Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2029/2008/sed
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N_______.
D2029/2008
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______) reichte am
Y._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung
des Bundesamtes vom Z._______ abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete
es die vorläufige Aufnahme von B._______ wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
V._______ wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommisson (ARK) vom W._______ teilweise gutgeheissen und
B._______ als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
A.b. Mit Eingabe vom U._______ reichte die Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Vertretung in C._______ (D._______) ein Gesuch um
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
ihres in der Schweiz lebenden Ehegatten (B._______) ein, welches an
das BFM (Eingang BFM: 23. August 2007) überwiesen wurde. Mit
Entscheid vom 24. September 2007 bewilligte das BFM – nach positiver
Stellungnahme des Wohnsitzkantons von B._______ – gestützt auf Art.
14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz.
A.c. Am 15. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin im E._______
ein Asylgesuch ein. In ihrer schriftlichen, dem Familiennachzugsgesuch
vom U._______ beigelegten Zusammenfassung ihrer Asylgründe und
anlässlich der Befragung im E._______ vom 17. Oktober 2007 und der
direkten Anhörung durch das BFM am 23. Oktober 2007 brachte die
Beschwerdeführerin – eine aus F._______ stammende Chaldäerin mit
letztem Wohnsitz in Bagdad – im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer
Familie bis im Jahre (...) im Quartier G._______ in Bagdad gelebt. Im
Jahre (...) sei der Freund ihres Sohnes entführt und ermordet worden,
worauf sie zusammen mit ihrem Sohn das Haus verlassen und zu ihrer im
Quartier H._______ wohnhaften Tochter und danach zu Freunden
gezogen seien. Anschliessend seien sie für ungefähr zweieinhalb Monate
in Syrien gewesen. Im Jahre (...) habe ihr Sohn seine Ausbildung zum
Arzt abgeschlossen und sei aus Furcht vor einer Entführung nach
C._______ umgezogen. In der Folge habe sie abwechslungsweise ein
paar Monate bei ihrem Sohn in C._______ und bei ihrer Tochter in
Bagdad gelebt. Am (...) sei ihr Schwiegersohn entführt worden, wobei die
unbekannten Entführer, die sich als Anhänger der AlKaida ausgegeben
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hätten, ein hohes Lösegeld gefordert hätten. Daraufhin habe die Familie
das Geld organisiert, welches sie nach Anweisungen der Erpresser am
vereinbarten Übergabeort persönlich ausgehändigt habe. Zwei Stunden
später sei ihr Schwiegersohn zur Familie zurückgekehrt. Die Erpresser
hätten gewusst, dass sie Christen seien und hätten sie instruiert, die
Polizei nicht zu informieren und ihr Haus respektive die Stadt zu
verlassen. Die Leute der AlKaida würden die Christen nicht mögen und
verlangten, dass diese das Land verliessen. Nachdem sie und ihre
Familie den Forderungen der Erpresser nachgekommen seien, habe sie
erfahren, dass die Wohnung ihrer Tochter nun von Mitgliedern der Al
Kaida besetzt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Entscheid des BFM vom 28. November 2007 wurde die
Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem
Kanton I._______ zugewiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2008 – eröffnet am
27. Februar 2008 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, anerkannte sie jedoch gestützt
auf den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtling und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2008 (Datum Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie
eigenständig die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asylverfahren
wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter
Wahrung ihrer Verfahrensrechte pflichtgemäss zu ermitteln und
festzustellen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
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Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin unter anderem
diverse Berichte und Zeitungsausschnitte zur Situation von Christen im
Irak und der finanziellen Situation ihres Ehemannes in der Schweiz bei.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel zu ihrer finanziellen Situation und derjenigen ihres
Ehemannes in der Schweiz zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2008 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im
Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
G.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin
zahlreiche Unterlagen (Nennung Unterlagen) zur Situation der Christen
im Irak zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
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begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz.
11.17 und 11.18).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, ihr
Schwiegersohn sei von Anhängern der AlKaida entführt und nur dank
der Zahlung eines Lösegeldes freigekommen. Man habe gewusst, dass
sie Christen seien. Sie habe daher aus Furcht vor einem terroristischen
Übergriff den Irak verlassen. Da die Beschwerdeführerin persönlich keine
ernsthaften Nachteile erlebt habe und den Akten keine Anhaltspunkte zu
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entnehmen seien, weshalb sie persönlich und in besonderem Masse bei
einer Rückkehr in den Irak Ziel eines Attentats sein sollte, sei nicht von
einer begründeten Furcht auszugehen.
3.2.
3.2.1. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht vor, die Begründung
des angefochtenen Entscheides sei sehr oberflächlich und undifferenziert
ausgefallen. In casu sei auffällig, dass insbesondere die direkte Anhörung
des BFM vom 23. Oktober 2007 sehr knapp und teilweise äusserst
oberflächlich ausgefallen sei. Es sei daher ernsthaft zu bezweifeln, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt mit der ihr obliegenden Sorgfalt und Tiefe
ermittelt habe, und der Verdacht dränge sich auf, dass das BFM aufgrund
der Tatsache, dass sie in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes
habe einbezogen werden können, einer fundierten Anhörung nicht mehr
die notwendige Bedeutung beigemessen und damit ihre aus dem
Untersuchungsgrundsatz resultierenden Pflichten verletzt habe.
3.2.2. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass sich gemäss Bericht
des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) vom Juni 2006 und weiterer öffentlicher Quellen die Situation
von Angehörigen nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften seit dem
Einmarsch der Koalitionstruppen und dem Sturz des SaddamRegimes
insgesamt deutlich verschlechtert habe. Zwar sei die irakische Regierung
bemüht, die Rechte aller religiösen Gruppen in Bezug auf die Ausübung
ihres Glaubens zu schützen. Dies sei jedoch in der Realität aufgrund der
landesweit anhaltenden Gewalt und der sehr begrenzten
Einflussmöglichkeiten der irakischen Sicherheitskräfte nicht möglich, so
dass ein effektiver Schutz der Religionsfreiheit nicht möglich sei. Die Zahl
der Christen im Irak sei in den letzten Jahren erheblich gesunken und
diese seien in höherem Masse von den wirtschaftlich bedingten Angriffen
und Vertreibungen sowie von Diskriminierungen beim Zugang zum
Arbeitsmarkt und zur sozialen Grundversorgung betroffen. Weiter sollen
die Christen mit gezielten Bombenanschlägen zum Verlassen der Region
bewogen werden. So hätten sich auch ihre Lebensbedingungen in
Bagdad stetig verschlechtert und sie sei im Jahre (...) gezwungen
gewesen, ihre J._______ zu verkaufen, da sie als Christin und Frau in
ihrem Beruf für Überfälle und Attentate zu anfällig gewesen sei. Auch sei
sie aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes als Christin (Kleidung)
und des Umstandes, dass sie Autofahren dürfe, besonders gefährdet
gewesen. Sie habe in der Folge aus Sicherheitsgründen ihr
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Erscheinungsbild und ihre Lebensgewohnheiten angepasst. Aufgrund der
Ermordung eines Freundes ihres Sohnes und der Entführung ihres
Schwiegersohnes mit anschliessender Erpressung, die wegen ihrer
Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft geschehen sei,
habe sie sich zunehmend unsicher gefühlt und – infolge der gegen sie
und ihre Familienangehörigen ausgesprochenen Todesdrohungen der
Entführer – um ihre eigene Sicherheit gefürchtet. Zudem hätten die
Entführer ihren Wohnort gekannt und erkennen lassen, dass sie gezielt
Christen als Opfer aussuchen würden. Aufgrund dieser Situation könne
der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach sie in ihrem Heimatland
keiner begründeten Furcht ausgesetzt gewesen sei nicht gefolgt werden.
Die geschilderten Ereignisse hätten den psychischen Druck derart
anwachsen lassen, dass sie keine Lebensperspektive mehr im Irak
gesehen habe. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise müsse
davon ausgegangen werden, dass sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit selber Opfer eines Anschlags oder
Überfalls hätte werden können und die Entführer ihre Drohungen in die
Realität umgesetzt hätten. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage im
Irak hätte die Polizei sie nicht vor einem allfälligen Übergriff schützen
können. Die Vorinstanz habe all diese Punkte sowie die allgemeine
Situation der Christen als eine religiöse Minderheit in einem muslimischen
Staat bei ihrer Entscheidbegründung ausser Acht gelassen.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Abklärungs und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls
ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung
verunmöglichen würde.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines
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Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S.
222).
4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM
ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl.
Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist
hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs und
Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen
der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte
und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in
den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wenn auch relativ kurz – in
schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen den
Asylvorbringen keine Asylrelevanz zuerkannt werden könne, weshalb
eine weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal
es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite
des BFMEntscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten
(BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
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sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b). Hinsichtlich der Rüge der knappen und teilweise
äusserst oberflächlich ausgefallenen direkten Anhörung ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin zunächst ihre Asylgründe in freier
Erzählform vortragen konnte und diese in der Folge durch eine Vielzahl
von Nachfragen ergänzt und vertieft wurden (vgl. act. B7/9, S. 3 ff). Die
erwähnte Rüge lässt jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der
Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls aufkommen. Gerade der
Umstand, dass der Beschwerdeführerin viele Nachfragen gestellt wurden,
spricht vorliegend für die Qualität der Anhörung und für eine korrekte und
vollständige Wiedergabe der Ausführungen im Protokoll. Zudem
bestätigte die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Vollständigkeit
ihrer Aussagen am Schluss der direkten Anhörung mit ihrer Unterschrift
(vgl. act. B7/9, S. 7).
4.1.3. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Abklärungs und Begründungspflicht) erweist sich demnach vorliegend
als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung der Verfahrensrechte
pflichtgemäss zu ermitteln und festzustellen, nicht stattzugeben ist.
4.2. In materieller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend,
wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Christen sei ihr Schwiegersohn von
Terroristen respektive Anhängern der AlKaida entführt, nach
Lösegeldzahlung wieder freigelassen und ihre ganze Familie unter
Androhung des Todes aufgefordert worden, ihre Wohnung sowie die
Stadt zu verlassen.
4.2.1. Tatsache ist, dass nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise
Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden in zunehmendem
Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden sind. Die genannten
Religionsgruppen werden als Bedrohung für den islamischen Charakter
des Irak oder als Unterstützer der USgeführten Truppen und der
gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser
Religionsgemeinschaften sind nicht nur Diskriminierungen, Drohungen
und Gewalt ausgesetzt, sie erleiden auch Einschränkungen in der
Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies betrifft vor allem
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auch weibliche Angehörige der genannten Religionsgemeinschaften, die
zum Teil gezwungen sind, sich streng islamischen Verhaltens und
Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden
Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit unterliegen (vgl. BVGE 2008/12
E. 6.4.3, mit weiteren Hinweisen). Ferner sind Angehörige bestimmter
Berufe gezielten Übergriffen und Mordanschlägen ausgesetzt. Dem
betroffenen Personenkreis zuzurechnen sind insbesondere Akademiker,
Medienschaffende, Künstler, medizinisches Personal und Sportler. Opfer
von Übergriffen werden sie zum einen wegen ihres gesellschaftlichen
Status, aber auch wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen
politischen Überzeugung, ihrer konfessionellen Zugehörigkeit oder ihrer
Beteiligung an sogenannt westlichen beziehungsweise als unislamisch
empfundenen Verhaltensweisen sowie ihres vermeintlichen Vermögens.
Gefährdet sind auch Personen, insbesondere Frauen, die sich nicht an
den islamischen Verhaltenskodex halten (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.6).
4.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer
Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein
aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu
schliessen wäre, sondern beurteilt bei Christen aus dem Irak das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Rahmen einer
Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den Grad der
Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher
oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2, E
5474/2006 vom 16. April 2009 E. 4.4.2, D4191/2006 vom 18. August
2008 E. 6.3 und 6.4, E7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.5 u. 6.2.6).
4.2.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin christlichen
Glaubens (Chaldäer) ist und aufgrund der Akten auch davon
ausgegangen werden kann, dass sie ihren Glauben praktizierte (vgl. act.
B7/9 S. 4 f.). Gemäss Eingabe vom 18. Januar 2011 habe sie bis zur
Ausreise mit ihren Kindern jeden Sonntag jene syrischkatholische Kirche
im Zentrum Bagdads besucht, in der im November 2010 ein Geiseldrama
zahlreiche Tote forderte. Auch nicht strittig ist, dass sie ein
Universitätsstudium absolvierte und als K._______ im eigenen Geschäft
in Bagdad arbeitete (vgl. act. B1/7 S. 2; B7/9 S. 3). Gemäss ihren
Aussagen erlernten auch ihre Kinder sowie ihr Schwiegersohn
akademische Berufe und lebten in einem gewissen Wohlstand (vgl. act.
B1/7 S. 3; Z1/15). Angesichts dieses Profils der Beschwerdeführerin fällt
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Seite 12
sie in den Personenkreis, der von Bedrohungen und Übergriffen
insbesondere seitens (nichtstaatlicher) fundamentalistischislamistischer
Gruppierungen betroffen ist.
4.2.4. Angesichts der auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage im Zentralirak und in Abwägung der
vorgebrachten Sachverhaltselemente davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin als praktizierende Christin, als Akademikerin und
Frau, welche in Bagdad selbstständig eine J._______ führte, im Falle
einer Rückkehr nach Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit zur Zielscheibe islamistischer Extremisten wird, nicht
zuletzt auch deshalb, weil bereits ihr Schwiegersohn Opfer eine
Entführung wurde und die Zugehörigkeit der Familie der
Beschwerdeführerin zur christlichen Gemeinschaft den Erpressern
bekannt gewesen sei. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die
irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind,
ihr effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen
oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es
vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen
Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits
immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E.
6.8 u. E. 7.2.4). Die Beschwerdeführerin hat demnach begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
5.
5.1. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f.). Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen
im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten QuasiStaat
gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen.
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend
zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten SchutzInfrastruktur hat, unabhängig von
persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme
eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
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Seite 13
5.2. Die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf hin,
dass Christen im gesamten Zentralirak unter Übergriffen von
islamistischen Fundamentalisten zu leiden haben. Die
Beschwerdeführerin unterliegt aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils (vgl.
vorstehende E. 4.3.3) auch ausserhalb Bagdads einer erhöhten
Gefährdung. Die Behörden sind gemäss den vorausgehenden
Erwägungen im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten
Schutz zu gewähren.
5.3. In den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya sind die Sicherheits und Justizbehörden grundsätzlich in der
Lage und willens, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6). Es kann jedoch nicht
davon ausgegangen werden, dass im Norden – trotz der besseren
Sicherheitslage als im Zentral und Südirak – jedermann Zuflucht finden
kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den
grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder
über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen
Provinzen verfügen. Für Araber und andere nichtkurdische Iraker
(insbesondere für Männer) kann jedoch nicht automatisch auf das
Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der
Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden geschlossen werden;
das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer
Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
bedürfen nichtkurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur
Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson,
welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr
ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1).
5.4. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Nordirak über ein familiäres oder ein anderes Beziehungsnetz verfügen
würde (vgl. act. B1/7, S. 2; B7/9 S. 5 f.). Aufgrund der Aktenlage erscheint
es unwahrscheinlich, dass sie eine Person im kurdischen Norden finden
würde, die sich für sie als Gewährsperson zur Verfügung stellen könnte.
Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden,
dass die Beschwerdeführerin legal in den Nordirak einreisen könnte,
womit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im
gesamten Irak zu verneinen ist.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der
Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche
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Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten
und diese demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Da sich aus den
Akten keine Hinweise für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) ergeben, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der
Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gegenstandslos.
6.2. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
hat mit der Beschwerdeschrift eine vom 17. März 2008 datierende
Kostennote eingereicht. Darin wird ein Zeitaufwand von 10,5 Stunden à
Fr. 150.– total Fr. 1'575.– ausgewiesen, was angemessen erscheint.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der
Beschwerdeschrift drei weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt
wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst sind. Der
diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig
abgeschätzt werden und ist auf eine Stunde zu beziffern. Die
Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der eingereichten
Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE), des für nichtanwaltliche
berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden Stundenansatzes
(Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'750.–(inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2008 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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