Abtei lung IV
D-2024/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2024/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohn-
sitz in E.__________/F.__________, verliessen Syrien eigenen
Angaben gemäss am 14. März 2008 und gelangten am 25. März 2008
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Erstbefragung vom 17. April 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer aus, er habe
nach der Leistung des Militärdienstes im Jahr 2004 Kurden aller poli -
tischen Parteien mit seinem Autobus an Orte gefahren, an denen kur-
dische Feste, Feiern oder Sitzungen stattgefunden hätten. Er sei des-
halb von den Behörden mehrmals ein bis zwei Tage festgehalten und
befragt worden. Am 2. Februar 2008 sei er am Busbahnhof von
F.__________ festgenommen worden; ein Polizist habe ihm
vorgeworfen, er habe den Staatspräsidenten beschimpft. Man habe ihn
auf einem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in
G.__________ festgehalten; am 7. März 2008 sei er freigelassen
worden. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater telefonisch
erfahren, dass er von einer Patrouille zu Hause gesucht worden sei.
Man habe seinem Vater gesagt, dass gegen ihn (den
Beschwerdeführer) ein Verfahren eingeleitet worden sei. Im Januar
2008 sei er Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei geworden.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe Syrien verlassen, weil ihr
Mann gesucht worden sei. Sie hätten befürchtet, er werde für längere
Zeit ins Gefängnis gesteckt. Sie sei von den Behörden zu Hause
wegen ihres Bruders, der inhaftiert sei, befragt worden. Ihre Familie
wisse nicht, wo ihr Bruder festgehalten werde und habe ihn nie be-
suchen können.
A.c Am (...) wurde den Beschwerdeführenden die Tochter
C.__________ geboren.
A.d Die Kantonspolizei H.________ übermittelte dem BFM am 10.
März 2009 die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden. Im
Rahmen einer vorangegangenen Prüfung der Ausweise konnten keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Am 19. März
2009 übermittelte das Zivilstandsamt der Stadt I.___________ dem
BFM das Familienbuch der Beschwerdeführenden.
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A.e Am 15. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe
entgegen den Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe,
einen Reisepass besessen. Eine Drittperson habe diesen für ihn aus-
stellen lassen. Syrien habe er aus Angst vor drei Personen verlassen.
Ein Polizist, der beim Strassenverkehrsamt arbeite, habe ihn bei einem
Hauptmann des politischen Sicherheitsdiensts denunziert. Er (der Be-
schwerdeführer) habe als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet und
sei vom Polizisten oft belästigt worden. Dieser habe ihm oft sein Fahr-
zeug weggenommen und sei damit herumgefahren. Eines Tages habe
er sich geweigert, seinen Wagen dem Polizisten zu überlassen. Am
folgenden Tag habe ihm der Vorgesetzte des Polizisten gesagt, dass
ihn die Leute des Sicherheitsdienstes sprechen wollten. Er habe sich
am Nachmittag zum Sicherheitsdienst begeben, wo man ihm gesagt
habe, niemand habe nach ihm verlangt. Während seiner Haft, die am
2. Februar 2008 begonnen habe, sei er misshandelt worden. Nach
seiner Entlassung am 2. März 2008 sei er zusammen mit seinem
Bruder zu einem Arzt gegangen. Während er beim Arzt gewesen sei,
hätten die Behörden zu Hause nach ihm gefragt. Sie hätten das Haus
durchsucht und gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Er habe sich
mit seiner Ehefrau bei einer ihrer Cousinen getroffen. Politisch habe er
sich betätigt, indem er an Beerdigungen von Märtyrern teilgenommen
und Leute transportiert habe, die an Demonstrationen gegangen
seien. Am 1. Januar 2008 habe er sich bei der Al-Party einschreiben
lassen. Er sei zirka zwei- bis dreimal kurzzeitig festgenommen und
verhört worden. Man habe ihn immer wieder gebüsst und ihm vorge-
schlagen, er solle für die Behörden als Spitzel arbeiten. Man habe ihn
geschlagen und beschimpft und ihm gesagt, man werde ihn eines Tags
verschwinden lassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er
Kontakt zu den hiesigen Parteiverantwortlichen genommen. Er habe
an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und es seien oft Foto-
grafien von ihm ins Internet gestellt worden. Die syrischen Behörden
hätten davon erfahren und zwei seiner Brüder bedroht.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, einer ihrer Brüder befinde
sich seit 16 Jahren im Gefängnis. Sie habe in Syrien keine Probleme
gehabt, und habe ihre Heimat nur verlassen, weil ihr Ehemann mit den
Behörden Probleme gehabt habe. Er sei immer wieder verhaftet und
gebüsst worden.
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A.f Das BFM wandte sich am 27. Juli 2009 an die schweizerische Bot -
schaft in Damaskus und ersuchte diese um die Vornahme von Abklä-
rungen im Heimatland der Beschwerdeführenden.
A.g Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 17. August 2009
mehrere Beweismittel (vgl. Ziffn. 1 bis 5 Beweismittelumschlag;
act. A22).
A.h Die schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM
am 6. Januar 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
A.i Das BFM setzte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
1. Februar 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in
Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme ein.
A.j Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Februar 2010 eine
Stellungnahme ein.
B.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom
1. März 2010 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. März 2010
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu ernennen.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 gut. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Den Beschwerdeführenden wurde
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eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Ein-
reichung von Beweismitteln gesetzt. Zudem erhielten sie Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme zur ihnen mit der Zwischenverfügung
zugestellten Akte A26/1.
E.
Am 15. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellung-
nahme zur Akte A26/1 ein.
F.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 übermittelten die Beschwerdefüh-
renden mehrere Beweismittel.
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 26. April 2010
zur Vernehmlassung an das BFM.
G.b In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
G.c Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom
26. Mai 2010 an ihren Anträgen fest.
H.
Am (...) wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn D.__________
geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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D-2024/2010
[BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der am (...) geborene Sohn (D.__________) der Beschwerde-
führenden ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen ge-
macht habe. Bei der Erstbefragung habe er vorgebracht, er sei am
2. Februar 2008 im Busbahnhof von F.__________ festgenommen
worden. Bei der Anhörung habe er berichtet, er habe sich am
Nachmittag dieses Tages bei der Sektion des politischen
Sicherheitsdienstes in F.__________ melden müssen, wo man ihn
festgenommen habe. Seine auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung,
man habe ihm im Bahnhof gesagt, er solle sich am Abend beim
Sicherheitsdienst melden, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen.
Bei der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er sei nach der
Festnahme eine Nacht in F.__________ inhaftiert gewesen und tags
darauf nach G.__________ überführt worden. Bei der Anhörung habe
er zu Protokoll gegeben, er sei am Tag der Festnahme nach
G.__________ verlegt worden. Weiter habe er bei der Erstbefragung
ausgesagt, er sei am 7. März 2008 von G.__________ nach
F.__________ gebracht und dort freigelassen worden. Gemäss den
Aussagen bei der Anhörung sei er jedoch am 2. März 2008 in
G.__________ aus der Haft entlassen worden und selbständig nach
Hause zurückgekehrt. Es falle auf, dass seine Vorbringen zu den
Umständen seiner Haft und der angeblichen Folter ausgesprochen
schemenhaft seien und keine Realkennzeichen enthielten. Es sei nicht
glaubhaft, dass er im Februar/März 2008 inhaftiert gewesen sei.
Folglich werde auch seinem Vorbringen, er sei am Tag nach der
Haftentlassung gesucht worden, der Boden entzogen. Auch am
Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen müsse gezweifelt werden. Bei
der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei
unzählige Male von den Behörden abgeführt worden, während er bei
der Anhörung berichtet habe, er sei etwa zwei- bis dreimal
festgenommen worden. Etwas später habe er gesagt, er sei vier- oder
fünfmal festgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine
Person, die tatsächlich festgenommen worden sei, derart wider-
sprüchliche und unsubstanziierte Aussagen zur Anzahl der Fest-
nahmen mache. Er habe auch zur Dauer der angeblichen Festnahmen
widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Erstbefragung habe er
gemeint, man habe ihn einen bis zwei Tage lang festgehalten, wo-
gegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn
jeweils von der Mittagszeit bis am Abend oder für eine Nacht fest-
gehalten. Schliesslich habe er bei der Anhörung gesagt, er habe sich
am 1. Januar 2008 bei der Al Party einschreiben lassen, während er in
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seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 dargelegt habe, er sei drei
Jahre lang Mitglied dieser Partei gewesen.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden würden durch die Abklärungen der schweizerischen Vertretung
in Damaskus bestätigt. Sie seien im Besitz von Reisepässen gewesen,
mit welchen sie Syrien am 9. März 2008 verlassen hätten. Seitens der
syrischen Behörden würden sie nicht gesucht. Es sei offensichtlich,
dass sie die bei der Erstbefragung gemachten Angaben – sie seien
illegal in die Türkei gereist und hätten keine Pässe besessen – bei der
Anhörung korrigiert hätten, weil sie im Verlauf ihres Aufenthalts in der
Schweiz in Erfahrung gebracht hätten, dass die schweizerischen
Asylbehörden Abklärungen vornähmen. Ihre Erklärung, ein Schlepper
habe ihnen die Reisepässe beschafft, sei als reine Schutzbehauptung
einzustufen. Insbesondere sei auf das Ausstellungsjahr der Doku-
mente (2007) zu verweisen, das unvereinbar mit der geltend gemach-
ten Ausstellung der Reisepässe kurz vor der Ausreise im März 2008
sei. Weil die Beschwerdeführerin ausserdem gesagt habe, man stelle
ihr keinen Pass aus, weil ihr Bruder inhaftiert sei, kämen auch Zweifel
an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auf. Diese würden dadurch
bestätigt, dass die angeblich jahrelange Inhaftierung durch keinerlei
Bestätigungen belegt werde. Da die Ausstellung von Pässen in Syrien
relativ restriktiv gehandhabt werde, sei offensichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht als staatspoli-
tisch heikel eingestuft würden. Vor dem Hintergrund des Abklärungs-
ergebnisses sei auch offensichtlich, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, Familienangehörige seien in Syrien wegen seiner
Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz und der Veröffentlichung
von entsprechendem Bildmaterial im Internet bedroht worden, nicht
den Tatsachen entspreche.
Die vom Beschwerdeführer belegten exilpolitischen Aktivitäten seien
nicht als derart qualifiziert einzustufen, dass davon ausgegangen
werden müsste, er habe das Verfolgungsinteresse seitens der heimat-
lichen Behörden auf sich gezogen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des
Asylgesuchs müsse die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegen-
wärtigt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinterliessen den
Eindruck, dass das BFM über einen unzureichenden Informations-
stand verfüge. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich auf
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das Syrien-update vom 20. August 2008 der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH).
Die Schilderungen der Beschwerdeführenden könnten als detailreich
und differenziert eingestuft werden. Ein ökonomisches Fluchtmotiv sei
unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei für die kurdisch-demo-
kratische Partei aktiv gewesen und die Beschwerdeführerin stamme
aus einer politisch aktiven Familie. Einer ihrer Brüder befinde sich des-
halb seit über 15 Jahren im Gefängnis der "allgemeinen Sicherheit".
Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin habe bemerkt,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen nur kurz
angesprochen worden seien. Sie habe die Durchführung einer er-
gänzenden Anhörung beantragt, falls dieses Vorbringen angezweifelt
werde. Dieser Antrag sei erneut zu stellen. Der Beschwerdeführer
mache mehrmalige Verständigungsprobleme mit dem aus dem Irak
stammenden Dolmetscher geltend. Unter diesen Umständen könnten
Missverständnisse und Transkriptionsfehler nicht ausgeschlossen
werden. Bei der Erstbefragung sei er sehr nervös gewesen und habe
deshalb Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Insgesamt sei er davon
überzeugt, dass seine Angaben bei der Anhörung der Wahrheit ent-
sprächen. Es sei auf den summarischen Charakter der Erstbefragung
hinzuweisen. Die näheren Umstände der Festnahme seien erst an der
direkten Anhörung erhoben worden. Bei der Anhörung habe er das
Ereignis genau und mit klaren Realitätskennzeichen geschildert. Bei
der Haft sei ihm die Armbanduhr abgenommen worden, was dazu ge-
führt habe, dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Über-
führung nach G.__________ gemacht habe. Hinsichtlich des
Entlassungsortes halte er an seinen Angaben bei der Anhörung fest.
Die nach seiner Entlassung erfolgte Suche nach ihm müsse nicht
zwingend mit der vorangegangenen Haft zusammenhängen. Der Be-
schwerdeführer habe betont, er habe mit verschiedenen staatlichen
Funktionären Konflikte gehabt. Die von der Botschaft getätigten Ab-
klärungen erhöhten die Gefährdung des Beschwerdeführers. In Syrien
tätige Anwälte könnten sich keine Unabhängigkeit von der staatlichen
Verwaltung leisten, woraus folge, dass die von der Botschaft erho-
benen Auskünfte keine verwertbaren oder falsche beziehungsweise
verfälschte Informationen enthielten. Selbst wenn man davon aus-
ginge, die Beschwerdeführenden seien behördlich kontrolliert ausge-
reist, spreche dies nicht gegen die Annahme eines erheblichen
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Verfolgungsrisikos. Angesichts der Korruption und der Vertreibungs-
politik gegenüber der kurdischen Bevölkerung liege eine erfolgreiche
Bestechung geradezu auf der Hand. Der Pass des Beschwerdeführers
wurde während seines Aufenthalts im Gefängnis von seinem Vater bei
einem Schlepper bestellt und von diesem mit Vorbedacht auf das Jahr
2007 rückdatiert. Es sei davon auszugehen, dass ein älterer Pass
weniger aufgefallen sei.
Die Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin spreche für das
Risiko einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden. Dass diese
nicht bestätigt sei, spreche kaum dagegen. Gemäss der Beschwerde-
führerin befinde sich ihr Bruder J.__________ seit 16 oder 17 Jahren
im Gefängnis K._________, wo hauptsächlich kommunistisch oder
islamistisch eingestellte Oppositionelle inhaftiert würden. Es werde
versucht, entsprechende Beweismittel zu beschaffen.
Die Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die An-
nahme von subjektiven Nachfluchtgründen auch dann, wenn ein hoher
Massstab anzusetzen sei. Dafür sprächen auch die neu eingereichten
Unterlagen. Dabei handle es sich um Internetauszüge und um zwei auf
Deutsch verfasste Flugblätter von der Kundgebung zum sechsten
Jahrestag des Aufstands von Qamishli. Die Texte seien auf den ein-
schlägigen Seiten von Al Party und PYD veröffentlicht worden. Dort
würden auch Bilder gezeigt, auf denen der Beschwerdeführer als
Demonstrant erkennbar sei. Aufgrund dieser Unterlagen könne davon
ausgegangen werden, dass er innerhalb der kurdischen Bewegung in
Zürich eine exponierte Funktion ausübe und massgebliche Verant-
wortung mittrage. Er habe an "Roj TV" eine Rede zum Newroz 2010
gehalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er als
Führungspersönlichkeit der syrisch-kurdischen Bewegung wahrge-
nommen werde. Syrische Sicherheitskräfte hätten ihren noch in
G.__________ lebenden Angehörigen gesagt, der Beschwerdeführer
solle sein politisches Engagement in der Schweiz beenden. Seinem
Bruder hätten sie Fotos von Demonstrationen gezeigt, die offenbar in
der Schweiz aufgenommen worden seien. Aufgrund von Berichten sei
davon auszugehen, dass es den syrischen Sicherheitsbehörden immer
wieder gelinge, im Ausland lebende Oppositionelle zu identifizieren. An
der Ernsthaftigkeit des politischen Engagements bestünden sodann
keine Zweifel.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Sach-
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verhalt überwiegend glaubhaft erscheine. Der Beschwerdeführer
werde von den Sicherheitskräften wegen der Beteiligung an den Aus-
schreitungen von F.__________ im (...) gesucht und müsse deshalb
mit Inhaftierung und asylrelevanter Verfolgung rechnen. Seine Ange-
hörigen hätten bereits mehrere Jahre lang die andauernden Ver-
folgungsmassnahmen zu spüren bekommen.
4.3 In der Stellungnahme vom 15. April 2010 wird ausgeführt, der
Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbe-
fragung wahrheitswidrig angegeben, ohne Pässe ausgereist zu sein,
treffe zu. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie hätten Syrien
auf normalem Weg und behördlich kontrolliert verlassen.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es erübrige sich,
auf inhaltliche Details der Festnahme näher einzugehen, da gewich-
tige Gründe gegen den Wahrheitsgehalt derselben sprächen. Da er
nicht habe glaubhaft machen können, im Februar/März 2008 inhaftiert
gewesen zu sein, könne er damals von den Behörden auch nicht miss-
handelt worden sein. An dieser Einschätzung vermöge auch das ein-
gereichte Arztzeugnis nichts zu ändern, da der erhobene Befund
keinen zwingenden Beweis für Misshandlungen darstelle. Bezüglich
der exilpolitischen Aktivitäten teile das BFM die in der Beschwerde
vorgenommene Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer sei auf den
eingereichten Fotografien als gewöhnlicher Teilnehmer an Kundgebun-
gen zu erkennen. Zudem habe er an der Newroz-Feier 2010 nicht eine
Rede gehalten, sondern Lieder gesungen. Es sei wenig wahrschein-
lich, dass er mit derartigen Aktivitäten ein Verfolgungsinteresse der
syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Die Behauptung, syrische
Sicherheitskräfte seien bei seinen Angehörigen erschienen, müsse als
Parteibehauptung eingestuft werden, die nicht geeignet sei, das vor-
liegende Gesuch in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.5 In der Stellungnahme vom 26. Mai 2010 wird entgegnet, die vom
BFM monierten Ungereimtheiten seien in der Beschwerde aufgelöst
worden. Der eingereichte Arztbericht entspreche der Wahrheit. Dass
der Arzt einen Bericht verfasse, erscheine aussergewöhnlich, da in
Syrien auch Ärzte mit geheimdienstlicher Überwachung rechnen
müssten. Das vom Beschwerdeführer an Newroz 2010 gesungene
Lied enthalte politische Inhalte, werde doch die kurdische Nation be-
sungen und die gegen die kurdische Bevölkerung gerichtete Repres-
sion nahöstlicher Regierungen beklagt.
Seite 11
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5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
mehrmals Verständigungsprobleme mit dem aus dem Irak stam-
menden Dolmetscher gehabt, der bei beiden Befragungen aufgeboten
worden sei. Da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe, habe
er mehrmals nachfragen müssen. Unter diesen Umständen könnten
Missverständnisse und Transkriptionsfehler nicht ausgeschlossen
werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bei der Erstbefragung angab, den Dolmetscher gut verstanden zu
haben (act. A1/9 S. 7); bei der Anhörung sagte er sogar, er verstehe
den Dolmetscher sehr gut (act. A16/16 S. 2). Beiden Protokollen sind
keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dol-
metscher zu entnehmen und auch die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin brachte diesbezüglich keinerlei Einwände an.
Wenn auch Missverständnisse und Transkriptionsfehler generell nicht
ausgeschlossen werden können, gibt es vorliegend keine konkreten
Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher. Dem Beschwerdeführer
wurden die beiden Protokolle zurückübersetzt und er brachte keine
Einwände gegen deren Korrektheit und Vollständigkeit an (act. A1/9
S. 7 und A16/16 S. 14 f.).
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
Seite 12
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3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, in den Akten
fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeine Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführenden anzuzweifeln wäre. Dieser
Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Be-
schwerdeführenden machten bei der Erstbefragung sowohl zur Frage,
ob sie im Besitz von Reisepässen (gewesen) seien, als auch zum
Reiseweg nicht der Wahrheit entsprechende Angaben. Sie wiesen bei
der Anhörung zwar von sich aus auf diesen Umstand hin, doch dürfte
das BFM nicht unberechtigterweise davon ausgegangen sein, den Be-
schwerdeführenden sei von sich in der Schweiz befindlichen Syrern
mitgeteilt worden, dass die schweizerischen Asylbehörden ent-
sprechende Abklärungen vorzunehmen in der Lage sind. Diese An-
nahme wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer offenbar
bald nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt zu exilpolitischen
Kreisen aufnahm.
6.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien mit authen-
tischen Reisepässen über einen gut kontrollierten Flughafen ver-
liessen, spricht gegen die von ihnen geltend gemachte behördliche
Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Sicherheitsbehörden an den
syrischen Flughäfen sind mit modernen Hilfsmitteln ausgestattet und
haben zweifellos Zugriff auf Fahndungslisten. Auch der Umstand, dass
die Reisepässe bereits im Jahr 2007 ausgestellt wurden – somit zu
einem Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführenden eigenen An-
gaben gemäss noch keinerlei Ausreisegedanken hegten – legt die Ver-
mutung nahe, dass sie sich seit längerer Zeit mit dem Gedanken einer
Ausreise aus Syrien beschäftigten. Sie behaupten zwar in der Be-
schwerde, der Schlepper habe ihnen die Reisepässe beschafft und
diese wohl rückdatieren lassen, dabei handelt es sich indessen um
eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die aufgrund der gesam-
ten Aktenlage wenig überzeugend erscheint.
6.4 Insoweit die Beschwerdeführenden die Zuverlässigkeit der Abklä-
rungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus bezweifeln, ist
festzuhalten, dass diese sich in der Regel als stichhaltig erwiesen
haben. Mehrere syrische Asylgesuchsteller bestätigten die Korrektheit
der Abklärungsergebnisse und räumten ein, ihr Heimatland mit echten
Reisepässen legal verlassen und somit unwahre Angaben gemacht zu
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haben (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3869/2009
vom 3. August 2010, D-1624/2009 vom 1. Juli 2010, D-2702/2010 vom
22. Juni 2010 und E-2518/2010 vom 5. Mai 2010). Die Beschwerde-
führenden selbst gestanden ein, dass die sie betreffenden Abklärungs-
ergebnisse (soweit die Ausstellung der Reisepässe und die Art ihrer
Ausreise sowie der Reisedestination betreffend) zutreffend sind und
sie den Asylbehörden gegenüber bei der Erstbefragung falsche An-
gaben gemacht hatten. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung,
die syrische Regierung würde gegenüber einem Drittstaat nie aner-
kennen, dass sie ihre Bürger aus politischen Gründen verfolge, ist ge-
mäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hand
zu weisen, der schweizerischen Botschaft ist es indessen über ihre
Verbindungsleute dennoch möglich, eine behördliche Suche festzu-
stellen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1246/2009
vom 10. März 2009 und E-823/2009 vom 13. März 2009).
6.5 Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in
Damaskus wird der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden
nicht gesucht. Dieses Abklärungsergebnis stimmt mit dem Eindruck,
den die Aktenlage hinterlässt, überein. Der Beschwerdeführer machte
zu einem wesentlichen Ausreisegrund – die geltend gemachte Inhaftie-
rung vom Frühjahr 2008 – in wesentlichen Punkten abweichende An-
gaben. So gab er bei der Erstbefragung an, er sei am 2. Februar 2008
beim Busbahnhof festgenommen und anschliessend einen Monat und
fünf Tage lang festgehalten worden. Eine Nacht sei er in F.__________
geblieben, danach sei er nach G.__________ verlegt worden. Am
7. März 2008 sei er nach F.__________ gebracht und dort
freigelassen worden (act. A1/9 S. 5). Abweichend von diesen Angaben
führte er bei der Anhörung zu den Asylgründen aus, er sei nicht im
Busbahnhof festgenommen worden und man habe ihn einen Monat
festgehalten. In derselben Nacht sei er nach G.__________ gebracht
worden, wo er am 2. März 2008 auch freigelassen worden sei. Man
habe die Zellentüre geöffnet, ihm seine Effekten zurückgegeben und
gesagt, er könne gehen (act. A16/16 S. 5 und 8 f.). Diese
Unstimmigkeiten können gemäss Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts insgesamt weder mit dem summarischen
Charakter der Erstbefragung noch auf Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher zurückgeführt werden.
6.6 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung in zutreffender
Weise, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der weiteren,
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geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen in mehrerer Hinsicht von-
einander abweichende Angaben machte. Diesbezüglich ist anstelle
von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung und die vor-
stehende Ziffer 4.1 zu verweisen.
6.7 In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer werde
von den Sicherheitskräften wegen der Beteiligung an den Ausschrei-
tungen von F.__________ im (...) gesucht und müsse deshalb mit
Inhaftierung und asylrelevanter Verfolgung rechnen. Dieses Vorbringen
stimmt nicht mit den im Verlauf der Befragungen vorgebrachten Aus-
sagen des Beschwerdeführers überein und ist als unglaubhaft zu
werten.
6.8 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, den Beschwerde-
führenden drohe wegen des inhaftierten Bruders der Beschwerde-
führerin Reflexverfolgung. Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Inhaftie-
rung dieses Bruders – die Beschwerdeführerin gab noch bei der Erst-
befragung an, ihre Familie wisse nicht, wo ihr Bruder inhaftiert sei
(act. A2/7 S. 5), macht in der Beschwerde aber geltend, er befinde sich
seit 16 oder 17 Jahren im Gefängnis K._________ – sprechen die
Aussagen der Beschwerdeführerin klar gegen die Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens. Bei der Anhörung sagte sie nämlich aus, sie habe
in Syrien keine Schwierigkeiten gehabt und habe ihre Heimat wegen
den Problemen ihres Ehemannes verlassen (act. A17/10 S. 4). Bei der
Erstbefragung machte sie geltend, ihre Angehörigen und sie seien zu
Hause wegen ihres Bruders befragt worden (act. A2/7 S. 5). Aus die-
sem Umstand können indessen keinerlei Hinweise auf eine Reflex-
verfolgung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer schliesslich be-
hauptete anlässlich seiner Befragungen nie, er sei wegen irgend-
welcher politischer oder sonstiger Aktivitäten seines Schwagers von
den syrischen Behörden angegangen worden. An dieser Wertung
würde auch die Nachreichung von Beweismitteln, mit denen die Inhaf-
tierung des Bruders der Beschwerdeführerin belegt werden könnte,
nichts ändern.
6.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten
Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen rechtsgenüglich befragt wurde. Da die geltend gemachte Ver-
folgung aus mehreren Gründen (Widersprüche und Unstimmigkeiten in
den Aussagen, Abklärungsergebnisse) als unglaubhaft zu werten ist,
erweist sich eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zur vor-
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gebrachten Folterung als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag
ist somit abzuweisen.
6.10 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das
Ergebnis der Abklärungen, wonach die Beschwerdeführenden in
Syrien nicht gesucht werden, im Einklang mit der Aktenlage steht. Die
anderslautenden Aussagen der Beschwerdeführenden sind als über-
wiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu werten. Daran
vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom
30. Oktober 2008 nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer
konsultierte Arzt bestätigt darin zwar, der Beschwerdeführer habe über
Schmerzen am Rücken und in den Knien geklagt und er habe
Prellungen an dessen Rücken feststellen können, über die Ursachen
der Prellungen konnte der Arzt indessen keine Angaben machen.
Solche Angaben hätten denn ohnehin kaum Beweiskraft, da der Arzt
sich auf die Aussagen seines Patienten hätte verlassen müssen und
die Herkunft von Prellungen nicht zweifelsfrei feststellen kann.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
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rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachte, erlittene und drohende Verfolgung
seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erscheint – wie erwähnt –
nicht glaubhaft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von diesen ge-
sucht worden.
7.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Abklärun-
gen der schweizerischen Botschaft in Damaskus seien sie nunmehr
(zusätzlich) gefährdet, und berufen sich somit auf objektive Nach-
fluchtgründe. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von den Beschwerde-
führenden geäusserte Furcht als nicht begründet, ist doch davon aus-
zugehen, dass die schweizerische Botschaft über die nötige Sensi-
bilität verfügt, keine Abklärungen in Auftrag zu geben, durch die Asyl -
gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet würden. Die
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schweizerische Botschaft konnte in mehreren Fällen ermitteln, dass
eine asylsuchende Person von den syrischen Behörden gesucht wird,
was ein Hinweis darauf ist, dass die Abklärungen mit der nötigen Dis-
kretion durchgeführt werden.
7.5 Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell diskrimi-
niert werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asyl -
gesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Ver-
folgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte
Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Be-
nachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Den Beschwerde-
führenden ist es nicht gelungen, eine sie persönlich betreffende Ver-
folgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Es ist
deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der
Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält,
sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-
orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12];
EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995
Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend
die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21
und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002
Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK
1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina;
EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13
betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend
Tibeter in China).
Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung
reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen
spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der
Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr
kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernst-
haften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur
Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu be-
zeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder
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einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Inten-
sität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland ent-
ziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart
intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Grün-
den befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Um-
stände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Be-
gründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der be-
gründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein be-
kannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahr-
scheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer
Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht
kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell
gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits
aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen
lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situa-
tion wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit
dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.).
Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien
dar. Es wird – je nach Quelle – von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik
Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unter-
scheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe
der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in regi -
strierte beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte Ajanib
beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist.
Vorliegend steht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um
Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehören sie zur
innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe. Ge-
mäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen selbst
staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektiv-
verfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt,
dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft
den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von
staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verun-
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möglichen würden, kann demnach weder für die Beschwerdefüh-
renden individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen
werden.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünf-
tigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein
und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht -
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen).
7.7.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervoll-
machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen
Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Opposi -
tionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu über-
wachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die
so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grund-
lage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine
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lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherge-
stellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der
syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere
wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der
Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte da-
für, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer
Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
7.7.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den spora-
dischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen
Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz ge-
nommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und
bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran
vermag auch die von ihm eingereichte DVD, auf der seine Teilnahme
an einer von "Roj TV" übertragenen Veranstaltung wiedergegeben
wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im Internet publiziert
worden sind, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009, E-4174/2009 vom
15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom
31. März 2009). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der
Beschwerdeführer werde als Führungspersönlichkeit der syrisch-kur-
dischen Bewegung wahrgenommen, kann aufgrund dessen Persön-
lichkeitsprofils nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
zieht aus den eingereichten Beweismitteln den Schluss, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen der zahlreichen Mitläufer, die
sich in exilpolitischen Kreisen bewegen, ohne ein eigentliches, tiefer
gehendes politisches Engagement zu haben.
7.7.4 Der Beschwerdeführer konnte – wie erwähnt – nicht glaubhaft
machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ver-
folgt wurde und hatte auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Er
musste mithin bereits bei der Einreichung des Asylgesuches in der
Schweiz damit rechnen, kein Asyl zu erhalten und ins Heimatland
zurückkehren zu müssen. Dennoch hat er während seines Aufenthalts
in der Schweiz begonnen, gegen das heimatliche Regime gerichtete
exilpolitische Aktivitäten zu entfalten, womit er eigenen Angaben ge-
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mäss seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen in Schwierig-
keiten gebracht habe. Dabei handelt es sich einerseits um eine durch
nichts belegte Parteibehauptung, anderseits entspricht seine "Publi-
zitätssuche" in der Schweiz nicht dem Verhalten ernsthafter Regime-
gegner, die sich in ihrem Auftritt erfahrungsgemäss häufig derart zu
mässigen suchen, dass sie ihre im Heimatland verbliebenen Ange-
hörigen nicht gefährden. Da er – wie erwähnt – im Zeitpunkt der Aus-
reise aus dem Heimatland weder verfolgt war noch begründete Furcht
vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger nach
Syrien hätte zurückkehren können, lässt sich sein Verhalten in der
Schweiz objektiv betrachtet nur dadurch erklären, dass er selbst nicht
damit rechnet, er könnte aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten –
selbst wenn die syrischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – Ge-
fahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in
Kauf nehmen zu müssen. Auch wenn der syrische Geheimdienst im
Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer
sammelt, werden exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Be-
hörden als solche erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach
Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit
erreichen und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität
oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet
interpretieren lassen, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauer-
haftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kur-
dischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rück-
kehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei
der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben.
Offenbar ist sich auch der Beschwerdeführer dessen wohl bewusst.
Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in
dieser Hinsicht als unbegründet.
7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben der Beschwerdeführenden noch die mit diesen eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
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demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vor-
stehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten,
dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefähr-
dungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt
wären. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie ver-
fügen in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Be-
schwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, war er doch
vor der Ausreise als Chauffeur eines Busses tätig. Bei dieser Sachlage
ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund ihrer
kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.
Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syri-
schen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in
der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würde.
Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier Kleinkinder, die bislang kaum
Beziehungen zur Schweiz entwickeln konnten. Der Aspekt des Kindes-
wohls spricht somit – auch in Anbetracht, dass die Kinder in Syrien
einer teilweise benachteiligten ethnischen Minderheit angehören
werden – nicht gegen die Rückkehr in das Heimatland. Dem Umstand,
dass der Sohn der Beschwerdeführenden erst vor einigen Wochen das
Licht der Welt erblickte, wird das BFM bei der Ansetzung einer
erneuten Ausreisefrist Rechnung zu tragen haben.
Insgesamt bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
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existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: 2 DVDs, Arztzeugnis mit Übersetzung, ärztliches Rezept)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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