B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2035/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
D-2035/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) November 2016 und gelangten über die Türkei nach Ita-
lien, wo sie am 25. November 2016 daktyloskopiert wurden. Am 30. No-
vember 2016 reisten die Beschwerdeführenden mit einem Bus in die
Schweiz ein und reichten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ Asylgesuche ein, nachdem sie im grenznahen Raum vom
Grenzwachtkorps angehalten wurden. Am 7. Dezember 2016 wurden die
Beschwerdeführenden zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Bei dieser Ge-
legenheit wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Am 20. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Am 23. Februar 2017 stimmten die zuständigen italienischen Behörden
dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien,
welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zu-
ständig ist. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung
nach Italien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter wurde die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügt.
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Seite 3
Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 5. April 2017 eröff-
net, nachdem ein erster Zustellungsversuch aufgrund der veralteten Ad-
resse scheiterte.
E.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 6. April 2017 (vorab per Telefax) durch ihren Rechtsvertreter Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei beantragten
sie, die Verfügung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche als zuständig zu erklä-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Ent-
scheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurden die Fürsorgebestätigungen der Eltern und eine
Sendungsverfolgung beigelegt.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
D-2035/2017
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach-
weise, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2016 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Die italie-
nischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Überna-
meersuchen des SEM keine Stellung genommen, so dass die Zuständig-
keit am 21. Februar 2017 an Italien übergegangen sei. Anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, in Italien seien die Fingerabdrücke bloss für polizeiliche Zwecke ab-
genommen worden. Sie hätten dort keine Asylgesuche eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin habe sich auf den Standpunkt gestellt, keine Fingerab-
drücke abgegeben zu haben. Gemäss der Dublin-III-VO sei aufgrund der
illegalen Einreise der Beschwerdeführenden Italien für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden dort keine Asylgesuche eingereicht hätten, ver-
möge daran nichts zu ändern.
D-2035/2017
Seite 6
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) habe bei einer Rücküberstellung von Familien mit minder-
jährigen Kindern nach Italien eine Zusicherung einer altersgerechten Un-
terbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015
(BVGE 2015/4) erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden
bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter
Wahrung der Einheit der Familie eine materielle Voraussetzung für die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien bilde. Entsprechend wäre
eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen
und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In ei-
nem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitglied-
staaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der
Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des „Sistema
di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) übermittelt. In den
aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert,
welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden.
In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaa-
ten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei
erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung
eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, wel-
che sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung indi-
viduell begleite. Auf der Website „“ sei eine detaillierte Auflis-
tung der gewährleisteten Unterstützung zu finden. Im Urteil D-4394/2015
vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt,
dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits
an sich eine Garantie dafür darstelle, dass Italien eine kindgerechte Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar
2016 und am 12. Oktober 2016 habe das italienische „Dublin Office“ den
Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort
für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen.
Im Übernahmegesuch vom 20. Dezember 2016 habe das SEM die italieni-
schen Behörden darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerde-
führenden um eine Familie handle. Italien habe dem Ersuchen um Auf-
nahme am 23. Februar 2017 nachträglich zugestimmt und festgehalten,
dass die Überstellung nach F._______ erfolgen solle. Zudem hätten die
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Behörden die Beschwerdeführenden eindeutig als Familienmitglieder iden-
tifiziert. Nach der Ankunft in Italien würden die Beschwerdeführenden ge-
meinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte
untergebracht werden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Pro-
jekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeit-
punkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die
Beschwerdeführenden als Familie untergebracht würden. Dadurch ent-
stehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italieni-
schen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Ita-
lien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten
Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren
und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Ita-
lien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien, trotz merk-
licher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende,
nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden in einer dem Alter
der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, die Beschwerdeführerin
leide an (…) und (…), ein Kind an (…) und das andere Kind habe (…). Den
Akten seien keine Indikation für einen akuten medizinischen Eingriff zu ent-
nehmen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (nachfolgend: Aufnahme-
richtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizi-
nische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Ita-
lien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verwei-
gern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit
ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer-
deführenden bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung
tragen. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund
zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen
Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführenden hätten zudem erklärt, dass es in Italien die Ma-
fia gebe und die Situation dort unsicher sei. Sie würden nicht die Zukunft
der Kinder riskieren und auf der Strasse landen wollen. Italien sei ein
Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge,
die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei allfälligen
Übergriffen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen
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Seite 8
staatlichen Stellen wenden. Es gebe somit keine Gründe, die Souveräni-
tätsklausel anzuwenden.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen entgegnet, dass es fraglich sei, ob der EGMR mit einer „individuellen
Garantie zur Sicherstellung der adäquaten Unterbringung“ ein derart
schwammig formuliertes Antwortschreiben gemeint habe. Aufgrund der Ak-
tenlage und der Recherchen sei unklar, wie viele SPRAR-Projekte es heute
in der Umgebung von F._______ gebe. Das SEM berufe sich in der ange-
fochtenen Verfügung insbesondere auf die SPRAR-Listen vom 15. Februar
2016 und 12. Oktober 2016. Diese Listen seien nicht editiert worden. Ins-
besondere die Liste vom 12. Oktober 2016 liege dem Rechtsvertreter nicht
vor. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-
6261/2015 E. 4.5.2 hätte dem SEM klar sein müssen, dass man sich auf
diese Liste nicht berufen dürfe, weil sie bereits fünf Monate alt sei. Das
SEM bezeichne diese Listen als „aktualisiert“, obwohl sie schon monatealt
seien. Möchte das SEM mit dieser Liste die individuelle Garantie zur Si-
cherstellung der adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführenden be-
legen, sei dies nicht sehr überzeugend. Ganz abgesehen davon habe es
in G._______ (F._______ liege dort) gemäss Liste vom 15. Februar 2016
in vier verschiedenen Projekten insgesamt gerade einmal 15 freie Plätze
für Familien. Man könne sich nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen,
die Beschwerdeführenden könnten heute an einem dieser Plätze unterge-
bracht werden, ohne dies vorher abgeklärt zu haben. Gemäss Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 sei die Wahrscheinlich-
keit, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich einen SPRAR-Platz in Ita-
lien erhalten würden, als äusserst klein einzustufen. Vermutlich aus diesem
Grund hätten weder die italienischen noch die schweizerischen Asylbehör-
den bis heute angeben können, wo konkret und wie die Beschwerdefüh-
renden untergebracht würden. Die Anforderungen, welche der EGMR mit
dem Tarakhel-Urteil formuliert habe, seien nicht eingehalten. Alleine die
Tatsache, dass Italien mit Verspätung das Ersuchen um Rückübernahme
unter Angabe aller Namen beantwortet habe, ohne aber irgendwelche kon-
kreten Informationen betreffend die Unterbringung der Familien anzuge-
ben, dürfe nicht ausreichen. Zudem sei die Prüfung des Selbsteintrittes aus
humanitären Gründen gänzlich unterlassen worden. Das SEM habe die am
23. Februar 2017 verfasste Verfügung erst am 3. April 2017 der Post zum
Versand aufgegeben. Die Garantie, auf welche sich das SEM abstütze,
hätte im Zeitpunkt des Versands bereits als veraltet erachtet werden müs-
sen. Überdies habe das SEM gegenüber Italien am 27. Februar 2017
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fälschlicherweise geltend gemacht, man habe die Antwort auf das Über-
nahmegesuch nie erhalten. Dies deute darauf hin, dass das SEM für die
Entscheidfindung nur dem Dokument selber, nicht aber seinem Inhalt
grosse Wichtigkeit einräume.
6.
6.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.2 Die Beschwerdeführenden wurden am 24. November 2016 in
H._______ (Italien) von den italienischen Behörden aufgegriffen und tags
darauf daktyloskopiert (vgl. act. A9/1 und A12/1). In der Rechtsmittelein-
gabe wurde dies auch nicht bestritten, weshalb vorliegend von der grund-
sätzlichen Zuständigkeit Italiens auszugehen ist.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2015/4
ausführlich auf den Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel eingegangen. Dem-
nach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und
verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso
wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürf-
nisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaf-
ten Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestruk-
turen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkeh-
rende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, mit
Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundes-
verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen
Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellten, son-
dern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung
einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung
der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere
unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen,
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Seite 10
mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes
entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfü-
gung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde
(ebd., E. 4.3).
7.2 Im Rahmen eines weiteren publizierten Urteils hat das Bundesverwal-
tungsgericht ausserdem überprüft, ob die soeben genannten Kriterien in
der seither entstandenen Praxis des Zusammenwirkens zwischen den zu-
ständigen italienischen Behörden und dem SEM umgesetzt werden (zum
Folgenden BVGE 2016/2 E. 5.2). Dabei wurde im konkreten Fall entschie-
den, dass eine Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur
Rückübernahme, mit welcher die betreffenden Personen unter expliziter
Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft betrachtet
werden, den von der einschlägigen Rechtsprechung (Entscheid des EGMR
i.S. Tarakhel sowie BVGE 2015/4) verlangten Anforderungen an eine Ga-
rantieerklärung genügt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die be-
treffende Mitteilung der italienischen Behörden weder zur konkreten Unter-
bringung äussere (sondern lediglich anfüge, dass die Überstellung an ei-
nen bestimmten Ort zu erfolgen habe), noch ausdrücklich festhalte, dass
die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die individu-
elle Zusicherung müsse nämlich im Zusammenhang mit den vom italieni-
schen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das in der Mitteilung angeführte Rundschreiben vom 2. Februar 2015
fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkom-
mens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie
in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit einem
weiteren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien zudem eine Liste
von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht wür-
den. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, fami-
liengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die
italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen in die individuelle Zusi-
cherung einen ausdrücklichen Passus aufnehmen, wonach die jeweilige
Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 un-
tergebracht werde (“This family will be accommodated in accordance to the
circular letter of the 8th of June 2015.”). Der Feststellung, dass mit der kon-
kreten Anerkennung als Familieneinheit und mit dem Hinweis auf die allge-
meinen Rundschreiben hinreichende Garantien vorliegen, stehe ausser-
dem auch das Argument nicht entgegen, aufgrund einer Monate vor der
eigentlichen Überstellung erstellten Liste sei nicht gewährleistet, dass ent-
sprechende Plätze auch zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs noch
vorhanden seien. Vielmehr bestehe die wesentliche Zusicherung darin,
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Seite 11
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten nämlich am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich dabei um
ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot an den bestehen-
den Bedürfnissen auszurichten versuche. Auch bestünden derzeit keine
Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu
gravierenden Problemen komme. Trotz gewisser Probleme bei der Unter-
bringung von Asylsuchenden handle es sich bei Italien im Übrigen um ei-
nen funktionierenden Rechtsstaat, weshalb an die Zusicherung keine über-
höhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass
die Unterkunft genau benannt werde.
7.3 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der
zuständigen italienische Behörde an das SEM vom 23. Februar 2017 eine
Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und
BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt: Die Beschwerdeführenden und
ihre Kinder werden in dieser Mitteilung unter zutreffender Angabe ihrer Na-
men und ihres jeweiligen Alters als Familie bezeichnet, die gemäss dem
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, wobei sie sich un-
mittelbar nach ihrer Ankunft in Italien bei der zuständigen Behörde am Flug-
hafen von F._______ zu melden hätten (vgl. act. A27/1).
Zwar wird durch die Formulierung in der angefochtenen Verfügung impli-
ziert, dass es für eine gültige Zusicherung auf den Inhalt des Schreibens
vom 12. Oktober 2016 ankomme. Daraus ist jedoch bloss abzuleiten, dass
es sich um ein bewirtschaftetes System handelt. Nach geltender Recht-
sprechung ist alleine von Bedeutung, dass die individuelle Zusicherung
den Hinweis enthält, dass die Familie gemäss dem oben genannten Rund-
schreiben untergebracht werden wird, und nicht dass eine Unterkunft ge-
nau benannt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2). Dies ist vorliegend als gege-
ben zu erachten.
Ferner können sich die Beschwerdeführenden weder aus dem verspäteten
Versand noch aus der Tatsache, dass das SEM am 27. Februar 2017 sich
an die italienischen Behörden gewandt hatte, etwas zu ihren Gunsten ab-
leiten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Verfügung
erst 5. April 2017 zugestellt werden konnte, weil die Beschwerdeführenden
just am Tag des ersten Zustellversuchs in eine andere Unterkunft transfe-
riert worden sind. Aus diesem Umstand kann entgegen den Ausführungen
D-2035/2017
Seite 12
der Beschwerdeführenden nicht auf eine veraltete Zusicherung Italiens ge-
schlossen werden, da die Garantieerklärung – wie vorstehend ausgeführt –
alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ausserdem wird im E-Mail vom
27. Februar 2017 lediglich festgehalten, dass innert der Frist keine Antwort
auf das Übernahmeersuchen eingegangen sei und dass davon ausgegan-
gen werde, dass Italien am 21.01.2017 (recte: 21.02.2017) für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden sei.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die vorliegende Mitteilung der italie-
nischen Behörden den gemäss der Tarakhel-Praxis des EGMR gestellten
Anforderungen an die Zusicherung betreffend die Übernahme von Familien
mit Kindern im Dublin-Verfahren durch Italien genügt. Seitens der Be-
schwerdeführenden werden ferner ausschliesslich Argumente vorge-
bracht, die durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/2 ‒ wenn
im Einzelnen nicht wortwörtlich, so doch zumindest sinngemäss ‒ bereits
berücksichtigt worden sind und folglich nichts an der soeben getroffenen
Einschätzung zu ändern vermögen.
7.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wurde in Selbst-
eintritt aufgrund humanitärer Gründe geprüft (vgl. S. 7 f. der angefochtenen
Verfügung). Der Vollständigkeit halber ist zudem anzuführen, dass die me-
dizinischen Beschwerden vorliegend nicht dergestalt sind, als dass sie ei-
ner Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Diesbezüglich ist
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen. Auch wenn den Akten keine Indikation für einen bevorstehenden
medizinischen Eingriff zu entnehmen ist, sind die mit dem Vollzug betrau-
ten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den gebührend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Bedürf-
nisse zu informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug anordnete. Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
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Seite 13
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2035/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: