B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-203/2020
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis,
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Gesuchstellende.
Gegenstand
Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6618/2014 vom 23. Februar 2015.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesu-
che der Gesuchstellenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und nahm die Gesuchstellenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 ab.
C.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 4. Dezember
2018 (Eingang SEM) gelangten die Gesuchstellenden an die Vorinstanz
und reichten dabei die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Bestätigung Mitgliedschaft der Gesuchstellerin bei der PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) Schweiz vom
18. November 2018 (Beilage Nr. 2)
- Zeugnis des Frauenverbandes der PYD Syrien vom 15. Januar 2005
(Beilage Nr. 3)
- Fotografie des Vaters der Gesuchstellerin aus dem Jahr 1964 (Beilage
Nr. 4)
- Asylentscheid des Bruders der Gesuchstellerin vom 18. August 2009
(Beilage Nr. 5)
- Asylentscheide von weiteren Verwandten der Gesuchstellenden, datie-
rend im Zeitraum vom 5. März 2015 bis 13. Juli 2018 (Beilagen Nrn. 6–
14)
- Bestätigung Mitgliedschaft der Gesuchstellerin beim (…) vom 5. Januar
2015 (Beilage Nr. 15)
- Verschiedene Fotografien von exilpolitischen Anlässen in der Schweiz
zwischen 3. April 2016 und 2. September 2018 (Beilagen Nrn. 16–20)
- Fotografie eines Treffens von Parteimitgliedern in D._______ aus dem
Jahr 2014 (Beilage Nr. 21)
- Fotografien politischer Anlässe unbekannten Datums (Beilagen Nrn. 22
und 27)
- Bestätigung Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der PYD vom
13. März 2016 (Beilage Nr. 23)
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- Urteil des Strafgerichts E._______ vom 6. Dezember 2012 (Beilage
Nr. 24)
- Bestätigung Mitgliedschaft des Gesuchstellers beim (…) vom 5. Januar
2015 (Beilage Nr. 25)
- Fotografien eines Anlasses der PYD vom 9. April 2016 (Beilage Nr. 26)
D.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 übermittelte das SEM dem Bundes-
verwaltungsgericht die Eingabe der Gesuchstellenden vom 4. Dezember
2018. Dabei führte es aus, dass darin mehrheitlich Beweismittel und Ge-
schehnisse aus dem Zeitraum vor Erlass des bundesverwaltungsgerichtli-
chen Urteils vom 23. Februar 2015 geltend gemacht würden, für deren Be-
urteilung das Gericht zuständig sei. Einzig die geltend gemachten exilpoli-
tischen Tätigkeiten sowie der Kontakt zu Personen, welche exilpolitisch tä-
tig seien, würden vom SEM als Mehrfachgesuch klassifiziert und als sol-
ches entgegengenommen. Daher würden die mit dem Gesuch als Beweis-
mittel eingereichten Beilagen Nrn. 15 – 23 sowie Nr. 25 im Rahmen des
Mehrfachgesuches geprüft.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 übermittelten die Gesuchstellenden
dem Gericht ein am selben Tag an die Vorinstanz übermitteltes Schreiben
zur Kenntnisnahme, in welchem die Gesuchstellenden darlegten, dass die
Behandlung ihres Gesuchs zumindest teilweise in die Zuständigkeit der
Vorinstanz falle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
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findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisions-
grund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln
beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit ledig-
lich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum
andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Par-
tei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfah-
rens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und des-
halb nicht hat beibringen können.
2.2 Mit der Eingabe der Gesuchstellenden wurden zahlreiche Beweismittel
zu den Akten gereicht, welche nach Erlass des Urteils D-6618/2014 vom
23. Februar 2015 entstanden sind (Beweismittel Nrn. 2, 6–14 und 26). Ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind diese Beweismittel aufgrund ihres
Entstehungszeitpunkts der Revision nicht zugänglich, womit das SEM
diese zu Unrecht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als
Revisionsgründe überwiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im
Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 fest, dass nach dem angefochtenen
Entscheid entstandene Beweismittel, welche sich auf vorbestandene Tat-
sachen beziehen, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem
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SEM zu prüfen wären (vgl. dort E. 12.3). Diese eben genannten Beweis-
mittel werden deshalb vorliegend nicht geprüft, und die Eingabe betreffend
diese Beweismittel ist der Vorinstanz zur gutscheinenden Beurteilung zu-
rück zu überweisen.
2.3 Zum Beweismittel Nr. 27 (undatierte Fotografien von politischen Anläs-
sen) führen die Gesuchstellenden lediglich aus, der Gesuchsteller "sei
auch heute noch in der Schweiz politisch aktiv"; um was für Situationen
oder Anlässe es sich dabei handelt und von wann diese Fotografien datie-
ren, führen sie hingegen nicht aus. Im Kontext der Erläuterungen in der
Gesuchsbegründung ist deshalb anzunehmen, dass die Fotografien inner-
halb der letzten 5 Jahren, mithin nach Erlass des bundesverwaltungsge-
richtlichen Urteils vom 23. Februar 2015, entstanden sind, womit es sich
dabei ebenfalls nicht um vorbestandene Beweismittel handelt, welche re-
visionsrechtlich geltend gemacht werden können. Somit werden die ge-
nannten Fotografien der Vorinstanz ebenfalls zur Behandlung als nachträg-
lich, das heisst nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsge-
richts entstandene Beweismittel überwiesen.
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe geltend, dass sie die
Revisionsgründe am 24. Oktober 2018 anlässlich ihres Termins bei der
Rechtsberatung entdeckt hätten. Sie hätten verschiedene Beweismittel
aufgefunden, welche zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes führen
müssten. Somit machen sie den Revisionsgrund des nachträglichen Auf-
findens von Beweismitteln geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Insoweit
wurde das Revisionsgesuch formgerecht eingereicht. Hingegen zeigen die
Gesuchstellenden die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Mass-
gabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken
des Revisionsgrundes) nicht auf. Die als "Wiedererwägungsgesuch" beti-
telte Eingabe wurde am 4. Dezember 2018 bei der Vorinstanz eingereicht,
wobei deren Einreichung an eine unzuständige Behörde der Fristwahrung
nicht entgegensteht (Art. 21. Abs. 2 VwVG). Die Revisionsgründe wurden
demnach mit der Eingabe am 4. Dezember 2018 geltend gemacht. Unter
welchen Umständen die Gesuchstellenden Kenntnis von den vorliegend zu
beurteilenden Beweismitteln (Foto des Vaters der Gesuchstellerin aus dem
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Jahr 1964 [Beilage Nr. 4], Urteil des Strafgerichts E._______ vom 6. De-
zember 2012 [Beilage Nr. 24], Asylentscheid des Bruders der Gesuchstel-
lerin vom 18. August 2009 [Beilage Nr. 5]) erhalten haben, ist den Akten
hingegen nicht zu entnehmen. Zum eingereichten Strafurteil führen sie le-
diglich aus, der Gesuchsteller habe zunächst nicht gewusst, dass er in Sy-
rien während seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei.
Das Urteil sei seinem Vater zugestellt worden, welcher ihm dessen Erhalt
vorenthalten habe, um ihn nicht weiter zu belasten. Nachdem er (der Ge-
suchsteller) davon erfahren habe, habe er es über Verwandte in die
Schweiz bringen lassen. Wann genau er von der Verurteilung Kenntnis er-
halten hat, bliebt jedoch unklar. Das Zeugnis des Frauenverbandes der
PYD Syrien vom 15. Januar 2005 (Beilage Nr. 3) hätten sie am 3. Novem-
ber 2018 erhalten, wobei ein Bekannter dieses aus Syrien in den Nordirak
gebracht und einem Cousin der Familie übergeben habe. Von dort sei es
auf dem Postweg in die Schweiz gelangt. Somit bleibt offen, wann die Ge-
suchstellenden von der Existenz dieser Dokumente Kenntnis erhalten ha-
ben. Damit haben sie die Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens nicht
dargetan (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG).
4.
4.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungs-
weise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu
ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht bei-
gebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals
nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Eine Revision ist zudem aus-
geschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Be-
weismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren
hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Pro-
zessführung der gesuchstellenden Partei, zumal es den Prozessparteien
obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes
entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.47, sowie SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesge-
richtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8–11 zu Art. 123). Die Beurteilung
der Frage, ob die Geltendmachung von vorbestandenen Sacherverhalts-
umständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren
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in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat restriktiv zu erfolgen (vgl.
BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.; ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel
2011, N 8 zu Art. 123 BGG; vgl. auch das am 18. Dezember 2017 ergan-
gene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6404/2017 E. 2 und 3).
4.2 Bei keinem der eingereichten Beweismittel wird dargelegt oder ist er-
sichtlich, weshalb es den Gesuchstellenden nicht hätte möglich oder zu-
mutbar sein sollen, diese bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen
und beizubringen. Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse belegen, wel-
che bereits lange Zeit vor Erlass des Beschwerdeurteils eingetreten sind,
was insbesondere für die politischen Tätigkeiten des Vaters der Gesuch-
stellerin, die Asylgewährung ihres Bruders sowie ihre eigenen politischen
Tätigkeiten zutrifft (Beilagen Nrn. 3–5). Bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren machte der Gesuchsteller geltend, er sei im Mai 2012 wegen Demonst-
rationsteilnahmen von den syrischen Behörden gesucht worden (was aller-
dings vom Gericht als unglaubhaft erachtet wurde, vgl. dazu Urteil des
BVGer D-6618/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5). Dass er darauf, wie er in
der Anhörung des vorinstanzlichen Verfahrens ausführte, am 20. Septem-
ber 2013 aus Syrien ausgereist sein will, nachdem er gemäss dem vorlie-
gend in Frage stehenden syrischen Strafurteil bereits 9 Monate vor seiner
Ausreise (am 6. Dezember 2012) zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt
worden sein will, ohne davon erfahren zu haben, erscheint nicht nachvoll-
ziehbar. Die Gesuchstellenden machen denn auch gar nicht geltend, von
den genannten Umständen erst nach Erlass des Beschwerdeurteils erfah-
ren zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass sie diese Umstände be-
reits im ersten Asylverfahren hätten geltend machen können. Den im Be-
schwerdeverfahren professionell rechtsvertretenen Gesuchstellenden war
die ihnen seit der Asylgesuchstellung obliegende Mitwirkungspflicht be-
kannt (vgl. Art. 8 AsylG). Angesichts dessen, dass die Revision nicht dazu
dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzuma-
chen, sind die Revisionsvorbringen als verspätet zu erachten und es liegen
keine gültigen Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Best. a BGG
und Art. 46 VGG vor.
4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch bei verspäte-
ten Revisionsvorbringen zu prüfen ist, ob ein Verstoss gegen zwingendes
Völkerrecht wie die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegt (vgl. EMARK 1995/9 E. 7,
insb. E. 7f und g). Da die Gesuchstellenden jedoch in der Schweiz vorläufig
aufgenommen sind, erübrigt sich eine Prüfung ihrer Vorbringen hinsichtlich
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.
Insofern die Gesuchstellenden geltend machen, die Anhörung im vor-
instanzlichen Asylverfahren sei nicht den Vorschriften entsprechend durch-
geführt worden, was dazu geführt habe, dass sie ihre politischen Tätigkei-
ten nicht ausführlich hätten geltend machen und deshalb gewisse Beweis-
mittel erst im vorliegenden Verfahren hätten einreichen können, stellt dies
lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeurteil dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Revision eines
Urteils zu führen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Ein-
treten auf das Revisionsgesuch vorliegend nicht erfüllt sind und das Ge-
such als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu erachten sind,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.–
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Eingabe wird zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägun-
gen 2.2 an die Vorinstanz überwiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: