B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2027/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N (…).
D-2027/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Hasaka. Gemäss eigenen
Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 5. Februar 2014 und über-
querten illegal die türkische Grenze. Am 20. Februar 2014 flogen sie via
Istanbul nach F._______, nachdem ihnen das Schweizerische Generalkon-
sulat in Istanbul am 19. Februar 2014 im Rahmen der humanitären Wei-
sungen für syrische Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz ein
Schengen-Visum ausgestellt hatte. Am 21. Februar 2014 stellten sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am
7. März 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
19. Dezember 2014 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche
befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem
Kanton G._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen
im Wesentlichen geltend, er habe seit Beginn der Unruhen in Syrien bis
zum Zeitpunkt als er das Land verlassen habe regelmässig an den Frei-
tagsdemonstrationen gegen das syrische Regime in E._______ und in
Qamishli teilgenommen. Er habe schon seit vielen Jahren Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt. Sein älterer Bruder H._______ (N […])
sei politisch aktiv gegen das Regime gewesen und habe mehrere Jahre in
Haft verbracht, erstmals von 1984 bis anfangs 1995, das zweite Mal von
17. Mai 2006 bis 29. September 2006, beim dritten Mal sei er in Abwesen-
heit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. H._______ habe im Jahr 2008
in der Schweiz Asyl erhalten. Seit 1983 sei auch er, damals noch Schüler,
immer wieder vom Geheimdienst verhaftet, für mehrere Stunden festge-
halten und geschlagen und beschimpft worden. Wenn in Syrien jemand
aus politischen Gründen in Haft gekommen sei, sei die ganze Familie ver-
folgt und beobachtet worden; alle hätten auf der schwarzen Liste gestan-
den. Er habe deshalb auch nie eine Bewilligung der Sicherheitsbehörden
für eine Anstellung beim Staat erhalten. Obwohl studierter Elektroingeni-
eur, habe er nur als Elektriker und Installateur arbeiten können. Bis Ende
2010 habe ihn der Geheimdienst regelmässig alle paar Monate vorgeladen
und ihn unter Druck gesetzt. Man habe ihn zwingen wollen, für das Regime
als Spitzel tätig zu sein. Er habe sich jedoch stets geweigert.
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Mit Beginn der Revolution habe das Regime seine Taktik geändert und ver-
sucht, Kurden auf seine Seite zu locken, damit sie nicht die Opposition un-
terstützten. Viele Kurdinnen und Kurden hätten sich einbürgern können.
Das Regime erhalte nun auch Unterstützung durch die Partiya Yekitîya De-
mokrat (zu Deutsch „Partei der Demokratischen Union“, Kürzel PYD). Seit
Beginn der Revolution in Syrien und bis Ende 2012 habe er regelmässig
an den Freitags-Demonstrationen teilgenommen, solange bis das Assad-
Regime die Macht in der Provinz Hasaka an die PYD übergeben habe. Die
PYD habe nicht akzeptieren können, dass Kurden gegen das Regime de-
monstrierten und die Demonstrationen abgeblockt, weil die PYD das Re-
gime unterstütze. Die PYD habe auch einen obligatorischen Militärdienst
eingeführt; aus jeder Familie müsse jemand kämpfen. Falls keine Männer
im Haus seien, würden Frauen rekrutiert. Drei Monate vor seiner Ausreise
sei auch er von einem Kommandanten der Asayesh (kurdisch: Asayîş für
Sicherheit, Bezeichnung des Inlandsgeheimdienstes der Autonomen Re-
gion Kurdistan) aufgefordert worden, für die PYD zu kämpfen. Er habe sich
jedoch geweigert. Der Kommandant habe ihm daraufhin gedroht, er be-
komme Probleme, wenn er nicht mitmachen würde. Nach diesem Vorfall
sei er noch einige Tage zu Hause geblieben, habe sich dann aber aus
Furcht vor der PYD zunächst für kurze Zeit bei seinen Schwestern ver-
steckt und sei dann in die Türkei geflüchtet. Inzwischen sei das Land total
zerstört.
Die Beschwerdeführerin gab an, ebenfalls aus eine regimekritischen Fami-
lie zu stammen. Ihr Vater sei seit 1961 Mitglied der Demokratischen Partei
Kurdistan-Syrien (kurdisch Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Kürzel
PDK-S) und inzwischen ein höherer Funktionär. Im Jahr 1991 sei er Mit-
glied des Kurdischen Rats geworden. Schon vor ihrer Geburt sei er mehr-
mals inhaftiert und gefoltert worden. Sie habe als Schulkind auch erlebt,
dass immer wieder Sicherheitsleute zu ihnen nach Hause gekommen seien
und den Vater mitgenommen und gefoltert hätten. Im Jahre 1991/ 1992 sei
ihr Vater erstmals in den Irak gegangen und von dort aus weiter politisch
tätig gewesen. Die Familie habe stets in grosser Angst gelebt und viel ge-
litten. Die Kinder hätten ihre Bildung nicht abschliessen können, viele Male
hätten sie die Sicherheitskräfte am Schultor abgepasst und mitgenommen
und sie über die Aktivitäten des Vaters befragt. Als im Jahr 2004 die Unru-
hen in Qamishli begonnen hätten, sei ihr Bruder festgenommen worden,
nach seiner Freilassung sei er über die Türkei in den Irak gegangen. Auch
sie selbst habe im Jahr 2004 an Demonstrationen teilgenommen. Vor ihrer
Heirat sei auch sie ein paar Mal von den Behörden festgehalten und verhört
worden. Das Engagement ihres Vaters habe Einfluss auf sie alle gehabt.
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Sogar bei ihrem Hochzeitsfest im Jahr (…) seien Geheimdienstleute zu
ihnen gekommen und hätten gefragt, wer die Leute (die Hochzeitsgäste)
gewesen seien. Nach ihrer Heirat sei sie auf Wunsch der Schwiegermutter
und wegen der Tradition kaum noch aktiv gewesen. Als die Revolution be-
gonnen habe, habe sie jedoch auch mitdemonstriert. Ihre Familie sei immer
unter grosser Bedrohung gestanden. Im Jahr 2012 seien ihre Eltern
schliesslich in den Irak gegangen, nachdem mehrere enge Vertraute des
Vaters verhaften worden waren. Auch ihre vier Brüder seien alle dort. Drei
ihrer vier Schwestern seien in Syrien geblieben. Die jüngste Schwester,
noch ein Teenager, sei im Oktober 2014 im Irak entführt worden. Die Fami-
lie habe daraufhin die Asayesh kontaktiert und nach ein paar Tagen hätten
sich die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel,
Kürzel YPG) gemeldet und mitgeteilt, das Mädchen befinde sich bei ihnen
und werde in den Bergen militärisch ausgebildet. Zum Beweis habe man
eine Fotografie der Schwester in Militärkleidung geschickt. Es habe sich
dabei um eine Racheaktion gegen ihren Vater gehandelt, da die PDK-S in
Opposition zur YPG stehe. Die YPG kooperiere mit dem Regime, daher sei
die Schwester auch von der YPG entführt worden. Es sei eine Warnung
und eine Machtdemonstration, wenn die YPG die Tochter eines gegneri-
schen Partei-Verantwortlichen entführen würde. Die YPG habe auch ver-
sucht, ihren Mann zu rekrutieren, er habe sich aber bis zur Ausreise ver-
steckt. In dieser Zeit sei sie mit den Kindern zu Hause geblieben. Die YPG
habe sie in dieser Zeit aufgesucht und nach dem Verbleib des Mannes ge-
fragt. Nachdem ihr Mann das Visum erhalten habe, seien sie ausgereist.
Die Lage sei sehr schwierig geworden, seit 2013 sei auch der Islamische
Staat (IS) in der Region. Der IS habe mehrere Selbstmordanschläge in ver-
schiedenen Dörfern verübt. Ihr Sohn habe sich am 19. Januar 2014 das
Bein gebrochen, als sie vor einer solchen Explosion weggerannt seien. Es
habe jedoch kein Spital mehr in E._______ gegeben. Es habe sich auch
niemand getraut, das Kind nach Qamishli zu bringen. Schliesslich sei das
Bein einfach eingegipst worden und so seien sie in die Schweiz gekom-
men.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätsausweise, das
Familienbüchlein und das Abschlussdiplom des Beschwerdeführers ein,
sowie Kopien von Fotografien des Vaters der Beschwerdeführerin, zum Be-
leg von dessen politischen Engagements.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (Datum der Eröffnung: 28.Februar
2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab.
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Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdefüh-
renden beschriebenen Nachteile seien vor dem Hintergrund des Bürger-
kriegs in Syrien nicht als derart einschneidend und unverhältnismässig zu
bewerten, als dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen würden. Die geltend gemachten Probleme vor Beginn der Revolu-
tion hätten nie die Schwelle der Asylrelevanz erreicht, wofür auch die Tat-
sache spreche, dass die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, sich
dieser Schikanen, etwa durch Ausreise, zu entziehen. In Bezug auf die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, sie sei von den er-
wähnten Schwierigkeiten ihrer Familie selbst nicht direkt betroffen gewe-
sen. Es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden Kenntnis von der Teilnahme der Beschwerdeführenden an den De-
monstrationen gegen das Regime erhalten hätten, da die Teilnahme ohne
nachteilige Folgen geblieben sei. In Hinblick auf die Behelligungen durch
die YPG sei festzuhalten, dass die YPG zwar nach dem Beschwerdeführer
gefragt habe, als er sich bei seinen Schwestern versteckt hielt, ansonsten
nach Auskunft der Beschwerdeführerin jedoch nichts weiter unternommen
habe. Von der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
könne daher nicht ausgegangen werden. Der allgemein schwierigen Situ-
ation sei durch die vorläufige Aufnahme Rechnung zu tragen.
D.
Am 5. März 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (le-
gitimiert durch Vollmacht 5. März 2015) die Übernahme des Mandats an
und ersuchte um Akteneinsicht, die am 6. März 2015 gewährt wurde.
E.
Am 30. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 – 3 des Dispositivs der Verfügung
vom 28. Februar 2015. Es sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen das Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung einherge-
hend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters beantragt. Zur Begründung
verwies der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach von einer grossflächigen Überwachung auch der
kurdischen Gebiete durch die syrischen Sicherheitsbehörden auszugehen
sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die regelmässige Teilnahme der Be-
schwerdeführenden an Demonstrationen den Behörden aufgefallen und
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von diesen registriert worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien
von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Darüber hinaus sei auch
unstreitig, dass beide Beschwerdeführenden aus Familien stammten, de-
ren Mitglieder sich schon lange vor Ausbruch der Revolution für die kurdi-
sche Sache engagiert und exponiert hätten. Die Beschwerdeführenden
seien in der Vergangenheit jahrelang unter Beobachtung der Sicherheits-
behörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft das Engage-
ment seines älteren Bruders geschildert, was von der Vorinstanz auch nicht
angezweifelt worden sei. Es sei höchst wahrscheinlich, dass auch der Be-
schwerdeführer den syrischen Behörden zum Zeitpunkt des Ausbruchs der
Revolution bekannt war. Selbst wenn das Regime aufgrund des Rückzugs
aus den kurdischen Gebieten auf eine Verhaftung verzichtet habe, sei der
Beschwerdeführer als Oppositioneller bekannt und es drohe ihm Verfol-
gung im Fall der Rückkehr. Schliesslich sei auch glaubhaft, dass dem Be-
schwerdeführer im Fall der Rückkehr eine Rekrutierung durch die YPG
drohe. Seine Verweigerung, der YPG beizutreten, erlange im Zusammen-
hang mit dem Umstand, dass es sich bei seinem Schwiegervater um einen
hochrangigen kurdischen Oppositionspolitiker handle, eine zusätzliche Be-
deutung. Es sei absehbar, dass der Beschwerdeführer aus diesen Grün-
den eine besonders strenge Bestrafung zu erwarten hätte. Die Beschwer-
deführerin habe dagegen glaubhaft dargelegt, ihrerseits von einer Re-
flexverfolgung bedroht zu sein, da ihr Vater ein hochrangiger Politiker der
PDK-S sei. Sie befürchte Verfolgungsmassnahmen sowohl seitens des sy-
rischen Regimes und seiner Sicherheitsbehörden als auch durch die PYD.
Die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgründe widerspruchsfrei, stim-
mig und realitätsnah vorgetragen, weshalb unverständlich sei, dass die Vo-
rinstanz sie nicht als Flüchtlinge anerkannt habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Rechtsvertreter
zum amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die
Vorinstanz wurde innert Frist zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. April 2015 an seinem Ent-
scheid fest und führte aus, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führenden anlässlich ihrer Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert
worden seien, da die Sicherheitskräfte – denen sie aufgrund ihrer Vorge-
schichte bekannt waren – sonst sehr wahrscheinlich sofort Massnahmen
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gegen sie ergriffen hätten. Auch habe der faktische Rückzug des syrischen
Regimes aus den Kurdengebieten dazu geführt, dass die Demonstrations-
teilnehmer von den Sicherheitsbehörden nicht mehr registriert worden
seien. Darüber hinaus lägen derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme
vor, dass kurdischen Wehrdienstverweigerern ernsthafte Nachteile von
Seiten der YPG drohten.
