Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D203/2010
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
afghanischer Staatsangehöriger – sein Heimatland im August 2007 und
reiste über C._______, D._______, E._______ und F._______ am 28.
August 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2009 ab.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 15. September 2009 liess der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Urteil vom 24. Juni 2009
gerichtetes Revisionsgesuch einreichen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2009
trat das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein und überwies das
Revisionsgesuch dem BFM zur Prüfung allfälliger
Wiedererwägungsgründe.
B.b. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
dem BFM diverse Beweismittel nach.
B.c. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies das BFM die nunmehr
als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. September 2009 beziehungsweise 20.
Oktober 2009 ab und stellte fest, der negative Asylentscheid vom 13.
November 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar sowie einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. erhoben.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, der Entscheid vom 11. Dezember 2009 sei aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
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und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und
forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr.
600. zu überweisen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2010 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt:
– Die Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse vom November 2009,
– den Nachweis des Sozialamts H._______ vom 26. Januar 2010
betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
inklusive KontoAuszug vom Januar 2009 bis Januar 2010,
– die Bestätigung, dass der Kostenvorschuss am 30. Januar 2010
geleistet wurde,
– eine Faxkopie eines undatierten Briefes des Bruders des
Beschwerdeführers mit Übersetzung,
– eine Kopie des EMailVerkehrs seiner Rechtsvertreterin mit dem
Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), I._______,
vom 2. Februar 2010 betreffend eventueller Unterstützung durch das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Pakistan und
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– eine Kopie der EMail vom 3. Februar 2010, mit welcher die
Rechtsvertreterin den Brief des Beschwerdeführers dem Suchdienst
des SRK übermittelte.
G.
Mit Eingabe vom 8. März 2010 wurden ergänzend zu den bisherigen
Dokumenten weitere Beweismittel eingereicht:
– Eine Kopie der EMailKorrespondenz vom 23. Februar 2010
zwischen dem IKRK Pakistan und dem SRK I._______ sowie
zwischen dem SRK I._______ und der Rechtsvertreterin betreffend
Bestätigung des IKRK Pakistan, dass der als Rotkreuznachricht
versandte Brief des Beschwerdeführers seinem Onkel J._______
persönlich durch die Mitarbeiter des Roten Kreuzes in K._______
habe ausgehändigt werden können,
– eine Kopie des als Rotkreuznachricht versandten Briefes des
Beschwerdeführers an seinen Onkel mit Übersetzung und
– das Original des bereits mit Eingabe vom 3. Februar 2010 in Kopie
eingereichten Briefes seines Bruders sowie Fotos, welche diesen in
L._______, Iran, zeigen sollen.
H.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer folgende
zusätzliche Beweismittel zu den Akten reichen:
– Einen als Rotkreuznachricht aus Pakistan versandten Brief seines
Onkels vom 8. März 2010 im Original mit Übersetzung,
– eine Kopie der Taskara seines Onkels (mit Bestätigung deren
Eingangs beim Roten Kreuz in K._______ am 10. März 2010)
inklusive Übersetzung und
– die Bestätigung des Eingangs bei der (…) am 29. März 2010.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen.
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
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Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.).
5.
5.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM
insbesondere aus, bei den zu den Akten gereichten Identitätsunterlagen
der Verwandten des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um
Kopien, deren Beweiswert als gering einzustufen sei, da bekannterweise
auf Kopien vielfache Manipulationen möglich seien. Zudem vermöge der
Umstand, dass die fraglichen Ausweispapiere der Verwandten in
M._______ ausgestellt worden sein sollen, nicht nachzuweisen, dass sich
diese tatsächlich dort aufhielten. Es sei nämlich schwer nachvollziehbar,
weshalb sie die relativ sichere Hauptstadt Kabul verlassen und sich in die
bezüglich der Sicherheitssituation als wesentlich schlechter
einzustufende Provinz M._______ begeben haben sollen. Auch der Brief
des angeblich in Pakistan lebenden Onkels des Beschwerdeführers
vermöge sein Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Dieser sei in
Würdigung der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert
einzustufen. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mehr über
ein familiäres Beziehungsnetz und sozialen Rückhalt verfüge, bleibe also
lediglich eine von ihm nicht glaubhaft gemachte Behauptung.
Was im Weiteren die Echtheitsbestätigung der afghanischen Vertretung
bezüglich der Taskara des Beschwerdeführers und die Bestätigung der
Behörden des Innenministeriums von M._______ angehe, so sei nicht
einsichtig, weshalb er diese nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt
beigebracht habe, um seine Herkunft und Minderjährigkeit zu belegen.
Zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, von den afghanischen
Behörden verfolgt worden zu sein, sondern seitens Dritter. Abgesehen
davon, dass er der heimatlichen Vertretung lediglich eine Kopie seiner
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Seite 7
Identitätskarte eingereicht habe, sei zu bemerken, dass auch das
Schreiben der Behörde von M._______ bezüglich seiner Identitätskarte
keine Echtheitsmerkmale aufweise. So fehle der Stempel der Behörde
und die Formulierungen in diesem angeblich von einer Behördenstelle
verfassten Schreiben seien unüblich. Die eingereichten Dokumente
vermöchten daher die Einschätzung des BFM bezüglich der Herkunft des
Beschwerdeführers und seiner Minderjährigkeit nicht umzustossen. Da
diese Punkte überdies bereits Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens, welches mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei, gebildet
hätten, erübrigten sich weitere Erwägungen.
In Würdigung dieser Sachlage sei deshalb die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu erachten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2008
beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei infolgedessen
abzuweisen.
5.2.
5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, es
sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gelange,
die Echtheitsbestätigung der afghanischen Botschaft bezüglich der
Taskara des Beschwerdeführers sei unbeachtlich. Selbst wenn er der
Botschaft in N._______ nur die Kopie seiner beim BFM hinterlegten
Taskara eingereicht habe, behindere das die Abklärungsmöglichkeit der
Botschaft nicht, da die Echtheit von Ausweisdokumenten aufgrund der
Nachfrage im Heimatland erfolge. Bei einer solchen Auskunft handle es
sich immerhin um die konsularischen Dienste einer Botschaft, die aus
diesem Grund zu respektieren seien. Ausserdem sei der Stempel der
Botschaft unbestritten echt. Da die Altersangaben des
Beschwerdeführers echt seien, hätte die Vorinstanz im Zeitpunkt der
Nachbefragung und der Bundesanhörung von dessen Minderjährigkeit
ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Durch
diese Unterlassung habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG
verletzt. Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensfehler erscheine
eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und es dränge
sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf.
5.2.2. Sodann wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz
befinde sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Familienangehörigen des
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Beschwerdeführers in einem Irrtum. Einzig einer seiner Onkel,
J._______, habe M._______ verlassen, dann zunächst in Kabul und
anschliessend in K._______, Pakistan, gelebt. Alle anderen seiner Onkel
und Tanten hätten sich immer in M._______, nie jedoch in Kabul
aufgehalten. Im Weiteren sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach
der Umstand, dass die fraglichen Ausweispapiere der Verwandten in
M._______ ausgestellt worden seien, nicht zu beweisen vermöge, diese
hielten sich tatsächlich dort auf, entgegenzuhalten, dass seine in
M._______ lebenden Onkel (O._______ und P._______) und Tanten
(Q._______ und R._______) nebst den Kopien ihrer Taskaras auch Fotos
von sich selber in M._______ (betreffend O._______ und P._______)
geschickt hätten. Sodann sei zu unterstreichen, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Herkunft und seinem letzten Aufenthalt in M._______ im Urteil vom
24. Juni 2009 aufgrund der gemachten Aussagen und eingereichten
Fotos als überwiegend wahrscheinlich erachtet habe. Indem die
Vorinstanz in keinerlei Weise darlege, auf welche Merkmale sie sich
abgestützt habe, um den Beweiswert der lediglich in Kopie eingereichten
Identitätspapiere der Verwandten als gering einzuschätzen, verletze sie
die Begründungspflicht. Der generalisierten Anmerkung, auf Kopien seien
vielfache Manipulationen möglich, müsse entgegengehalten werden,
dass aus einer bloss theoretischen Möglichkeit ohne Vorliegen
gegenteiliger Hinweise nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit geschlossen
werden dürfe. Ebenso sei hervorzuheben, dass eine Vielzahl von
Identitätspapieren verschiedener Familienangehöriger eingereicht worden
sei, weshalb sich eine Fälschung all dieser Dokumente als sehr
unwahrscheinlich erweise. Der Schlussfolgerung des BFM, wonach der
Brief des angeblich in Pakistan lebenden Onkels in Würdigung der
Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen sei,
könne angesichts der in Afghanistan herrschenden schwierigen und
katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Situation mitnichten
gefolgt werden. Vielmehr seien gemäss klarer Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts konkrete Hinweise auf die reale Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes notwendig. Die Vorinstanz gelange
einzig aufgrund pauschalisierter Annahmen und einem nicht näher
begründeten Verweis "auf die Aktenlage" zu Unrecht zum Schluss, der
Beschwerdeführer könnte in Kabul über ein Beziehungsnetz verfügen.
