
und E.e) in casu unbestritten. In der Beschwerde wird indes zu Recht
eingewendet, dieser sei von der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht unvoll-
ständig wiedergegeben worden: So habe der Beschwerdeführer erklärt,
D._______ habe ihm bei der Übergabe der Pistole gesagt, er werde be-
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droht. Zudem fehle seine Aussage, er habe (erst) bei der Rückgabe der
Waffe bemerkt, dass im Magazin Patronen gefehlt hätten und deshalb
D._______ gefragt, was passiert sei. Den Ausführungen in der Be-
schwerde ist auch insofern beizupflichten, als diese Ergänzungen für die
Feststellung des subjektiven Tatbestand im Sinne des materiellen Straf-
rechts erheblich sind: Dass D._______ damals auch von erhaltenen Dro-
hungen (und nicht bloss vom Angsteinjagen) gesprochen hat, lässt die
Übergabe der Waffe in einem anderen Licht, ja verständlich erscheinen,
zumal sich der Beschwerdeführer diesfalls vorgestellt hat, D._______ sei
in Gefahr und benötige die Waffe zum Selbstschutz, nicht zur Begehung
einer vorsätzlichen Tötung (und somit auch nichts von einer solchen hat
ahnen müssen; vgl. dazu namentlich act. […]). Auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer erst bei der Rückgabe der Waffe bemerkt hat, dass
im Magazin Patronen gefehlt haben und deshalb D._______ gefragt hat,
was passiert sei, spricht dafür, dass er bei der Übergabe der Pistole keine
Kenntnis von D._______ Tötungsabsicht gehabt hatte (…).
6.2 In der Beschwerde wird weiter zu Recht eingewendet, die Eingabe
vom (…) 2014, mit welcher drei aus der Türkei stammende, erhebliche
Dokumente eingereicht worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. G), habe sich
mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids gekreuzt, weshalb sie
in diesem nicht hätten berücksichtigt werden können. In jener Stellung-
nahme habe D._______ insbesondere Folgendes ausgeführt: "Wegen
unserer Freundschaft hat er mir die Pistole gegeben und ich habe ihn
nicht darüber informiert, was ich damit vorhabe. Erst nach dem Mordfall,
als ich ihm die Pistole zurückgegeben habe, hat er davon erfahren, was
geschehen ist." Somit bestärke auch D._______ die Version des Be-
schwerdeführers. Sodann erscheine die Einschätzung durch das BFM als
"bürgerkriegsähnliche Situation im Raume R._______" weit übertrieben.
Vielmehr sei die dortige Situation damals politisch sehr angespannt ge-
wesen. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers, wonach
man sich in der Kleinstadt K._______ am Gymnasium und sonst unter
Jugendlichen um die korrekte politische Linie geprügelt habe, wobei
manchmal auch eine Waffe zum Einsatz gekommen sei, mache noch
verständlicher, weshalb er bereit gewesen sei, D._______ die Waffe zum
Selbstschutz auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals er-
klärt, dass damals praktisch jeder Haushalt über eine Waffe verfügt habe,
und einmal präzisiert, auch D._______ Vater habe eine solche besessen,
diese aber vermutlich seinem Sohn nicht überlassen wollen. Schliesslich
liessen die beiden mit Eingabe vom (…) 2014 eingereichten Anwalts-
schreiben keinerlei eindeutigen Hinweise für eine Mittäterschaft des Be-
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schwerdeführers erkennen. Ebenso wenig enthielten sie Indizien für die
These des BFM, wonach dieser bei der Übergabe der Waffe von der Tö-
tungsabsicht von D._______ Kenntnis gehabt habe oder davon hätte wis-
sen müssen. Das BFM komme aufgrund einer unvollständigen Sachver-
haltswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe einen mass-
geblichen Tatbeitrag zum Tötungsdelikt geleistet, welcher näher bei einer
Mittäterschaft als bei einer blossen Gehilfenschaft anzusiedeln sei. Diese
Würdigung schliesse implizit ein, dass der Beschwerdeführer von Anfang
an, d.h. bereits bei der Übergabe der Waffe gewusst habe, dass
D._______ mit dieser jemanden habe umbringen wollen. Gerade diese
Einschätzung liesse sich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht auf-
rechterhalten. Ein rechtsstaatlich korrektes und faires Strafgericht müsste
bei der vorliegenden Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" schlimmstenfalls zu einer Verurteilung wegen Gehilfen-
schaft und bestenfalls zu einem Freispruch bezüglich der Teilnahme am
Tötungsdelikt (und jedenfalls zu einer Schuldigsprechung wegen eines
Waffendelikts) gelangen. So betrachtet hätte dem Beschwerdeführer
nach schweizerischen Massstäben höchstens eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zu einem Verbrechen (vorsätzliche Tötung oder Mord) ge-
droht, was eine Strafmilderung im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung
mit Art. 48a StGB nach sich zöge und in der Schweiz jedenfalls nicht ein
mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt darstelle (…).
6.3 Die erwähnten Ausführungen in der Beschwerde treffen grundsätzlich
zu. Das Aushändigen und die Wiederentgegennahme der Tatwaffe wurde
von der Vorinstanz zu Unrecht als Tatbeitrag qualifiziert, welcher einer
Mittäterschaft zumindest nahe komme. Mittäterschaft, als gemeinschaftli-
che Begehung der Tat verstanden, erfordert sowohl einen gemeinsamen
Tatentschluss der Beteiligten wie dessen gemeinsame ("arbeitsteilige")
Verwirklichung. Der gemeinsame Tatentschluss begründet und begrenzt
die Einheit der Mittäter. Dabei genügt ein Eventualdolus. Der gemeinsa-
me Entschluss muss allerdings nicht ausdrücklich erklärt werden; es ge-
nügt, dass er konkludent zum Ausdruck kommt. Auch müssen ihn nicht al-
le Mittäter gleichzeitig fassen; ein Beteiligter kann sich anderen nachträg-
lich anschliessen. Ist die Tat zum Zeitpunkt des Beitritts schon teilweise
ausgeführt, so kann der gemeinsame Entschluss allerdings nicht zurück-
wirken. Man spricht von sukzessiver Mittäterschaft. Der Hinzutretende
haftet hier nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch be-
gangen wird, nicht für die gesamte Tat, zu der dieses Unrecht gehört, also
nicht für diejenigen Teilstücke, die er schon vorfindet. Der gemeinsame
Entschluss begrenzt zugleich die mittäterschaftliche Haftung. Geht die
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Verabredung etwa dahin, einen Einbruchsiebstahl zu begehen, und
schiesst einer der Mittäter dabei ohne Vorwissen der anderen auf einen
Verfolger, so bildet dieser Tötungsversuch einen Exzess, der nur demje-
nigen zuzurechnen ist, der ihn begangen hat. Was die gemeinsame Aus-
führung anbelangt, entscheidet die Art des Tatbeitrags darüber, ob derje-
nige, der ihn erbringt, an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist.
Diesbezüglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter
nur, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen-
wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht." Umstritten ist die Frage bei
Tatbeiträgen, die schon im Stadium der Vorbereitung der eigentlichen Tat
geleistet werden oder deren Ausführung nur erleichtern. Jedoch genügt
es nicht zur Mittäterschaft, einem anderen nur den Plan oder die finan-
ziellen Mittel oder Werkzeuge usw. für ein Delikt zur Verfügung zu stellen;
denn damit wird über die Ausführung der Tat noch keine Entscheidung
getroffen (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All-
gemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 390 ff).
Bereits daraus erhellt, dass die Vorinstanz in casu das Überlassen der
Pistole an D._______ durch den Beschwerdeführer und deren Wiede-
rentgegennahme nach der Tat zu Unrecht als nahe der Mittäterschaft
qualifiziert hat. Zwar erkannte sie zutreffend, dass er durch das Überlas-
sen der Waffe in Kauf nahm, dass D._______ davon Gebrauch machen
könnte, und damit eventualvorsätzlich handelte. Indessen trifft die An-
nahme der Vorinstanz, dass er dabei gleichzeitig ein Tötungsdelikt in Kauf
genommen habe, in Würdigung aller Umstände nicht zu. So war die da-
malige politische Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
zwar zweifellos sehr angespannt, wobei zahlreiche Vorfälle zu verzeich-
nen waren, bei denen auch Jugendliche Gebrauch von Schusswaffen
machten, zumal der Beschwerdeführer selbst schon Opfer einer solchen
Tat geworden war, welches Vorkommnis er auch nach Ansicht des Ge-
richts glaubhaft geschildert hat (vgl. act.[…]). Doch auch in diesem Zu-
sammenhang bestätigte D._______ in seiner zusammen mit der Eingabe
vom (…) 2014 eingereichten Stellungnahme (im Einklang mit den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers bei dessen Anhörung vom […] 2010),
dass er dem Beschwerdeführer gegenüber seine Absichten nicht be-
kanntgab, als er sich die Pistole auslieh, sondern erklärt habe, diese zum
Selbstschutz zu benötigen (vgl. undatierte Stellungnahme von
D._______). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer,
welcher erklärt hatte, dass ihm D._______ lediglich gesagt habe, er wolle
mit der Pistole jemandem Angst einjagen, nicht davon ausgehen, dass
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D._______ damit ein Tötungsdelikt begehen würde. Mithin hegte der Be-
schwerdeführer diesbezüglich keinen Eventualvorsatz. Deshalb fällt auch
eine Gehilfenschaft des Beschwerdeführers für das Tötungsdelikt ausser
Betracht, muss doch auch der Gehilfe nach dem Gesetzeswortlaut vor-
sätzlich handeln (Art. 25 StGB), also mindestens damit rechnen, durch
sein Verhalten eine bestimmtgeartete Straftat zu fördern, und dies in Kauf
nehmen, wobei zum Vorsatz des Gehilfen die Voraussicht des (künftigen)
Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Zügen gehört (vgl. STRATEN-
WERTH, a.a.O., S. 421).
6.4 Unter den gegebenen Umständen wäre der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der Aushändigung der Pistole an D._______ nach
schweizerischem Recht allenfalls wegen der Begehung eines Waffende-
likts gemäss Art. (…) Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig zu spre-
chen gewesen. Solche Straftaten werden indessen lediglich mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Mithin gelten
sie praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG, weshalb sie keine Asylunwürdigkeit zu bewirken vermögen. Damit
aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit
betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.
7.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde
gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung sind auf-
zuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil
im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden
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kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten
Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2-7 der Verfügung des BFM vom 13. März 2014 werden auf-
gehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihm durch das
BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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