B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2036/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______ bezie-
hungsweise E._______ (Nordprovinz) – ihre Heimat am 5. April 2008
(Beschwerdeführer) respektive am 8. Januar 2009 (Beschwerdeführerin)
und gelangten am 7. April 2008 respektive am 11. Januar 2009 in die
Schweiz, wo sie gleichentags jeweils im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 15. April 2008 bezie-
hungsweise 20. Januar 2009 fanden im EVZ F._______ die Befragungen
zur Person und am 2. Mai 2008 sowie am 4. Februar 2009 die Anhörun-
gen durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe als Fischhändler gearbeitet und in den
Jahren (...) bis (...) seinen Fang über andere Händler bis nach G._______
verkauft. In dieser Zeit habe er den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) sowie anderen Bewegungen respektive der H._______ in
D._______ ungefähr einmal im Monat zwangsweise Steuern bezahlt. Im
Jahre (...) hätten wegen des Bürgerkrieges respektive der Schliessung
der Strasse (...) die Handelsbeziehungen zu G._______ eingestellt wer-
den müssen, was seinen Umsatz verkleinert habe. Auch seien die Gebie-
te, in welchen er habe fischen dürfen, eingeschränkt worden. Als Konse-
quenz davon habe er den Fang jedes Mal gleich am Strand verkauft. In-
folge der geringeren Einnahmen habe er den LTTE danach keine Steuern
mehr geschuldet, jedoch an die H._______ bis im Jahre (...) weiterhin
Zahlungen geleistet. In der Folge habe er mit dem Geld, das er aus dem
Fischverkauf erwirtschaftet habe, Kredite an insgesamt (...) Personen
gewährt. Am (...) seien deswegen Angehörige der LTTE zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn bedroht sowie eine hohe Geldsumme
von ihm erpresst. