B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2027/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / N (…).
D-2027/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______
(C._______ District), Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober
2015 verliess und am gleichen Tag in die Schweiz einreiste, wo er am
28. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei
im Dezember 1997 von Soldaten der sri-lankischen Armee erschossen
worden, weil diese ihn für ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gehalten hätten,
dass er später im Anschluss an Razzien immer wieder mitgenommen, ver-
hört und beschuldigt worden sei, selbst Mitglied der LTTE zu sein und zu
wissen, wo sein Vater Waffen versteckt habe,
dass man ihn auch geschlagen und um Geld erpresst habe,
dass er 2006 nach D._______ gegangen sei, wo er Arbeit gesucht und ge-
funden habe, und 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
dass er danach erneut befragt und schikaniert worden sei, weshalb er 2012
nach E._______ gegangen sei, wo er in der Folge gearbeitet habe, aber
nicht bezahlt worden sei,
dass er deshalb sechs Monate später nach Hause zurückgekehrt sei, wo-
nach er wiederum befragt und erpresst worden sei,
dass er ins Haus seines Vaters nach B._______ gezogen sei und sich dort
einige Monate versteckt habe, wonach er sich bei einer Tante und später
bei einem Freund aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrere Beweismittel abgab
(vgl. act. A11 Ziff. 1 - 9; Beweismittelumschlag),
dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2019 – eröffnet am 29. März
2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 28. Oktober 2015 ablehnte und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
D-2027/2019
Seite 3
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers seien überwiegend unsubstanziiert und stereotyp
gewesen, was sich insbesondere gezeigt habe, als er hätte beschreiben
sollen, wie es ihm nach seiner Rückkehr in die Heimat im Jahr 2012 ergan-
gen sei,
dass er angegeben habe, die Probleme hätten sich verschlimmert, jedoch
dazu keine gehaltvollen Aussagen habe machen oder Beispiele habe nen-
nen können,
dass dies auch für die Angaben zu dem gelte, das ihn zur Ausreise veran-
lasst habe,
dass er bei der BzP gesagt habe, sein Vater sei 1997 erschossen worden,
wogegen er in der Anhörung gesagt habe, „Vater und Mutter seien ok“, und
zudem auch vielfach widersprüchliche Angaben zum Alter der Geschwister
gemacht habe,
dass er bei der BzP geltend gemacht habe, er sei im Jahr 2004 von Solda-
ten mitgenommen worden, die ihn geschlagen und ihm den Arm gebrochen
hätten, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, sein Arm sei ihm 2012
gebrochen worden, als er von E._______ zurückgekehrt sei,
dass er bei der Anhörung ein Motorrad erwähnt habe, das beschlagnahmt
worden sei, wobei er vorerst behauptet habe, dieses habe seinem Vater
gehört und er sei oft mit diesem mitgefahren, später aber vorgebracht
habe, er habe das Motorrad nach dem Tod seines Vaters gekauft,
dass er bei der Anhörung erstmals erwähnt habe, ein Freund, der von der
Armee erschossen worden sei, sei der ausschlaggebende Grund für seine
Ausreise gewesen, diesen Vorfall bei der BzP jedoch nicht erwähnt habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Wi-
dersprüche – insbesondere in Bezug auf seinen Vater – nicht geglaubt wer-
den könnten,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten,
zumal er gesagt habe, in Sri Lanka könne man mit Geld alles kaufen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine
D-2027/2019
Seite 4
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu ge-
währen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Mai 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2019 ein Betrag von
Fr. 750.– eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-2027/2019
Seite 5
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-2027/2019
Seite 6
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die sri-lankische Armee
habe den Vater des Beschwerdeführers, der (…) gewesen sei, erschossen
und seine Leiche nicht herausgeben wollen, weil die Familie nicht habe
bestätigen wollen, dass er bei den LTTE gewesen sei,
dass man aber nicht wisse, wie genau sein Vater ermordet worden sei,
dass den beim SEM eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, die sri-
lankische Armee habe zwei Männer erschossen, die nachts Handgranaten
hätten auf Soldaten werfen wollen (vgl. Polizeibericht vom 6. Dezember
1997),
dass die Leiche des Vaters des Beschwerdeführers von der Armee der Po-
lizei übergeben worden sei, die sie zur Gerichtsmedizin gebracht habe (vgl.
Post-Mortem Report),
dass die Darstellung des Beschwerdeführers somit nicht mit den einge-
reichten Beweismitteln, deren Authentizität nicht feststeht, in Übereinstim-
mung steht,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters (…)
Jahre alt war, weshalb nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Be-
hörden gingen davon aus, er könnte etwas über die mutmasslichen Aktivi-
täten seines Vaters für die LTTE oder über Waffenverstecke wissen,
dass somit nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei noch über
ein Jahrzehnt nach dem Tod seines Vaters immer wieder mitgenommen
und befragt worden,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausreichend Gelegenheit hatte, zu
erwähnen, dass die LTTE während der „Friedenszeit“ sein Motorrad ver-
wendet habe, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt zu nennenswerten
Problemen mit den sri-lankischen Behörden geführt hätte,
dass er bei der BzP vorab in freier Rede schildern konnte, weshalb er in
der Schweiz um Asyl nachsuche, und ihm anschliessend konkrete Fragen
zu seinen Angaben gestellt wurden,
dass ihm zudem die Gelegenheit eingeräumt wurde, weitere Gründe zu
benennen, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka sprächen,
und er keine solchen geltend machte,
D-2027/2019
Seite 7
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in der
Studentenbewegung aktiv gewesen und habe an Demonstrationen und Sit-
zungen teilgenommen sowie Flugblätter verteilt,
dass er weder bei der BzP noch in der Anhörung Aktivitäten für eine Stu-
dentenbewegung geltend machte, obwohl er ausreichend dazu Gelegen-
heit hatte, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde als nachgeschoben
und unglaubhaft zu werten ist,
dass die Argumentation in der Beschwerde, der bei der Anhörung einge-
setzte Übersetzer habe nicht alle seine Aussagen vollständig übersetzt,
nicht zu überzeugen vermag, da er mit seiner Unterschrift auf jeder Seite
des Anhörungsprotokolls im Rahmen der Rückübersetzung bestätigte,
dass alle seine Aussagen vollständig übersetzt wurden (vgl. act. A12/19
S. 19),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mehrere Jahre in
D._______ beziehungsweise einige Monate in E._______ gearbeitet habe
und sich durch seine zweimalige Rückkehr nach Sri Lanka wieder unter
den Schutz der heimatlichen Behörden stellte, weshalb nicht glaubhaft er-
scheint, er habe vorgängig erhebliche Probleme mit denselben gehabt,
dass er bei der BzP sagte, die Firma, für die er im Jahr 2012 in F._______
gearbeitet habe, sei geschlossen worden, worauf er sich an die sri-lanki-
sche Botschaft gewandt habe, wo man ihn gefragt habe, ob er nach Sri
Lanka zurückkehren oder in F._______ bleiben wolle,
dass ihm die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr in die Heimat be-
hilflich waren und der Beschwerdeführer 2012 offensichtlich keine Schwie-
rigkeiten mit ihnen hatte, ansonsten er wohl nicht offiziell und „angekündigt“
in die Heimat zurückgekehrt wäre,
dass aufgrund der gesamten Vorbringen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe sich vor dem Jahr 2012 vor Verfolgung seitens der
sri-lankischen Behörden fürchten müssen,
dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb er nach dem Jahr 2012 ins Visier
der sri-lankischen Armee geraten sein könnte, zumal weder seine Mutter,
die von einer staatlichen Behörde angestellt wurde, noch seine Geschwis-
ter solche zu beklagen hatten,
D-2027/2019
Seite 8
dass der Beschwerdeführer somit kein politisches Profil aufweist, aufgrund
dessen er in Sri Lanka gefährdet wäre,
dass die Kontrollen, denen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flug-
hafen oder am Ort, an dem er Wohnsitz nehmen wird, unterzogen werden
wird, keine asylrechtlich relevante Intensität annehmen, solange keine Ri-
sikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als
Referenzurteil publiziert]), die zur Annahme einer relevanten Gefährdung
führen, vorliegen,
dass solche Risikofaktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht ersicht-
lich sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeord-
net wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-2027/2019
Seite 9
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaub-
haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seinem Persönlich-
keitsprofil keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil – und nach den verhee-
renden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr ange-
spannt zu beurteilen, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell er-
höhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen ist,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung, der beruflichen
Erfahrungen und seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der
D-2027/2019
Seite 10
Lage sein wird, sich im Heimatland eine menschenwürdige Existenz auf-
zubauen, weshalb der Vollzug auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zudem auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2027/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: