B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2029/2016
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 und
gelangte zu Fuss in die Türkei, wo er eine Nacht verbrachte. Danach reiste
er versteckt in einem LKW über ihm unbekannte Länder am 14. September
2014 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. Am 22. Sep-
tember 2014 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. Juli
2015 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______, Provinz
D._______, stamme. Im Herbst 2010 habe er mit seinem Studium begon-
nen und sei deshalb in die Stadt D._______ umgezogen. Im Frühjahr 2011
sei er in E._______ (Region F._______) zum Militärdienst ausgehoben
worden. Da er an der Universität als Student immatrikuliert gewesen sei,
habe er das Militärdienstaufgebot im Jahr 2012 ein letztes Mal verschieben
können. Er habe mehrmals an Demonstrationen gegen das Assad-Regime
teilgenommen, welche auf dem Universitätsgelände durchgeführt worden
seien. Einmal im zweiten Semester im Jahr 2012, kurz vor der Prüfungs-
phase, sei es zu einer sehr grossen Demonstration gekommen, an welcher
die Demonstranten von den Sicherheitskräften eingekesselt worden seien.
Nachdem die Sicherheitskräfte Tränengas eingesetzt hätten, sei Unruhe
und Chaos ausgebrochen. Zahlreiche Demonstrationsteilnehmer seien
verhaftet worden. Jemand von den Regierungsanhängern habe ihn mit ei-
nem Messer (…) verletzt und er habe eine blutige Wunde davongetragen.
Er sei den Sicherheitskräften entkommen. Nachdem er die Prüfungen ab-
gelegt habe, sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt, um nicht in den Fokus
der Behörden zu geraten. Ungefähr (…) Monate nach seiner Rückkehr
habe sich sein Bruder G._______ der YPG (Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen. Sein Vater sei bei den Be-
hörden registriert, weil er früher mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan;
Arbeiterpartei Kurdistans) zusammengearbeitet habe. Etwa im (…) 2013
sei er (der Beschwerdeführer) mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei
gelangt. Sein in der Schweiz wohnhafter Onkel habe ihm eine Einladung
geschickt, dennoch sei der Visumsantrag für die Schweiz abgelehnt wor-
den. Im (…) 2014 sei sein Bruder im Kampf gefallen. Er habe es nicht mehr
ausgehalten und sei mit der Hilfe eines Schleppers für die Trauerfeier des
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Bruders nach Syrien zurückgekehrt. Weil er nicht mehr habe weiterstudie-
ren und deshalb den Militärdienst verschieben können, sei er nach etwa
(…) im (…) 2014 definitiv ausgereist. Seit er in der Schweiz sei, engagiere
er sich offen für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Ein-
heitspartei) und habe an zahlreichen Kundgebungen in verschiedenen
Städten in der Schweiz teilgenommen. Auch im Internet äussere er sich
gegen das Assad-Regime.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ins Recht:
– Identitätskarte
– Militärdienstbüchlein
– Marschbefehl vom (…) Februar 2011
– Bestätigung Dienstverschiebung vom (…) Februar 2011
– Kopien des Maturitätszeugnisses
– Dokumente der Universität
– Sympathisantenbestätigung der PYD vom (…) November 2014
– Unterlagen zum Tod des Bruders
– diverse Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
– USB-Stick mit diversen Fotos und Videos von verschiedenen Aktivitä-
ten
– Kopie der Quittung der Taxeinzahlung beim Schweizer Generalkonsu-
lat in H._______
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 2. März 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen
Verfügung (in Kopie) – eine Bestätigung der Verschiebung des Militärdiens-
tes mit Übersetzung durch das SEM sowie Auszüge aus dem Facebook-
Profil des Beschwerdeführers beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung, eine Mitgliederbestätigung der PYD sowie eine
provisorische Kostennote zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM
wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 hielt das SEM im Wesentli-
chen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung zu nehmen.
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Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
I.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer ein weite-
res Beweismittel (Einberufung mit deutscher Übersetzung) ins Recht.
J.
Am 23. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden stattfinde. Dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit ange-
höre, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Der Beschwerde-
führer habe vorgebracht, in Syrien an mehreren Demonstrationen teilge-
nommen zu haben, an welchen die syrischen Behörden teilweise mit Trä-
nengas gegen die Demonstranten vorgegangen seien. Anlässlich einer sol-
chen Demonstration im zweiten Semester 2012 sei der Beschwerdeführer
durch ein (…) am (…) verletzt worden. Der syrische Staat verfolge in asyl-
erheblicher Weise jegliche separatistische, politische und kulturelle Aktivi-
täten, die er als gegen den Staat und das Regime gerichtete Bedrohung
wahrnehme, gleichwohl ob eine solche regimekritische Gesinnung tatsäch-
lich vorliege oder einer Person nur unterstellt werde. Es sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an
Demonstrationen von den syrischen Behörden namentlich identifiziert be-
ziehungsweise gesucht worden sei. Er habe an den Demonstrationen
keine besondere Aufgabe gehabt und habe jedes Mal entkommen können.
