Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2025/2010
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am _______ und gelangte _______ am 20. Dezember 2009
in die Schweiz, wo er am 21. Dezember 2009 ein Asylgesuch stellte.
Dazu wurde er am 5. Januar 2010 summarisch befragt. Am 8. Januar
2010 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus dem
Norden zu stammen und seit Januar 2004 in _______ gelebt zu haben.
Dort habe er als auszubildender Journalist bei einer Zeitung gearbeitet.
Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Einer seiner Brüder sei Mitglied der
LTTE gewesen und behördlich festgenommen worden. Offenbar aufgrund
einer Aussage dieses Bruders sei er _______ ebenfalls verhaftet worden.
Er habe vorerst vermutet, wegen seiner Ausbildung zum Journalisten in
den Fokus der Behörden geraten zu sein. Er sei auf einen Polizeiposten
gebracht, zu Belangen dieses Bruders sowie zum Aufenthaltsort seines
Vaters und seines anderen Bruders befragt worden. Beim Verhör hätten
sie herausfinden wollen, ob er oder seine Verwandten die LTTE
unterstützten. Nach 15 bis 20 Tagen sei er vom zuständigen Gericht
gegen Kaution freigelassen worden. Wenig später hätten Unbekannte –
mutmasslich CIDBeamte – wiederholt nach ihm gesucht und an seinem
Arbeitsplatz Nachforschungen getätigt. Auch sein anderer Bruder sei
gesucht worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er wenig
später ausser Landes geflohen.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus
seinem Reisepass in Kopie und eine Geburtsurkunde samt beglaubigter
Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – am nächsten Tag eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die
angeblich 15 bis 20 Tage lang dauernde Haft habe er nicht hinreichend
substanziiert darlegen können. Beweismittel für das angeblich Erlebte
fehlten. Auch die angebliche Suche nach der Haftentlassung habe er
nicht überzeugend darzulegen vermocht. Er sei nicht in der Lage
gewesen anzugeben, wann und durch wen die angebliche Suche
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stattgefunden habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
nach der geltend gemachten Freilassung erneut hätte gesucht werden
sollen, zumal er gemäss seinen Aussagen keine Beziehung zur LTTE
gehabt habe. Gegen die geltend gemachte Suche spreche sodann der
Umstand, wonach ihm unmittelbar vor der Ausreise ein Pass, mit
welchem er das Land legal habe verlassen können, ausgestellt worden
sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig,
zumutbar und möglich. Ein solcher in den Norden des Landes komme
zwar nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe aber seit Januar 2004
in _______ gelebt. Ein Vollzug dorthin sei nicht generell unzumutbar. Es
sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Er sei
in _______ erwerbstätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er
dort über einen Bekanntenkreis verfüge. Ausserdem habe er auch
Kenntnisse der singhalesischen Sprache. Es bestehe demnach ein
soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte wirtschaftliche
Lebensgrundlage vor Ort.
C.
C.a.
Mit Eingabe vom 29. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft,
die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht
beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur
Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der
Begründungspflicht die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
festgestellt. Entgegen der Sichtweise des BFM habe er durchaus
konkrete Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht. Beispielsweise habe
er einen Raum, in welchem das Verhör stattgefunden habe, äusserst
präzise beschrieben; zudem sei er in der Lage gewesen, die
Polizeistation zeichnerisch darzustellen. Seine Antworten anlässlich der
Anhörung seien jeweils konkret und widerspruchsfrei erfolgt. Den
familiären Hintergrund der Verfolgung habe er anschaulich dargelegt.
Auch sein jüngerer Bruder habe ins Ausland fliehen müssen. Die
Verfolgung nach der Freilassung habe er in nachvollziehbarer Weise
nicht weiter konkretisieren können, weil sie ihm lediglich via Drittpersonen
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zu Ohren gekommen sei. Im Weiteren habe er bereits im Jahre 2004
einen Reisepass gehabt; vor seiner Ausreise im September 2009 habe er
diesen lediglich verlängern lassen müssen, was ohne weitere behördliche
Abklärungen möglich gewesen sei. Dass er schon kurz nach der
Freilassung erneut ins Visier der Behörden geraten sei, liege an deren
kompromisslosen Vorgehensweise gegen mutmassliche LTTEAnhänger.
Als tamilischer Journalist aus dem Norden mit einem Bruder als
festgenommenem LTTEMitglied sei er davon besonders betroffen. Im
Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen. Die nunmehr eingereichten Beweismittel bestätigten seine
Vorbringen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung –
_______ – gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom
_______, eine Haftbestätigung vom _______, einen Arbeitsvertrag vom
10. August 2004 (sämtliche Dokumente im Original), eine Kopie seiner
Identitätskarte samt englischsprachiger Übersetzung sowie eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. In der eingereichten Haftbestätigung werde
als Grund der Festnahme "suspicion" angegeben. Es wären aber andere
spezifische Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren sei der
Beschwerdeführer gemäss seinen Darlegungen einem Richter vorgeführt
und dann gerichtlich freigelassen worden. In solchen Fällen werde von
den srilankischen Gerichten eine Haftentlassungsbestätigung
ausgehändigt. Eine solche habe der Beschwerdeführer indes nicht zu den
Akten gereicht. Beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um ein
internes Dokument, das nicht für die gesuchte Person bestimmt sei. Es
müsse als Blankofälschung gewertet werden. Die eingereichten
unstimmigen Dokumente bestätigten mithin die bereits festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
F.
Mit Replik vom 11. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
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bisherigen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM sei
der Vermerk "suspicion" im Haftbefehl nachvollziehbar, da dem
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nichts Konkretes zur Last gelegt
worden sei und die srilankischen Behörden zudem nicht mit der
erforderlichen Genauigkeit solche Dokumente verfassten. Die vom BFM
erwähnte gerichtliche Haftbestätigung sei ihm nicht ausgehändigt worden.
Im vom BFM als Totalfälschung qualifizierten, eingereichten Haftbefehl
werde er namentlich und mit Adresse aufgeführt, was das Entscheidende
für den Beweiswert sei. Die Umstände, unter welchen der Vater des
Beschwerdeführers das Beweismittel erlangt habe, würden im Falle des
Erhalts entsprechender Angaben noch konkretisiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
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Seite 7
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu
überzeugen.
4.2. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM unter Hinweis auf Seitenzahlen
des Befragungs und des Anhörungsprotokolls die aus seiner Sicht
bestehende Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten festhielt. Entgegen den
Beschwerdevorbringen ist es dadurch der Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen. Eine Durchsicht der Aussagen des
Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten
konstruiert wirkenden Schilderung. Einzelne etwas substanziiertere
Passagen vermögen entgegen der Argumentationsweise der
Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen. Bereits die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer die angeblich kurz vor der Ausreise erlittene
Haft in zeitlicher Hinsicht vage als 15 bis 20 Tage lang dauernd
vorbrachte, vermag dem Anspruch auf eine hinreichend konkrete
Erlebnisschilderung nicht zu genügen (A 1/10 S. 5; A 7/12 Antwort 8).
Auch seine Angaben zu Befragungen und den Haftumständen während
der angeblich mehr als vierzehntätigen Inhaftierung wirken weitgehend
stereotyp (A 7/12 Antworten 8 und 28 ff.). Dasselbe trifft auf seine
Aussage zu, wie respektive weshalb seine Journalistenkollegen von
seiner Haft erfahren haben sollen (A 7/12 Antwort 46). Dass er bei der
Anhörung ein Gebäude – den angeblichen Haftort – zeichnete, belegt
entgegen den Beschwerdevorbringen noch in keiner Weise, dass er darin
tatsächlich festgehalten wurde, zumal seine Schilderungen des
Haftalltags überdies kaum Realkennzeichen aufweisen. Auch die geltend
gemachte Einvernahme durch den Richter vor der Haftentlassung lässt
keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennen.
Abgesehen davon nannte er den genauen Namen des Gerichts nicht (A
1/10 S. 6; A 7/12 Antwort 47). Seine weiteren Schilderungen zur
angeblichen Suche trotz der vorgängigen Freilassung lassen wiederum
jegliche Substanz vermissen und sind – so auch mangels stichhaltiger
Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise – im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen realitätsfremd ausgefallen. Dies umso
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mehr, als er am Schluss der Anhörung angab, gar nicht zu wissen, ob er
in Sri Lanka überhaupt gesucht werde (A 7/12 Antworten 66 ff., 72 und
81).
4.3. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Der Haftbefehl vom _______ ist vom BFM als
Totalfälschung qualifiziert worden, weil es sich um ein internes Dokument
handle. Diese Sichtweise ist nicht von der Hand zu weisen, auch wenn es
einem Betroffenen unter Umständen gleichwohl gelingen könnte, durch
gewisse Kanäle an ein solches Beweismittel zu gelangen. Das Dokument
datiert indes vom _______ und wäre demnach zwei Tage vor der legal
erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers _______ ausgestellt worden.
Auch in Anbetracht dieses Umstandes ist es mithin nicht hinreichend
beweistauglich für die angebliche behördliche Suche im Zeitpunkt der
Ausreise. Die ferner zu den Akten gereichte Haftbestätigung ist vom BFM
zu Recht als ein in formaler Hinsicht mangelhaftes Dokument bezeichnet
worden; in Anbetracht der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen ist es jedenfalls nicht hinreichend beweistauglich für eine
andere Einschätzung der Kernvorbringen. Dies auch deshalb, weil der
Beschwerdeführer die vom BFM erwähnte gerichtliche
Haftentlassungsbestätigung nicht eingereicht hat.
4.4.
4.4.1. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen
BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eingehend mit der
Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum
Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe,
wobei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle
müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene
Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung
des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten
beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein
erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich
belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der
Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
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Seite 9
und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen,
welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere
Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, einer seiner Brüder sei
Mitglied der LTTE und behördlich festgenommen worden. Im Falle der
Wahrheit dieses Vorbringens wären demzufolge behördliche
Überprüfungen in _______ seine Person betreffend nicht ausgeschlossen
gewesen. Dass er im Sinne seiner Vorbringen unter den geltend
gemachten Umständen für mehr als vierzehn Tage inhaftiert wurde, ist
aber gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft. Vielmehr ist –
namentlich auch in Berücksichtigung der erwähnten Ausreiseumstände –
davon auszugehen, dass gegen ihn im Zweitpunkt der Ausreise nichts
vorlag und er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils auch keine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr hat.
Die Behauptung in der Beschwerde, er habe seinen Reisepass lediglich
verlängern lassen müssen, was ohne irgendwelche Abklärungen seitens
der Behörden möglich gewesen sei, überzeugt in Anbetracht der
generellen Sicherheitsbedenken der srilankischen Sicherheitskräfte nicht.
Im Weiteren machte er nicht geltend, Bezüge zur LTTE gehabt oder sich
politisch beziehungsweise journalistisch exponiert zu haben. Dem
eingereichten Arbeitsvertrag kann eine solche Exponierung ebenfalls
nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund weist er kein
Persönlichkeitsprofil, welches aktuell im Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung führen könnte, auf.
Auch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit respektive des
Aufenthalts in der Schweiz ist in Anbetracht der Fallumstände nicht auf
eine entsprechende Gefährdung bei der Rückkehr zu schliessen.
4.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell
unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits
zitierten BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. 10.4. am
Ende). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Im obenstehend erwähnten Urteil kommt das
Bundesverwaltungsgericht mit Einschränkungen zum Schluss, die
Menschenrechts und Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts erheblich verbessert. Die Lage präsentiere sich
indes nicht in allen Landesteilen gleich. Ein Vollzug der Wegweisung in
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Seite 12
die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Auch der Vollzug in die
Nordprovinz sei unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Eine
Ausnahme bilde das VanniGebiet. Ein Vollzug dorthin sei weiterhin
unzumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas
(_______) stammten, sei der Vollzug grundsätzlich zumutbar (E. 12. und
13).
6.4.2. Der Beschwerdeführer lebte seit Anfang 2004 bis zum
angegebenen Zeitpunkt der Ausreise und mithin während mehr als fünf
Jahren in _______. Er verfügt über eine gute Schul und Ausbildung. Als
angehender Journalist war er bei einem Medienunternehmen angestellt.
Untergebracht war er in dessen Personalhaus. Bei der Anhörung
erwähnte er Freunde vor Ort (A 1/10 S. 2 unten f.; A 7/12 Antworten 46
und 69). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist demnach nicht davon
auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach _______ in eine
existenzgefährdende Situation geraten wird.
6.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
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Seite 13
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. April
2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
8.2.
Die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser Sachlage
nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
D2025/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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