B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2026/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 31. August 2016
in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 29. September 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person und sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). In der Folge wurde er der
zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als un-
begleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet und es wurde
ihm von der kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet.
Im Beisein der Rechtsvertretung fand am 23. Januar 2017 die Anhörung zu
den Gesuchsgründen statt.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, nach Beendigung der
Schule (acht Schuljahre) Feldarbeit verrichtet zu haben. Während seiner
Abwesenheit sei ihm eine Vorladung zugestellt worden (Empfang durch die
Mutter), wonach er sich am nächsten Morgen um 8 Uhr 30 bei der Polizei-
station in B.______ zu melden habe. Stattdessen habe er am nächsten Tag
Eritrea illegal verlassen, wobei er in der Grenzregion von der Rashaida
entführt und zwei Monate gefangen gehalten und misshandelt worden sei.
Nach der Freilassung habe er auf der Überfahrt die genannte Vorladung
verloren. In der Schweiz habe er über seinen Bruder erfahren, dass er drei
Wochen nach seiner Ausreise von Soldaten gesucht worden sei.
C.
Mit Entscheid vom 6. März 2017 (Eröffnung am 7. März 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Auf-
nahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
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zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach
ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2017, soweit sie die Frage
des Asyls und die Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, einer militärischen Vorladung nicht Folge geleistet zu haben und ille-
gal ausgereist zu sein, als nicht glaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben, dass der Zweck
der Vorladung nicht klar gewesen sei. Genauso gut habe er nicht in den
Militärdienst, sondern bloss auf eine Vorbereitungsschule für den National-
dienst geschickt werden können. Es habe auch andere Minderjährige ge-
geben, die nach zwei Monaten, nachdem die Eltern die Situation geklärt
hätten, wieder freigelassen worden seien (vgl. SEM-Protokoll A26 S. 16).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Ort, an dem er sich hätte ein-
finden müssen, einmal C._______ (vgl. A26 S. 17) und ein anderes Mal
D._______ angegeben (vgl. A26 S. 16). Auch spreche der Verlust des ein-
zigen Beweismittels, der besagten Vorladung, nicht für ein seriöses Vor-
bringen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der erhaltenen Vorladung – im Gegensatz zu seinem volljährig
gewordenen Bruder, der mitgenommen worden sei – erst knapp 16 Jahre
alt und damit noch eindeutig minderjährig gewesen sei. Schliesslich sei die
Schilderung der illegalen Ausreise ebenfalls nicht überzeugend ausgefal-
len. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea
vielmehr auf legalem Weg verlassen habe. Im Übrigen könne der Be-
schwerdeführer aus der Tatsache, dass seine Schwestern in der Schweiz
Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch nicht
geltend gemacht, derentwegen begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu
haben.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Einwand der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage eingeräumt, der Zweck der Vor-
ladung habe auch einer Vorbereitungsschule für den Militärdienst gelten
können, sei angesichts der Fragestellung unzulässig. Der Befrager habe
eine Suggestivfrage gestellt, indem er vom Beschwerdeführer habe wissen
wollen, ob die Behörden ihn vielleicht auch in eine Schule zur Vorbereitung
auf den Militärdienst hätten schicken können. Diese Frage habe der Be-
schwerdeführer zwar bejaht. Jedoch habe er mit der Antwort “ja, das hätten
sie auch mit mir machen können“, keineswegs bestätigt, dass für ihn unklar
gewesen sei, ob er in eine entsprechende Schule habe gehen müssen,
sondern lediglich erzählt, was die Behörden in anderen Fällen mit Minder-
jährigen getan hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zuerst an-
gegeben, er habe sich in “C.______, dort, wo die E.______ war“ melden
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müssen (vgl. A27 S. 16). Später habe der Beschwerdeführer lediglich prä-
zisiert, er habe sich bei der C._______ melden müssen (vgl. A26 S. 17).
Da die C.________ zur E._______ gehöre, liege kein Widerspruch, son-
dern lediglich eine Präzisierung vor. Im Weiteren sei festzuhalten, dass ge-
mäss international anerkannter Einschätzungen auch Minderjährige in Erit-
rea rekrutiert würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines jungen Alters glaubhaft
darlegen können, Eritrea illegal verlassen zu haben. Dem Beschwerdefüh-
rer drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Mili-
tärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer
Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder
lebenslange Zwangsarbeit drohe, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstelle.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und
dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Mit dem SEM ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage eingeräumt hat, mög-
licherweise sei der Zweck der Vorladung lediglich eine Vorbereitungs-
schule für den Militärdienst gewesen (vgl. SEM-Protokoll A26 S. 16). In der
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Beschwerde wird entgegnet, der Befrager habe eine unzulässige Sugges-
tivfrage gestellt, indem er vom Beschwerdeführer habe wissen wollen, ob
die Behörden ihn vielleicht auch in eine Schule zur Vorbereitung auf den
Militärdienst hätten schicken können. Diese Entgegnung vermag nicht zu
überzeugen. Bei der entsprechenden Frage des Befragers („hätten sie dich
vielleicht auch auf eine Schule schicken können, welche den Zweck hat,
dich auf den Militärdienst vorzubereiten, bis du das Alter für den Militär-
dienst erreicht hast?“) handelt es sich nicht um eine unzulässige Sugges-
tivfrage, hätte der Beschwerdeführer doch diese Frage klar verneinen kön-
nen mit der Begründung, bei der Vorladung habe es sich klarerweise um
eine Vorladung zum Militärdienst gehandelt. Der Beschwerdeführer be-
jahte jedoch mit seiner Antwort (“ja, das hätten sie mit mir auch machen
können“) unmissverständlich die Möglichkeit, dass er mit Ergehen dieser
Vorladung in eine Vorbereitungsschule für den Militärdienst hätte geschickt
werden können, und schilderte anschliessend die Vorgehensweise der Be-
hörden in einer solchen Schule. Auch die Behauptung, die Vorladung un-
terwegs verloren zu haben, erscheint wenig glaubhaft, mutet es doch selt-
sam an, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet das wichtigste Beweis-
mittel auf die unwegsame Fahrt mitnahm, während er alle anderen Doku-
mente zuhause liess. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer als Ort, an dem er sich hätte einfinden müssen, zu-
erst C._______ (vgl. A26 S. 16) und später E._______ (vgl. A26 S. 17)
angab. Indessen ist zu berücksichtigen, dass C._______ zur Region
E._______ gehört und so die unterschiedlichen Angaben des Beschwer-
deführers keinen eigentlichen Widerspruch darstellen. Im Weiteren ist fest-
zuhalten, dass in Eritrea auch Minderjährige rekrutiert werden, womit die
alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts
der Vorladung erst 16 Jahre alt war, nicht zwingend gegen die Glaubhaf-
tigkeit einer möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers spricht. Diese
Vorbehalte ändern nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einbe-
rufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu ha-
ben. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer an-
gesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
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Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten
Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Auf-
forderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen
keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren,
welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person
erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
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Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
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Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann (keine konkreten Anhaltspunkte auf aktuelle psychische Schwierig-
keiten) mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Mutter, Geschwister und
weitere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Un-
terstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkei-
ten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 11
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Ein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, besteht aufgrund dieser Erwägungen nicht, weshalb der diesbezügli-
che Antrag abzuweisen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 27. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: