B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2034/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Sep-
tember 2007 verliess, sich nach Kenia begab, wo er sich vier Jahre lang
aufhielt, danach mit dem Flugzeug nach Deutschland gelangte und von
dort mit einem Personenwagen am 21. Mai 2013 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 3. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 22. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im Mai 2005 auf dem Weg zur Arbeit in eine Demonst-
ration geraten, dabei festgenommen und ein Jahr und vier Monate inhaf-
tiert worden, wobei er zusammengeschlagen worden sei, weshalb er jetzt
nicht mehr gut höre,
dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, jederzeit wieder
zu erscheinen, wenn er von den Behörden dazu aufgefordert werde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
2. März 2015 – frühestens eröffnet am 5. März 2015 – abwies und die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass er bezüglich seiner Aufenthaltsdauer in C._______ unterschiedliche
und somit unglaubhafte Angaben gemacht habe, indem er an der Befra-
gung gesagt habe, er habe sich seit dem Jahr 1992 bis hin zur Ausreise in
C._______ versteckt und auf Nachfrage bestätigt habe, dass er sich 16
Jahre dort aufgehalten habe, während er an der Anhörung angegeben
habe, er habe sich zwischen 1999 und 2000 vielleicht acht oder neun Mo-
nate in C._______ aufgehalten,
dass sein Erklärungsversuch später an der Befragung, er habe die Frage
vorhin nicht verstanden, nicht zu überzeugen vermöge, da er ansonsten
nicht mit Sprachproblemen zu kämpfen gehabt habe,
dass er bezüglich dem Tagesablauf im Gefängnis ausgesagt habe, sie
seien meistens an der Sonne gewesen und danach wieder in den Raum
zurückgekehrt und dass dies alles gewesen sei,
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dass es immer wieder das Gleiche gewesen sei und man sich unter Ge-
fangenen Witze erzählt habe,
dass diese Aussagen wenig realistisch schienen in Bezug auf seine Aus-
sage, im Gefängnis zusammengeschlagen worden zu sein und dabei Ge-
hörprobleme erlitten zu haben,
dass auch seine Angaben zur Entlassung aus dem Gefängnis realitäts-
fremd seien, da er einerseits sage, dass man ihn entlassen habe, weil man
ihm nichts habe vorwerfen können, andererseits aber angebe, sich ver-
pflichtet zu haben, bei "Bedarf" wieder ins Gefängnis zu kommen,
dass aufgrund der Entlassung aus dem Gefängnis darauf zu schliessen
sei, dass die Behörden kein Interesse am Beschwerdeführer hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er habe zu seinem
Aufenthalt in C._______ keine unterschiedlichen Angaben gemacht und
angegeben, dass er sich acht Monate dort aufgehalten habe,
dass er zum Zeitpunkt der Befragung seelisch unter Stress und verunsi-
chert gewesen sei und Existenzängste gehabt habe,
dass er zudem an der Anhörung angegeben habe, dass er gesundheitliche
Probleme und ein eingeschränktes, schlechtes Gehör habe, was das SEM
für unwahrscheinlich befunden habe,
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 16. April 2015 zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum
1. Mai 2015 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 um Ratenzah-
lung ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zwar mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 eine Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch innert dieser Frist ein Gesuch um Ra-
tenzahlung stellte, welches unter den gegebenen Umständen praxisge-
mäss als Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss zu behandeln
wäre,
dass jedoch mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache eine ent-
sprechende Auseinandersetzung unterbleiben kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM im Ergebnis richtig feststellte, die Aussagen des Beschwer-
deführers seien nicht glaubhaft,
dass es sich zwar insbesondere in Anbetracht der Gehörprobleme des Be-
schwerdeführers bei den Angaben zur Aufenthaltsdauer in C._______ tat-
sächlich um ein Missverständnis handeln könnte, gab der Beschwerdefüh-
rer doch nach der einmaligen Aussage zu Beginn der Befragung, er habe
sich 16 Jahre in C._______ aufgehalten, im weiteren Verlauf der Befragung
und auch an der Anhörung und in der Beschwerde immer übereinstimmend
an, er habe sich nur einige Monate nach seiner Haftentlassung dort ver-
steckt,
dass dies durch den Einwand der Hilfswerkvertretung an der Anhörung be-
stätigt wird, wonach der Beschwerdeführer den Dolmetscher mehrmals
habe bitten müssen, die Fragen zu wiederholen,
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dass sodann auch gewisse Realkennzeichen in Bezug auf den Ablauf der
geltend gemachten Verhaftung im Jahre 2004/2005 zu erkennen sind,
dass sich der Beschwerdeführer allerdings in Bezug auf den Grund seiner
Verhaftung wiedersprach, indem er an der Befragung zuerst klar angab, er
habe Äthiopien aufgrund politischer Probleme verlassen, welche er erhal-
ten habe, weil er die falsche Partei (Kinjit) gewählt habe, und er sei auf-
grund seiner politischen Einstellung verhaftet worden, während er gleich
darauf angab, und dies an der Anhörung auch bestätigte, er habe nichts
mit Politik und die Verhaftung nichts mit seinem Wahlverhalten zu tun (vgl.
Akten des SEM A5 S. 8 f. und A14 F68 ff.),
dass insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer
habe als Unbeteiligter im Zusammenhang mit einer Demonstration ge-
wisse Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt,
dass allerdings die Ausführungen zu seiner Haftzeit ausgesprochen unsub-
stanziiert ausgefallen sind, was erste Zweifel zumindest an der Haftdauer
aufkommen lässt (vgl. A14 F53 ff.),
dass das SEM aber insbesondere aufgrund der Entlassung aus dem Ge-
fängnis richtig darauf schloss, dass die Behörden kein Interesse am Be-
schwerdeführer hätten,
dass an diesem Schluss auch die Aufforderung, er müsse wieder erschei-
nen, wenn er von den Behörden dazu aufgefordert werde, nichts zu ändern
vermag, ist doch an einer solchen Aufforderung nichts Ungewöhnliches zu
erkennen,
dass aus den Aussagen auch nicht ersichtlich wird, was die Behörden dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vorwerfen könnten, was zu einer
asylrelevanten Verfolgung führen könnte, hat er doch lediglich das Land
verlassen, während er sich noch zur Verfügung halten sollte,
dass schliesslich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor-
geht, inwiefern er sich in C._______ verstecken musste (vgl. A14 F89) und
diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich in Addis Ab-
beba abmeldete, wenn er doch vorhatte, sich zu verstecken (vgl. A5 S. 5),
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM in seiner Be-
schwerde schliesslich nichts entgegenzuhalten wusste und lediglich wie-
derholte, er habe sich acht Monate in C._______ aufgehalten,
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dass die Aussage, er sei zum Zeitpunkt der Befragung seelisch unter
Stress und verunsichert gewesen und habe Existenzängste gehabt, die
oben erwähnten Zweifel an einer anhaltenden Verfolgungssituation nicht
auszuräumen vermag,
dass daran auch den eingereichten Arztberichten vom 23. Juli 2013 und
vom 12. August 2013 nichts zu ändern vermag, zumal die Probleme des
Beschwerdeführers mit seinem Gehör nicht in Zweifel gezogen wurden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Einladung vom 25. Juni 2014 am
2. Oktober 2014 in der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirur-
gie des D._______ Kantonsspitals einer Operation unterzogen wurde, so-
dass davon ausgegangen werden kann, seine Gehörprobleme seien ge-
heilt oder zumindest gelindert worden,
dass es sich bei seinen Gehörproblemen aber ohnehin nicht um vollzugs-
verhindernde gesundheitliche Probleme handelt,
dass er weitere gesundheitliche Probleme in der Beschwerde zwar erwähnt
aber nicht substanziiert oder belegt, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
hen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch vom 22. April 2015 um Ratenzahlung des Kostenvor-
schusses beziehungsweise Verzicht auf einen solchen angesichts des vor-
liegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: