B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2029/2019
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 26. Februar
2019 und der Anhörungen vom 15. März 2019 im Wesentlichen geltend
machten, nach dem Tod des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin
B._______ und der Scheidung von der ersten Ehefrau des Beschwerde-
führers A._______ hätten sie sich ineinander verliebt und beschlossen, mit-
einander zu leben,
dass sich indessen die Familie der Beschwerdeführerin B._______ und
diejenige ihres verstorbenen ersten Ehemannes gegen die neue Liebesbe-
ziehung ausgesprochen und gewollt hätten, dass sie im Haus der Schwie-
gereltern bleibe,
dass die beiden Familien – insbesondere der Vater der Beschwerdeführe-
rin B._______ und der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes – Druck auf
den Beschwerdeführer A._______ ausgeübt hätten (Entführung, Beschä-
digung des Autos),
dass der Beschwerdeführerin B._______ damit gedroht worden sei, ihr das
Sorgerecht für die Kinder entziehen zu lassen,
dass auch der Wegzug des Beschwerdeführers A._______ in eine weiter
entfernte Wohnung die Situation nicht entschärft habe (weitere gewalttätige
Überfälle), dieser in der Folge in der Wohnung geblieben und nicht mehr
zur Arbeit gegangen sei, was finanzielle Schwierigkeiten zur Folge gehabt
habe,
dass er wegen der Vorfälle mehrmals erfolglos eine Anzeige eingereicht
habe (lediglich mündliche Warnungen an den Täter, Aussage der Behör-
den, es handle sich hierbei lediglich um eine Familienangelegenheit),
dass seine ehemalige Ehefrau im Vollzugsdepartement tätig gewesen sei
und die Bearbeitung der Anzeigen verzögert oder gar verhindert habe,
dass es auch schwierig gewesen sei, den Schutz der Behörden zu erhal-
ten, weil der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin
vermögend und einflussreich sei und viele Bekannte in der Regierung
habe,
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dass der Beschwerdeführer A._______ im Weiteren angab, wegen seiner
Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas manchmal Schwierigkeiten gehabt
zu haben (Beleidigungen, Tätlichkeiten),
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2019 die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, deren Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. April 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bis-
herige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM zu Recht aufgrund der bestehenden Schutzfähigkeit des
georgischen Staates die Behelligungen durch Familienmitglieder als nicht
asylrelevant erachtet hat,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es den Beschwerdeführen-
den aufgrund ihres Profils nicht zuzumuten wäre, bei den heimatlichen Be-
hörden um Schutz zu ersuchen, gaben die Beschwerdeführenden doch an,
nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Untätigkeit der örtlichen Behörden
sowie der möglichen amtsmissbräuchlichen Einflussnahme auf die Mög-
lichkeit der Beschwerdeführenden hinzuweisen ist, sich diesbezüglich an
eine übergeordnete Instanz zu wenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, zu bestätigen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die
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Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel-
tend gemachten Vorbringen und die allgemeinen Ausführungen in der Be-
schwerde nicht entkräftet werden,
dass die Vorinstanz somit mit hinreichender und zutreffender Begründung
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat für Migration zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass die jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführenden
über sehr gute Ausbildungen (Universitätsabschluss, Buchhalterberufsab-
schluss) und berufliche Erfahrungen verfügen und hinsichtlich der aufge-
tretenen finanziellen Schwierigkeiten davon ausgegangen werden kann,
dass diese nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit überwunden
werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
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dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: