Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2024/2011/wif
Urteil vom 4. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, und
B._______, geboren am …,
sowie die Kinder
C._______, geboren am …, und
D._______, geboren am …,
alle sowohl Kosovo als auch Serbien,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-99/2009
vom 25. März 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden – gemäss den Akten Staatsangehörige
sowohl von Kosovo als auch von Serbien – am 3. August 2008 in der
Schweiz Asylgesuche einreichten,
dass sie zur Begründung ihrer Gesuche zur Hauptsache vorbrachten, sie
stammten aus Kosovo, sie seien serbischer Ethnie und sie hätten an
ihrem Heimatort – im Dorf X._______ in der südkosovarischen Gemeinde
Y._______ – bereits wiederholt Behelligungen von Seiten der
albanischen Bevölkerung erlitten und sie hätten von dieser Seite auch
Nachstellungen gegen Leib und Leben befürchtet (vgl. dazu im Einzelnen
die Akten),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Asylgesuche
der Gesuchstellenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei die Vorbringen der Gesuchstellenden als nicht asylrelevant
erklärte und im Anschluss daran festhielt, zwar stammten die
Gesuchstellenden aus einem Gebiet von Kosovo, wohin sich der
Wegweisungsvollzug für Angehörige der serbischen Minderheit als
unzumutbar erweise, in ihrem Falle sei jedoch vom Vorliegen einer
Aufenthaltsalternative in Serbien auszugehen, da sie von Serbien
weiterhin – auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo – als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, sie demzufolge serbische
Reisepapiere erhielten und nach Serbien reisen könnten, wo der
Gesuchsteller während Jahren gearbeitet habe und wo die
Gesuchstellenden auch über ein umfangreiches familiäres
Beziehungsnetz verfügten,
dass die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid am 7. Januar 2009
Beschwerde einreichen liessen, wobei sie an der geltend gemachten
Gefährdungslage in Kosovo festhielten (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten),
dass diese Beschwerde vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht am
25. März 2011 abgewiesen wurde (vgl. dazu das Urteil D-99/2009),
dass dabei vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem festgehalten
wurde, die Gesuchstellenden seien nicht nur Staatsangehörige von
Kosovo, sondern auch Staatsangehörige von Serbien, womit sie nicht auf
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den Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie sich allfälligen
Nachstellungen in Kosovo ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung
nach Serbien entziehen könnten, wo ihnen keine Verfolgung drohe (vgl.
a.a.O., ab S. 8 unten [E. 4.3]),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss daran festhielt, im
Falle der Gesuchstellenden erweise sich der Wegweisungsvollzug nach
Serbien nicht nur als zulässig und möglich, sondern namentlich auch als
zumutbar, da der Gesuchsteller mit der Lebensweise in Serbien sehr gut
vertraut sei und die Gesuchstellenden sowohl in Belgrad als auch in
anderen Dörfern und Städten Serbiens über ein umfangreiches familiäres
Beziehungsnetz verfügten (vgl. a.a.O., ab S. 12 [E. 6.3, insb. E. 6.3.6]),
dass die Gesuchstellenden am 4. April 2011 (Poststempel) mit einer als
Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht
gelangten, welche offenkundig auf eine Abänderung beziehungsweise
Aufhebung des vorgenannten Beschwerdeurteils abzielte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 25. März 2011 entgegennahm,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – zufolge
Aussichtslosigkeit der Begehren – der Vollzug der Wegweisung nicht
ausgesetzt wurde (vgl. Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass die Gesuchstellenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum
21. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63
Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 ein Gesuch um
Bewilligung der Ratenzahlung abgewiesen und an der fristgerechten
Zahlung des einverlangten Kostenvorschuss festgehalten wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge am 20. April 2011
fristgerecht eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S.
242),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21
Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in
der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne
von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass von den Gesuchstellenden in der Eingabe vom 4. April 2011 zur
Hauptsache geltend gemacht wurde, das Urteil vom 25. März 2011
basiere auf nicht richtigen respektive auf unvollständigen Daten, wobei
sie diesbezüglich anführen, sie hätten neue Beweise und
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Gesuchsgründe, welche sie im bisherigen Verfahren – aus Furcht vor
dem albanischen Übersetzer des BFM – noch nicht offengelegt hätten,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, der Gesuchsteller habe
in Kosovo tatsächlich mit direkt gegen ihn gerichteten Racheakten von
albanischer Seite zu rechnen, da er im Krieg auf der Seite der
jugoslawischen Armee gestanden habe und da zudem sein Cousin ersten
Grades persönlich an einem schweren Überfall auf mehrere Albaner
beteiligt gewesen sei, wobei die Umstände jenes Ereignisses auch auf
eine direkte Beteiligung des Gesuchstellers deuten würden,
dass der Gesuchsteller vor diesem Hintergrund in Kosovo aktiv gesucht
werde und mit dem Tod zu rechnen habe, weshalb er wirklich nicht nach
Kosovo zurück dürfe,
dass dabei von den Gesuchstellenden das Nachreichen von
Beweismitteln und ergänzende Ausführungen zu den Ereignissen in
Kosovo in Aussicht gestellt wurden,
dass mit diesen Vorbringen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung nach
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird,
dass die Eingabe der Gesuchstellenden zudem innert der vorliegend zu
beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (vgl. dazu Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG), weshalb auf die Eingabe vom 4. April 2011 als frist- und
formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen der
Gesuchstellenden – wie nachfolgend aufgezeigt – unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen
sind,
dass sich die Vorbringen der Gesuchstellenden ausschliesslich auf eine
angeblich in Kosovo bestehende Bedrohungslage beziehen, im Falle der
Gesuchstellenden eine Rückkehr nach Kosovo jedoch gar mehr nicht zur
Diskussion steht, sondern alleine deren Ausreise nach Serbien,
dass in diesem Zusammenhang nochmals – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – darauf hinzuweisen ist, dass im
Urteil vom 25. März 2011 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die
Gesuchstellenden aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit nach
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Serbien ausreisen können, wo sie keine Verfolgung zu gewärtigen haben
und wo sie sich aufgrund der hinreichenden Vertrautheit mit den dortigen
Gegebenheiten sowie aufgrund ihres umfangreichen familiäre
Beziehungsnetzes wiederum eine Existenz aufbauen können,
dass sich vor diesem Hintergrund die zusätzlichen respektive
nachträglichen Vorbringen der Gesuchstellenden zu Kosovo als irrelevant
erweisen, da sie am entscheidrelevanten Schluss im Urteils vom 25. März
2011 – an der Feststellung betreffend die Zulässigkeit, Möglichkeit und
Zumutbarkeit einer Ausreise nach Serbien, wo den Gesuchstellenden
keine Verfolgung droht – vorbei gehen,
dass bei dieser Sachlage – im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung – auch auf die von den Gesuchstellenden in Aussicht
gestellten Beweismittel und ergänzende Ausführungen zu den
angeblichen Ereignissen in Kosovo zu verzichten ist, da sich auch von
daher in entscheidrelevanter Hinsicht (betreffend die Frage ihrer Auseise
nach Serbien) keine neuen Erkenntnisse ergeben können (Art. 33 Abs. 1
VwVG),
dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2011 abzuweisen
ist,
dass bei diesen Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellenden die
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art.
1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei sie mit dem am 20. April 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
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Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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