Er habe selber auch keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt und sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer erst im (…) 2014 – also zwei Jahre nach dem Vorfall –
definitiv ausgereist. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion könne
nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn die betroffene Per-
son aus in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen wegen ihrer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe,
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die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Per-
sonen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen
hätten, könnten seit dem Jahr 2011 von Inhaftierung, Folter und ausserge-
richtlicher Hinrichtung betroffen sein. Der Beschwerdeführer habe beide
Marschbefehle in den Jahren 2011 und 2012 bekommen. Dank einer Be-
stätigung der Universität sei es ihm möglich gewesen, den Militärdienst zu
verschieben. In der Folge habe er eigenen Angaben zufolge keinen
Marschbefehl mehr erhalten und auch seit der Ausreise aus Syrien sei
nichts entsprechendes mehr vorgefallen. Zum heutigen Zeitpunkt gelte er
daher nicht als Wehrdienstverweigerer. Angesichts der umfangreichen exil-
politischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei
davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben
würden. Dabei sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus
Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen
werde. Angesichts des andauernden Konflikts in Syrien werde angenom-
men, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheits-
kräfte bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition liege. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend ge-
macht, sich bei den Kundgebungen im oben erwähnten Sinne besonders
exponiert zu haben. Auch aus den eingereichten Beweismitteln gehe nichts
anderes hervor, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er den syri-
schen Behörden durch seine exilpolitischen Betätigungen aufgefallen sei.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt werde der Vollzug der Wegweisung als nicht
zumutbar erachtet.
4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen entgegen, dass mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihn die syrischen Behörden auf-
grund seiner Teilnahme an Demonstrationen in D._______ sehr wohl iden-
tifiziert hätten. Seit Ausbruch der Revolution habe er regelmässig an den
Demonstrationen der Studenten in D._______ teilgenommen, wobei er
zum Sturz des Assad-Regimes aufgerufen habe. Bei einer grossen De-
monstration im Jahr 2012 sei er von einem Assad-Milizionär mit einem (…)
an (…) verletzt worden. Während dieser Demonstration seien auch meh-
rere seiner Klassenkameraden festgenommen worden und seither ver-
schwunden. Es sei davon auszugehen, dass diese Kameraden durch den
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syrischen Geheimdienst verhört worden seien und seinen Namen verraten
hätten. Schliesslich sei er Kurde und stamme aus einer politischen Familie.
Sein Vater sei Mitglied bei der PKK und bei den syrischen Behörden regis-
triert. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) sich auch keinen Pass aus-
stellen lassen können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er den syri-
schen Behörden bereits bekannt gewesen sei. Die Universität in
D._______ und auch die Demonstrationen der Studenten seien durch As-
sad-Milizen infiltriert, weshalb er mit grosser Wahrscheinlichkeit von diesen
fotografiert oder gefilmt worden sei. Da er ab dem Jahr 2010 wegen des
Studiums in D._______ gewohnt habe und dort offiziell gemeldet gewesen
sei, seien die beiden Marschbefehle in die Wohnung in D._______ zuge-
stellt worden. Er gehe davon aus, dass die Marschbefehle für die darauf
folgenden Jahre ebenfalls an diese Adresse in D._______ gesendet wor-
den seien, obwohl er sich dort nicht mehr aufgehalten habe. Ab dem Jahr
2012 sei er nicht mehr als Student eingeschrieben gewesen, weshalb eine
Verschiebung seines Dienstes nicht mehr möglich gewesen sei. Schliess-
lich sei in den Bestätigungen der Verschiebung des Dienstes jeweils bereits
ein neues Datum festgehalten worden, an welchem er sich zwecks Einrü-
cken in den Militärdienst bei der Aushebungsbehörde hätte melden müs-
sen. In der Bestätigung werde zudem festgehalten, dass er sich strafbar
mache, sollte er an dem erwähnten Datum nicht erscheinen. Da er dieser
Pflicht nicht nachgekommen sei, werde er nun als Wehrdienstverweigerer
gesucht. Die vom SEM angefertigte Übersetzung enthalte sodann in Bezug
auf das Meldedatum einen Übersetzungsfehler. Aufgrund der persönlichen
Umstände würde die Wehrdienstverweigerung mit Sicherheit als oppositi-
oneller Akt angesehen werden. Schliesslich sei plausibel, dass er bei einer
Rückkehr nach Syrien sofort in den Militärdienst eingezogen oder wegen
Wehrdienstverweigerung inhaftiert würde. Die Schweizerische Flüchtlings-
hilfe (SFH) betone in einem ihrer Berichte, dass alle Männer mobilisiert
worden seien. Auch Studenten, die den Militärdienst zunächst aufgrund ih-
res Studiums hätten aufschieben können, seien gemäss diesem Bericht
inzwischen für den Militärdienst einberufen worden.
Auch in der Schweiz sei er politisch sehr aktiv und engagiere sich für die
PYD. Unter anderem sei er Verantwortlicher der Jugendsektion der PYD
I._______. Als solcher habe er eine Rede gehalten. Ausserdem habe er
Salih Muslim, Präsident der PYD, getroffen, als dieser zur Feier des Grün-
dungstages der PYD in die Schweiz gekommen sei. Seine Aktivitäten seien
auch auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht.
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Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde zu Recht nicht in Frage gestellt.
Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements
und seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien bereits bekannt und führe
sein politisches Engagement in der Schweiz lediglich fort. Ausserdem sei
die Trauerfeier für seinen Bruder, an welcher er ebenfalls teilgenommen
habe, auf dem kurdischen Sender (…) übertragen worden.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass
es trotz der neu eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Profil des Be-
schwerdeführers nicht davon ausgehe, dass ihn das syrische Regime auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeiten als potentielle Bedrohung wahr-
nehme.
4.4 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Einberufung im Original mit deutscher Übersetzung ein, welche am
(…) Juni 2016 von seinem in D._______ wohnhaften Onkel stellvertretend
für ihn entgegengenommen worden sei. Die Vorladung stamme aus dem
Rekrutierungsbüro (…) in D._______, weil in F._______ kein Militärbüro
mehr existiere. Gemäss diesem Dokument sei er aufgefordert worden, sich
spätestens bis am (…) 2016 bei der Rekrutierungsabteilung zu melden. Die
Einberufung habe der Onkel in die Schweiz geschickt. Er habe dieser Vor-
ladung offensichtlich nicht nachkommen können, da er sich in der Schweiz
befinde. Die Einberufung hätte auch nicht mehr verschoben werden kön-
nen, da er nicht mehr an der Universität immatrikuliert sei. Folglich würde
er bei einer Rückkehr nach Syrien noch am Flughafen wegen Dienstver-
weigerung festgenommen oder direkt der syrischen Armee zugestellt wer-
den.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
hauptsächlich geltend, dass er im Frühjahr 2011 zum Militärdienst ausge-
hoben worden sei, er jedoch aufgrund seines Studiums den Antritt des
Dienstes habe zweimal – letztmals im Jahr 2012 – verschieben können. In
diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienst-
büchlein, den Marschbefehl vom (…) Februar 2011 sowie die Bestätigung
der Dienstverschiebung ein. Das SEM bestritt den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Sachverhalt nicht, gelangte in der angefochtenen Ver-
fügung jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Wehr-
dienstverweigerer gelte, weil er – nachdem er den Militärdienst dank der
Bestätigung der Universität habe verschieben können – in der Folge keinen
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weiteren Marschbefehl mehr erhalten habe und seit der Ausreise aus Sy-
rien nichts entsprechendes vorgefallen sei.
5.2 Das SEM geht zu Recht von der Glaubhaftigkeit des geltend gemach-
ten Sachverhalts aus. So gelingt es dem Beschwerdeführer insbesondere
die Aushebung, die medizinischen Untersuchungen und die Verschiebun-
gen des Militärdienstes ausführlich und mit Details versehen zu schildern
(vgl. act. A15/18 F52-74). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers
wurden zudem durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Auf Be-
schwerdeebene legte der Beschwerdeführer ausserdem ein weiteres Do-
kument ins Recht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer vom Rekrutierungsbüro (…) in D._______ aufgefordert
wurde, sich spätestens bis am (…) 2016 bei der Rekrutierungsabteilung zu
melden. Die Einberufung sei anstelle des Beschwerdeführers dem Onkel
in D._______ ausgehändigt worden, welcher das Dokument in die Schweiz
geschickt habe.
Da der Beschwerdeführer in D._______ registriert gewesen sei (a.a.O.
F74) und sich auch im Rahmen der Aushebung bei (…)-Kaserne in
D._______ habe melden müssen (a.a.O. F58 f.), erscheint es durchaus
denkbar, dass die Einberufung zuhanden des Beschwerdeführers nach
D._______ geschickt worden war, zumal auch die syrischen Behörden im
Heimatort des Beschwerdeführers in der Region F._______ ihre militäri-
sche Kontrolle grösstenteils verloren haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3).
Nach Erkenntnissen des Gerichts erscheint es auch möglich, dass die Ein-
berufung infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht persönlich,
sondern über einen Vermittler – in casu der Onkel – ausgehändigt worden
ist (vgl. Urteil des BVGer E-4494/2014 vom 6. Juli 2017 E. 5.5.2). Da das
Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, kann nicht über-
prüft werden, ob es authentisch ist. Zwar fällt auf, dass das Geburtsdatum
des Beschwerdeführers nicht genau angegeben wurde und der Jahrgang
(…) (statt […]) aufgeführt ist. Immerhin verfügt das Dokument jedoch über
eine Unterschrift und einen Nassstempel, der von Hand aufgetragen zu
sein scheint, was eher für die Authentizität des Dokuments spricht. Insge-
samt kann demnach festgehalten werden, dass dem eingereichten Doku-
ment zwar kein Beweiswert zukommen kann. Im Lichte der überwiegend
glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers kann das Dokument
aber jedenfalls als Indiz für die drohende Einberufung in den Militärdienst
gewertet werden.
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Seite 11
5.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 für den
Militärdienst ausgehoben und somit bereits zur militärischen Dienstleistung
einberufen worden war, deren Antritt jedoch wegen seines Studiums zwei-
mal verschoben wurde. Eine weitere Verschiebung des Antritts wäre nicht
mehr in Frage gekommen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der ver-
schlechterten Lage in D._______ sein Studium nicht fortsetzen konnte.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum
Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
5.5 Der Beschwerdeführer wurde von den syrischen Militärbehörden nicht
formell von seiner Dienstpflicht befreit, sondern er konnte jeweils nur auf-
grund der Bestätigung der Universität den Antritt des Militärdienstes ver-
schieben. Die Wehrpflicht hat somit weiterhin fortbestanden. Durch das
Nichteinrücken in den Dienst, nachdem der Verschiebungsgrund – die Im-
matrikulation an der Universität – weggefallen war, hat sich der Beschwer-
deführer nicht nur seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, entzogen, sondern
sich dadurch auch als Regimegegner zu erkennen gegeben. Obwohl der
Beschwerdeführer im Jahr 2012 aus D._______ weggegangen und in
seine Heimatregion zurückgekehrt ist und bis auf weiteres nichts mehr von
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den Militärbehörden gehört hat (vgl. act. A15/18 F74), kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er dort vor einem allfälligen Zugriff der staatli-
chen syrischen Behörden geschützt gewesen wäre (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.5.4). Als weiteres Indiz für die fortbestehende Dienstpflicht ist das
eingereichte Beweismittel zu werten. Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich
diesem entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich für die Ableistung sei-
ner militärischen Dienstpflicht spätestens bis zum (…) 2016 bei der syri-
schen Armee hätte melden müssen. Mit seiner Flucht ins Ausland ist der
Beschwerdeführer einer allfälligen Einziehung in den Militärdienst jedoch
zuvorgekommen.
5.6 In einem nächsten Schritt gilt es deshalb zu prüfen, welche asylrechtli-
che Relevanz der Entziehung von der Dienstplicht in der staatlichen syri-
schen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstan-
denen Situation zukommt.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der kur-
dischen Ethnie angehört und aus einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt. Der Vater des Beschwerdeführers engagierte sich in der Vergan-
genheit bereits für die PKK. Sodann hatte sich auch sein Bruder
G._______ der YPG angeschlossen und stand in deren Dienst. Nachdem
dieser im Kampf gefallen ist, wurde im Heimatort des Beschwerdeführers
eine grössere Trauerkundgebung organisiert, welche durch die ins Recht
gelegten Fotos dokumentiert wurde (vgl. act. A14). Im Weiteren kehrte der
Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers eigens für diese Veranstal-
tung nach Syrien zurück. Heute wird der Bruder von der kurdischen Bevöl-
kerung als Märtyrer verehrt. Zudem war der Beschwerdeführer auch selbst
im Heimatstaat politisch aktiv und nahm an mehreren Demonstrationen teil,
die teilweise von den Sicherheitsbehörden gewaltsam aufgelöst worden
sind. Die Demonstrationsteilnahmen waren für die Ausreise zwar nicht
mehr kausal. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das politi-
sche Engagement des Beschwerdeführers in Syrien von den dortigen Be-
hörden in der einen oder anderen Art und Weise registriert wurde. Ange-
sichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehens-
weise des syrischen Regimes ist vorliegend mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regime-
feindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also anzunehmen, dass die dem Be-
schwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehr-
pflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der
D-2029/2016
Seite 13
Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbe-
dingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist
vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte
das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Be-
strafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich folgern, dass Beschwerde-
führer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen
syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeit-
punkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im
Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
– soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegwei-
sung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
Eingabe vom 23. Dezember 2016 eine aktualisierte Kostennote zu den Ak-
ten, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine
Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'911.55 zu-
zusprechen. Damit wird die mit Verfügung vom 21. April 2016 gewährte
amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2029/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
1. März 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'911.55
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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