B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2033/2012
law/joc
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsames Kind
C._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
D-2033/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige der
Ethnie der Roma angehörend, eigenen Angaben zufolge Ende Novem-
ber 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am 29. November 2011 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 8. Dezember 2012 im EVZ Basel die Personalien
der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 12. März 2012 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen dieser Anhörungen im We-
sentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland verlassen, da
der Beschwerdeführer A._______ bei seiner Arbeit als Textilverkäufer
auf einem Markt in einem Stadtbezirk von Belgrad von der Mafia zur
Zahlung von Schutzgeld gezwungen, beleidigt sowie während seiner
Arbeit als auch zu Hause geschlagen worden sei,
dass die Mafia mit der Entführung ihres Kindes gedroht habe, weshalb
sie schliesslich beschlossen hätten, zu fliehen,
dass die Beschwerdeführenden einen Identitätsausweis des Be-
schwerdeführers, ausgestellt in Belgrad am 13. Januar 2011, einen
Identitätsausweis der Beschwerdeführerin B._______, ausgestellt am
26. Februar 2010 in Belgrad, einen Geburtsschein von C._______,
ausgestellt am 9. Juni 2011 in Belgrad sowie Kopien von Bestätigun-
gen vom 9. November 2011 ihre Ethnie betreffend zu den vorinstanzli-
chen Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
D-2033/2012
Seite 3
weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die vom Beschwerdeführer geltend machten Schikanen und Über-
griffe durch kriminelle Banden aufgrund zahlreicher Widersprüche und
Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu erachten seien,
dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, zu-
letzt von seinen Erpressern aufgefordert worden zu sein, 8'000 Euro
Schutzgeld zu zahlen, sondern lediglich geltend gemacht habe, einige
Monate lang jede zweite Woche zwischen 300 und 400 Euro bezahlt zu
haben,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung erklärt habe,
sie habe zwei Mal auf dem Markt und einmal zu Hause zusehen müssen,
wie ihr Mann geschlagen worden sei, demgegenüber an der einlässlichen
Anhörung lediglich von zwei gegen ihren Mann gerichteten Angriffen ge-
sprochen habe, bei denen sie zugegen gewesen sei,
dass sie bei der Erstbefragung dargelegt habe, sie und ihr Ehemann hät-
ten nach dem Übergriff auf dem Markt die Polizei angerufen, bei der ein-
lässlichen Anhörung allerdings behauptet habe, sie habe sich nicht ge-
traut, die Behörden zu informieren, da sich die Schläger als Polizisten
ausgewiesen hätten,
dass der Beschwerdeführer seinerseits ausgesagt habe, mehrmals bei
der Polizei gewesen zu sein, um Anzeige zu erstatten, und dies seiner
Frau wohl mitgeteilt habe,
dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu geschildert habe, ihr
Ehemann habe vermutlich aus Furcht vor den aus dem Umfeld der Poli-
zei stammenden Angreifern eine Anzeige unterlassen,
dass im Weiteren hinsichtlich der Lage der ethnischen Minderheiten in
Serbien festzuhalten sei, dass sich deren Situation in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Frei-
heit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, welches die Rechte
der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minder-
heiten schütze,
D-2033/2012
Seite 4
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien
und gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der
Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amts-
sprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhalten
würden und zudem vorgesehen sei, dass die nationalen Minderheiten in
öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Ro-
ma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings
selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze und
solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellen würden, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, aber die
Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
da der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahn-
den,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die wider-
legbare Vermutung des Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und
es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlen-
der Verfolgung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 17. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es
sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren und gegebenenfalls
sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-2033/2012
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-
6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D-2033/2012
Seite 6
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Serbien sind, der
Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe
country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor
Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zu-
sammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung
zu verweisen ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin sei eine ungebildete, psychisch angeschlagene Per-
son, die mehr oder weniger erst hier in der Schweiz von ihrem Mann über
die konkreten Umstände der Erpressung und tätlichen Übergriffe ihm ge-
genüber ins Bild gesetzt worden sei,
dass damit jedoch keine stichhaltige Erklärung für die teils massiv wider-
sprüchlichen und ungereimten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren
D-2033/2012
Seite 7
vorgebracht und damit die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen
nicht entkräftet werden können,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern dem der Beschwerde bei-
gelegten Internetauszug der UNNews vom 9. April 2012 – in dem im All-
gemeinen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma weltweit
aufgerufen wird – Hinweise für eine unmittelbar die Beschwerdeführen-
den betreffende Verfolgung entnommen werden könnten,
dass es den Beschwerdeführenden somit – auch unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht
gelingt, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-2033/2012
Seite 8
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Serbien
schliessen lassen,
dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische
Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist, indessen blosse soziale und
wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedro-
hende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41
D-2033/2012
Seite 9
E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2005 Nr. 12
E. 10.3 S. 114),
dass der Beschwerdeführer über eine Schulbildung verfügt, in
D._______, einem Stadtviertel von Belgrad geboren und aufgewachsen
ist und dort gelebt sowie jahrelang als (…) gearbeitet hat und seinen so-
wie den Angaben seiner Frau zufolge ein gutes Einkommen erzielte (vgl.
act. A3/11 S. 3 ff., act. A12/11 S. 3 f., act. A4/10 S. 6),
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin –
nebst Rom, ihrer Muttersprache – fliessend Serbisch sprechen (vgl. act.
A3/11 S. 4, act. A4/10 S. 4) und davon auszugehen ist, die Familie verfü-
ge trotz dem von ihnen abgebrochenen Kontakt zu den Eltern des Be-
schwerdeführers und zu ihrem früheren Umfeld (vgl. act. A3/11 S. 4, act.
A12/11 S. 2) in Belgrad über soziale Kontakte, zumal sie sich ihren Aus-
sagen zufolge dort jahrelang aufhielten respektive wohnten und dort über
Freunde verfügen (vgl. act. A3/11 S. 3 f., act. A4/10 S. 3 f., act. A12/11
S. 3, act. A11/17 S. 4, 13 und 15),
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzungen all-
fällige weitergehende Nachkontrollen auch in E._______, wo er bereits in
ärztlicher Behandlung war, erfolgen können und sich die Beschwerdefüh-
rerin dort – sollte sie nunmehr dazu bereit sein – wegen ihrer angeblichen
Angstzustände ebenfalls in Behandlung begeben könnte (vgl. act. A3/11
S. 7, A12/11 S. 9),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien daher nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-
D-2033/2012
Seite 10
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2033/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: