Abtei lung IV
D-203/2007
gar/mam
{T 0/2}
Urteil vom 19. April 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Bovier, Lang
Gerichtsschreiber Maeder
A._______, Montenegro,
alias B._______, alias C._______, Serbien,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Januar 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 1998 als minderjähriges Kind ge-
meinsam mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister in der Schweiz um Asyl
nach.
a) Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2001 ab, ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz an und ersetzte den als unzumutbar erachteten Vollzug
der Wegweisung durch eine vorläufige Aufnahme.
b) Diese vorläufige Aufnahme hob das BFF mit drei separaten Verfügungen vom
20. Februar 2004 wieder auf, mit der wesentlichen Begründung, im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme seien deutsche Asylakten beigezogen
worden, denen zufolge der Beschwerdeführer und dessen Familie ihren letzten
Wohnsitz vor der Ausreise nicht wie angegeben im Kosovo, sondern in E._______
(heutiges F._______, Montenegro) gehabt hätten. Eine Rückkehr in das übrige
Serbien und nach Montenegro sei – so die Argumentation des BFF – im Gegen-
satz zu einer solchen nach Kosovo für Angehörige der Ethnie der G._______, als
welche sich die Familie des Beschwerdeführers bezeichne, grundsätzlich als zu-
mutbar zu erachten.
c) Die gegen die drei Verfügungen des BFF vom 20. Februar 2004 erhobene Be-
schwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 6. Oktober 2005 ab.
d) Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in der Folge durch die zuständige
kantonale Behörde als seit dem 1. Dezember 2005 verschwunden gemeldet.
e) Am 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
zusammen mit seinen Eltern und zwei seiner Geschwister ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 ein. Die ARK trat auf dieses Revi-
sionsgesuch mit Urteil vom 25. Januar 2006 nicht ein, nachdem innert Frist kein
Kostenvorschuss einbezahlt worden war.
B. Am 11. Dezember 2006 erschien der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
Vallorbe und stellte zum zweiten Mal in der Schweiz ein Asylgesuch.
a) Bei der Erhebung seiner Personalien anlässlich der Kurzbefragung im Transit-
zentrum Altstätten am 28. Dezember 2006 gab er zu Protokoll, er sei ethnischer
G._______, verwende das Deutsche als seine Muttersprache, spreche daneben
G._______ und Albanisch und stamme ursprünglich aus einer Ortschaft in der
Nähe von H._______ im Kosovo. In seiner Kindheit sei er zusammen mit der
Familie nach F._______ gezogen und dort bis ins Jahr 1991 wohnhaft geblieben.
Im Zeitraum von 1991 bis zur Einreichung des ersten Asylgesuches in der Schweiz
hätten sie sich alle zusammen als Asylantragsteller in Deutschland aufgehalten.
Während sechs Jahren habe er dort die Schule besucht. Nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens in der Schweiz seien sie via Deutschland nach Dänemark
3gereist, um dort ebenfalls um Asyl nachzusuchen. Er habe bis am 10. Dezember
2006 in Dänemark gelebt und sei von einem Unbekannten gegen Bezahlung von
1000 Euro mit einem Personenwagen via Flensburg, Hamburg und Stuttgart bis
nach Vallorbe gefahren worden. Seine Eltern und drei seiner Geschwister seien in
Dänemark zurückgeblieben.
b) Als Grund für sein erneutes Asylgesuch gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung vom 28. Dezember 2006 an, er sei als G._______ im Kosovo
wegen angeblicher Kollaboration mit den Serben zur Zeit des Krieges bei der alba-
nischstämmigen Bevölkerung verhasst, währenddem er in Serbien und in Monte-
negro in den Augen der Einheimischen als Albaner gelte und gleichermassen ge-
fährdet sei. Sein Wunsch sei es, in der Schweiz endlich ein normales Leben führen
zu können. Eine Rückkehr nach Serbien oder Montenegro sei für ihn auch deshalb
undenkbar, weil sein älterer Bruder I._______ in Deutschland im Rahmen einer
vollzogenenen Blutrache ein Tötungsdelikt an einem anderen G._______-Angehö-
rigen begangen habe und nun die Familie und insbesondere ein unter den
G._______ einflussreicher Onkel des Opfers, welche alle in Montenegro lebten,
ihrerseits nach Vergeltung sinnten. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland spre-
che, dass dort Brüder des Getöteten lebten, welche bestimmt nach ihm bezie-
hungsweise anderen Mitgliedern seiner Familie suchten und dabei auf Hinweise
vonseiten der zahlreichen in Deutschland lebenden und nicht für ihre Diskretion
bekannten G._______ zählen könnten.
C. Am 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die deutsche Bundespolizei (Bundes-
polizeiinspektion Konstanz) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. In ihrer
Antwort vom 29. Dezember 2006 gaben die deutschen Behörden ihr schriftliches
Einverständnis zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 – eröffnet am 9. Januar 2007 – wies das BFM
den Beschwerdeführer vorsorglich nach Deutschland weg, indem es ihn auffor-
derte, die Schweiz sofort zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren.
Gleichzeitig erklärte es die vorsorgliche Wegweisung für sofort vollstreckbar und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E. Am 10. Januar 2007 (Datum der Telefax-Übermittlung und der Postaufgabe) liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt ein Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs "bis zum Entscheid
über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007" ein-
reichen.
F. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Januar 2007 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aus.
4G. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2007 (Datum der Telefaxübermittlung; Postauf-
gabe des Originals am 20. Januar 2007) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Zwischenver-
fügung des BFM vom 3. Januar 2007 sowie im Weiteren beantragen, es sei das
BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Da-
neben ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Vereinigung des Verfahrens "mit
demjenigen vom 10. Januar 2007", um Beizug des beim BFM geführten Dossiers
betreffend seinen Bruder I._______, Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung von
Verfahrenskosten respektive eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung ei-
ner angemessenen Parteientschädigung zu Lasten des BFM im Falle des Obsie-
gens.
H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts brachte dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom
21. März 2007 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm einge-
räumten Replikrecht keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
Unter die selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenver-
fügungen fallen gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG vorsorgliche Massnahmen
des BFM, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach
Praxis handelt es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen
Drittstaat gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwi-
schenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, die grundsätzlich in je-
dem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Ent-
5scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 12 E. 1b S. 97 ff.).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch
die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gülti-
ger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG). Demzufolge ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 – auf die Beschwerde einzutreten.
2.3 Im Zusammenhang mit der Fristwahrung ist zu präzisieren, dass das BFM in der
Rechtsmittelbelehrung unter dem Dispositiv der angefochtenen Zwischenverfü-
gung vom 3. Januar 2007 die Beschwerdefrist fälschlicherweise mit 10 statt mit 30
Tagen bezifferte. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Beanstandungen
oder auch nur Andeutungen in dem Sinne, dass er als Folge der Mitteilung einer
zu kurzen Rechmittelfrist in irgend einer Weise in der Ausübung seines Beschwer-
derechts eingeschränkt gewesen wäre. Mangels Hinweisen auf einen erlittenen
Rechtsnachteil konnte deshalb davon abgesehen werden, ihm nach der Einrei-
chung der Beschwerde am 19. Januar 2007 eine zusätzliche Frist zu deren Er-
gänzung einzuräumen (Art. 35 Abs. 2 und Art. 38 VwVG). Zu den Argumenten des
BFM in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer sodann innert einer
selbständigen Frist von 15 Tagen Stellung nehmen.
3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig über die Frage zu befinden, ob
das BFM zu Recht den Beschwerdeführer vorsorglich, d.h. während des laufenden
Asylverfahrens nach Deutschland weggeweisen hat. Die Anordnung einer vorläufi-
Aufnahme fällt dagegen immer erst bei einer Wegweisung aus der Schweiz als
Folge einer Ablehnung des Asylgesuchs oder eines Nichteintretens darauf in Be-
tracht (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei das
BFM zu verpflichten, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, ist
deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Abs. 2 die-
ser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Bundesamt Asylsuchende vorsorglich
aus der Schweiz wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat
möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn der Drittstaat vertraglich für
die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn
die Asylsuchenden sich vor der Einreichung einige Zeit im Drittstaat aufgehalten
6haben (Bst. b), oder wenn in diesem Land nahe Angehörige oder andere Personen
leben, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben (Bst. c). Bei den
drei erwähnten Fallkonstellationen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der
Zulässigkeit, sondern um solche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie
sind nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen (vgl. den Terminus „na-
mentlich“; EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f., 1998 Nr. 24, E. 5a S. 210 f., m.w.H.).
4.1 Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42
Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 52 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der
Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur
vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er
sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylver-
fahrens legal aufhalten kann (sog. "séjour durable"). Von dieser Regel kann abge-
wichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in
welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser
Staat einer Rückübernahme zustimmt und dessen Asylverfahren grundsätzlich Ge-
währ für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet.
Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substan-
zielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refou-
lement durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S.276 f.,
1998 Nr. 24 E. und S. 216 ff.).
4.2 Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) muss, getreu dem Prinzip
der Hierarchie der Normen, entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes
(Art. 42 Abs. 2 AsylG) verstanden werden, auf das er sich stützt. Es ist der gleiche
Begriff wie derjenige von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40 AsylV 1 als "in
der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 14 S. 9 ff.). Zusätz-
lich zu den in Art. 42 Abs. 2 Bst. a-c AsylG bezeichneten Fällen kann eine vorsorg-
liche Wegweisung insbesondere auch aus den in Art. 40 Bst. a AsylV 1 genannten
Gründen als zumutbar erachtet werden. Dabei muss indessen das zweite dort ge-
nannte Kriterium so verstanden werden, dass die Einreichung eines Asylgesuches
in einem Drittstaat vom Asylsuchenden vernünftigerweise nur erwartet werden
kann, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen
Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.).
4.3 Gemäss Praxis ist der Vollzug der Wegweisung nur dann als unmöglich zu er-
achten, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehr
oder der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr un-
möglich ist und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar
ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern
wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8c-e S. 137 ff).
5.
5.1 In der Begründung seiner Zwischenverfügung vom 3. Januar 2007 führt das BFM
zusammengefasst aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der
Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden vom 29. Dezember 2006
seien die Voraussetzungen einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42
7Abs. 2 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich von 1991 bis im Dezember
1998 in Deutschland aufgehalten. Weil der in Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1
Bst. a AsylG verwendete Begriff "einige Zeit" mit "in der Regel 20 Tagen" gleichge-
setzt werde, sei die Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung klarerweise ge-
geben. Der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, wo er nicht
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sei. Da
Deutschland seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nach-
komme, müsse er auch nicht damit rechnen, von dort aus in einen möglichen Ver-
folgerstaat zurückgeschickt zu werden, falls er eine entsprechende Gefährdung
geltend mache.
5.2 Diesen Argumenten hält der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 10. und
19. Januar 2007 im Kern entgegen, eine Rücküberweisung nach Deutschland sei
in seinem Fall nicht zumutbar, weil er sich auf der Reise von Dänemark in die
Schweiz bloss einen und nicht mehr als 20 Tage in Deutschland aufgehalten habe.
So sei er am 10. Dezember 2006 in Dänemark abgereist und am 11. Dezember
2006 in der Schweiz eingetroffen. Zu seinem Aufenthalt in Deutschland in der Zeit
von 1991 bis 1998 bestehe "kein zeitlicher Zusammenhang". Sodann sei er zwar
am 11. November 2005 und wiederum am 11. Juli 2006 nach Deutschland einge-
reist, dort jedoch beide Male nicht 20 Tage geblieben. Zu bedenken seien ferner
die Erwägungen der ARK im Urteil vom 6. Oktober 2005, in denen festgestellt wor-
den sei, dass die von den Hinterbliebenen des Getöteten ausgesprochene Blutra-
che insbesondere für seinen Bruder I._______ gelte. Aus diesem Grund seien die
Akten des Asylverfahrens von I._______ beizuziehen. Wie allgemein bekannt sei,
dürfe im Rahmen einer Blutrache die Familie des Opfers als Ersatz für einen nicht
auffindbaren Täter gegen alle männlichen Verwandten vorgehen. Für ihn persön-
lich bedeute dies, dass er im Falle einer Ausweisung in den Kosovo oder nach
Montenegro durch die Familie des Opfers umgebracht würde. Nicht zulässig sei
seine Wegweisung nach Montenegro auch deshalb, weil er mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit niemals ein Reisedokument von Montenegro erhalten
werde.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 weist das BFM darauf hin, dass
die "20-Tage-Regel" nicht starr anzuwenden sei und Abweichungen sowohl nach
unten als auch nach oben möglich sein sollen. Entscheidend für die Zumutbarkeit
einer vorsorglichen Wegweisung sei, dass nicht nur eine sehr lose Verbindung,
sondern eine solche "von gewisser Qualität" zum betreffenden Drittstaat entstan-
den sei. Eine Verbindung "von gewisser Qualität" zu einem Drittstaat ergebe sich
unter anderem aus früheren Aufenthalten oder dort eingereichten Asylgesuchen,
sei doch die in Art. 42 Abs. 2 AsylG enthaltene Aufzählung der Zumutbarkeits-
gründe als nicht abschliessend zu verstehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei
darauf hinzuweisen, dass dieser sich von 1991 bis Dezember 1998 als Asylan-
tragsteller in Deutschland aufgehalten und daselbst während sechs Jahren die
Schule besucht habe.
86. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Deutschland gegeben sind.
6.1 Mit Bezug auf die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung fällt ins Gewicht,
dass mit Deutschland ein Drittstaat zur Diskussion steht, in dem der Beschwerde-
führer ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. So geht aus dem Antwortschrei-
ben der deutschen Behörden vom 29. Dezember 2006 hervor, dass der Beschwer-
deführer am 23. September 1991 als Asylbewerber nach Deutschland einreiste,
sein Asylantrag am 6. August 1997 abgelehnt wurde und am 1. Dezember 1998
die Meldung über seinen Fortzug nach unbekannt erfolgte. Das Asylverfahren in
Deutschland bietet grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung
der völkerrechtlichen Normen. Eine verbindliche Zusicherung der deutschen Be-
hörden für eine Rückübernahme des Beschwerdeführers liegt vor.
Bei dieser Sachlage ist es für die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung nicht
erforderlich, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt über hinreichende
Garantien verfügt, sich für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz ange-
hobenen Asylverfahrens legal in Deutschland aufzuhalten (sog. "séjour durable",
vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. und S. 216 ff.). Der Beschwerdeführer ver-
mag nämlich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte namhaft zu machen,
die den Schluss nahe legen könnten, in seinem Fall seien trotz der grundsätzli-
chen Vertrauenswürdigkeit des deutschen Asylverfahrens aus Gründen, die sich
vor der rechtskräftigen Ablehnung seines Antrags durch die deutschen Behörden
verwirklicht haben, die Voraussetzungen der Flüchtlingeigenschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. S. 221).
Was die in der Beschwerde geltend gemachte Gefahr einer Blutrache als Folge ei-
nes am 16. November 1998 verübten Tötungsdelikts betrifft, so kann auch in Be-
rücksichtigung dessen eine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement durch
die deutschen Behörden hinlänglich ausgeschlossen werden, nachdem im ersten
Asylverfahren in der Schweiz das am 7. Dezember 1998 eingereichte Asylgesuch
mit Verfügung des BFF vom 23. Mai 2001 rechtskräftig abgelehnt worden ist und
die ARK in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2005 die am 20. Februar 2004 vom BFF
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Abweisung der Beschwerde be-
stätigt hat.
Angesichts der in Deutschland und in der Schweiz vom Beschwerdeführer erfolg-
los durchlaufenen Asylverfahren ist es offensichtlich, dass es an den Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft fehlt. Gleichzeitig ist von
vornherein gewiss, dass sich aus den Akten im gegenwärtig in der Schweiz hängi-
gen Asylverfahren des Bruders I._______ keine wesentlichen Erkenntnisse für die
Frage nach der Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Deutschland gewinnen liessen. Der dahingehende Verfahrensantrag ist
folgerichtig abzuweisen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
Die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland erweist
sich nach dem Gesagten als zulässig.
6.2 Die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist so-
dann auch als zumutbar zu erachten. Dabei fällt letztlich nicht ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer sich auf der Herreise in die Schweiz vor der Einreichung
des zweiten Asylgesuchs am 11. Dezember 2006 weniger als 20 Tage in Deutsch-
9land aufgehalten haben dürfte. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung richtig
ausführt, ist die Mindestaufenthaltsdauer im Drittstaat von 20 Tagen gemäss
Art. 40 AsylV 1 als Bedeutung für den Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 42 Abs. 2
Bst. b AsylG nicht absolut zu verstehen und darüber hinaus zu beachten, dass die
Aufzählung der Zumutbarkeitsgründe in Art. 42 Abs. 2 AsylG nicht abschliessend
ist und auch andere – freilich gleichwertige – Gründe in Frage kommen. Generell
soll mit dem Prüfungskriterium der Zumutbarkeit im Ergebnis sichergestellt wer-
den, dass eine vorsorglich weggewiesene Person zum Drittstaat eine nicht nur
sehr lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität. Bei-
spielsweise kann ein früherer Aufenthalt von einer gewissen Dauer der Grund da-
für sein, dass die betroffene Person zum Drittstaat zumindest eine nicht bloss zu-
fällige Beziehung geknüpft hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 12 E. 3c S. 107 f.).
Im Falle des Beschwerdeführers ist durch die Aktenlage gewährleistet, dass sei-
nerseits im heutigen Zeitpunkt eine weit stärkere als nur minimale Beziehung zu
Deutschland besteht. So hat er zwischen dem 6. und 13. Altersjahr als Asylantrag-
steller in Deutschland gelebt und dort während sechs Jahren auch die Schule be-
sucht. Entgegen dem Einwand in der Eingabe vom 10. Januar 2007 vermag der
damalige Aufenthalt auch heute noch seine Wirkung zu entfalten, in dem Sinne
nämlich, dass der Beschwerdeführer zwangsläufig mit den grundlegenden Gepflo-
genheiten in Deutschland nach wie vor vertraut ist. Dies lässt sich etwa daran er-
kennen, dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs am 11. Dezember 2006 das
Deutsche als seine Muttersprache bezeichnet hat. Seine Ergreifung am 11. No-
vember 2005 durch die deutschen Behörden im Raum Flensburg erlaubt zudem
den Schluss, dass er zuvor aus freien Stücken von Dänemark her nach Deutsch-
land gelangt war.
6.3 Die deutschen Grenzbehörden haben am 29. Dezember 2006 einer Rückübernah-
me des Beschwerdeführers zugestimmt. Die vorsorgliche Wegweisung ist damit
rechtlich möglich.
6.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwen-
dungen und Kritikpunkte in der Beschwerde und in der Replik näher einzugehen,
da diese nicht gegeeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen. In Würdi-
gung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich ist. De-
ren Anordnung durch das BFM ist mithin zu bestätigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornhe-
rein aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwer-
10
deführer zwar nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt
der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaus-
sichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 275 E. 4b). Indes
wird seine prozessuale Bedürftigkeit nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung
oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Zudem kann
in seinem Fall die fehlende Möglichkeit, für die Verfahrenskosten mit eigenen Mit-
teln aufzukommen, nicht ohne weiteres vermutet werden, hält er sich doch seit
dem Jahre 1991 in Deutschland, der Schweiz und Dänemark auf. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Als Folge der Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten stellt sich die
Frage einer Bevorschussung nicht mehr, so dass das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
- das J._______ des Kantons K._______
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand am: