Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2036/2011
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren am
(…),
Sri Lanka,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2011 am Flughafen B._______
kontrolliert wurde, wobei sich herausstellte, dass er einen dänischen
Reisepass missbräuchlich verwendete, weswegen er angehalten wurde,
dass er am folgenden Tag bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die Flughafenpolizei B._______ am 20. März 2011 gestützt auf Art.
10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den
vom Beschwerdeführer verwendeten dänischen Reisepass sowie seine
Identitätskarte zuhanden des BFM sicherstellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2011 summarisch zu den
Personalien und Ausreisegründen befragt und am 31. März 2011 zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (Distrikt
D._______) und stamme aus einer die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) unterstützenden Familie,
dass sein verstorbener Bruder und seine verschollene Schwester bei der
LTTE gewesen seien,
dass auch er manchmal die LTTE unterstützt habe, indem er sie mit
seinem Fischerboot transportiert und ihnen Essen gegeben habe,
dass er und seine Familie deswegen immer wieder Schwierigkeiten
gehabt hätten, weshalb sie im Jahre 1990 in den Distrikt E._______
gezogen seien,
dass er auch dort Schwierigkeiten mit der Polizei und der Armee gehabt
habe,
dass er im Mai 2009 – nachdem die sri-lankische Armee die Gebiete im
Distrikt E._______ von den LTTE zurückerobert gehabt habe –
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zusammen mit vielen tausend Personen festgenommen und in ein Camp
in F._______ gebracht worden sei, wo man ihn bezüglich der LTTE
befragt, ihn misshandelt und ihm vorgeworfen habe, für diese
Organisation tätig gewesen zu sein,
dass es ihm nach drei oder vier Monaten mit der Hilfe seiner Mutter
gelungen sei, zwei Soldaten im Camp zu bestechen, die ihm daraufhin
zur Flucht verholfen hätten, worauf er zu seiner Mutter nach C._______
zurückgekehrt sei, wo er versteckt gelebt habe,
dass er jedoch Angst gehabt habe, von der sri-lankischen Armee gefasst
zu werden, weswegen er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen
habe,
dass er deshalb im Januar 2011 – nachdem er sein Grundstück und den
Schmuck seiner Frau verkauft habe – mit einem Van nach Colombo
gefahren sei, wo er sich zirka zwei Monate bei seiner Tante aufgehalten
habe,
dass er am 26. Februar 2011 zusammen mit seinem Schlepper auf
legalem Weg unter Verwendung seines echten Reisepasses von
Colombo nach G._______ (H._______) geflogen sei, von wo er nach
einem kurzen Aufenthalt mit einem dänischen Passes nach I._______
weiter gereist sei, wo er sich zirka zwanzig Tage aufgehalten habe,
dass er anschliessend mit dem Zug nach B._______ gefahren sei, wo er
seine Reise nach Kanada habe fortsetzen wollen, um dort ein Asylgesuch
zu stellen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz
unter anderem eine Kopie seines Geburtsscheins sowie die Kopie eines
Fotos seines Bruders zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am gleichen
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
aushändigte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss
konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus,
dass staatliche Massnahmen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit
einer Person dann asylrelevant seien, wenn sie aufgrund ihrer Art und
Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so
dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch eine
Flucht ins Ausland entziehen könne,
dass die geltend gemachten Vorfälle nicht asylrelevant seien, da
offensichtlich kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur
Ausreise bestehe,
dass nämlich sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Nachteile auf Mitte
2009 zurückgingen, weshalb sie nicht der ausschlaggebende Grund für
die im Februar 2011 erfolgte Ausreise sein könnten,
dass ausserdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe,
dass er nach seinem Verlassen des Internierungscamps keine weiteren
nachteiligen Folgen habe erleiden müssen,
dass ferner festzuhalten sei, dass die sri-lankischen Behörden im
Rahmen der Eroberung der durch die LTTE kontrollierten Gebiete
tausende von Tamilen in Camps gebracht hätten,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM der überwiegende Teil
der festgenommenen Tamilen, nachdem überprüft worden sei, ob sie
eine führende Rolle innerhalb der LTTE innegehabt hätten, wieder auf
freien Fuss gesetzt worden seien,
dass in diesem Kontext zu berücksichtigen sei, dass solche
Internierungen und körperlichen Übergriffe – wie sei vom
Beschwerdeführer geschildert würden – letztlich als zu wenig intensiv zu
werten seien, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des
Asylgesetzes zukäme,
dass schliesslich erwähnt werden müsse, dass die problemlose Ausreise
des Beschwerdeführers über den streng bewachten Flughafen von
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Colombo ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er in seinem Heimatland
von den Behörden nicht gesucht werde,
dass auch das abgegebene Foto des Bruders des Beschwerdeführers an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weswegen
das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zudem zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2011 eine fremdsprachige
Formularbeschwerde einreichte, welche er in seiner Sprache
handschriftlich ergänzte,
dass dieser Beschwerde eine Kopie des Geburtsscheins des
Beschwerdeführers und die Kopie eines Fotos seines Bruders beilagen
(beide Dokumente wurden bereits vorher eingereicht),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. April
2011 – eröffnet am folgenden Tag – vom Beschwerdeführer eine
Übersetzung der Beschwerde in eine der Amtssprachen verlangte und
dafür eine Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der
Zwischenverfügung der Flughafenpolizei B._______ ein fremdsprachiges
Schreiben (inklusive englischer Übersetzung) zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts übergab,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2011 (Telefaxeingang; Eingang
Original: 13. April 2011) beim Bundesverwaltungsgericht eine
deutschsprachige Übersetzung der Beschwerde einreichen liess,
dass er darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung
der Befragungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass eine Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung anlässlich der Ausreise aus dem Heimatstaat
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein muss,
und es dem Asylsuchenden nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil
seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des BFM in Bezug
auf die mangelnde Kausalität zwischen der geltend gemachten
Inhaftierung im Camp in F._______ im Jahre 2009 und der effektiven
Ausreise im Februar 2011 teilt,
dass die behauptete mehrmonatige, mit Misshandlungen verbundene
Inhaftierung im Jahre 2009 den Beschwerdeführer offenbar nicht davon
abgehalten hat, sich nach seiner Entlassung noch bis im Januar 2011 bei
seiner Mutter im Dorf C._______ aufzuhalten,
dass die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Flucht aus dem Camp in
F._______ und nach seiner Rückkehr ins Dorf C._______ von Soldaten
und Milizen mehrmals mitgenommen und gefoltert worden sei, als
nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, zumal er Derartiges
anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, sondern
vorbrachte, seit seiner Entlassung aus dem Camp bis zu seiner Ausreise
aus Sri Lanka keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A
8/31 S. 11, A 11/14 S. 6),
dass im Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Januar
2011 vom Distrikt D._______ auf dem Landweg nach Colombo reisen,
dort problemlos einen auf seinen Namen ausgestellten, gültigen
Reisepass organisieren und mit diesem in der Folge unbehelligt das Land
über den streng bewachten Flughafen Colombo verlassen konnte, was
ein zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass ihm seitens der heimatlichen
Behörden keine Gefahr droht,
dass gegen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers
in Sri Lanka überdies die Tatsache spricht, dass er gemäss eigenen
Aussagen bis zu seiner Anhaltung am Flughafen B._______ erst in
Kanada ein Asylgesuch einzureichen beabsichtigte (A 8/31 S. 16 f.),
zumal erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen bestrebt sind,
unverzüglich nach dem Verlassen des Heimatstaates um Schutz
nachzusuchen,
dass ausserdem festzuhalten ist, dass in den Akten keine (glaubhaften)
Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer landesweit
verfolgt worden wäre,
dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die
angestrebte Sicherheit an jedem Ort in Sri Lanka gewährleistet werden
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kann, zumal der Beschwerdeführer sich im Grossraum Colombo, wo er
sich währen zirka zwei Monaten bei seiner Tante aufgehalten hat, wieder
niederlassen kann,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch das
unbedeutende politische Engagement des Beschwerdeführers in Bezug
auf die LTTE darauf schliessen lässt, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevanten Nachteile zu erleiden
hätte, zumal die LTTE im heutigen Zeitpunkt zerschlagen ist und die
problemlose Ausreise gezeigt hat, dass er vonseiten der heimatlichen
Behörden als unbescholtener Bürger gilt,
dass somit die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als
unbegründet zu bezeichnen ist und die eingereichten Beweismittel keine
andere Einschätzung zulassen,
dass bei dieser Sachlage – trotz erheblicher Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers – die Glaubhaftigkeit der anlässlich
der Befragungen geltend gemachten Vorbringen nicht zu prüfen ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zur Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden
darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling
vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu
gewärtigen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ in der
Nordprovinz von Sri Lanka stammt, eine Rückkehr dorthin nach geltender
Praxis als nicht zumutbar zu erachten ist,
dass vorliegend offenbleiben kann, ob diese Beurteilung auch nach dem
militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009
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nach wie vor Geltung beanspruchen kann, zumal dem Beschwerdeführer,
wie nachfolgend ausgeführt wird, ohnehin eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in Colombo zur Verfügung steht,
dass gemäss Praxis (vgl. BVGE 2008/2) die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O. E. 7.6.2),
dass für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist und die
Anforderungen an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes im Grossraum Colombo geringer sind bei einem
längeren und zeitlich nicht weit zurückliegenden Aufenthalt in Colombo
(a.a.O. E.7.6.1),
dass eine Tante des Beschwerdeführers in Colombo wohnt, bei der er
sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2011 während zirka
zwei Monaten aufgehalten hat (A 8/31 S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer demnach in Colombo über ein familiäres und
auch soziales Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte
Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt,
dass der Beschwerdeführer zudem zahlreiche weitere nahe Verwandte
(Mutter, Ehefrau, Kinder, Geschwister) in Sri Lanka und in Kanada hat,
welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls (finanziell) unterstützen könnten,
dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der – soweit aktenkundig –
gesunde Beschwerdeführer über eine fünfjährige Schulbildung, eine
langjährige berufliche Erfahrung sowie über gewisse Englischkenntnisse
verfügt (A 8/31 S. 4 f.),
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dass es in Anbetracht dieser Umstände dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, in den Grossraum Colombo zurückzukehren,
dass davon auszugehen ist, dass es ihm dort möglich sein wird, eine
neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass nach dem Gesagten sich der Vollzug der Wegweisung
zusammenfassend auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos
erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht
aussichtslos erscheinen,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die
Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des
Beschwerdeführers notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen
amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, zumal er bei der Einreise in die
Schweiz im Besitz von 600 USD war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: