B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2035/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).
D-2035/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 22. März
2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
26. März 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 1. Ap-
ril 2009 sowie am 17. April 2009 am selben Ort angehört (Anhörungen).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Stadt
C._______. Von 2003 bis März 2007 habe er – ohne Mitglied zu sein –
die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt, indem er für sie
mit seinem Dreiradtaxi Leute und Pakete transportiert habe. Am 12. De-
zember 2006 sei er in der Nähe seines Hauses von der sri-lankischen
Armee festgenommen und zu einem Camp gebracht worden, wo er ver-
hört, bedroht und misshandelt worden sei. Dabei sei er beschuldigt wor-
den, die LTTE unterstützt zu haben. Am 15. Dezember 2006 sei er mit der
Unterstützung eines "Member of Parliament" und der Bezahlung einer
Geldsumme ohne Auflagen freigelassen worden. Ab Ende Januar 2007
habe er zwei bis dreimal anonyme Drohanrufe erhalten. Nachdem im
März 2007 der Bruder seines Schwagers von Unbekannten erschossen
worden sei, habe er (Beschwerdeführer) sich zu seiner Tante nach
D._______ ("Vanni-Gebiet") begeben. Zu dieser Zeit sei er zu Hause in
C._______ von EPDP[Eelam People's Democratic Party]-Leuten ein paar
Mal gesucht worden, weshalb er nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Da
die sri-lankische Armee D._______ im März 2008 beschossen habe, sei
er nach E._______ zu einem Bruder seines Schwagers gereist. Dort habe
ihn die LTTE im Oktober 2008 zwangsrekrutieren wollen, weswegen er
am 13. Oktober 2008 nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er keinen
Kontakt mehr mit den LTTE gehabt habe. Am 15. Februar 2009 habe er
einen Brief der TELO (Tamil Eelam Liberation Organization) erhalten,
worin er aufgefordert worden sei, sich bei ihnen im Camp vor dem 25.
Februar 2009 zu melden. Den genauen Grund dafür kenne er nicht. Da er
sich insbesondere vor der sri-lankischen Armee, der EPDP und den LTTE
gefürchtet habe, sei er am 19. März 2009 von Colombo via Doha nach
Mailand geflogen, von wo er mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei.
Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
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Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem die folgenden Dokumente ein: Eine sri-lankische Identitätskarte,
ein fremdsprachiges Schreiben der TELO vom 15. Februar 2009, ein eng-
lischsprachiges Bestätigungsschreiben der "Auto Owners Society Ltd."
vom 20. März 2009, ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben von
F._______ (Member of Parliament) vom 22. März 2009 sowie mehrere
fremdsprachige Zeitungsberichte (in Kopie).
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 16. März 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwer-
deführer behaupte, zwischen 2003 und 2007 für die LTTE Pakete und
Personen transportiert zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien
jedoch unsubstanziiert und wiesen Ungereimtheiten auf, so dass ihm
nicht geglaubt werden könne, dass er Verbindungen zur LTTE gehabt ha-
be. So habe er keine konkreten Angaben darüber machen können, was
für Leute er transportiert habe, ob es sich um LTTE-Mitglieder oder ledig-
lich Anhänger gehandelt habe. Als Erklärung für seine Unwissenheit habe
er angegeben, nicht viel mit diesen Leuten gesprochen zu haben. Zudem
habe er an der ersten Anhörung angegeben, auch als Informant für die
LTTE tätig gewesen zu sein. Diesen Sachverhalt habe er an der zweiten
Anhörung jedoch nicht mehr geltend gemacht, obwohl ihm genügend
Raum geboten worden sei, ausführlich über seine LTTE-Aktivitäten zu be-
richten. Auch habe er an der zweiten Anhörung nicht mehr erwähnt, dass
er ausgewählte junge Männer zum LTTE-Camp habe bringen müssen. An
der Kurzbefragung und der ersten Anhörung habe er im Zusammenhang
mit seinen Aufträgen von einem LTTE-Büro in C._______ gesprochen.
Anlässlich der zweiten Anhörung hingegen habe er kein LTTE-Büro in
C._______ erwähnt, sondern einen LTTE-Kontrollposten in G._______,
der sich weit nördlicher von C._______ im "Vanni-Gebiet" befinde. Auf-
grund dieser Ungereimtheiten bestünden bereits Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Vorbringen. Im Weiteren habe er an der Kurzbefragung nicht
geltend gemacht, dass er Drohanrufe erhalten habe. Ebenso wenig habe
er damals den Bruder seines Schwagers H._______ erwähnt, welcher im
März 2007 von Unbekannten erschossen worden sei. Der Wahrheitsge-
halt wesentlicher Vorbringen sei aber zweifelhaft, wenn sie ohne zwin-
genden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht
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würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereig-
nisse darstellten. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer an der
Kurzbefragung lediglich von Problemen im Zusammenhang mit seinen
LTTE-Aktivitäten als Dreiradtaxifahrer gesprochen. Die Frage, ob er noch
andere Asylgründe habe, habe er hingegen verneint. Ihm sei es somit
nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzu-
legen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die sri-lankische Armee hätte den
Beschwerdeführer im Dezember 2003 (recte: 2006) nicht nach drei Tagen
aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zu-
gunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spreche
dafür, dass die sri-lankischen Behörden ihn keines nennenswerten Enga-
gements für die LTTE verdächtigt hätten. Die vorübergehende Festnahme
sei zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal
diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnah-
men nach sich gezogen habe. So habe er nach der Haftentlassung im
Dezember 2006 bis zur Ausreise im März 2009 über zwei Jahre unbe-
scholten im Heimatland gelebt. Darüber hinaus hätten solche Personen-
kontrollen einzig darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in
die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine
relevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerdeführer habe fer-
ner geltend gemacht, während seiner Haft malträtiert worden zu sein. In
der Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen
seien jedoch nur dann asylrelevant, wenn konkrete Hinweise auf zukünf-
tige Verfolgung bestünden. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich je-
doch keine konkreten Hinweise darauf. Soweit der Beschwerdeführer die
Befürchtung geltend mache, von den LTTE rekrutiert zu werden, sei fest-
zuhalten, dass seit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über
die tamilischen Rebellen im Mai 2009 diese Organisation zerschlagen
und eine Vielzahl von Kadern getötet oder inhaftiert beziehungsweise
ausser Landes geflüchtet sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Zwangs-
rekrutierung unwahrscheinlich. Aus der Vorladung der TELO vom 15.
Februar 2009 seien ebenfalls keine konkreten Hinweise auf Verfolgung
ersichtlich. Die TELO sei Teil der Tamil National Alliance, eine Koalition
tamilischer Parteien, welche wie die LTTE für die tamilische Unabhängig-
keit stehe und auch im nationalen Parlament vertreten sei. Aus den Akten
fänden sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer von Sei-
ten dieser politischen Koalition Verfolgungsmassnahmen drohten. Einer-
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seits sei der Grund für die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht be-
kannt. Andererseits seien den Akten Hinweise zu entnehmen, dass er ei-
ne für sich vorteilhafte Beziehung zu dieser politischen Koalition gehabt
habe, zumal er dank des Einsatzes eines "Member of Parliament" der
Tamil National Alliance im Dezember 2006 aus der Haft entlassen worden
sei. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise zu
erkennen, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Fall ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden
oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. An dieser Einschätzung vermöchten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Brief der TELO und das Bes-
tätigungsschreiben eines "Member of Parliament" seien wegen ihres un-
verbindlichen Inhalts als einschlägige Beweismittel ungeeignet. Ausser-
dem bezögen sie sich auf Sachverhalte, die asylrechtlich ohnehin nicht
beachtlich seien. In den eingereichten Zeitungsartikeln gehe es zwar um
Personen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen
Asylvorbringen erwähnt habe. Eine konkrete Verfolgungssituation könne
daraus jedoch weder abgeleitet werden noch habe er eine solche glaub-
haft machen können. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung
wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 16. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, es sei die Verfügung vom 13. März 2012 aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die (eingereichten)
Beweismittel zukommen zu lassen. Überdies sei ihm eine Nachfrist zur
Einreichung von Beweismitteln zu gewähren und ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei Farbfotos eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2012 wurde
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Seite 6
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel, über-
setzt in einer Amtssprache, bis zum 7. Mai 2012 einzureichen habe. Zu-
dem wurden dem Beschwerdeführer die Beweismittel im Beweismittel-
dossier (in Kopie) zugestellt und ihm Gelegenheit gewährt, bis zum 7. Mai
2012 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Sodann wurde er aufge-
fordert, bis zum 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu be-
zahlen.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 7. Mai 2012 bei der Gerichtskasse ein.
G.
Am 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Auf den Inhalt dieser Be-
schwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Beschwerdeergänzung wurden eine fremdsprachige Vorladung
der Sri Lanka Police vom 1. Oktober 2011, ein englischsprachiges Bestä-
tigungsschreiben von F._______ (Ex Member of Parliament) vom 10. April
2012, zwei Farbfotos (bereits früher eingereicht), je eine Kopie der einge-
reichten Fotos, jeweils versehen mit einer schriftlichen Bestätigung von
I._______ (Justic of Peace) sowie diverse medizinische Unterlagen zu
den Akten gegeben.
H.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer weitere Dokumente ein: Eine deutsche sowie englische Überset-
zung der Vorladung der Sri Lanka Police vom 1. Oktober 2011, ein eng-
lischsprachiges "Affidavit" des Vaters des Beschwerdeführers, ein eng-
lischsprachiges Schreiben der älteren Schwester des Beschwerdeführers,
ein englischsprachiges Medical Certificate vom 16. Mai 2012 sowie je ei-
ne Kopie von Fotos (bereits früher eingereicht), jeweils versehen mit einer
schriftlichen Bestätigung von I._______ (Justic of Peace).
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi-
tierte Urteile).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
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Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen anlässlich der Befragung/Anhörungen gut verstanden ha-
ben will (BFM-Akten A 1/10 S. 2, A 9/9 S. 2, A 10/21 S. 20).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatz-
weise erwähnt werden.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind,
weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffer I, Bst. C. vor-
stehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen
Eingaben sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen sind. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung beziehungsweise Inhaftierung rechnen,
D-2035/2012
Seite 10
zumal er bei den Behörden als LTTE-Sympathisant registriert sei, ist dar-
auf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er im Dezember
2006 bereits nach nur drei Tagen von der sri-lankischen Armee ohne Auf-
lagen freigelassen worden wäre, hätte sie ihn tatsächlich ernsthaft ver-
dächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, da dies dem übli-
chen Vorgehen der sri-lankischen Behörden widersprechen würde. Wäre
der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich
als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein
Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vor-
gegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand,
dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als
unwahrscheinlich erscheinen. Das Vorbringen in der Beschwerdeergän-
zung, wonach davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden
2009 diverse Unterlagen der TELO und der LTTE in die Hände bekom-
men hätten, aufgrund derer sie hätten feststellen können, welche Tamilen
bei den beiden Organisationen Mitglieder gewesen seien respektive diese
unterstützt hätten, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer
den sri-lankischen Behörden als Mitglied der TELO sowie wenigstens als
Sympathisant der LTTE bekannt sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal
es durch nichts belegt wird. An der Einschätzung, wonach der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Behörden nichts zu
befürchten hat, vermag auch die eingereichte Vorladung der Sri Lanka
Police vom 1. Oktober 2011, in der der Beschwerdeführer aufgefordert
wird, sich am 5. Oktober 2011 bei der Abteilung betreffend terroristische
Aktivitäten zu melden, um seine während seiner Inhaftierung vom 12. bis
15. Dezember 2006 gemachten Aussagen zu ergänzen, nichts zu ändern,
da erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments bestehen. Ei-
nerseits erscheint es unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden den
Beschwerdeführer erst knapp fünf Jahre nach seiner dreitägigen Inhaftie-
rung im Dezember 2006 ergänzend befragen wollen. Andererseits ist es
gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme
unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stüt-
zung ihrer Asylvorträge beibringen. Aus diesem Grund ist auch das zu
den Akten gegebene Bestätigungsschreiben von F._______ (Ex Member
of Parliament) vom 10. April 2012 nicht geeignet, die behauptete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag das einge-
reichte "Affidavit" des Vaters des Beschwerdeführers eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, da aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine erhebliche Wahr-
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Seite 11
scheinlichkeit dafür besteht, dass es sich bei diesem Dokument um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt. Entgegen der Behauptung in der Rechts-
mittelschrift sowie der Eingabe vom 31. Mai 2012 gehört der Beschwer-
deführer somit keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe an,
weshalb er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
befürchten müsste. Die Rügen in der Rechtsmittelschrift respektive in der
Beschwerdeergänzung, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz un-
genügend festgestellt worden sei beziehungsweise diese ihren Entscheid
aktenwidrig begründet und zudem Beweismittel bei der Begründung des
Entscheides nicht rechtskonform gewürdigt habe, wodurch sie das recht-
liche Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Somit besteht
keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 13. März 2012 aufzu-
heben, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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7.3.2 Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes
gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrik-
ten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte C._______ und Man-
nar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich na-
mentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptver-
kehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt.
Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor
praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und
Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA
(UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO gu-
ten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der
Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen
sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch
Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und
die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass
der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebli-
ches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Man-
nar, Jaffna, C._______, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltli-
chen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen
Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt
sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte C._______ und Mannar, mit anderen Worten: die Nordpro-
vinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzu-
mutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allge-
meinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte,
Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend
Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen
und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
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verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet
als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen wer-
den kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige
Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
reise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im We-
ge steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nord-
provinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang er-
scheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünsti-
gende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, na-
mentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt
C._______, wo er von Geburt bis im März 2007 und von Oktober 2008
bis März 2009 lebte. Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll,
dass seine Eltern sowie eine seiner Schwestern in der Stadt C._______
leben (A 1/10 S. 3). In der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie
der Eingabe vom 31. Mai 2012 macht er demgegenüber geltend, seine
Eltern und seine Schwester seien am Ende des Bürgerkrieges von
C._______ ins "Vanni-Gebiet" geflohen, wo sie mittellos unter ärmlichen
Bedingungen leben müssten, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung
nach Sri Lanka nicht zumutbar sei. Dazu ist festzustellen, dass den Ein-
gaben des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchliche Aussagen
zu entnehmen sind. So wird in der Rechtsmittelschrift vorgebracht, die El-
tern des Beschwerdeführers lebten seit dem Ende des Bürgerkrieges in
J._______ (Beschwerde S. 6), während in der Beschwerdeergänzung
ausgeführt wird, seine Eltern wohnten seit 2009 in K._______ (Be-
schwerdeergänzung S. 2). Zudem wird in der Beschwerde geltend ge-
macht, die ältere Schwester des Beschwerdeführers lebe zusammen mit
ihrem Ehemann, ihrer jüngeren Schwester sowie ihren beiden Kindern in
K._______ (Beschwerde S. 7), wohingegen sich dem eingereichten
Schreiben der älteren Schwester des Beschwerdeführers entnehmen
lässt, dass diese schon lange keinen Kontakt mehr mit ihrem Ehemann
habe, zumal dieser sie verlassen habe. Aufgrund dieser Widersprüche
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kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass seine Eltern
sowie seine Schwester heute im "Vanni-Gebiet" leben, weshalb davon
auszugehen ist, dass diese sich nach wie vor in der Stadt C._______
aufhalten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Do-
kumente (Fotos, Kopie der eingereichten Fotos, jeweils versehen mit ei-
ner schriftlichen Bestätigung von I._______ [Justic of Peace], "Affidavit"
des Vaters des Beschwerdeführers, Schreiben der älteren Schwester des
Beschwerdeführers) nichts zu ändern, da keine Gewähr für die Echtheit
beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit dieser Dokumente besteht. Auf-
grund der unglaubhaften beziehungsweise widersprüchlichen Vorbringen
bezüglich des Aufenthaltsortes kann dem Beschwerdeführer auch nicht
geglaubt werden, dass seine Eltern und seine Schwester heute in grosser
Armut leben. Dies insbesondere auch deshalb, da er anlässlich der zwei-
ten Anhörung vorbrachte, seine Familie habe genug Geld, zumal seine
drei im Ausland lebenden Brüder regelmässig Geld schickten (A 10/21 S.
7). In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka mehrere Jahre als Fahrer eines
Dreiradtaxis arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrung in
der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hin-
weise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kri-
terien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland auf die Unter-
stützung seiner Familie zählen können und in Zukunft in der Lage sein,
sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrie-
ren. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhalts-
punkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
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7.5 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Mai 2012 in gleicher Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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