Abtei lung IV
D-2029/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. März 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter Galliker, Richter Valenti
Gerichtsschreiberin Freihofer
A_______, angeblich Irak,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2007 in die
Schweiz gelangte und und hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in Kreuzlingen vom 26. Februar
2007 geltend machte, sie sei irakische Staatsangehörige und stamme aus Mosul, wo sie
ihr ganzes Leben verbracht habe,
dass sie nach dem Tod ihrer Eltern von zwei Irakern und vier Amerikanern von zu
Hause entführt, etwa einen Monat lang festgehalten, geschlagen und vergewaltigt
worden sei,
dass sie das genaue Todesdatum der Eltern nicht nennen könne, die Mutter aber etwa
Mitte November 2006 verstorben sei und die Entführung, die sie den Behörden in der
Folge nicht gemeldet habe, nicht länger als drei Tage später stattgefunden habe,
dass sie sich nach der Freilassung bis zur Ausreise während eines Monats bei
Nachbarn aufgehalten habe, deren Adresse sie nicht kenne,
dass sie über Syrien in die Türkei gereist und von dort per LKW über ihr unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass sie die Reise aus dem Verkaufserlös ihres Hauses finanziert habe,
dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung im Empfangszentrum
Kreuzlingen keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass ein vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragter Experte anhand eines
Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2007 am 5. März 2007
einen LINGUA-Analysebericht erstellte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 7. März 2007 anlässlich einer Anhörung das
rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieses Berichts gewährte, ihr gleichzeitig den
Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen legte,
dass die Beschwerdeführerin dabei an ihrer irakischen Staatsangehörigkeit festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2007 – gleichentags eröffnet - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der
Beschwerdeführerin bezüglich Herkunft beziehungsweise Nationalität sei durch die
LINGUA-Analyse eindeutig widerlegt worden,
dass aus ihren Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie beispielsweise Geographie,
Geschichte, Ausweispapiere und Währung Iraks mangels korrekter beziehungsweise
substanziierter Angaben eindeutig hervorgehe, dass sie nicht im Irak sozialisiert worden
sei,
dass unter diesen Umständen auch nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen sei,
3dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung
des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem auch die
Staatsangehörigkeit umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
4dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA die
Beschwerdeführerin einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale
in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihr
am 7. März 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass die betreffende fachkundige Person zur Erkenntnis gelangt ist, die
Beschwerdeführerin stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten
Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien
erhöhter Beweiswert zukommt,
dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, worin sie im Wesentlichen lediglich weiter auf ihrer irakischen
Staatsangehörigkeit beharrt, offensichtlich nicht geeignet sind, das Ergebnis der
LINGUA-Analyse zu entkräften,
dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält,
sondern im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen festhält, behauptet, sie
habe nicht frei sprechen können, weil immer ein Mann anwesend gewesen sei, sie habe
richtige Angaben zu Orten und Flüssen im Irak gemacht und werde versuchen,
Dokumente zum Beleg ihrer Identität beizubringen,
dass der Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen keinerlei Hinweise zu entnehmen
sind, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe dort wegen der
Anwesenheit von Männern nicht frei sprechen können, stützen könnte,
dass sich das Verfahren vor dem BFM zudem auf die Abklärung der Identitätstäuschung
beschränkte,
dass es sich bei der in casu durchgeführten Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
um eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG handelte,
dass deshalb vorliegend weder Art. 6 Abs. 1 AsylV1 noch die in EMARK 2003 Nr. 2
angeführten Grundsätze anwendbar sind,
dass nicht einsehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit
nur in Anwesenheit von Frauen hätte befragt werden müssen,
dass sie zudem auf Fragen betreffend sexuelle Gewalt nicht hätte Antwort geben
müssen,
dass die Vorinstanz nach einer Prüfung der Akten zu Recht mit Verweis auf die
unsubstanziierten Angaben zur angeblichen Herkunft der Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragung im Empfangszentrum und auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse davon
ausgegangen ist, sie stamme nicht wie behauptet aus dem Irak,
5dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27),
dass es sich bei der klaren Sachlage erübrigt, die Beibringung von Identitätsdokumenten
abzuwarten respektive eine entsprechende Frist anzusetzen,
dass das BFM, auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, demnach
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung dieses Entscheids das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein
aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
6(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil der
Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, ad N (vorab
per Telefax) (Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons B_______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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