Der pauschale Verweis auf die "Würdigung der Aktenlage" vermöge der
Begründungspflicht nicht zu genügen.
Die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation
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Seite 9
in Afghanistan seit der in EMARK 2006 Nr. 9 vorgenommenen
Lageanalyse sei offenkundig und spiegle sich sowohl in den
Empfehlungen des UNHCR wie auch in der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wider. So seien in den neueren Urteilen des
Gerichts namentlich die Anforderungen an den Nachweis eines real
existierenden Beziehungsnetzes wiederholt verdeutlicht worden. Die
vorliegende Situation könne mit derjenigen des Beschwerdeführers im
Verfahren E3867/2009, in welchem dessen früher in Kabul lebende
Schwester aufgrund der dort herrschenden katastrophalen
wirtschaftlichen und humanitären Lage wieder in die Provinz S._______
zurückgekehrt sei, deutlich verglichen werden. Vorliegend belegten alle
Beweismittel und Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Kabul über
keinerlei Beziehungsnetz verfüge. Ganz eindeutig sei die Anforderung
des Bestehens "klarer Voraussetzungen und konkreter Hinweise auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz" mitnichten erfüllt.
In casu habe sich der Beschwerdeführer nie in Kabul aufgehalten und
sein Leben, bis auf die kurze Zeit in M._______ (20062007), im Iran
verbracht. Wie sich aus dem Revisionsgesuch vom 15. September 2009
und einem Brief ergebe, sei der einzige Verwandte, der in Kabul gelebt
habe, nach K._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem
eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, welche alle seine
Glaubhaftigkeit bestätigten (seine Taskara; Echtheitsbestätigung der
afghanischen Botschaft; Ausweise seines verstorbenen Vaters, Kopien
und Original, ausgestellt in M._______; Kopien der Ausweise seiner
beiden Onkel und Tanten aus M._______; Fotos seiner Onkel, seines
Cousins und seines Bruders in M._______ und Brief seines Onkels aus
K._______, der bestätige, dass er Kabul verlassen habe und nun mit
seiner Familie in Pakistan wohne).
Zur Begründung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die
in der Beschwerdeverbesserung vom 15. Dezember 2008 dargelegten
Ausführungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen. In
Ergänzung dazu sei nachzutragen, dass mittlerweile sowohl die Mutter
des Beschwerdeführers gesundheitsbedingt nach L._______, Iran,
zurückgekehrt sei (worauf bereits im Wiedererwägungsgesuch
hingewiesen worden sei), wie auch seine Geschwister. Die Situation in
M._______ sei einerseits wirtschaftlich untragbar. Andererseits habe die
Familie der verstorbenen ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers
dessen Brüder wiederholt nach seinem Verbleib gefragt und bedroht. Da
die Brüder inzwischen eigene Kinder hätten, seien sie aus Angst vor
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Seite 10
allfälligen weiteren Nachteilen ebenfalls zurück in den Iran geflohen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan vorliegend zweifelsohne unzumutbar sei, da der
Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten habe und somit über kein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
5.3. Vorliegend stellt sich zunächst in formeller Hinsicht die Frage, ob sich
die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie
Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt, indem es ihm keine Vertrauensperson
zugewiesen habe, als begründet erweist.
5.3.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D7984/2008 vom 24. Juni 2009 die Einschätzung des BFM,
wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Taskara offensichtlich
Fälschungsmerkmale aufweise, weil sie einerseits verschiedene
Schriftbilder enthalte und sich andererseits oberhalb des Vermerks der
ausstellenden Behörde ein Stempel von sehr schlechter Qualität befinde,
teilte. In Ergänzung dazu fügte das Gericht an, dass die verschiedenen
Schriftbilder auch mit unterschiedlichen Schreibutensilien und von
unterschiedlicher Hand angebracht worden seien, was sich anhand der
Strichstärke und Intensität der Farbe leicht erkennen lasse. Angesichts
dessen sei davon auszugehen, dass die Taskara von verschiedenen
Personen und mit unterschiedlichen Stiften ausgefüllt sowie mit einem
unlesbaren Stempel versehen worden sei, was von einem behördlich
ausgestellten Dokument nicht zu erwarten sei. Die Taskara könne unter
diesen Umständen nicht als authentisch betrachtet werden (vgl. a.a.O., E.
3.2.6). Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung vorzubeugen,
wurde die Taskara denn auch gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen. Zusammenfassend erwog das Gericht, angesichts der
insgesamt ungereimten und teilweise widersprüchlichen beziehungsweise
offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers und
im Hinblick auf die Abgabe einer als gefälscht zu betrachtenden Taskara
sei das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit ausgegangen (vgl. a.a.O., E. 3.3).
5.3.2. Vor dem Hintergrund, dass die erwähnte Taskara im ordentlichen –
mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen – Asylverfahren als unecht
qualifiziert wurde, vermag der Beschwerdeführer aus der nunmehr im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten angeblichen
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Seite 11
Echtheitsbestätigung der Behörden des Innenministeriums von
M._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Umso weniger, als eine
vom BFM veranlasste Übersetzung dieses in farsi verfassten Schreibens
ergab, darin seien zum einen ungewöhnliche Formulierungen enthalten,
zum anderen fehle unten rechts ein Stempel der ausstellenden Behörde.
Im Übrigen fällt auf, dass die Bestätigung lediglich in Kopie eingereicht
wurde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2009 ans
BFM, B4), was ohnehin Zweifel an deren Beweiswert zulässt. Angesichts
der Sachlage kann auf weitergehende Ausführungen zu den in der
Beschwerde und in der Eingabe vom 3. Februar 2010 in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen verzichtet werden.
5.3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den Beschwerdeführer im
ordentlichen Asylverfahren zu Recht als volljährig betrachtet und ihm
infolgedessen keine Vertrauensperson zugeordnet. In Anbetracht des
Umstands, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der
Nachbefragung vom 5. September 2007 (vgl. A11) das Resultat der am
30. August 2007 durchgeführten radiologischen Handknochenanalyse
mitteilte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, liegt entgegen
anderslautender Einschätzung auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor.
Zusammenfassend wurden seitens des BFM keine schwerwiegenden
Verfahrensfehler begangen, weshalb sich die entsprechende Rüge als
unbegründet erweist und eine Kassation der angefochtenen Verfügung
ausser Betracht fällt.
5.4. Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das BFM in seinem
Wiedererwägungsentscheid den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
zu Recht als durchführbar erachtet hat.
5.4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der
asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
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Seite 12
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weil vorliegend der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan, wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, als
unzumutbar zu qualifizieren ist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien.
5.4.2.1 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der
Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen
Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen
der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei
erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul –
infolge der vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten
strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr.
10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort
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Seite 13
weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK
wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis vor kurzem im Wesentlichen
weitergeführt.
5.4.2.2 Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse
in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige
Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im
Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der
letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle
Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt
Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 9.7).
Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die
humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen
sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen
Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine
deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten
Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8
9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene
Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also über ein tragfähiges soziales
Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003
Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob
betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass –
ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den
meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83
Abs. 4 AuG auszugehen ist.
5.4.2.3 Anlässlich der im ordentlichen Asylverfahren durchgeführten
Befragung zur Person vom 5. September 2007 machte der
Beschwerdeführer geltend, ein Onkel und zwei Tanten väterlicherseits
lebten in Kabul (vgl. A1, S. 4). Demgegenüber erklärt er im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren, er habe in Kabul keine Verwandten mehr.
Zwecks Überprüfung der Durchführbarkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs gilt es nun abzuklären, ob die Behauptung des
D203/2010
Seite 14
Beschwerdeführers, er verfüge in Kabul über kein tragfähiges
Beziehungsnetz mehr, zutrifft, oder ob er dort nach wie vor einen sozialen
Rückhalt findet.
Hinsichtlich des erwähnten Onkels ist Folgendes festzustellen: Aus der
mit Eingabe vom 8. März 2010 eingereichten EMailKorrespondenz vom
IKRK T._______ ans Rote Kreuz in I._______ sowie von diesem an die
Rechtsvertreterin ergibt sich, dass der als Rotkreuznachricht versandte
Brief des Beschwerdeführers seinem Onkel J._______ persönlich durch
die Mitarbeiter des Roten Kreuzes in K._______ ausgehändigt werden
konnte. Im Weiteren wird aus der Eingabe vom 21. Mai 2010 und der
damit eingereichten Beweismittel ersichtlich, dass der Onkel sein
Antwortschreiben an den Beschwerdeführer als Rotkreuznachricht später
ebenfalls dem Roten Kreuz in K._______ überreicht hat. Angesichts
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der früher in Kabul
lebende Onkel heute tatsächlich in Pakistan aufhält.
Was die Tanten des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf den mit dem
Revisionsgesuch vom 15. September 2009 eingereichten Brief eines in
M._______ lebenden Onkels an den Beschwerdeführer hinzuweisen (vgl.
B1). Demzufolge soll die Tante R._______ in einem kleinen Dorf in der
Nähe von M._______ wohnen, während sich die Tante Q._______ in
M._______ aufhalten soll. Angesichts dessen und aufgrund fehlender
anderslautender Hinweise in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass
die Tanten sich in der Zwischenzeit für ein Leben in Kabul entschieden
hätten.
5.4.3. Das vorrangige Erfordernis eines tragfähigen Beziehungsnetzes in
Kabul ist zum einen angesichts des Umstands, dass die vom
Beschwerdeführer gemachte Angabe, er habe in Kabul einen Onkel und
zwei Tanten, bereits vier Jahre zurückliegt, und zum anderen in
Anbetracht der soeben dargelegten veränderten Sachlage offensichtlich
nicht erfüllt. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Kabul erweist sich demnach als unzumutbar. Da der Beschwerdeführer
der Aktenlage zufolge keinen der in Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von
der vorläufigen Aufnahme) genannten Tatbestände erfüllt, ist das BFM
anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Angesichts dieser Schlussfolgerung kann auf eine Erörterung der
weiteren auf Beschwerdeebene dargelegten Ausführungen und eine
Würdigung der übrigen Beweismittel verzichtet werden.
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Seite 15
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung an die
Vorinstanz abzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ist sie gutzuheissen.
7.
7.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen
werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
In casu ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrags auf
Rückweisung unterlegen, hat jedoch hinsichtlich des Eventualantrags auf
Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt, weshalb die
Verfahrenskosten zu ermässigen wären. Da die in der Beschwerde
formulierten Begehren nicht als aussichtslos erachtet wurden (vgl.
Zwischenverfügung vom
18. Januar 2010) und das Bundesverwaltungsgericht gemäss eigenen
Erkenntnissen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgeht,
sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 30. Januar
2010 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
teilweisen Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten
vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 911 und
13 VGKE) auf
D203/2010
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Fr. 600. (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen, weshalb
auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Januar 2010
einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600. (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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