Abtei lung IV
D-2031/2008
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Kamerun,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Ver-
fügung des BFM vom 26. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2031/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ausgestattet mit einem verfälschten bel-
gischen Reisepass – am 10. März 2008 auf den Flughafen Zürich-Klo-
ten gelangte, wo er am 11. März 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 11. März
2008 die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er am 15. März 2008 von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten kurz
befragt und am 19. März 2008 vom BFM, im Beisein eines Hilfswerks-
vertreters, einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er zu seiner Person angab, er habe stets in Yaounde im Quartier
X._______ gelebt, wo er bei seinem einzigen Verwandten – sein Onkel
B._______ – aufgewachsen sei, da seine Eltern bei einem Autounfall
ums Leben gekommen seien, als er noch ein Kind gewesen sei,
dass er nach Abschluss seiner Schulzeit (6 Jahre Primar- und 5 Jahre
Sekundarschule) als Maurer im Stundenlohn auf verschiedenen Bau-
stellen gearbeitet habe,
dass er ledig sei, mit seiner Freundin aber drei Kinder im Alter von
vier, drei und einem Jahr habe, indes seine Freundin und die Kinder
seit einiger Zeit verschwunden seien, da sich seine Freundin auf Anra-
ten ihrer Familie von ihm getrennt habe, weil er sie nicht geheiratet
habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, er bitte um Asyl respektive um Sicherheit und Schutz in der
Schweiz, da er in seiner Heimat wegen der Ausschreitungen zwischen
Ende Februar und März 2008 von der Regierung als Oppositioneller
gesucht und verfolgt werde,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, in seiner Heimat sei es
zu einem Streik und zu Demonstrationen gekommen, weil die Preise
für die Grundnahrungsmittel abrupt gestiegen seien,
dass er an diesen Protosten im Rahmen einer friedlichen Demonstrati-
on teilgenommen habe, wobei er glaublich am 3. März 2008 – als ver-
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meintlicher Anführer der Gruppe, da er ein Transparent getragen und
die Leute motiviert habe (act. A7, S. 9), respektive als Sprecher und
Organisator eines eigenen Demonstrationszuges, welcher von den
„Papas“ seines Quartiers angeregt worden sei (act. A10, S. 4 f.) – von
Regierungskräften verhaftet worden sei,
dass die Polizei anlässlich der Verhaftung seine Personalien nicht er-
hoben habe, sondern einzig von jedem der Verhafteten ein Foto ge-
macht worden sei (act. A10, S. 8, Ziff. 45 ff.),
dass bei diesem Ereignis mehr als 100 Personen verhaftet worden sei-
en, wobei man einen Teil der Leute noch in der gleichen Nacht in einen
Gerichtssaal verbracht und einem Richter vorgeführt habe, wo wiede-
rum ein Teil von ihnen ohne ein ordentliches Verfahren verurteilt und
ins Gefängnis geschickt worden seien,
dass man jene – darunter auch er – welche in jener Nacht noch nicht
verurteilt worden seien, zum Polizeiposten zurück gebracht habe, wo-
rauf dort sechs Personen – darunter auch er – um vier Uhr in der Früh
ausgewählt worden seien, um die Autos der Polizei zu waschen,
dass vier von ihnen diese Gelegenheit zu einem Fluchtversuch genutzt
hätten, wobei ihm und einem andern die Flucht gelungen sei, wogegen
die zwei andern erschossen worden seien,
dass er sich nach seiner Flucht bei seinem Onkel gemeldet habe, wo-
rauf sein Onkel seine Ausreise organisiert habe,
dass er sich in der Folge zuhause aufgehalten habe, bis er seine Hei-
mat am 9. März 2008 auf dem Luftweg verlassen habe, mit Ziel Paris,
um in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen,
dass im Rahmen einer Dokumentenprüfung der vom Beschwerdefüh-
rer vorgelegte belgische Reisepass als inhaltlich verfälscht erkannt
wurde (Bildauswechslung),
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe den Reisepass
Ende Dezember 2007 respektive im Februar 2008 von einem Türste-
her gekauft und sein Onkel habe das Einfügen seines Bildes erledigt
(act. A7, S. 7 und 12),
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dass er ferner auf Frage hin angab, sein Flugticket habe er glaublich
im Februar 2008 gekauft (act. A7, S. 11), respektive sein Onkel habe
wohl das Datum des Tickets vorverlegt, damit bei der Ausreise kein
Anlass zur Annahme bestehe, dass er wegen irgendwelchen Ereignis-
se auf der Flucht sei (vgl. act. A10, S. 9, Ziff. 61),
dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab,
seine nationale Identitätskarte habe er bei sich zuhause zurückgelas-
sen und er habe seinen Onkel bisher noch nicht erreichen können (act.
A7, S. 6 und 8, sowie A10, S. 2 unten),
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Zeitungsbe-
richte von Anfang März 2008 über die politischen Ereignisse in seiner
Heimat und insbesondere über verschiedene Massenverhaftungen und
-verfahren zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und des-
sen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass es in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft
erkannte, wobei es vorab auf erhebliche Ungereimtheiten in den Aus-
führungen des Beschwerdeführers verwies (Kauf eines Passes und ei-
nes Flugtickets schon vor den angeblich ausreiserelevanten Ereignis-
sen),
dass es weiter festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers lie-
ssen nicht nachvollziehbar auf eine persönliche Verfolgungssituation
schliessen, und schliesslich auf eine über weite Strecken mangelnde
Substanz der Gesuchsvorbringen verwies, welche nicht für ein tat-
sächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse sprächen,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 bei der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Be-
schwerde gegen diesen Entscheid einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entschei-
des und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
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dass er zudem um Anordnungen in Zusammenhang mit einer allfälli-
gen vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat respektive um einen
Verbleib in der Schweiz während des Asylverfahrens ersuchte,
dass er schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe vorab geltend machte, seine Angaben und
Schilderungen seien vom BFM völlig durcheinandergebracht worden
und er ersuche das Bundesverwaltungsgericht um eine Klärung,
dass er dabei vorbrachte, seine Angaben und Ausführungen zu seinen
Gesuchsgründen habe er mit aller ihm möglichen Präzision dargelegt
und insbesondere seine Datumsangaben seien in sich schlüssig,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe den Pass-
verkäufer zwar im Dezember 2007 kennengelernt, sein Onkel habe
den Pass aber erst im März 2008 gekauft, nachdem er sich zur Ausrei-
se entschlossen habe,
dass zudem die Datierung seines Flugtickets (Kaufdatum im Februar)
dem Verwischen der Spuren seiner Flucht gedient habe,
dass er in seinen weiteren Ausführungen an der geltend gemachten
Gefährdung in Kamerun festhielt, da er von den Behörden als Anführer
der Demonstrationsbewegung wahrgenommen werde, wobei auch
zwei seiner Kollegen bei seiner Flucht getötet worden seien,
dass er zudem – als Vertreter seiner Gruppe – auch in den Medien
aufgetreten sei und sich gegen die Änderung der Verfassung im Jahre
2011 ausgesprochen habe,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Kamerun als Oppositioneller
festgenommen würde, wobei sein Foto den Behörden für die Vorberei-
tung seiner Festnahme genüge,
dass ihm bei einer Festnahme das Gefängnis oder der Tod drohen
würde, da ihm als Anführer eine noch schärfere Bestrafung drohe,
dass er abschliessend auf die in Afrika herrschenden Verhältnisse ver-
wies und vorbrachte, er sei durch seine gesamten Erlebnisse traumati-
siert,
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dass die Beschwerdeeingabe sowie die Akten – vorab per Telefax –
am 28. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art.
109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerdefrist am 2. April 2008 abläuft, ohnehin aber im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Be-
schwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gege-
ben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass das BFM in seinem Entscheid nichts in Richtung einer vorsorgli-
chen Wegweisung in eine Drittstaat angeordnet hat und die Beschwer-
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de aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb auf die diesbezüglichen
Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbrin-
gen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft erkannt hat, vorab zufolge erhebli-
cher Ungereimheiten in dessen Angaben zum Zeitpunkt seiner Reise-
vorbereitungen, ferner aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der
behaupteten Gefährdungslage sowie aufgrund insgesamt mangelnder
Substanziierung seiner Schilderungen (vgl. Verfügung, ab S. 3 Mitte),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgrün-
den festhielt und die Vorhalte des BFM als unbegründet zurückwies,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die insgesamt zu-
treffenden Erwägungen des BFM – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu entkräften,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich aus-
reiserelevanten Ereignissen als wechselhaft und praktisch durchwegs
oberflächlich zu erkennen sind, woraus sich nicht auf ein tatsächliches
Erleben der behaupteten Sachverhaltsmomente schliessen lässt,
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dass vor diesem Hintergrund – sowie der insgesamt nicht überzeugen-
den Angaben über den Zeitpunkt und die Umstände der Beschaffung
eines verfälschten Reisepasses und eines bereits im Februar 2008
ausgestellten Flugtickets – nicht von einer Ausreise aus den geltend
gemachten Gründen auszugehen ist,
dass aufgrund der Akten vielmehr von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist, die in der Presse von Kamerun ein-
lässlich besprochenen Ereignissen nachempfunden wurden,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, wel-
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cher über eine komplette Schulbildung verfügt, bereits Arbeitserfah-
rung gesammelt hat und in Yaounde verwurzelt ist – keine individuel-
len Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Kamerun nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 65 VwVG)
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichts-
los erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.-
Nr. N _______ (vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, geboren _______, Kamerun,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008
Ort: ........................................
Datum: ........................................
Unterschrift: ........................................
Dolmetscher/in: ........................................
Sachbearbeiter/in: ........................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde
dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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