H.
In der Replik vom 29. April 2015 wird entgegnet, der Beschwerdeführer
habe bereits zu einem Zeitpunkt demonstriert, als der syrische Geheim-
dienst noch präsent gewesen sei, weshalb sehr wohl davon auszugehen
sei, dass seine Teilnahme registriert worden sei. Darüber hinaus arbeite
die PYD eng mit dem Regime zusammen und sei gegen jegliche Form der
Demonstration vorgegangen. Diese Vorbringen seien im Lichte des Urteils
D-5333/2013 vom 18. Februar 2015 zu werten. Schliesslich sei auch das
politische Profil des Beschwerdeführers insgesamt zu berücksichtigen.
Seine beiden älteren Brüder hätten beide in der Schweiz Asyl erhalten.
Falsch sei auch die Annahme, es drohten keine Nachteile aufgrund der
Wehrdienstverweigerung von Seiten der YPG. Inzwischen bestehe eine in-
stitutionalisierte Wehrpflicht und die YPG stehe durch den Vormarsch des
IS in der Region unter grossem militärischen Druck.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-wen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-schliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-nung
der Asylgesuche und die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Weg-
weisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.1.1 In zwei publizierten Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht
im Jahr 2015 mit der Entwicklung der menschenrechtlichen Lage in Syrien
seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs auseinandergesetzt (vgl. Urteil
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, publiziert als BVGE 2015/3, sowie
das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). BVGE 2015/3 ent-
hält einen Abriss der Entwicklungen der letzten drei Jahre seit Beginn der
Syrischen Revolution im Januar 2011 (vgl. E. 6.2.1). Im Anschluss daran
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wird festgehalten, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in ste-
tiger Veränderung begriffen sei und weder verlässliche Aussagen über die
Andauer noch den weiteren Verlauf des Konfliktes möglich sind. Ebenfalls
sei noch vollkommen offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/ oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden (vgl. E. 6.2.2.).
4.1.2 Im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 stellte das
Bundesverwaltungsgerichts klar, dass es dem Gericht als zuständiger In-
stanz trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwick-
lung der relevanten Situation in Syrien aufgetragen sei, die Fluchtgründe
von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerde-
verfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei sei auf die zum heutigen Zeit-
punkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entspre-
chenden Erkenntnisse vorlägen (vgl. E. 5.4.5).
4.2 Das Urteil D-5779/2013 kommt zum Schluss dass Personen, die durch
die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes iden-
tifiziert worden sind, eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt. Eine Vielzahl von Berichten zeigt auf, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen
Demonstrationen beteiligt haben, seien in grosser Zahl von Verhaftung,
Folter und willkürlicher Tötung betroffen (E.5.7.2).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen der Beschwerde-
führenden aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.2 Die Beschwerdeführenden haben glaubhaft vorgetragen, aufgrund der
Aktivitäten des politisch engagierten Bruders (des Beschwerdeführers), be-
ziehungsweise des Vaters (der Beschwerdeführerin), schon lange vor dem
Ausbruch der Revolution in den Fokus der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte geraten zu sein und bereits seit jungem Alter unter Beobachtung
der Behörden gestanden zu haben. Auch von der Vor-instanz wurde nicht
bestritten, dass sich die politischen Aktivisten beider Familien für die Anlie-
gen der Kurden in Syrien engagierten und exponierten. Es ist unter diesen
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Vorzeichen auch sehr nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwer-
deführenden seit Beginn der Revolution regelmässig an den Demonstrati-
onen gegen das Regime teilgenommen haben wollen (vgl. act. A11/9, F.
31, 32, bzw. A10/10, F. 17, 38 – 41). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab
zu Protokoll, dass sie, nachdem die YPG in der Region war (welche die
Demonstrationen unterband, vgl. Aussage des Beschwerdeführers, act. A
10/10, F. 17) und Terroristen da waren, nicht mehr auf die Strasse gegan-
gen sei (vgl. act. A11/9, F. 32). Der Beschwerdeführer dagegen sei bis
Ende 2012 regelmässig gegangen, gemäss Protokoll "jeden Freitag, (…)
man kann sagen, pro Monat haben wir vier Mal demonstriert" (vgl. act.
A10/10, F. 38). Nach seinen Angaben sei er nicht nur ein einfacher Teilneh-
mer gewesen, sondern er habe bei der Organisation mitgemacht und junge
Leute zur Teilnahme motiviert (vgl. act. A10/10, F. 40). Auch dieses Vorbrin-
gen erscheint – angesichts des politisch geprägten Hintergrundes der Fa-
milie – nachvollziehbar. In der Anhörung gab er zu Protokoll, es sei – aus-
ser bei der Demonstration anlässlich der Beerdigung des ermordeten kur-
dischen Oppositionsführers Mashaal Tammo im Oktober 2011 – zu weni-
gen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen, das
Regime habe in Qamishli versucht, direkte Konflikte zwischen den Behör-
den und den Kurden zu vermeiden (ebenda, F. 41). Neben der Bedrohung
durch das Regime fürchtete der Beschwerdeführer auch die Zwangsrekru-
tierung durch die YPG. Da er die Ansichten der PYD nicht teile, befürchte
er im Fall einer Rekrutierung durch die YPG zusätzliche Repressalien. Die
Beschwerdeführerin befürchtet, Opfer von Reflexverfolgung auf Grund der
Opposition ihres Vaters gegen das syrische Regime zu werden und des
Weiteren auch von der PYD bedroht zu sein, da bekannt sei, dass ihr Vater
deren Ansichten nicht teile und sich in Opposition zur PYD befinde, wes-
halb er das Land habe verlassen müssen.
5.3 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführenden in sei-
nem Entscheid zunächst nicht für asylrelevant. In ihrer Stellungnahme im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte sie zudem aus, es sei unwahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an den De-
monstrationen identifiziert worden seien. Ansonsten wären gegen sie – auf-
grund ihres Profils – höchstwahrscheinlich sofort Massnahmen ergriffen
worden, was jedoch gemäss Vortrag der Beschwerdeführenden nicht der
Fall gewesen sei. Auch von Seiten der YPG drohe gemäss den Erkennt-
nissen der Vorinstanz keine asylrelevante Verfolgung.
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Seite 11
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Einschätzung der Vo-
rinstanz nicht zu teilen. Es ist plausibel und glaubhaft, dass die Beschwer-
deführenden, welche beide aus politisch interessierten und engagierten
Familien stammen, auch gleich zu Beginn der Revolution mitdemonstrier-
ten. Die Ausführungen beider Beschwerdeführenden sind in diesen Punk-
ten stimmig und nachvollziehbar. Es ist in Anbetracht des syrischen Län-
derkontextes auch nicht auszuschliessen, dass sie dabei von den Behör-
den registriert wurden. Dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Aus-
reise durch das Regime unbehelligt geblieben sind, ist daher weniger auf
ihre Teilnahme an den Demonstrationen zurückzuführen, sondern eher auf
den Umstand, dass sich das Regime in Qamishli zurückhaltend verhalten
hat und gegen kurdischen Oppositionelle weniger drastisch vorgegangen
ist. Im Protokoll findet sich eine entsprechende Aussage des Beschwerde-
führers: "Natürlich war die Regimegewalt in unserer Region nicht so
schlimm wie in anderen Regionen" (vgl. A10/10, F. 17). Die Schlussfolge-
rung, die Beschwerdeführenden seien unter diesen Umständen im Fall ei-
ner Rückkehr nicht gefährdet, ist aber aus folgenden Gründen nicht zutref-
fend: Die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers sind von den
Schweizer Asylbehörden als Flüchtlinge anerkannt worden und es wurde
ihnen Asyl gewährt. Die Verfahrensakten der Brüder (N […] beziehungs-
weise N […]) wurden beigezogen. Beide Brüder haben übereinstimmend –
ebenso wie auch der Beschwerdeführer – vorgebracht, seit Jahren von den
Sicherheitsbehörden des Assad-Regimes regelmässig aufgesucht und be-
fragt worden zu sein. Der Bruder I._______ (N […]) bestätigte, dass diese
Besuche auch nach der Ausreise des Bruders H._______ in die Schweiz
nicht aufgehört hätten (vgl. Akten N […], A13/13, F. 66). Er konnte ferner
belegen, dass er sich auch nach seiner Ausreise weiterhin (exil)politisch
engagiert und auf Facebook die Lage in Syrien kommentiert und sein
Name gewisse Bedeutung hat, da er (…) bekannt sei (vgl. ebenda, F. 53,
54, 58 – 62). Diese Umstände sind auch für die Beurteilung der Gefähr-
dungslage der Beschwerdeführenden beachtlich. In einem Urteil vom 23.
April 2015 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die nicht einer
rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste auch im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktperso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der erfassten Personen bei
der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird (vgl. E- 519/2014 E.
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Seite 12
5.3.3). Allein der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland ak-
tiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt,
reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine asylrelevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. Dafür müssen nach Praxis des Gerichts
zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten
– vorliegen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. Ausschlaggebend ist dabei eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchen-
den, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlich-
keit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsu-
chende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahr-
genommen wird (so auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6772/2013 vom 2.April 2015 E.7.2.3). Die beiden Brüder des Beschwer-
deführers verfügen nach Aktenlage über ein solches Profil: Beide sind dem
Regime schon im Heimatland aufgefallen und haben sich für die kurdische
Sache auch in der Schweiz weiterhin öffentlich engagiert – was aufgrund
ihrer Gefährdung auch zur Anerkennung als Flüchtlinge führte. Es spricht
unter diesen Umständen viel dafür, dass die Aktivitäten des Bruders
I._______ beobachtet werden. Da der Beschwerdeführer als nächster Ver-
wandter den Behörden in Syrien ebenfalls nicht unbekannt war, ist sehr gut
möglich, dass er unter diesen Umständen im Falle einer Rückkehr in den
Fokus des Regimes geraten würde.
5.5 Des Weiteren ist auch von Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden
vorgetragen haben, politisch die Zielsetzungen der PYD nicht zu teilen (vgl.
act. A10/10, F. 17, act. A11/9, F. 27, 36). Die PYD wolle sich als alleinige
Vertreterin der kurdischen Interessen in Syrien zu etablieren und gehe da-
her gegen andere kurdische Parteien vor (vgl. ebenda, F. 21). Die Be-
schwerdeführerin hat vorgetragen, dass ihr Vater Syrien schliesslich ver-
lassen habe, weil sein Parteikollege Bahzad Dursen im Oktober 2012 ver-
schwunden sei und ein anderer ermordet wurde. Verantwortlich für das
Verschwinden sei die PYD (vgl. act. A11/9, F. 18). Human Rights Watch
berichtete über diesen Vorfall und hielt fest, es sei zwar nicht erwiesen,
dass das Verschwinden des KDP-S Vorsitzenden von Malikiyah (kurdisch:
Derik) auf das Konto der PYD gehe, dennoch habe die PYD nichts unter-
nommen, um diesen Vorfall aufzuklären (vgl. Human Rights Watch, Under
Kurdish Rule, Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014, Ziff. VI,
Unsolved Disappearences and Killings, /re-
port/2014/06/19/under-kurdish-rule/abuses-pyd-run-encl-aves-syria,
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besucht am 01.10.2015). Der Bericht dokumentiert das aggressive Vorge-
hen der PYD gegenüber oppositionellen kurdischen Parteien, insbeson-
dere der KDP-S, welche die PYD der Kollaboration mit dem syrischen Re-
gime bezichtigt (vgl. Zusammenfassung des Berichts, sowie Ziff. I, Back-
ground). Bei dieser Ausgangslage kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführenden auch von Seiten der PYD Nach-
teile zu gewärtigen hätten und dies nicht nur im Rahmen einer besonders
rigorosen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers, sondern auch im
Rahmen einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Geg-
nerschaft der Familienmitglieder des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin.
In Würdigung all dieser Umstände, insbesondere auch aufgrund der gege-
benen Familienkonstellationen, ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden sowohl aufgrund ihres eigenen Profils, als auch aufgrund der
politischen Aktivitäten ihrer nächsten Verwandten, eine begründete Furcht
vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können.
5.6 Den Beschwerdeführenden steht unter diesen Umständen keine inner-
staatliche Fluchtalternative offen, da sie, wie unter E. 5.5 ausgeführt, auch
in den unter PYD-Kontrolle stehenden Gebieten nicht sicher sind. Im Übri-
gen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in
E 6.7.5.3 von BVGE 2015/3 hinsichtlich der Bedrohung durch Kräfte des
Islamischen Staates (IS) und seiner Verbündeten in der Region zu verwei-
sen.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die
Beschwerde ist gutzuheissen, insofern die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung – die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Weg-
weisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.
Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
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von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 29. April 2015 eine
Kostennote zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet den ausgewiese-
nen Aufwand als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'514.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag zu entrichten.
9.
Nachdem die Beschwerdeführenden im Verfahren obsiegt haben und
ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
ist, wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetz-
ten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3'514.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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