B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2034/2009/mel
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerin
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Dezember 2008 / D-4984/2008
D-2034/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin ist iranische Staatsbürgerin und reichte am 14. Ja-
nuar 2008 in der Schweiz – zum zweiten Mal – ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM)
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
28. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde
durch das Gericht mit Urteil D-4984/2008 vom 5. Dezember 2008 abge-
wiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Ge-
suchstellerin habe sich anlässlich ihrer Anhörungen durch das BFM in er-
hebliche Widersprüche verwickelt. So habe sie sich widersprüchlich in
Bezug auf die Dauer ihrer angeblichen Haft im Iran geäussert. Ausser-
dem würden ihre Aussagen zahlreiche chronologische Unstimmigkeiten
aufweisen. Im Übrigen bestätigte das Gericht den Entscheid des Bundes-
amts auch in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung.
Diesbezüglich führte es insbesondere aus, auch die gesundheitliche Ver-
fassung der Gesuchstellerin stelle kein ernstliches Hindernis dar.
C.
Mit Schreiben vom 12. März 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons
C._______ dem BFM mit, die Gesuchstellerin sei seit dem 14. Januar
2009 unbekannten Aufenthalts.
D.
Mit Eingabe vom 28. März 2009 beantragte die Gesuchstellerin durch ih-
ren Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 5. Dezember 2008. In
prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchstellerin, der Vollzug der
Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren. Mit dem Revisionsgesuch reichte die Gesuchstellerin unter
anderem ein iranisches Gerichtsurteil mitsamt deutscher Übersetzung
sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Bezug auf die
Menschenrechtslage im Iran ein. Auf den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wie auch die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2034/2009
Seite 3
E.
Mit Telefax-Schreiben vom 31. März 2009 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 setzte der zuständige Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Zudem wurde der Gesuch-
stellerin mitgeteilt, über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
werde im Endentscheid befunden; indessen wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Rechtsvertre-
ter angesichts des Schreibens des Migrationsamts des Kantons
C._______ vom 12. März 2009 – unter Androhung des Nichteintretens
auf das Revisionsgesuch mangels bestehenden Rechtsschutzinteresses
– aufgefordert, bis zum 17. April 2009 zur Frage Stellung zu beziehen, ob
er mit der Gesuchstellerin in Kontakt stehe und ob sie sich noch in der
Schweiz befinde.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2009 teilte die Gesuch-
stellerin im Wesentlichen mit, sie habe sich seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens bei ihrer in der Schweiz wohn-
haften Mutter aufgehalten, und ihr Rechtsschutzinteresse im laufenden
Revisionsverfahren bestehe nach wie vor. Des Weiteren reichte die Ge-
suchstellerin eine Stellungnahme der Organisation „Terre des
femmes/Schweiz“ in Bezug auf ihren Fall ein.
H.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 reichte die Gesuchstellerin durch ihren
Rechtsvertreter die Kopien zweier vom 5. Januar und vom 9. März 2010
datierender E-Mails von D._______ E._______, Ärztin für [...] in
F._______, in Bezug auf ihre gesundheitliche Lage ein.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2010 reichte die Gesuch-
stellerin ein vom 7. Juli 2010 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med.
G._______ H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in
I._______, ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 wurde die Gesuchstellerin zur
D-2034/2009
Seite 4
Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts in Bezug auf ihre
gesundheitlichen Probleme aufgefordert.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2010 reichte die
Gesuchstellerin einen vom 13. September 2010 datierenden ärztlichen
Bericht von D._______ E._______ ein. Mit Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 18. September 2010 reichte die Gesuchstellerin ausserdem eine
Entbindungserklärung bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht nach.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2011 teilte die Gesuch-
stellerin im Wesentlichen mit, sie befinde sich nach wie vor in psychiatri-
scher und suchtspezifischer Behandlung. Die im ärztlichen Bericht vom
13. September 2010 enthaltenen Feststellungen würden immer noch zu-
treffen.
M.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 ersuchte der zuständige Instruktionsrich-
ter die schweizerische Botschaft im Iran um die Durchführung von Ab-
klärungen betreffend die Echtheit des mit dem Revisionsgesuch einge-
reichten iranischen Urteils.
N.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 äusserte sich J._______ K._______, Pfar-
rer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde L._______, zur Situation
der Gesuchstellerin.
O.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft im Iran die Ergebnisse der Abklärungen ihres lokalen Vertrau-
ensanwalts.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 wurden der Gesuchstellerin
Kopien der Anfrage an die Botschaft vom 4. Mai 2012 sowie der Bot-
schaftsantwort vom 2. August 2012 übermittelt. Zugleich wurde ihr Gele-
genheit gegeben, sich zu den Ergebnissen der von der Botschaft veran-
lassten Abklärungen zu äussern, mit Frist bis zum 31. August 2012.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2012 äusserte sich
D-2034/2009
Seite 5
die Gesuchstellerin zu den Resultaten der Botschaftsabklärungen und
reichte eine Kostennote ein. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Aus-
nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs-
ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können.
D-2034/2009
Seite 6
2.
2.1. Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.
2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.3. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich aufge-
fundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revi-
sionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, es
sei ihr seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember
2008 gelungen, Beweismittel zu erlangen, welche die im Asylverfahren
geltend gemachte frauenspezifische Verfolgung belegen würden. Dabei
handle es sich um die Kopie eines Urteils des Islamischen Revolutionsge-
richts in M._______ vom 11. März 2006, mit welchem in einem Beru-
fungsverfahren ihre vorinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Körperstrafe von 148
Peitschenhieben wegen Unzucht bestätigt worden sei. Dieses Beweismit-
tel habe im ordentlichen Asylverfahren nicht beigebracht werden können,
da sich eine iranische Rechtsanwältin zunächst erfolglos darum bemüht
habe, eine Kopie des Urteils zu erlangen. Dies sei schliesslich erst nach
mehrfachem Insistieren und nach Bezahlung einer Bestechungssumme
möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf Beschwerde-
ebene die Vorbringen der Gesuchstellerin insbesondere aufgrund von
chronologischen Ungereimtheiten und angesichts der dürftigen damaligen
Beweislage als unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung sei angesichts
des nun vorliegenden Beweismittels zu revidieren.
3.2. Aus dem revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel geht ge-
mäss der eingereichten deutschen Übersetzung im Wesentlichen hervor,
dass die [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ mit
Urteil vom 11. März 2006 eine Beschwerde der Gesuchstellerin und ihres
(damaligen) Ehemannes N._______ O._______ gegen ein vom 17. No-
D-2034/2009
Seite 7
vember 2003 datierendes Urteil der [...]. Kammer des Öffentlichen Ge-
richts M._______ abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt ha-
be. Dabei ergibt sich aus dem vorliegenden Dokument ausserdem, dass
die Gesuchstellerin mit dem Urteil vom 17. November 2003 zu einer Haft-
strafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu 148 Peitschenhieben
verurteilt worden sei, wobei in der Folge sowohl die Gefängnisstrafe ver-
büsst als auch die Peitschenhiebe vollstreckt worden seien. Nach Voll-
streckung der Strafen sei die Gesuchstellerin freigelassen worden. Aus
dem Urteil ergibt sich ausserdem, dass die genannten Strafen wegen Un-
zucht und Drogenkonsums verhängt worden seien. Das Urteil enthält wei-
ter Angaben zur Bestrafung des (damaligen) Ehemannes der Gesuchstel-
lerin zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie 99 Peit-
schenhieben.
3.3. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage nach der Echtheit
des genannten Beweismittels.
3.3.1. In diesem Zusammenhang richtete der zuständige Instruktionsrich-
ter mit Schreiben vom 4. Mai 2012 die folgenden Fragen zur diskreten
Abklärung an die schweizerische Botschaft im Iran:
"(1) In erster Linie ist im hängigen Verfahren von Interesse, ob das ge-
nannte Urteil der [...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz
M._______ vom 11. März 2006 (beziehungsweise die beglaubigte Kopie
des Urteils) echt ist. Stehen der Botschaft Möglichkeiten zur Verfügung,
diese Frage zu beantworten, allenfalls durch eine vergleichende Doku-
mentenanalyse oder durch sonstige Informationsquellen?
(2) Ist es im iranischen Justizsystem denkbar, dass – wie aufgrund des
genannten Urteils – über ein eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Be-
rufung o.ä.) durch die Berufungsinstanz erst dann entschieden wird, wenn
das angefochtene vorinstanzliche Urteil bereits vollstreckt worden ist? Ist
es glaubhaft, dass an die Rechtsanwältin einer verurteilten Person – und
zwar erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld – lediglich eine (mit
Stempel beglaubigte) Kopie des Urteils abgegeben wird?
(3) Zu welcher Einschätzung gelangt die Botschaft insgesamt zur Echtheit
des Urteils?
(4) Lässt sich ermitteln, ob in M._______ eine Rechtsanwältin namens
P._______ Q._______ praktiziert? Kann mit ihr Kontakt aufgenommen
werden?
(5) Hat P._______ Q._______ die Gesuchstellerin A._______ B._______
in deren Scheidungsverfahren als Rechtsanwältin vertreten? Hat
D-2034/2009
Seite 8
P._______ Q._______ das obengenannte Urteil bei der [...]. Kammer des
Berufungsgerichts der Provinz M._______ persönlich und nach Bezah-
lung einer Bestechungssumme an einen Beamten des Gerichts erlangt,
wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht?
(6) Haben Sie ergänzende Bemerkungen anzufügen?"
3.3.2. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die schweizerische Bot-
schaft im Iran mit, sie habe ihren lokalen Vertrauensanwalt mit der Abklä-
rung dieser Fragen beauftragt. Aus dem zugleich übermittelten, in engli-
scher Sprache verfassten Bericht des Vertrauensanwalts geht im Wesent-
lichen Folgendes hervor: Der Gerichtsfall Nr. [...] betreffe gemäss den Ak-
ten der [...]. Kammer des Berufungsgerichts von M._______ eine Be-
schwerde, die durch Personen erhoben worden sei, die von der Gesuch-
stellerin, A._______ B._______, und ihrem Ehemann N._______
O._______ vollkommen verschieden seien. Die beiden Genannten seien
nicht Partei des Falls Nr. [...]. Das von der Gesuchstellerin vorgelegte Ur-
teil sei somit eine Fälschung. Bei der Herstellung der Fälschung seien
auch zahlreiche schwerwiegende Fehler gemacht worden, beziehungs-
weise die Fälschung sei in sehr primitiver Weise erfolgt. Die dafür verant-
wortliche Person verfüge über keine grundlegenden Rechtskenntnisse.
Er, der Vertrauensanwalt, gehe davon aus, dass die Einreichung eines
gefälschten Urteils die Entwertung dieses Beweismittels zur Folge habe.
Deshalb nehme er an, dass in Bezug auf die weiteren gestellten Fragen
keine Antworten erforderlich seien.
3.3.3. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2012 nahm die
Gesuchstellerin zu den Resultaten dieser Abklärungen im Wesentlichen
folgendermassen Stellung: Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlass-
te Botschaftsabklärung entspreche nicht den Anforderungen, wie sie
durch die Gerichtspraxis formuliert worden seien. In diesem Zusammen-
hang verwies die Gesuchstellerin auf mehrere nicht publizierte Entschei-
de des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in welchen die entspre-
chenden Grundsätze dargelegt worden seien. Eine Botschaftsabklärung
habe – nebst anderen Kriterien – präzise und vollständig zu sein. Das
Bundesverwaltungsgericht habe der schweizerischen Botschaft im Iran
sechs Fragen gestellt. Obwohl die Botschaft zur Beantwortung aller Fra-
gen verpflichtet gewesen wäre, sei einzig die dritte Frage beantwortet
worden, und dies ungenügend. Die Botschaft gehe zu Unrecht davon
aus, dass sich mit der Beantwortung der dritten Frage die weiteren Punk-
te erübrigen würden. Die Botschaftsabklärung sei schon deshalb unvoll-
D-2034/2009
Seite 9
ständig und ungenügend. Ausserdem enthalte sie in formeller Hinsicht
keine Angaben über die Identität und berufliche Qualifikation des Vertrau-
ensanwalts, das Datum der Ermittlung der Informationen sowie die Form,
in welcher die Echtheit des Urteils überprüft worden sei. Weiter sei fest-
zustellen, dass der Vertrauensanwalt einzig überprüft habe, ob unter der
Nummer "[...]" beim fraglichen Gericht ein Fall unter den Namen der Ge-
suchstellerin und ihres ehemaligen Ehemannes aufgeführt sei. Gemäss
der Übersetzung des eingereichten Urteils habe aber die Nummer des
Urteils "[...]" und die Nummer der Akte "[...]" gelautet. Es müsse daher da-
von ausgegangen werden, dass der Vertrauensanwalt seine Aktenein-
sicht nicht unter der korrekten Urteilsnummer vorgenommen habe. Auch
habe es der Vertrauensanwalt unterlassen, zu prüfen, ob das Urteil unter
einer falschen Registernummer abgelegt worden sei. Weiter sei die Kon-
sultation der Akten betreffend des Urteils der iranischen Vorinstanz vom
26. August 1982 (recte: 17. November 2003) unterlassen worden. Es be-
stünden insgesamt keine Anhaltspunkte, welche die Echtheit des einge-
reichten Beweismittels in Zweifel ziehen könnten. Inwiefern das Urteil
Fälschungsmerkmale aufweise, sei durch den Vertrauensanwalt nicht
ausgeführt worden. Des Weiteren verwies die Gesuchstellerin auf die wei-
teren von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel (ärzt-
liche Zeugnisse), deren Inhalt bei der Würdigung der Echtheit des einge-
reichten Urteils zu berücksichtigen sei. Ferner machte die Gesuchstellerin
durch ihren Rechtsvertreter verschiedene Ausführungen zum iranischen
Justizsystem. Schliesslich stellte sie den Antrag, es sei durch die Vor-
nahme weiterer Ermittlungen auszuschliessen, dass die vom Bundesver-
waltungsgericht an die Botschaft gestellten Fragen aufgrund eines Inte-
ressenkonflikts oder aufgrund Voreingenommenheit unvollständig und
ungenügend beantwortet worden seien.
3.4. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Frage der Echtheit des
von ihr als Beweismittel eingereichten iranischen Gerichtsurteils kann
nicht gefolgt werden.
3.4.1. Dabei erweist sich zunächst das Vorbringen der Gesuchstellerin,
der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft im Iran habe bei der
[...]. Kammer des Berufungsgerichts der Provinz M._______ eine falsche
Registernummer überprüft, nicht als stichhaltig. Entgegen ihrer Behaup-
tung, die Nummer ihrer Gerichtsakte laute gemäss der vorliegenden
Übersetzung "[...]", ist nämlich festzustellen, dass diese Aktennummer in
der eingereichten Übersetzung des Urteils tatsächlich mit "[...]" angege-
ben ist. Dass diese Nummer im Bericht des Vertrauensanwalts in verän-
D-2034/2009
Seite 10
derter Reihenfolge, nämlich als "[...]", wiedergegeben wird, bildet eine
vernachlässigbare Abweichung, die sich nicht als Indiz dafür werten lässt,
es sei eine falsche Aktennummer überprüft worden.
3.4.2. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, die von der Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärun-
gen würden nicht den wesentlichen qualitativen Anforderungen entspre-
chen. Soweit die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemaligen ARK verweist, in
denen bestimmte Qualitätskriterien für Botschaftsabklärungen formuliert
worden sind, so wurden diese Anforderungen im Hinblick auf die beson-
deren Umstände des jeweiligen Einzelfalls spezifiziert. Eine Aufzählung
von allgemein gültigen, zwingend in kumulativer Weise zu erfüllenden Er-
fordernissen ist diesen Urteilen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Fra-
ge, ob im konkreten Einzelfall die von einer schweizerischen Vertretung
im Ausland durchgeführten Abklärungen den qualitativen Anforderungen
genügen und somit im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden
können, an den jeweilig zu klärenden inhaltlichen Fragestellungen zu
bemessen. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, besteht im vor-
liegenden Fall in Anbetracht der sich stellenden Fragen kein Anlass, von
einer ungenügenden Qualität der Abklärungen der Botschaft auszugehen.
Insbesondere ist festzuhalten, dass die Botschaft aus offensichtlichen
Gründen des Quellenschutzes nicht gehalten ist, die Identität ihres loka-
len Vertrauensanwalts offenzulegen.
3.4.3. Es wurden der Botschaft durch das Bundesverwaltungsgericht
zwar insgesamt sechs Fragen übermittelt, wovon durch den beauftragten
Vertrauensanwalt lediglich die dritte – jene nach der Gesamteinschätzung
zur Echtheit des fraglichen Urteils – beantwortet wurde. Es liegt indessen
auf der Hand, dass die übrigen fünf Fragen unter der impliziten Annahme
gestellt wurden, sie seien für die Gesamteinschätzung tatsächlich von Be-
lang. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft geht hervor,
dass eine blosse Prüfung der Verzeichnisse der [...]. Kammer des Beru-
fungsgerichts der Provinz M._______ zur Feststellung führte, dass die
Aktennummer des revisionsweise eingereichten Urteils sich auf andere
Personen als die Gesuchstellerin und ihren ehemaligen Ehemann be-
zieht. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass aus diesem Umstand
vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass das einge-
reichte Beweismittel nicht echt ist. Ebenso ist die Einschätzung des Ver-
trauensanwalts, die Beantwortung der übrigen vom Bundesverwaltungs-
D-2034/2009
Seite 11
gericht gestellten Fragen sei damit obsolet geworden, ohne weiteres als
zutreffend zu erachten.
3.4.4. Weiter ist festzustellen, dass auch weder konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, die mit der Durchführung der Abklärungen von der
schweizerischen Botschaft im Iran beauftragte Person sei dafür nicht aus-
reichend qualifiziert gewesen, noch irgendwelche Hinweise auf eine Vor-
eingenommenheit der Botschaft oder des beauftragten Vertrauensanwalts
vorliegen. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin beru-
hen einzig auf nicht weiter substantiierten Mutmassungen. Der mit der
Eingabe vom 31. August 2012 gestellte Antrag, es seien diesbezüglich
weitere Ermittlungen vorzunehmen, ist somit abzuweisen.
3.4.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Einschätzung der Ge-
suchstellerin nicht zutrifft, die Echtheit des fraglichen Gerichtsurteils sei
unter Berücksichtigung der sonstigen im Revisionsverfahren eingereich-
ten Beweismittel, namentlich verschiedener ärztlicher Zeugnisse, zu beur-
teilen. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin werden in diesen
ärztlichen Zeugnissen unter anderem verschiedene Narben an ihrem Kör-
per beschrieben, die als mit ihren Angaben vereinbar zu bewerten seien,
sie habe eine Auspeitschung erlitten und es seien auf ihrer linken Hand
brennende Zigarettenreste ausgedrückt worden. Auch die sonstigen me-
dizinischen Berichte, so die Gesuchstellerin weiter, würden ein kohären-
tes Gesamtbild der ihr widerfahrenen unmenschlichen Behandlung erge-
ben. Mit dem Revisionsgesuch habe belegt werden können, dass sie die
geltend gemachte Haft und unmenschliche Behandlung tatsächlich erlebt
habe. Somit seien sämtliche Angaben über ihre Inhaftierung und die Peit-
schenhiebe kohärent ausgefallen. Diese Ausführungen verkennen offen-
sichtlich, dass im vorliegenden Verfahren lediglich das eingereichte irani-
sche Gerichtsurteil überhaupt als Beweismittel in revisionsrechtlicher Hin-
sicht in Frage kommt. Die in den ebenfalls eingereichten ärztlichen Zeug-
nissen enthaltenen Erkenntnisse lagen bereits zum Zeitpunkt des
beschwerdeinstanzlichen Urteils vor. Mithin könnte die gesundheitliche
Situation der Gesuchstellerin nur dann erneut beurteilt werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Revision des Urteils vom 5. Dezember 2008
gegeben wären. Dies ist jedoch angesichts der Feststellung, dass das re-
visionsweise zu beurteilende Beweismittel, das Urteil eines iranischen
Gerichts, als gefälscht zu erachten ist, nicht der Fall. Im Sinne einer Er-
gänzung ist im Übrigen anzumerken, dass die in den ärztlichen Zeugnis-
sen beschriebenen Narben durchaus nicht zwingend auf die geltend ge-
machte menschenrechtswidrige Behandlung durch die iranischen Justiz-
D-2034/2009
Seite 12
behörden zurückzuführen sein müssen, sondern auch andere Ursachen
haben können. Angesichts des erwähnten Umstands, dass das revisi-
onsweise einzig zu beurteilende Beweismittel sich als Fälschung erwie-
sen hat, besteht beweisrechtlich allerdings auch keine Handhabe, die ge-
sundheitliche Situation der Gesuchstellerin glaubhaft auf in der Haft erlit-
tene Misshandlungen zurückzuführen.
3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das mit dem
Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als amtliche Kopie eines
iranischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück als gefälscht zu erachten
ist. Daraus folgt, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-4984/2008 vom 5. Dezember
2008 ist somit abzuweisen.
4.
Angesichts der erforderlichen Abklärungen ist das Revisionsgesuch nicht
als von vornherein aussichtslos zu erachten. Unter Berücksichtigung der
im vorangehenden beschwerdeinstanzlichen Verfahren eingereichten
Fürsorgebestätigung, den hierzu im Revisionsgesuch (S. 13) gemachten
Ausführungen und der aktenkundigen gesundheitlichen Lage der Ge-
suchstellerin ist auch von deren prozessualen Bedürftigkeit auszugehen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung
vom 2. April 2009 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit gutzu-
heissen. Folglich hat die Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
5.
Das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als amtliche
Kopie eines iranischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück ist angesichts
der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument
handelt (vgl. E. 3.4 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuzie-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2034/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin hat deshalb keine Verfah-
renskosten zu tragen.
3.
Das als Beweismittel eingereichte, als amtliche Kopie eines iranischen
Strafurteils bezeichnete Dokument wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: