B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2033/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien,
alias AA._______, geboren am (...), Syrien,
alias B._______, geboren am (...), Syrien,
alias C._______, geboren am (...), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N_______.
D-2033/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem
Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) stammender
Kurde mit letztem Wohnsitz in F._______, seinen Heimatstaat am 9. No-
vember 2011 auf dem Landweg. Er gelangte über G._______, H._______,
I._______, J._______, K._______ und L._______ am 11. Juni 2012 illegal
in die Schweiz. Bei der illegalen Einreise wurde er unter den Personalien
B._______, geboren (...), registriert und festgestellt, dass er in L._______
unter den Personalien C._______, geboren (...), Syrien, aufgenommen
worden war. Am 11. Juni 2012 stellte er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Chiasso unter dem Namen AA._______, geboren (...), Syrien,
ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2012 wurde dort die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt.
Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton M._______
zugewiesen.
A.b Nachdem Abklärungen des BFM keine Zuständigkeit eines anderen
Staates für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erga-
ben, brachte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. August 2012 zur
Kenntnis, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei, das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und sein Asylgesuch dem-
nach in der Schweiz geprüft werde.
A.c Am 20. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim (Nennung
Amt) seine Identitätskarte mit den Personalien A._______, geboren (...),
Syrien, zu den Akten, welche am Folgetag an das BFM übermittelt wurde.
Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung einer Kopie seiner Identitätskarte,
damit er in Syrien einen Pass beantragen könne.
A.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer
das BFM um Mitteilung, bis wann er mit einer weiteren Anhörung rechnen
könne, da er seit der BzP im Juni 2012 nichts mehr gehört habe. Mit Ant-
wortschreiben vom 16. Dezember 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, das
von ihm eingereichte Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast zur-
zeit noch hängig. Es sei daher nicht möglich, auf einen bestimmten Zeit-
punkt einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen und ersuchte ihn gleich-
zeitig um Geduld.
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A.e Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu einer
Anhörung vorgeladen, welche am 5. März 2014 durchgeführt wurde. Zur
Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, er sei am (...) in N._______ wegen des Vorwurfs, einen eigenen
Staat gründen zu wollen, verhaftet worden. Vor der Festnahme habe er in
einem Restaurant gearbeitet, dessen Besitzer ihm geholfen habe, wieder
freizukommen. Am (...) sei er in seinem Dorf mit den Vorbereitungen für
den Newroz-Anlass beschäftigt gewesen. Sie hätten einen Karneval orga-
nisieren wollen. Damals sei er in der Folkloregruppe O._______ tätig ge-
wesen. Am Abend seien sie von Leuten des syrischen Nachrichtendienstes
aufgesucht worden, welche seine Personalien aufgenommen hätten. Am
folgenden Tag sei sein Vater, welcher Staatsangestellter gewesen sei, von
den Behörden zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden. Man habe
seinem Vater vorgeworfen, er (der Beschwerdeführer) sei politisch aktiv
und wolle einen eigenen Staat gründen. Die Behörden hätten damals diese
Angelegenheit dadurch erledigt, dass seinem Vater drei Monatslöhne nicht
ausbezahlt worden seien. Er selber sei zu dieser Sache nicht befragt wor-
den. In der Folge habe er immer wieder Schwierigkeiten bekommen, wenn
er bei einer Amtsstelle etwas habe erledigen wollen, da sein Name bei den
Behörden mit roter Tinte unterstrichen gewesen sei. Weiter habe er seinen
Militärdienst, wo er für die Ausbildung der direkt dem Präsidenten unter-
stellten Sondereinheit verantwortlich gewesen sei, zwar beendet, sei aber
während seiner Dienstzeit von seinem Vorgesetzten zu Zahlungen von Be-
stechungsgeldern aufgefordert, oft geschlagen und insgesamt zermürbt
worden. Nach Abschluss des Militärdienstes sei er im (...) legal nach
G._______ gereist, wo er während eines Monats respektive während dreier
Monate gearbeitet habe. Anschliessend sei er in seine Heimat zurückge-
kehrt, habe bei der Einreise aber aus ihm unbekannten Gründen einen
Geldbetrag leisten müssen. Er sei während kurzer Zeit zu Hause geblie-
ben, danach im (...) erstmals nach P._______ gereist, wo er für ein kurdi-
sches, von einem seiner Onkel geleitetes (Nennung Institution) und – nach
einer kurzen Rückkehr in die Heimat – ab (...) für (Nennung Organisation)
gearbeitet habe. Insgesamt sei er nach seiner Rückkehr aus G._______
drei bis vier Mal nach P._______ gereist. Bei seiner erneuten respektive
letzten Rückkehr nach Syrien am (...) sei er an der Grenze von vier Ange-
hörigen des Nachrichtendienstes kontrolliert, während drei Stunden fest-
gehalten und während dieser Zeit geschlagen worden. Man habe auf ihm
eine Karte der (Name der Klinik), welche sich im (Nennung Lager) in
P._______ befinde, gefunden. Diese Klinik sei gegen die syrische Regie-
rung eingestellt und die Beamten seien davon ausgegangen, er würde mit
dieser Behörde zusammenarbeiten. Er habe sich danach nach F._______
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begeben, wo er seiner Arbeit nachgegangen sei und als neutrale und un-
abhängige Person – also nicht als Angehöriger einer Partei – an Demonst-
rationen teilgenommen habe. Er habe sich wegen der gegen die Kurden
ausgeübten Repression durch die syrische Regierung an solchen Kundge-
bungen beteiligt. Am (...) sei er an seinem Arbeitsplatz im Restaurant ver-
haftet und mit verbundenen Augen abgeführt worden. Man habe ihn auf
einem Posten festgehalten und geschlagen. Nach sieben Tagen habe er
zugegeben, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Anschliessend
sei er in einen Raum mit anderen Gefangenen gebracht worden und unge-
fähr (Dauer der Haft) in Haft geblieben. Am (...) sei er durch die Intervention
seines Arbeitgebers, der auch der Besitzer des Restaurants gewesen sei,
wieder freigekommen. Seine Familienangehörigen hätten ihm geraten,
wieder in seine Region nach Q._______ zurückzukehren, ansonsten die
Behörden ihn umbringen könnten. In der Folge habe er seine Wohnung in
F._______ verkauft und sei in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Sein Vater
habe daraufhin seine Ausreise organisiert.
Ferner nehme er auch in der Schweiz an Demonstrationen teil und stelle
Berichte über das Geschehen in Syrien sowie die Aktivitäten in der Schweiz
ins Internet und auf Facebook. Er sei Sympathisant der R._______, übe
jedoch keine Sonderfunktionen an Kundgebungen oder im Allgemeinen für
die Partei aus. Er werde sich aber engagieren, sobald er in der Schweiz
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 – eröffnet am 20. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllten. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zu-
mutbar zu erachten.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeur-
teilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 4, Satz 1), eventu-
aliter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten
A3/2, A16/3, A17/1, A18/1, A22/1, A23/1 und A24/1 (interner Antrag des
BFM auf vorläufige Aufnahme) und eventualiter dazu um Gewährung des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Be-
gründung des internen Antrags und – nach der Gewährung der Aktenein-
sicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung – um Einräumung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Im Weiteren verwies er auf zusätzliche im Internet abrufbare Artikel zur Be-
handlung von Gefangenen durch das syrische Regime, der Sicherheit im
Internet, der Menschenrechtssituation und der Sicherheitslage in Syrien,
der Situation von syrischen Flüchtlingen in der Schweiz und zu seinen exil-
politischen Aktivitäten.
D.
Mit Schreiben vom 17. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe vom
14. April 2014.
E.
Mit Eingaben vom 2. Mai 2014 und vom 24. September 2014 legte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
F.
Am 29. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines
Schriftenwechsels.
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Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 17. März 2017 in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 3. April 2017
eingeladen.
I.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
des Lieferscheines DHL, mit welchem die am 9. März 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereichten Beweismittel an ihn geschickt worden
seien, nach.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2017 verwies die Vorinstanz – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt.
K.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. März 2017 zugestellt und
ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 18. April 2017 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
L.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 18. April 2017 und er-
gänzenden Ausführungen vom 25. April 2017.
M.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 überwies (Nennung Behörde) dem SEM
den syrischen Originalpass des Beschwerdeführers, lautend auf den Na-
men A._______, geboren (...), Syrien, ausgestellt am (...) durch das syri-
sche „Immigration Department“.
N.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2017 wurden dem Be-
schwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Akten A16/3, A17/1, A18/1
und A22/1 zugestellt. Im Übrigen wurden das in der Rechtsmitteleingabe
gestellte Akteneinsichtsgesuch sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwän-
den auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei
der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt,
indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge
der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutzwürdiges Inte-
resse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.
Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige
Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014
vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013
vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Begehren [4])
als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Schliesslich entfällt
aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an der (weiteren) Feststellung
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der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs derzeit ein schützenswertes
Interesse, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls nicht
einzutreten ist.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht,
dass der Nachrichtendienst am (...) seine Personalien notiert habe, worauf
sein Vater befragt und bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft darlegen können, dass er Aktivitäten nachgegangen sei,
welche zu einer Reflexverfolgung seines Vaters geführt hätten. Entspre-
chend könnten ihm die daraus resultierenden Schwierigkeiten ebenfalls
nicht geglaubt werden. Es sei festzuhalten, dass seine erste Ausreise nach
diesen Ereignissen auf legalem Weg geschehen sei, was nicht möglich ge-
wesen wäre, hätten sich die syrischen Behörden tatsächlich für ihn interes-
siert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass man nicht ihn, sondern seinen
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Vater für eine Bestrafung mitgenommen habe, obwohl er doch auch anwe-
send gewesen sei. Nicht widerspruchsfrei habe er sodann die Dauer des
Lohnentzugs als Strafe für seinen Vater schildern können. Zudem sei es
vor dem Hintergrund des angeblich starken politischen Engagements sei-
ner Familie ohnehin erfahrungswidrig, dass sein Vater bei einem (Nennung
Betrieb) arbeiten könnte oder dass er syrische Zollbeamte als Verwandte
hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des
Militärdienstes Ausbilder einer Sondereinheit gewesen zu sein, welche di-
rekt dem Präsidenten Bashar Al-Assad unterstellt gewesen sei. Wegen die-
ser Aktivitäten habe er im Dienst Leute bestechen müssen. Zudem sei er
auch geschlagen und zermürbt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner angeblich regimekriti-
schen Aktivitäten während des Militärdienstes systematischen Benachteili-
gungen ausgesetzt gewesen sei. Da ihm jegliche Brisanz seiner Aktivitäten
vor Dienstantritt nicht geglaubt werden könne, werde diesem Vorbringen
bereits die Grundlage entzogen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ein
Soldat und in seinem Fall eine angeblich politisch vorbelastete Person mit
der Ausbildung einer dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit hätte
betraut werden sollen. Ferner habe der Beschwerdeführer angeführt, bei
einer Rückkehr aus P._______ nach Syrien an der Grenze mit Zivilbeamten
Probleme bekommen zu haben und am (...) in einem Restaurant in
F._______ verhaftet worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er
sich hinsichtlich der problembehafteten Rückkehr aus P._______, der
Farbe des Autos der Beamten, seines Aufenthaltsortes während des nach-
folgenden Newroz, seines Verhaltens am Tag seiner Verhaftung vom (...),
der Anzahl Personen der Miliz, welche ihn verhaftet hätten, sowie zur Höhe
der Busse im Falle einer erneuten Demonstrationsteilnahme widerspro-
chen. Letztlich seien die weiteren Umstände seiner Freilassung nicht nach-
vollziehbar, sei doch zu bezweifeln, dass er durch den Einsatz seines Ar-
beitgebers freigelassen worden wäre. Würde sein Arbeitgeber tatsächlich
den Präsidenten kennen, hätte er eine angeblich politisch vorbelastete Per-
son wie den Beschwerdeführer niemals beschäftigt. Bezeichnenderweise
habe er diesen besonderen und wesentlichen Umstand seiner Freilassung
bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern habe nur auf sein Bekennt-
nis verwiesen, auf Demonstrationen zu verzichten und den allfälligen Buss-
betrag bei Widerhandlung. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten.
Weitere Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, am (...) wegen des
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Vorwurfs, einen eigenen Staat gründen zu wollen, während drei Tagen in-
haftiert worden zu sein. Nach jener Haft habe er seine Heimat erstmals im
Jahr (...) in Richtung G._______ verlassen, um dort zu arbeiten. Es be-
stehe daher weder ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Haft im
Jahre (...) und seiner ersten Ausreise danach noch habe er weitere, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seit jener Haft glaubhaft ma-
chen können. Bezüglich des Vorbringens, er sei während des Militärdiens-
tes oft geschlagen und Benachteiligungen ausgesetzt worden, sei festzu-
halten, dass es im Rahmen des Armeedienstes zu körperlicher sowie psy-
chischer Gewalt für Angehörige der Armee kommen könne. In casu gebe
es jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese eine asylrechtlich relevante In-
tensität erreicht hätten. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass
er nach seinem Militärdienst nach G._______ gereist sei, um dort zu arbei-
ten. Wie bereits angeführt, könnten ihm politisch motivierte Benachteiligun-
gen während seines Militärdienstes nicht geglaubt werden. Ferner seien
die in seinen Aussagen und aus seinen Beweismitteln ersichtlichen exilpo-
litischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Durch seine Teilnahme an regimekritischen
Kundgebungen in der Schweiz und deren bildlichen Dokumentation sowie
dem Teilen von regimekritischen Inhalten im Internet unterscheide er sich
nicht wesentlich von der grossen Masse von unzufriedenen Exilsyrern, wel-
che ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verleihen
würden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er zwar op-
tisch als Regimekritiker in Erscheinung getreten sei, dass seine Tätigkeiten
jedoch nicht als qualifiziert im obigen Sinne einzustufen seien, da ihnen die
nötige Brisanz fehle und er im Vergleich zu anderen Asylsuchenden aus
Syrien keine hervorstechende Rolle einnehme. Somit würden seine exilpo-
litischen Aktivitäten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM
den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und weitere Gesetzes-
bestimmungen, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK
und Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verletzt.
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3.2.2 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbe-
sondere anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag
um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme beziehungs-
weise um eine schriftliche Begründung desselben, durch das BFM unbe-
handelt geblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem an-
deren Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe
kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Ferner habe die Vor-
instanz die Einsicht in die Akten A3/2 und A23/1 kommentarlos verweigert.
Aufgrund deren Bezeichnung als „communicazione interna“ sei es nicht
möglich, den Inhalt und die Relevanz derselben abzuschätzen. Weiter sei
die Einsicht in die Akte A16/3 widerrechtlich verweigert worden, indem
diese Akte mit „C“ paginiert worden sei. Durch den Erhalt dieser Akten
durch das BFM sei diese auch eine Akte des BFM geworden, in welche
Einsicht gewährt werden müsse. Aufgrund der Beschreibung der Akte sei
ferner nicht ersichtlich, worum es sich handle und welche Behörden invol-
viert seien. Ausserdem sei diesbezüglich im Sachverhalt nichts erwähnt
worden. Obwohl die Zustellung aller Schreiben beantragt worden sei, habe
das BFM die Einsicht in die Akten A17/1 und A18/1 verweigert. Ferner sei
betreffend die Akte A22/1 im Akteneinsichtsgesuch um Zustellung sämtli-
cher, vor der Mandatierung des Rechtsvertreters dem BFM zugestellten
Beweise ersucht worden. Das BFM habe jedoch nicht einmal das Beweis-
mittelkuvert ediert, obwohl aufgrund der Paginierung eindeutig sei, dass
dies hätte getan werden müssen. Es sei daher nicht möglich abzuschätzen,
ob das Recht auf Akteneinsicht noch weiter verletzt worden sei, zumal er
an der Anhörung weitere Beweismittel eingereicht habe. Die Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse daher unter allen Umständen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben.
3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht bei
der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine
Würdigung des Einzelfalles vorgenommen, zudem nicht ausgeführt, was
an seinen Ausführungen betreffend die Aktivitäten, welche zu einer Re-
flexverfolgung seines Vaters geführt hätten, unglaubhaft sein soll, weiter
mit einer inhaltlich leeren Wortfloskel festgehalten, dass die Brisanz seiner
politischen Aktivitäten vor seinem Dienstantritt beim Militär nicht geglaubt
werden könnten, ohne genauer auszuführen, was daran nicht glaubhaft sei
und sodann nicht begründet, was an der Anstellung seines Vaters bei ei-
nem (Nennung Betrieb) oder der Anstellung von Verwandten beim Zoll er-
fahrungswidrig sein soll. Weiter habe das BFM weder erwähnt noch gewür-
digt, dass er bereits während seiner ersten Haft misshandelt worden sei,
er sich stark für die kurdische Kultur eingesetzt habe, er bereits zwei seiner
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Brüder in Sicherheit geschickt habe, er zur Sondereinheit eingeteilt worden
sei, um seine Reputation im Regime wieder herzustellen, er Syrien immer
wieder Richtung P._______ verlassen habe, um seine politischen Tätigkei-
ten ausüben zu können, ein regimekritischer Onkel vom Regime getötet
worden sei, er am (...) durch die gefürchteten Shabiha-Milizen verhaftet
und im Asylentscheid seine aktive Teilnahme an zahlreichen Demonstrati-
onen bis Ende Mai völlig verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben wor-
den sei, sein Arbeitgeber für sein politisches Engagement bekannt gewe-
sen sei und auch (Nennung Familienangehöriger) verloren habe, einer sei-
ner (Nennung Familienangehöriger) tot aufgefunden worden sei, er bei sei-
ner Rückreise und seinem Treffen mit den Beamten gefoltert worden sei
und wie lange er im (...) inhaftiert worden sei. Ferner sei aus der Zusam-
menfassung zur Repression im Militärdienst weder Sinn und Zweck der
Bestechungen ersichtlich noch stelle dies eine Grundlage für einen korrek-
ten Entscheid dar. Insgesamt habe die Vorinstanz den Anspruch auf recht-
liches Gehör dadurch wiederholt in schwerwiegender Weise verletzt.
3.2.4 Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die
vorherigen Ausführungen zu verweisen. Offenbar habe es die Vorinstanz
versäumt, seine Vorbringen vollständig abzuklären. Sie beschränke sich im
Wesentlichen darauf zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant bezie-
hungsweise nicht glaubhaft. Sodann stelle die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht
dar. Das BFM habe es versäumt, in der Anhörung den Sinn und Zweck der
Bestechungszahlungen zu erfragen. Auch sei die Abklärungspflicht hin-
sichtlich des getöteten Onkels verletzt, zumal dieser in Syrien bekannte
Fall vorliegend von grosser Bedeutung gewesen wäre. Sodann sei die Per-
son seines Arbeitgebers nicht weiter abgeklärt worden. Zudem habe das
BFM keine Abklärungen zu den Anstellungsbedingungen seines Vaters im
(Nennung Betrieb) getroffen, was vorliegend deshalb entscheidrelevant
sei, weil es in seiner Begründung versuche, genau mit diesem Anstellungs-
verhältnis seine Argumente zu entkräften. Weiter sei das Beschleunigungs-
gebot und die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass zwischen
der BzP und der Bundesanhörung beinahe zwei Jahre vergangen seien,
da keine sachlichen Gründe für eine solche Verfahrensverzögerung be-
standen hätten. Zudem stütze sich die Vorinstanz auf eine veraltete Argu-
mentation, zumal er vor über zwei Jahren Syrien verlassen habe und das
BFM – trotz massiver Veränderungen in seiner Heimat – den entsprechen-
den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, so beispielsweise zur Frage
der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Sollte der vor-
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instanzliche Entscheid nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen
aufgehoben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen
werden, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Verletzungen des
rechtlichen Gehörs und die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsab-
klärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7
AsylG bedeuten würden. Das BFM habe seine Vorbringen in angeblich un-
glaubhafte einerseits sowie in angeblich nicht asylrelevante Vorbringen an-
dererseits zerlegt. Es handle sich dabei offensichtlich um ein willkürliches
und rechtswidriges Vorgehen. Durch diese Zerstückelung habe die Vor-
instanz erreicht, dass die wichtigsten Gründe, die zur Flucht geführt hätten
(Demonstrationen und einmonatige Inhaftierung im [...]) im Asylentscheid
praktisch nicht erwähnt und gewürdigt worden seien. Sodann stütze sich
die Argumentation des BFM nicht auf das zentralste Vorbringen, sondern
auf Nebenpunkte. So komme nämlich seinen Aktivitäten im (...) grosse Be-
deutung zu. Das BFM habe es jedoch unterlassen, die Glaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen konkret zu prüfen und zu würdigen. Vielmehr habe das BFM
beispielsweise die Farbe eines Autos als Argument bemüht.
3.3 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest,
seine Vorbringen würden durch zahlreiche Realkennzeichen auffallen und
seien logisch konsistent und widerspruchsfrei. Zum Vorhalt, es sei nicht
glaubhaft, dass es aufgrund seiner Aktivitäten zu einer Reflexverfolgung
bei seinem Vater gekommen sei, sei nicht einleuchtend, weshalb politische
Aktivitäten eines Sohnes nicht zu einer Reflexverfolgung des Vaters führen
sollten. Viele Terrorregimes würden Familienangehörige bedrohen, um
Druck auf die eigentliche Zielperson auszuüben. Auch der Vorhalt zur Un-
möglichkeit einer legalen Ausreise nach G._______ bei tatsächlich behörd-
lichem Interesse an seiner Person überzeuge nicht. So sei es in einem
kriegsgeplagten Land ohne weiteres möglich, Behörden zu bestechen. Sol-
che Vorgehensweisen sollten auch dem BFM nicht dermassen unbekannt
sein, dass diese nicht einmal in Betracht gezogen würden. Zudem habe er
in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe aus ihm unerklärlichen
Gründen (Nennung Geldbetrag) bezahlen müssen. Es hätte der Vorinstanz
klar sein müssen, dass es sich dabei um Bestechungsgelder handeln
könnte. Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur sein Vater vom
Geheimdienst mitgenommen worden sei, sei erneut auf die vorerwähnte
Praxis von Terrorregimen zu verweisen. Indem seinem Vater der Lohn
(Nennung Dauer) nicht ausbezahlt worden sei, habe man seine Familie
unter grossen Druck gesetzt und erkennen lassen, dass man auch seiner
Person jederzeit habhaft werden oder der Familie weitergehende Prob-
D-2033/2014
Seite 14
leme bereiten könnte. Die vorinstanzliche Behauptung sei daher oberfläch-
lich und undifferenziert. Der angebliche Widerspruch betreffend die Lohn-
zahlungen könne sodann problemlos aufgelöst werden und erscheine
plausibel, zumal in beiden Antworten die Zahlen 3 und 4 vorkommen wür-
den. Überdies seien in der Anhörung sehr viele solcher Übersetzungsprob-
leme ersichtlich, weshalb es willkürlich sei, ihn dann genau auf einem sol-
chen Punkt zu behaften und illustriere, dass das BFM offenbar über keine
stichhaltigen Argumente verfüge. Weiter bestehe der Verdacht, dass die
Vorinstanz mit ihrem Argument, es sei erfahrungswidrig, dass eine Person
aus einer politisch engagierten Familie in einem Staatsbetrieb arbeiten
könne, bloss eine unbegründete pauschale Behauptung zu kaschieren ver-
suche. Es bestünden auch gute Gründe dafür, dass solche Personen An-
stellungen in staatlichen Betrieben finden würden (Kontrolle; Druckmittel
zu regimekonformem Verhalten). Zudem dürfte das Arbeitsverhältnis nicht
mit Arbeitsrechten ausgestattet gewesen sein, ansonsten man seinem Va-
ter nicht ohne Weiteres hätte den Lohn vorenthalten können. Zudem sei es
willkürlich und rechtswidrig, ihm das angeblich realitätsfremde Verhalten
von Dritten (vorliegend den syrischen Behörden) vorzuwerfen. Sodann sei
die Aussage, er sei während des Militärdienstes nicht systematisch be-
nachteiligt worden, absurd und aktenwidrig. Man habe ihn als Regimegeg-
ner in perfider Weise der Sondereinheit zugeteilt und dadurch direkt sei-
nem Feindbild, nämlich dem Präsidenten, unterstellt. Aus diesem System
habe er – nicht ohne massive Konsequenzen befürchten zu müssen – nicht
ausbrechen können. Ausserdem sei er während der Dienstzeit immer wie-
der geschlagen und zur Leistung von Bestechungsgeldern genötigt wor-
den, was zweifellos in Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten
gestanden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die politi-
schen Aktivitäten vor seinem Dienstantritt nicht unglaubhaft und das BFM
mache diesbezüglich keine konkreten Ausführungen, sondern behaupte in
unhaltbarer Weise lediglich die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen.
Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl Reisen nach
P._______ sei anzumerken, dass dies mit einer Erinnerungsproblematik zu
tun haben dürfte. Weiter sei er in der Anhörung auf diesen Widerspruch
auch nicht angesprochen worden, was zugleich eine weitere Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Zur unterschiedlich dargelegten Farbe
des (Nennung Automarke) der Beamten an der Grenze zu P._______ sei
zu entgegnen, dass sich solche Details gemäss wissenschaftlichen Bele-
gen in der Erinnerung innert kurzer Zeit verändern könnten, weshalb es
nicht angehe, ihn auf diese Angabe zu behaften. Zum Vorhalt widersprüch-
licher Angaben zur Jahreszahl der Vorkommnisse an der Grenze zu
P._______ gebe er immer denselben Tag und Monat an, was vom BFM
D-2033/2014
Seite 15
ausser Acht gelassen worden sei. Gemessen an seinen umfangreichen Er-
läuterungen seien einzelne Widersprüche kaum erstaunlich und würden
auch in der Natur der Sache liegen. Die Vorinstanz sei somit insgesamt zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen.
Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei erneut auf die Zerstückelung
der Vorbringen und der Argumentation des BFM hinzuweisen. Es bestehe
durchaus ein Kausalzusammenhang seiner Probleme im Jahre (...) mit sei-
ner früheren Verfolgung im Jahre (...), weshalb das Argument des BFM kei-
nen Sinn ergebe. Ebenso stelle die Verfolgung im Militärdienst eine Vorver-
folgung dar, welche im Zusammenhang mit der späteren Verfolgung sehr
wohl die Intensität einer Asylrelevanz erlange. Sodann sei auf die vom sy-
rischen Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen und die gegen
Oppositionelle verübte systematische Gewalt zu verweisen. Wäre er nicht
aus seiner Heimat ausgereist, hätte er höchstwahrscheinlich um Leib und
Leben fürchten müssen, da er ernsthafte Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt habe. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der
Flucht aus Syrien erfüllt habe, sei ihm Asyl zu gewähren.
Schliesslich würden seine exilpolitischen Tätigkeiten die bereits hohe
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhöhen. Er habe sich
durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz expo-
niert, was die eingereichten Unterlagen belegen würden. Auf den im Inter-
net veröffentlichten Fotos sei er eindeutig als engagierter Teilnehmer von
Demonstrationen zu erkennen. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit hoch,
dass er durch sein exilpolitisches Engagement ins Blickfeld der syrischen
Geheimdienste geraten sei, weshalb er aufgrund seines politischen Profils
und der öffentlich geäusserten Kritik am syrischen System als Oppositio-
neller für das Regime wahrgenommen werde. Es drohe ihm auch deshalb
bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung.
3.4 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM ergänzend vor, der Be-
schwerdeführer habe in seinen letzten beiden Beweismitteleingaben (Auf-
listung Beweismittel) eingereicht. Der (Nennung Beweismittel) solle bewei-
sen, dass ihm die genannten Dokumente von seiner Familie aus dem Ort
S._______ in der Heimat zugestellt worden seien, wobei seine Mutter diese
Unterlagen bereits im Jahre (...) vom Militär erhalten habe. Sie sei jedoch
nicht in der Lage gewesen, ihm diese Unterlagen früher zuzustellen. Die
(Nennung Beweismittel) sollten hingegen seine Stellung als Reservist bei
der syrischen Armee beweisen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer in der Anhörung vom 5. März 2014 die (Nennung Beweismittel)
D-2033/2014
Seite 16
mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl diese bereits im Jahre (...) im Besitz
seiner Mutter gewesen sei. Er habe sich zudem nie über seinen Reservis-
tenstatus als Asylgrund oder Wegweisungshindernis geäussert. Zu diesem
Dokument sei noch anzumerken, dass es kein Datum enthalte, was für ei-
nen (Nennung Beweismittel) sehr unüblich sei. Hinzu komme, dass seine
Familie in der Ortschaft S._______ lebe, welche sich ungefähr seit dem
Jahre 2013 weitgehend unter der Kontrolle der kurdischen YPG (Volksver-
teidigungseinheiten) befinde und wo die syrischen Behörden nur am
Rande präsent seien. Dass jemand früher nach dem beendeten Militär-
dienst in Syrien den Reservistenstatus erlangt habe, wie auch in vielen an-
deren Ländern, sei normal. Inzwischen habe sich jedoch die Situation in
S._______ grundlegend verändert, sodass die syrischen Behörden dort
keinen Zugriff mehr auf ehemalige Reservisten hätten. Der Wegzug der
syrischen Behörden aber auch die Korruption in dem vom Krieg geplagten
Land würden es ausserdem einfach machen, zu solchen Dokumenten wie
dem (Nennung Beweismittel) zu kommen. Im Übrigen verwies die Vor-
instanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
3.5 In der Replik vom 18. April 2017 und deren Ergänzung vom 25. April
2017 brachte der Beschwerdeführer vor, die (Nennung Beweismittel) sei
seiner Mutter im Jahre (...) zu Hause ausgehändigt worden. Seine Mutter
sei Analphabetin und habe das Dokument nicht richtig zuordnen können.
Weder seine Brüder noch sein Vater seien zu diesem Zeitpunkt anwesend
gewesen. Seine Mutter habe das Dokument beiseitegelegt und mit der Zeit
vergessen. Bis anfangs 2015 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Fa-
milie gehabt und es sei bis dann auch nicht möglich gewesen, Post von
S._______ in die Schweiz zu versenden. Erst zu Beginn des Jahres 2017
sei sein Bruder zufällig auf das Dokument gestossen und habe es ihm –
zusammen mit dem (Nennung Beweismittel) – geschickt, weshalb er die
Einberufung weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Es
liege sodann nach Absolvierung der regulären Militärdienstpflicht auf der
Hand, dass er zum Reservistendienst einberufen worden sei, zumal es den
Regeln des syrischen Militärs entspreche, nach Entlassung aus dem regu-
lären Dienst direkt in den Reservedienst einzutreten, was bei ihm am (...)
geschehen sei. Wie andere Männer sei auch er im Jahre (...) zum aktiven
Reservistendienst aufgeboten worden, indem er zu Hause gesucht worden
sei und man die Mobilisierungsnachricht hinterlassen habe. Er habe bereits
im Vorjahr gewusst, dass er keinen weiteren Militärdienst in der syrischen
Armee leisten wolle. Er habe davon ausgehen müssen, dass er früher oder
später vom Militär erneut belangt oder aufgeboten werden würde, habe von
D-2033/2014
Seite 17
der Einberufung aber – wie erwähnt – erst vor kurzem erfahren. Zum Vor-
halt des fehlenden Datums auf der (Nennung Beweismittel) sei anzuführen,
dass ihm dieses Verhalten von Dritten nicht angelastet werden könne. Zu-
dem werde ihm unterstellt, das Dokument gefälscht oder gekauft zu haben.
Da sich die Vorgehensweise und Handhabung der syrischen Behörden be-
treffend militärische Rekrutierung seit Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011
intensiviert und verändert hätten, sei es willkürlich vom SEM, mit der „übli-
chen Vorgehensweise“ der syrischen Behörden zu argumentieren und dies
ohne jegliche Quellenverweise zu tun. Auch beim Argument, die Situation
habe sich in S._______ inzwischen „grundlegend verändert“, verzichte das
BFM auf eine Quellenangabe. Im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person
und der Übergabe der (Nennung Beweismittel) im Jahre (...) sei S._______
noch von den syrischen Behörden kontrolliert worden. Da er danach nie im
Rekrutierungszentrum erschienen sei, sei er offensichtlich als Dienstver-
weigerer registriert worden. Es sei nicht anzunehmen, dass sein Name
mittlerweile von der Suchliste gestrichen worden sei. Zudem würden Re-
cherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September/Ok-
tober 2015 aufzeigen, dass auch im Jahre 2015 in den von der "Partiya
Yekitîya Demokrat" (dt. „Partei der Demokratischen Union“, PYD) verwal-
teten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden
hätten, die syrischen Behörden im kurdischen Norden Syriens weiterhin
vertreten seien und in den Städten Al-Hasaka und Kamishli Personen für
die syrische Armee rekrutierten. Bei einer erneuten Rückkehr nach Syrien
wäre er nicht nur einer neuerlichen asylrelevanten Verfolgung aufgrund sei-
nes individuellen Profils ausgeliefert, sondern auch wegen seiner Dienst-
verweigerung. Dabei würde er nicht nur von den syrischen Behörden zum
Militärdienst, sondern auch von anderen Gruppierungen (YPG) zum be-
waffneten Kampf in ihren Reihen gezwungen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe das BFM
das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begrün-
dungspflicht), die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Bestimmungen der Art. 3 und 7
AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG verletzt. Diese Rü-
gen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend ab-
geklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
D-2033/2014
Seite 18
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Einsicht in den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offenge-
legt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht
in den fraglichen Antrag gewährt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe,
von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf
die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Juli 2017 zu verweisen, worin
festgehalten wurde, dass die Akte A24/2 – in welche um Einsicht ersucht
werde – ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Ent-
scheidfindung bestimmt gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Edition
dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör verweigert habe, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch abge-
lehnt wurde. Das Gleiche gilt sodann für die nämliche Rüge betreffend ver-
weigerter Akteneinsicht in die Aktenstücke A3/2 und A23/1. Bei diesen han-
delt es sich ebenfalls um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich
nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Überdies ist dem Rechtsvertre-
ter aus anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile be-
kannt, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einma-
lige Einsicht in einen solchen Antrag klarerweise noch keine Praxisände-
rung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. bspw. Urteil BVGer
E-2109/2014 vom 9. Juni 2016 E. 3.2). Sodann wurden dem Beschwerde-
führer mit der gleichen Verfügung Kopien der vorinstanzlichen Akten A16/3,
A17/1, A18/1 und A22/1 zugestellt. Dabei wurde festgehalten, dass nach
einer Überprüfung des Beweismittelkuverts durch das Gericht festzustellen
sei, dass die auf dem Beweismittelkuvert verzeichneten Unterlagen auch
tatsächlich im Kuvert enthalten seien und ein Vergleich der im erwähnten
Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen mit den auf Beschwerdeebene
mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beilagen den Schluss zulasse,
Kopien der in A22/1 enthaltenen Dokumente seien dem Beschwerdeführer
im Rahmen der Akteneinsicht zugegangen oder bereits vorher schon in
seinem Besitz gewesen. Im Übrigen wurden das in der Rechtsmittelein-
gabe gestellte Akteneinsichtsgesuch sowie der Antrag auf Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Damit
wurde die von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig gewährte Ak-
teneinsicht rechtsgenüglich nachgeholt. Sodann nahm der Beschwerde-
führer im weiteren Verlauf des Verfahrens mittels weiterer Eingaben die
Möglichkeit wahr, sich ergänzend zu äussern und Einwände vorzubringen.
Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Akteneinsicht erweisen sich
daher insgesamt als unbegründet.
D-2033/2014
Seite 19
4.1.2 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid
in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die gel-
tend gemachte Repression durch die syrischen Behörden respektive die
Benachteiligungen und die gegen ihn im Militärdienst ausgeübte Gewalt
als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu erachten sei, wes-
halb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Der Um-
stand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt
und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des
Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe
anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der ein-
gereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat
des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerde-
führer gelangte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97
E. 2b). Diesbezüglich ergeben sich sodann – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – aus der vorinstanzlichen Zusam-
menfassung zur Repression im Militärdienst durchaus Sinn und Zweck der
Bestechungen (Beschwerdeführer sei den Behörden bereits bekannt ge-
wesen, wobei die Gründe dafür das BFM in seinem Entscheid vor dieser
Feststellung aufführte [vgl. act. A25/10 S. 2]), weshalb der Vorwurf einer
ungenügenden Grundlage für einen korrekten Entscheid nicht verfängt. Es
ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden An-
haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das BFM habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht ver-
letzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu er-
kennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sach-
gerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.1.3 Soweit er im Weiteren rügt, das BFM habe das Beschleunigungsge-
bot und die Abklärungspflicht dadurch verletzt, indem zwischen der BzP
D-2033/2014
Seite 20
und der Bundesanhörung ohne sachliche Gründe beinahe zwei Jahre ver-
gangen seien, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwei Monate
nach Durchführung der BzP mitgeteilt wurde, dass ein eingeleitetes Dublin-
Verfahren abgebrochen und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren eröffnet werde. Ferner reichte er Ende des Jahres 2012 ein weiteres
Beweismittel nach und wurde auf seine Nachfrage mittels Schreiben des
BFM vom 16. Dezember 2013 unter anderem auf die hohe Geschäftslast
des Bundesamtes hingewiesen. In diesem Zusammenhang mag es ange-
sichts des damaligen hohen Pendenzenstandes beim BFM zu Verzögerun-
gen bei der weiteren Verfahrensabwicklung im vorliegenden Fall gekom-
men sein. Daraus sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile ent-
standen und es wäre ihm diesbezüglich möglich und zumutbar gewesen,
während der letztlich etwas über einjährigen Zeitspanne zwischen letzter
Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers und der Anhörung auf schrift-
lichem Weg weitere Vorbringen geltend zu machen, wozu er sich jedoch
offenkundig nicht veranlasst sah. So sind Asylsuchende einerseits als Aus-
druck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den
von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu
untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berech-
tigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu be-
weisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber –
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme ange-
botener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme
getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der be-
treffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde
den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausrei-
chend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c; (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage
2013, N 153, S. 52 und N 463 ff., S. 162 f. m.w.H.). Demzufolge war die
Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Ein-
gang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerde-
führer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf allfäl-
lige neue Gefährdungselemente – so auch hinsichtlich seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten – hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einrei-
chung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt.
D-2033/2014
Seite 21
4.1.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten
Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stell-
ten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes fest-
zustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist für das Gericht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Be-
schwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot ver-
letzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen. Zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung hat diesbezüglich die Vorinstanz festgehalten, es sei unglaub-
haft, dass der Beschwerdeführer angeblich dem syrischen Regime miss-
liebige politische Tätigkeiten ausgeübt habe, welche zu einer Reflexverfol-
gung bei seinem Vater geführt hätten. Soweit er diesbezüglich einwendet,
es leuchte nicht ein, weshalb politische Aktivitäten eines Sohnes nicht zu
einer Reflexverfolgung des Vaters führen sollten, zumal viele Regime Fa-
milienangehörige bedrohen würden, um Druck auf die eigentliche Zielper-
son auszuüben, ist dieser allgemein gehaltenen Aussage zwar durchaus
D-2033/2014
Seite 22
beizupflichten. Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers, die eine solche Reflexverfolgung ausgelöst haben sollen,
als unglaubhaft erachtet, weshalb der Einwand nicht verfängt. Angesichts
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
seine Heimat legal verliess und wieder auf legalem Weg zurückkehrte res-
pektive wiederholte Reisen nach P._______ machte und jeweils nach Sy-
rien zurückkehrte, ist die behauptete Verfolgungssituation als wenig wahr-
scheinlich zu erachten. Der Einwand, es sei in einem kriegsgeplagten Land
wie Syrien ohne weiteres möglich, Behörden zu bestechen, ist als nicht
stichhaltig zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sich widersprüchlich
zum Jahr äusserte, in welchem er bei seiner Wiedereinreise Probleme be-
kommen habe und sich auch hinsichtlich der Geldzahlung in Unstimmig-
keiten verstrickte, zumal er eine solche Zahlung im Rahmen der BzP nicht
erwähnte, jedoch eine Folter durch (...) vorbrachte, die er seinerseits bei
der Anhörung mit keinem Wort anführte (vgl. act. A6/13 S. 9; A21/16 S. 3).
Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe bezüglich der
Ereignisse bei seiner Wiedereinreise immer denselben Tag und Monat an-
gegeben. Dieser Umstand durfte vom BFM – zu Recht – ausser Acht ge-
lassen werden, zumal er sich bei der Nennung der Jahreszahl in einen er-
heblichen Widerspruch verstrickte, den er auch auf Vorhalt nicht plausibel
zu erklären vermochte (vgl. act. A21/16 S. 4 ff. und S. 8). Entgegen der in
der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es in der Tat logisch nicht
nachvollziehbar, dass die Angehörigen des Geheimdienstes im (...) ledig-
lich den Vater wegen des Beschwerdeführers behelligt und mitgenommen
haben wollen, nicht aber den Beschwerdeführer selber, obwohl er persön-
lich ebenfalls zugegen gewesen sei. Auch der Verweis auf die Druckversu-
che des syrischen Regimes, indem seinem Vater der Lohn einige Zeit nicht
ausbezahlt worden sei, vermag die diesbezüglich unterschiedlichen Anga-
ben zur Dauer des Lohnentzugs nicht zu erklären. Ebenso wenig der Ver-
weis darauf, dass in beiden Antworten die Zahlen 3 und 4 vorkommen wür-
den, zumal die diesbezüglich relevanten Protokollstellen diese Aussage
nicht zu stützen vermögen und der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt in
der Anhörung angab, er habe immer von (...) bis (...) Monaten gesprochen
(vgl. act. A21/16 S. 6). Der weitere Einwand, es seien in der Anhörung sehr
viele solcher Übersetzungsprobleme ersichtlich, weshalb es willkürlich sei,
ihn dann genau auf einem solchen Punkt zu behaften, findet im fraglichen
Protokoll ebenfalls keine Stütze. Der Beschwerdeführer erhielt am Schluss
der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung seiner Aussagen die Mög-
lichkeit, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, von welcher er einmal
Gebrauch machte (vgl. act. A21/16 S. 4). Die diesbezügliche Korrektur
steht jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den vorinstanzlichen
D-2033/2014
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Einwänden betreffend die Glaubhaftigkeit. Die übrigen Korrekturen stellen
sich als bloss sprachliche und nicht inhaltliche Anpassungen des Textes
durch den Befrager des BFM (bspw. Klein- statt Grossschreibung) dar. Un-
ter diesen Umständen bleibt auch der Einwand, die widersprüchlichen An-
gaben zur Anzahl Reisen in den P._______ dürften mit einer Erinnerungs-
problematik zu tun haben, unbehelflich und erscheint als blosse Schutzbe-
hauptung.
Sodann ist es angesichts der kurdischen Volkszugehörigkeit und des Vor-
bringens am Schluss der Anhörung, dass seine Familie den syrischen Be-
hörden als politisch engagierte Familie und er mit seiner Kritik gegenüber
dem Regime bekannt sei (vgl. act. A21/16 S. 13 unten), in der Tat als rea-
litätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, dass er im Militär-
dienst zur Ausbildung der direkt dem Präsidenten unterstellten Sonderein-
heit eingesetzt worden sein soll. Auf entsprechenden Vorhalt in der Anhö-
rung wich der Beschwerdeführer einer konkreten Antwort aus und verwies
lediglich auf zwei Vorgesetzte, denen er in der Folge Geld habe geben
müssen. In der Folge widersprach er sich jedoch bezüglich der Person,
welche ihm geraten habe, sich eine neue und weisse Seite respektive
Weste zu verschaffen, sollen dies einerseits Angehörige des Nachrichten-
dienstes gewesen sein, um andererseits später seinen militärischen Vor-
gesetzten zu erwähnen (vgl. act. A21/16 S. 3 und 7). Unter diesen Umstän-
den vermag der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, die im Mi-
litärdienst erlittenen Schläge und die Zahlung von Bestechungsgeldern
habe zweifellos im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten ge-
standen, nicht zu überzeugen. Ferner braucht auf den nicht ganz unbe-
rechtigten Einwand bezüglich der Farbe des (Nennung Automarke) der Be-
amten an der Grenze zu P._______ vorliegend nicht näher eingegangen
zu werden, nachdem der Beschwerdeführer angesichts obiger Erwägun-
gen die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderun-
gen nicht auszuräumen vermochte und er überdies hinsichtlich der Wider-
sprüche zu seinem Aufenthaltsort nach dem Vorfall an der Grenze und der
diesbezüglichen Suche der syrischen Behörden sowie der Umstände sei-
ner Verhaftung am (...) keine konkreten Entgegnungen vorbrachte. Es kann
diesbezüglich auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden.
Ferner vermag die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG verletzt, indem
sie seine Vorbringen zerstückelt und entsprechend argumentiert habe, zu-
mal durchaus ein Kausalzusammenhang seiner Probleme im Jahre (...) mit
seiner früheren Verfolgung im Jahre (...) bestehe, nicht durchzudringen.
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Nachdem der Beschwerdeführer (...) Jahre nach dem Vorfall im Jahre (...)
seine Heimat erstmals zwecks Erwerbstätigkeit in G._______ verliess und
in der Folge wieder nach Syrien zurückkehrte, lag dieses Vorkommnis im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits (...) Jahre zurück.
Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen ange-
sehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb
sie schon aus diesem Grund asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich er-
scheinen, zumal – wie oben bereits erläutert – aufgrund der Akten auch
keine glaubhaften Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer
wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der syrischen Behörden ge-
standen oder die von ihm geltend gemachte Repression erlitten hätte. Die
erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten en-
gen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E.
4.2.5; 2010/57 E. 4.1 m.w.H.). Sodann wird an dieser Stelle nicht grund-
sätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst physischer
Gewalt ausgesetzt war, was selbstverständlich nicht gebilligt werden kann.
Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erkannte, liegen vorliegend aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A21/16 S. 3 und 7) weder
Hinweise vor, dass die geltend gemachten Schläge ein asylrelevantes Aus-
mass erreicht hätten noch konnte er glaubhaft darlegen, dass diese auf
einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen würden. Zudem ist an die-
ser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen
kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern viel-
mehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.
4.3 Weiter reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2017
sein (Nennung Beweismittel) ein, welche seiner Mutter bereits im Jahre (...)
zugestellt worden sei. Er habe diese aber aus diversen Gründen erst kürz-
lich von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee. Da er
der (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe, werde er bei einer
Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Nachfolgend
ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven
Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung
führen.
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Bei der (Nennung Beweismittel) handelt es sich nicht um ein konkretes mi-
litärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Be-
schwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrü-
ckungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin le-
diglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebe-
nen Umständen – nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein be-
stimmter Aufruf erfolgt – einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer kon-
kreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung
des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom
14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung
erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht
per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Die betroffene Person
muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nati-
onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Unbesehen der vom BFM ge-
äusserten Skepsis, wie und unter welchen Umständen die ins Recht ge-
legte Mobilisierungsbenachrichtigung den Beschwerdeführer erreicht ha-
ben soll, ist Folgendes festzuhalten: Den vorliegenden Akten lassen sich
keine derartigen (glaubhaften) Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. In den obigen
Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant einzustufen sind. Es
ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien kei-
ner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
4.4
4.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
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Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Ange-
sichts dieser konstanten und neueren Rechtsprechung besteht keine Ver-
anlassung, dem in der Beschwerde vom 14. April 2014 gestellten Antrag,
es seien die auf Seite 36 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren
beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ab-
zuweisen.
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen. So habe er (Nennung Daten und Örtlichkeiten) an De-
monstrationen teilgenommen sowie am (...) an einer Konferenz der
T._______ in U._______ partizipiert. Diesbezüglich reichte er verschie-
dene Internetartikel mit Fotos, Ausdrucken von Facebook und Printscreens
sowie entsprechende Datenträger (DVD) ein. Wie vorstehend ausgeführt,
konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien
vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl.
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E. 4.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden ge-
raten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Be-
schwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die we-
gen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel
und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen,
dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Par-
teien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundge-
bungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Terrorgruppe Islami-
scher Staat (IS) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist in-
des nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein beson-
deres Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht
um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt,
die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als aus-
serordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Es sind den Akten denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass
er überhaupt für eine exilpolitische Partei tätig ist oder war. Anlässlich der
Anhörung gab er dann auch an, er sei Sympathisant der R._______, übe
jedoch keine Sonderfunktionen an Kundgebungen oder im Allgemeinen für
die Partei aus. Sodann war er – soweit aktenkundig – letztmals an einer
Veranstaltung im (...) beteiligt. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massen-
typischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsan-
gehöriger nicht. Daran vermögen die Facebook-Veröffentlichungen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer
bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
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würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso
kann offenbleiben, wie die durch den Beschwerdeführer erwirkte Passaus-
stellung durch die syrischen Behörden am 9. Dezember 2015 mit Blick auf
die geltend gemachte Verfolgung seitens derselben zu beurteilen gewesen
wäre.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: