Abtei lung IV
D-2028/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, (...),
Gesuchsteller.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2010 / D-4080/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-2028/2010
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 10. April 2007 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2007
abgelehnt wurde.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Gesuchstellers betreffend
Verfolgung durch die türkischen Behörden zufolge seines politischen
Engagements seien nicht glaubhaft. Die Angaben zur angeblichen
Suche und zur möglichen Gefährdung seien wiederholt vage
ausgefallen. Zudem habe er es unterlassen, mit Hilfe seines Anwalts in
Erfahrung zu bringen, ob gegen ihn tatsächlich ermittelt werde. Seine
unter anderem vorgebrachte Erklärung, er habe dazu keine
Gelegenheit gehabt, könne nicht nachvollzogen werden. Entsprechend
fehlten substanziierte Hinweise auf eine relevante Gefährdung im
Heimatland. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, ein
tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement im vorgebrachten
Ausmass plausibel zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen
vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Allein das
Vorbringen, auf Kundgebungen fotografiert worden zu sein, begründe
für sich alleine noch keine asylrelevante Gefährdung. Schliesslich
erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in
der Türkei ausschliesslich gestützt auf rechtsstaatlich legitime und
demnach nicht asylrelevante Motive.
Mit Urteil vom 24. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM erhobene
Beschwerde vom 14. Juni 2007 ab.
B.
Mit Eingabe vom 29. März 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein "dringliches
Gesuch um Revision" ein, mit welchem er beantragte, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 sei aufzuheben,
das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen, und es sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides sei die Verfügung des BFM vollumfänglich
aufzuheben, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, und
ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die
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Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Gesuchsteller beantragen,
es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in
der Schweiz für die Dauer des Revisionsverfahrens zu bewilligen, der
Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen
vorsorglichen Massnahme auszusetzen, und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorsorglichen
Massnahmen von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,
überdies sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zusammen mit dem Revisionsgesuch liess der Gesuchsteller diverse
Beweismittel (je in Kopie) einreichen.
Auf die Begründung des Revisionsgesuches sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung
mit Verfügung vom 31. März 2010 per sofort aus.
D.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers weitere Beweismittel ein, insbesondere Übersetzungen
von bereits in türkischer Sprache zu den Akten gegebenen
Dokumenten.
E.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte der Instruktionsrichter die
Schweizerische Botschaft in Ankara um diskrete Abklärungen im
Zusammenhang mit dem hängigen Revisionsverfahren, im Speziellen
um Überprüfung der vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente auf
deren Echtheit hin.
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Das Antwortschreiben der Botschaft, verfasst am 24. Mai 2010, ging
am 28. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird unter
Berufung auf Informationen der Vertrauensanwälte festgehalten, die
eingereichten Dokumente seien nicht authentisch beziehungsweise es
handle sich um Totalfälschungen. Der Gesuchsteller sei im
Fahndungsregister der Behörden nicht zur Suche ausgeschrieben, und
er unterliege auch keinem Passverbot. Es bestünden bezüglich des
Gesuchstellers auch keine Datenblätter. Hingegen werde er wegen
Nichtleistens des Militärdienstes gesucht.
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess der Instruktionsrichter dem
Gesuchsteller eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 29. April 2010
und der Botschaftsantwort vom 24. Mai 2010 zukommen und räumte
ihm eine bis zum 10. Juni 2010 laufende Frist zur Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 äusserte sich der Gesuchsteller und
ersuchte um Gewährung einer Frist bis zum 20. Juni 2010 zur
Einreichung weiterer Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
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kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sogenannt
unechte Noven) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem – wie erforderlich (Art. 67
Abs. 3 letzter Satz VwVG) – Begehren für den Fall des Durchdringens
mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung seiner Beschwerde
vom 14. Juni 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Revi-
sionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an die-
ses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und
wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Be-
schwerdeurteils vom 24. Februar 2010 und ist zur Einreichung eines
darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu,
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bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung
der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen
Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es
nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des
Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So
fehlt es den betreffenden Beweismitteln – wie sogleich aufzuzeigen
sein wird – ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie
nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 24. Februar 2010
abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beein-
flussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: "entscheidende Beweismit-
tel").
3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuchs lässt der Gesuchsteller
ausführen, er habe am Tag der Gesuchseinreichung eine DHL-
Sendung mit verschiedenen Unterlagen bezüglich der Fahndung
beziehungsweise Ermittlung gegen ihn aus der Türkei erhalten. Seiner
Familie sei es gelungen, diese zu beschaffen und sie zu übermitteln.
Es handle sich um einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller aus dem
Jahr 2007, aus welchem hervorgehe, dass er aufgrund des Vorwurfs
der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zur Festnahme
ausgeschrieben sei. Aus dem ebenfalls eingereichten Schreiben der
(...) Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass die DHKP/C (Revolutionäre
Volksbefreiungspartei) in B._______ eine Kampagne gegen
Prostitution, Glücksspiel, Rauschmittel und Assimilation durchgeführt
habe und dem Gesuchsteller eine Teilnahme an dieser Kampagne
vorgeworfen werde. Trotz seiner Bemühungen sei es dem
Gesuchsteller nicht früher möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen,
dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt
worden sei. Es sei ihm auch nicht bekannt, wie seine Familie an die
Dokumente gelangt sei. Sobald er über diese Information verfüge,
sämtliche Dokumente übersetzt seien und er diese eingehend mit
seinem Rechtsvertreter habe besprechen können, werde er ans
Gericht gelangen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die geltend
gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel als neu zu
qualifizieren seien und es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen
sei, diese im Beschwerdeverfahren beizubringen.
Weiter führt der Gesuchsteller aus, mit den neu eingereichten
Beweismitteln lasse sich nun belegen, dass er aufgrund seiner
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Verbindungen zur DHKP/C von den türkischen Behörden verfolgt und
gesucht werde. Die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei aus
diesem Grund einer neuen Beurteilung zu unterziehen, weshalb die
eingereichten Beweismittel und die damit belegten Tatsachen als
erheblich zu betrachten seien.
3.3 Die veranlassten Abklärungen über die Schweizerische Botschaft
in Ankara führten zum Ergebnis, dass es sich bei den vom
Gesuchsteller eingereichten Dokumenten, nämlich die von ihm als
"Anklageschrift an den 10. Schwerststrafgerichtshof, B._______" und
als "Verhaftungsbefehl" bezeichneten Eingaben sowie weitere
gerichtliche Dokumente, nicht um authentische Schriftstücke handelt.
Der Gesuchsteller sei weder bei der Staatsanwaltschaft in B._______
noch vor dem 10. Agir CM (Ceza Mahkemesi) in B._______ vermerkt.
Zudem würden die in zwei eingereichten Dokumenten aufgeführten
ESAS-Nummern (...) und (...) andere Personen und andere Delikte
betreffen. Ebenso wenig entspreche die Laufnummer der
Anklageschrift der Realität. Abschliessend wurde darauf hingewiesen,
dass der nicht authentische Charakter der eingereichten Dokumente
sich erst aufgrund einer inhaltlichen Überprüfung offenbart habe.
3.3.1 Abklärungen über eine Schweizerische Vertretung im Ausland
werden regelmässig – so auch im vorliegenden Fall – unter Beiziehung
von Vertrauensanwälten durchgeführt. Vorliegend sind substanzielle
Hinweise, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Ankara eingeholten Auskünfte geben würden,
nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für
allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der Ermittlungen durch
den eingesetzten Vertrauensanwalt beziehungsweise die eingesetzten
Vertrauensanwälte entnehmen. Dass der zentrale Befund, wonach die
vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente nicht authentisch seien,
auf einem Irrtum, einer Verwechslung bei den entsprechenden
Nachforschungen, einer Falschauskunft seitens allfällig konsultierter
Behörden oder fehlender Sorgfalt der Vertauensanwälte beruhen und
mithin falsch sein könnte, ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen.
3.3.2 Der Gesuchsteller lässt in seiner Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis vorbringen, er könne sich den Vorwurf der
Dokumentenfälschung nicht erklären und werde umgehend mit seinem
Rechtsanwalt in B._______ Kontakt aufnehmen. Der Gesuchsteller
werde seinen türkischen Rechtsvertreter ersuchen, persönlich auf dem
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Schweizer Konsulat vorzusprechen und die Verfahren zu bezeugen. Es
müsse hier ein Irrtum vorliegen oder noch Schlimmeres wie eine
Täuschung durch Geheimdienste. Immerhin könnten auch
Vertrauensanwälte der Schweizerischen Botschaft in Versuchung
geraten.
Mit diesen Ausführungen geht der Gesuchsteller auf die in der
Botschaftsauskunft aufgezählten formellen Unstimmigkeiten in seinen
Dokumenten konkret nicht ein. Lediglich mit der vagen Behauptung
eines Irrtums oder einer Einflussnahme des Geheimdienstes lässt sich
das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht entkräften. Der
Gesuchsteller hat es denn auch unterlassen, innert der von ihm
genannten Frist (20. Juni 2010) weitere Beweismittel beziehungsweise
einen Beleg für das Vorsprechen seines türkischen Rechtsvertreters
bei der Schweizer Botschaft in Ankara oder bei einem Konsulat
einzureichen.
3.3.3 Unter den dargelegten Umständen ist bereits im jetzigen
Zeitpunkt verlässlich abzusehen, dass aus den vom Gesuchsteller
eingereichten Gerichtsakten für das vorliegende Verfahren keine
wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Sind die bereits
vorliegenden Akten in diesem Masse vorbestimmend für den Ausgang
des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Beweismittel
abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdigung ist
mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vorweg die
Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere
dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt
erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1;
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es besteht damit kein
Anlass für die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel.
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht
gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
Der am 31. März 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit
vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
5.
Die vom Gesuchsteller zusammen mit dem Revisionsgesuch
eingereichten Dokumente sind aus den vorstehend aufgezeigten
Gründen als Fälschungen zu qualifizieren. Sie sind deswegen gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Revisionsbegehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten
Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung eines
Revisionsgesuchs unter Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel ist
als mutwillige Prozessführung zu würdigen, deren Umstände
vorliegend eine Erhöhung der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'700.--
rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Zusätzlich zur Gerichtsgebühr sind dem
Gesuchsteller die im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung
anfallenden Auslagen im Betrag von Fr. 3'300.-- in Rechnung zu
stellen (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Unter diesen Umständen sind die
ihm zu überbindenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 5'000.--
festzulegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vollumfänglich abgewiesen.
3.
Die unter Erwägung 5 aufgeführten Dokumente werden eingezogen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) Kanton C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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