B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-203/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Togo,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
D-203/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine togoische Staatsangehörige aus Lomé
– am 5. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass sie zu dessen Begründung zusammengefasst geltend machte, ihr
Bruder B._______, Mitglied der ANC (Alliance Nationale pour le Change-
ment), habe in ihrem Haus ohne ihr Wissen Waffen versteckt,
dass am 28. August 2011 Polizisten zu ihrem Haus gekommen seien und
B._______ erschossen hätten, als dieser versucht habe, zu fliehen,
dass sie selbst inhaftiert und während der Haft vergewaltigt und geschla-
gen worden sei,
dass eine ihrer Freundinnen Ende September 2011 einen Polizisten besto-
chen habe, welcher sie auf freien Fuss gesetzt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2013 in Anwendung von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-1220/2013 vom 10. April 2013 ge-
schützt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 ein Wiedererwägungsge-
such mit der Begründung einreichte, ihr Gesundheitszustand habe sich un-
erwartet verschlechtert,
dass das Wiedererwägungsgesuch vom BFM mit Verfügung vom 23. Juli
2013 abgewiesen wurde und das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4684/2013 vom 9. Ok-
tober 2013 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
nicht leistete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2013 – durch
ihren Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichte und
dabei im Wesentlichen geltend machte, am 12. Juli 2013 sei ihr Bruder
C._______ in Lomé mit Macheten getötet worden,
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dass zu ihren Kernvorbringen (Tod von B._______ und ihre Inhaftierung)
zwischenzeitlich diverse Beweismittel vorliegen würden, die zum Teil in den
bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien,
dass in einer Gesamtwürdigung der aktenkundigen Beweismittel nur der
Schluss zulässig sei, dass C._______ im Zusammenhang mit der Er-
schiessung von B._______ im August 2011 beziehungsweise dessen poli-
tischen Aktivitäten ermordet worden sei,
dass mit der Ermordung auf offener Strasse ein Exempel habe statuiert
werden sollen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne,
C._______ sei Opfer einer unpolitischen kriminellen Handlung geworden,
dass sie im Falle ihrer Rückschaffung nach Togo genau wie ihre beiden
Brüder getötet würde,
dass die Wegweisung aufgrund des Schockes, den sie wegen C._______s
Ermordung erlitten habe und angesichts ihres bereits angeschlagenen Ge-
sundheitszustandes als insulinpflichtige Diabetikerin unzumutbar sei,
dass mit dem schriftlichen Asylgesuch und mit Eingabe vom 25. November
2013 diverse Beweismittel betreffend die Ermordung von C._______ (Fo-
tografien seines entstellten Körpers, ein "Acte de Décès" vom 15. Juli
2013, ein Bestätigungsschreiben des "Chef Canton" vom 11. November
2013) sowie zum Tod von B._______ (eine Todesanzeige, Fotografien der
Beisetzung) eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheids zusammengefasst
ausführte, das am 5. Oktober 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
10. April 2013 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die neu eingereichten Beweismittel zur Beisetzung von B._______
keine Hinweise auf Ereignisse enthalten würden, die sich in der Zwischen-
zeit ereignet hätten,
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dass die Beschwerdeführerin damit ein Vorbringen zu beweisen versuche,
das bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht und insgesamt als
unglaubhaft erachtet worden sei,
dass diese Beweismittel zudem keine Hinweise auf eine relevante Verfol-
gung enthalten würden, zumal die Beschwerdeführerin damit bloss zu be-
legen versuche, dass ihr Bruder beerdigt worden sei,
dass im Übrigen festzuhalten sei, dass die Fotografien nicht klar erkennen
liessen, wer beerdigt worden sei, und das Programm (respektive die To-
desanzeige) kein fälschungssicheres Beweismittel darstelle,
dass das auf Beschwerdestufe im Wiedererwägungsverfahren eingereich-
te Bestätigungsschreiben eines Priesters ("Lettre de Recommandation"
vom 30. Juli 2013), welches lediglich als leicht fälschbare Kopie vorliege,
sich nur auf ein im ersten Asylverfahren geltend gemachtes Vorbringen be-
ziehe,
dass sich aus dieser Bestätigung schliesslich keine Relevanz ableiten
lasse, zumal der Priester nur von einem der Verhaftung der Beschwerde-
führerin vorangehenden Waffendiebstahl, aber überhaupt nicht von asylre-
levanten Hinweisen spreche,
dass die geltend gemachte Tötung von C._______ das einzige Vorbringen
im zweiten Asylgesuch sei, das chronologisch nach Rechtskraft des ersten
Asylverfahrens einzuordnen sei,
dass im Asylgesuch die (behauptete) Präsenz in Togo von C._______, der
in Ouagadougou (Burkina Faso) wohne, mit Ferien begründet werde, wo-
mit nichts auf ein etwaiges politisches Engagement von C._______ hin-
weise,
dass es zu kurz greife, diesem Vorbringen und dem "Acte de Décès" Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, bloss weil eine Tö-
tung auf eine entsetzliche Art geschehen sei,
dass gemäss dem wiederum nicht fälschungssicheren Schreiben ("Attesta-
tion") vom 11. November 2013 die Gewalttäter unbekannt sein sollen und
die nationale Polizei bereits Ermittlungen aufgenommen haben soll – ein
Hinweis auf die Fähigkeit, Strafrecht anzuwenden,
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dass sich zusammengefasst aus den im zweiten Asylverfahren eingereich-
ten Beweismittel und geltend gemachten Vorbringen keine Hinweise auf
eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden,
dass das BFM sodann zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe im zweiten Asylgesuch
keine konkreten medizinischen Probleme geltend gemacht, die über die
bereits in den vorherigen Verfahren bekannten hinausgehen würden,
dass es nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin ob den entsetz-
lichen Bildern geschockt gewesen sei, indes sie gemäss Aktenlage keine
weiteren Behandlungen in der Schweiz in Anspruch genommen habe, so
dass auf die Erwägungen im Entscheid der Wiedererwägung vom 12. Juli
2013 (recte: 23. Juli 2013) sowie auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil
vom 10. April 2013 verwiesen werden könne, worin festgehalten worden
sei, dass namentlich Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Schwerhörigkeit und
Depressionen auch in Togo behandelt werden könnten,
dass bezüglich der weiteren Begründung der Vorinstanz auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, zudem sei das BFM anzuweisen, ein ordentliches Asylver-
fahren durchzuführen und sie gehörig dazu zu befragen, eventualiter sei
sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, das kantonale
Migrationsamt sei mit verfahrensleitender Massnahme "superdringlich"
und "superprovisorisch" anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszu-
setzen,
dass ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen sei,
dass der Beschwerde ein von Dr. med. D._______ ausgefülltes Formular
"Arztbericht: Berufliche Integration/Rente" vom 16. Dezember 2014, ein
ärztlicher Bericht der Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals E._______
vom 19. November 2014 sowie ein Attest des Instituts für Medizinische Ra-
diologie desselben Kantonsspitals vom 23. Oktober 2014 beilagen,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf das
Begehren, das kantonale Migrationsamt sei "superdringlich" und "super-
provisorisch" mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Voll-
zug der Wegweisung auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG
[SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbe-
stände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden,
dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren –
und somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich des materiellen Erfordernisses von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG festzuhalten ist, dass einzig die geltend gemachte Ermordung von
C._______ nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens
stattgefunden hat,
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dass in Bezug auf die nach dem rechtskräftigem Abschluss des ersten
Asylverfahrens zum Tod von B._______ sowie zur Inhaftierung der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beweismittel zunächst festzuhalten ist,
dass an keiner Stelle entschuldbare Gründe vorgebracht wurden, weshalb
die Beschwerdeführerin diese nicht schon früher erhältlich machen und
einreichen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass zudem die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel
zum Tod von B._______ (Todesanzeige, Fotografien der Beisetzung) so-
wie das auf Beschwerdeebene im Wiedererwägungsverfahren einge-
reichte Bestätigungsschreiben eines Priesters vom 30. Juli 2013 ohnehin
nicht geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen
und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden und
schon gar nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – willkürlich sind,
dass sodann der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass sich zwar tat-
sächlich bisher weder die Vorinstanz noch das Gericht zum Schreiben des
togoischen Anwaltes der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2013, wel-
ches ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungssituation
bestätigen soll, (explizit) geäussert haben,
dass allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die-
ses Schreiben dem Gericht erst mit Schreiben vom 15. April 2013 und so-
mit nach ergangenem Urteil zu ihrem ersten Asylgesuch zustellte,
dass sie im Wiedererwägungsverfahren mit Eingabe vom 8. Juni 2013 eine
Kopie dieses Schreibens dem BFM einreichte, allerdings ohne zu erklären,
was sie daraus ableite und insbesondere ohne einen entsprechenden An-
trag zu stellen,
dass daher weder für die Vorinstanz noch für das Gericht einen Grund be-
stand, sich mit diesem Schreiben eingehend auseinanderzusetzen,
dass im Übrigen mit Nachdruck festzuhalten ist, dass – entgegen dem ent-
sprechenden Beschwerdevorbringen – die Identität der Beschwerdeführe-
rin nach wie vor nicht gesichert ist und demzufolge auch nicht mit Sicher-
heit feststeht, ob sich die eingereichten Dokumente – was auch für die
nachfolgend erwähnten Beweismittel gilt – tatsächlich auf sie beziehungs-
weise ihre Brüder beziehen,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Ermordung von C._______ allesamt – sowohl im schriftlichen Asylgesuch
als auch in der Beschwerde – äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind
und sich in Mutmassungen erschöpfen,
dass beispielsweise keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden,
die darauf schliessen lassen würden, dass – wie von der Beschwerdefüh-
rerin behauptet – der Ermordung von C._______ eine politische Motivation
zugrunde liegt,
dass jedenfalls allein der auf den eingereichten Fotografien ersichtliche
Entstellungsgrad des (angeblichen) Körpers von C._______ nicht auf eine
Ermordung aus politischen Gründen schliessen lässt,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zwi-
schen der Tötung von C._______ und derjenigen von B._______ einen Zu-
sammenhang gibt,
dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Gefährdung allein aus ihrer
Verwandtschaft zu C._______ (und B._______) abzuleiten scheint, sie
aber an keiner Stelle vorbrachte, dass ihre übrigen Verwandten in Togo
(namentlich ihre Mutter oder ihre vier Kinder) jemals irgendwelche entspre-
chenden Probleme gehabt hätten,
dass nach dem Gesagten dem zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin klarerweise keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereig-
nisse zu entnehmen sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, und demzufolge auch der entsprechende Beweisschluss
der Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwer-
deführerin – offensichtlich nicht willkürlich ist,
dass daher bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, zum Tod
von C._______ seien ergänzende Abklärungen (Befragung der Beschwer-
deführerin, Botschaftsabklärung) erforderlich, wozu ein ordentliches Ver-
fahren eröffnet werden müsse, nicht gefolgt werden kann,
dass es im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, alle ihr
wesentlich erscheinenden Elemente im Zusammenhang mit dem Tod von
C._______, die sie scheinbar im Rahmen einer Befragung hätte schildern
wollen, bereits im schriftlichen Asylgesuch (oder spätestens auf Beschwer-
deebene) zu erläutern (vgl. dazu Art. 111c Abs. 1 AsylG),
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auch auf das zweite Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin – wie vorstehend aufgezeigt – keine Verfolgung oder be-
gründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und – unter Berücksichti-
gung sämtlicher bisher eingereichter Beweismittel – auch keine Anhalts-
punkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihr in Togo droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch – sofern aus den Akten er-
sichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass diesbezüglich – zur Vermeidung von Wiederholungen – zunächst auf
die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie
die Ausführungen in den auch darin erwähnten Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1220/2013 vom 10. April 2013 und des BFM vom
23. Juli 2013 zu verweisen ist,
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dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin unmissverständlich darauf hinzuweisen ist, dass be-
treffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2),
dass diese Voraussetzungen bezüglich der "Gehbeschwerden" der Be-
schwerdeführerin offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) bis zum heutigen Zeitpunkt den in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Bericht zu ihren angeblichen Herzbeschwerden nicht
einreichte, so dass mangels konkreter Anhaltspunkte – jedenfalls reicht der
Hinweis auf ein grenzwertig grosses, nach links ausladendes Herz dazu
nicht aus – davon auszugehen ist, dass auch diesbezüglich keine proble-
matische, in Togo nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin vorliegt,
dass sodann erneut darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin
die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen,
dass es sich beim Beschwerdevorbringen, durch die invalidisierenden
Geh- und Herzbeschwerden stehe jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin
in Togo nicht mehr erwerblich tätig sein könne, um eine reine Behauptung
handelt,
dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der zu den Gehbeschwerden
respektive Knieschmerzen eingereichte "Arztbericht: Berufliche Integra-
tion/Rente" vom 16. Dezember 2014 geeignet ist, eine (vollständige) Ar-
beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Togo zu belegen,
dass erstaunt, dass in diesem Bericht die in der Beschwerdeschrift ange-
kündigte Knieoperation vom 3. Februar 2015 (respektive generell die Mög-
lichkeit einer Knieoperation und eine entsprechende Prognose bezüglich
der Gehbeschwerden der Beschwerdeführerin) mit keinem Wort erwähnt
wurde,
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dass die Beschwerdeführerin sodann ohnehin über ein familiäres Bezie-
hungsnetz in Togo verfügt (vgl. Akten SEM A 7/10 S. 5), wobei davon aus-
zugehen ist, dass dieses weitaus grösser ist, als von ihr anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 25. Oktober 2011 angegeben wurde (vgl. Eingabe
vom 15. April 2013, in welcher erstmals ein Neffe erwähnt wird),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung, für welches vorliegend Art. 65 Abs. 2 VwVG gilt (vgl.
Art. 110a Abs. 2 AsylG), abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: