Abtei lung IV
D-2030/2007
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Schürch, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Widmer
A._______, alias B._______, Libanon
zurzeit C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein libanesischer
Staatsangehöriger aus D._______, am 16. Januar 2007 in einer Autogarage in
E._______ von der Polizei kontrolliert und wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) festgenommen wurde,
dass er bei der protokollarischen Befragung durch die Kantonspolizei Zürich angab, er
wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen, und nach der Haftentlassung am 19. Januar
2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Anhörungen vom 19. Februar 2007 und 8. März 2007 (jeweils im
Empfangszentrum Kreuzlingen) im Wesentlichen geltend machte, er sei am
16. Dezember 2006 von F._______ auf dem Luftweg über G._______ nach H.______
gereist, von wo aus er am 19. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangt sei,
dass er sich in der Folge bis zu seiner Festnahme in Zürich im Freien aufgehalten habe,
dass er nach dem Abschluss der Schule in D._______ eine Ausbildung zum
Automechaniker absolviert und in der Folge eine eigene Autowerkstatt geführt habe,
dass er als Sympathisant beziehungsweise Mitglied der Partei Tayar al Mustakbal (TaM)
am 10. November 2006 beziehungsweise 10. Dezember 2006 an einer Demonstration in
F._______ beziehungsweise letztmals am 5. Oktober 2006 an einer Demonstration
teilgenommen habe,
dass er in der Folge von zwei unbekannten Mitgliedern der Hisbollah angegriffen worden
sei, welche ihn dabei aufgefordert hätten, seine Aktivitäten für die TaM einzustellen,
ansonsten er umgebracht würde,
dass er zwei beziehungsweise vier oder fünf Tage später - per Auto unterwegs - erneut
von diesen zwei Personen angehalten worden sei, und - als einer der beiden mit einer
Pistole in der Hand aus dem Wagen gestiegen sei - einen Pistolenschuss abgegeben
habe, wodurch das Opfer am Fuss beziehungsweise Bein verletzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach die Flucht nach F._______ ergriffen
habe, wo er sich bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat bei einem Freund versteckt
habe,
dass er für die Reise nach Italien seinen eigenen Reisepass verwendet und diesen dort
zerrissen beziehungsweise einer Person zur Aufbewahrung gegeben habe, um bei einer
allfälligen Festnahme in der Schweiz eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu
verhindern,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, gleichzeitig schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im
Unterlassungsfall auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde (vgl. A 4/2),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 14. März 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
3Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist
von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er sich bis zur Festnahme während annähernd eines Monats in der Schweiz
aufgehalten und erst nach der Festnahme um Asyl nachgesucht habe, wobei er
gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zum Verbleib
seines Reisepasses gemacht habe,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Nichtabgabe seines
Reisedokuments nicht gehört werden könnten,
dass bereits die Tatsache, dass er erst um Asyl nachgesucht habe, nachdem er wegen
illegalen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden sei, grosse Zweifel an der
Authentizität der Verfolgungsvorbringen aufkommen lasse, umso mehr als er sich
damals schon beinahe während eines Monats in der Schweiz aufgehalten habe und
tatsächlich verfolgte Personen, welchen die Flucht ins Ausland geglückt sei,
erfahrungsgemäss dort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuchen
würden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht verhehle, dazu ausreichend Zeit und Gelegenheit
gehabt zu haben,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen
in jeder Hinsicht als substanzlos erweisen würden,
dass er namentlich nicht annähernd im Stande gewesen sei, die beiden Begegnungen
mit seinen angeblichen Verfolgern ausführlich, lebendig und in Details zu schildern,
wodurch zu keiner Zeit der Eindruck entstanden sei, dass er das Erzählte tatsächlich
selbst erlebt habe,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb gerade er zur
Zielscheibe der beiden erwähnten Hisbollah-Mitglieder geworden sei und weshalb sich
deren Verfolgung nach der ersten Begegnung noch intensiviert haben soll,
dass er zudem hinsichtlich seiner Beziehung zur TaM und des Zeitpunktes der
Begegnung mit den Verfolgern mehrere widersprüchliche und ungereimte Aussagen
gemacht habe,
dass er mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2007 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
4dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
23. März 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution
gegeben wurde, sich dieser jedoch nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das Bunderverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
23. März 2007 im Hinblick auf eine Prüfung der Beschwerde unter dem Aspekt von
Art. 33 AsylG (Motivsubstitution) eine dreitägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme
setzte, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem
Fristablauf gestützt auf die bisherige Aktenlage weitergeführt würde,
5dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2007 in
einer Autogarage in E._______ (ZH) von der Polizei kontrolliert und wegen Verdachts
der Widerhandlung gegen das ANAG festgenommen worden,
dass er eigenen Angaben zufolge bereits am 18. beziehungsweise 19. Dezember 2006
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist ist, wobei er diese Reise
widersprüchlich geschildert habe,
dass er im Rahmen der Festnahme den Behörden zunächst einen falschen Namen
genannt habe,
dass er widersprüchliche Aussagen betreffend den Verbleib seiner Identitäts- bezie-
hungsweise Reisepapiere gemacht habe, um eine allfällige Rückschaffung zu
verhindern,
dass er erst im Rahmen der Festnahme um Asyl in der Schweiz nachgesucht habe,
dass ihm eine frühere Einreichung eines Asylgesuchs ohne Weiteres möglich und
zumutbar gewesen wäre,
dass sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden,
dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 26. März 2007 zugestellt wurde
(vgl. Rückschein Nr. 7960), und mithin die dreitägige Frist am 29. März 2007 abgelaufen
ist,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme einreichte,
dass nach Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere
Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es
ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil
auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe
oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (vgl. Art. 33 Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle von der Kantonspolizei
Zürich am 16. Januar 2007 in E._______ in einer Autogarage wegen Verdachts der
Widerhandlung gegen das ANAG verhaftet wurde,
dass seine Identität nicht eindeutig ermittelt werden konnte, da er weder
Ausweispapiere noch andere Dokumente mit sich führte und zunächst andere
Personalien (B._____) nannte,
dass in diesem Zusammenhang die Prüfung des Erlasses fremdenpolizeilicher
Massnahmen vorgesehen war,
dass der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen der polizeilichen Befragung
erklärte, er wolle in der Schweiz um Asyl nachsuchen,
dass deshalb am 18. Januar 2007 die Haftentlassung und über das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Zuführung des Beschwerdeführers an das Empfangszentrum
Kreuzlingen verfügt wurde, wo dieser tags darauf um Asyl nachsuchte,
6dass mithin der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verhaftung beziehungsweise
drohender Wegweisung und Asylgesuchseinreichung besteht und die damit verbundene
Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer, welcher bereits am 19. Dezember 2006 in die Schweiz
eingereist war, nicht verhehlt, dass ihm die Einreichung des Asylgesuchs vor seiner am
16. Januar 2007 erfolgten Verhaftung möglich gewesen wäre (vgl. A15, S. 7),
dass sich sein sinngemässer Einwand, die Einreichung sei ihm nicht zumutbar gewesen,
weil er befürchtet habe, dass er dabei festgenommen und ihm die Ausschaffung drohen
würde (vgl. A15, S. 7), als unbehelflich erweist, umso weniger als er zu Protokoll gab, er
habe sich in die Schweiz begeben, um hier um Asyl nachzusuchen,
dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, ihm sei
eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen,
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit hinreichender Begründung darlegte,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erwiesen sich in jeder Hinsicht als
substanzlos,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass mithin das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung zu verneinen ist,
dass sich auch aus dem pauschalen Einwand in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer von der Hisbollah verfolgt werde und befürchte, dereinst von dieser
umgebracht zu werden, keine Hinweise auf Verfolgung ergeben,
dass zudem weder aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch aus den
Akten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl.
EMARK 1999 Nr. 17 und 2003 Nr. 18) abgeleitet werden können,
dass im Übrigen eine tatsächlich verfolgte Person, der die Flucht vor den Verfolgern in
einen anderen Staat gelungen ist, diesen erfahrungsgemäss unter Angabe ihrer wahren
Identität um Schutz ersucht, sobald sich ihr die Möglichkeit dazu bietet, was der
Beschwerdeführer unterlassen hat,
dass demnach gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht einzutreten war,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
7landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal
seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, Bruder, zwei Schwestern) nach wie vor im
Libanon wohnhaft sind, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat eine
eigene Autowerkstatt geführt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate bei
einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG)
erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des C._______, mit der Bitte, dieses
Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese nach Unterzeichung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangszentrum Kreuzlingen, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N )
- das I._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
9D-2030/2007
wet/wid
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, alias B._______, Libanon
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden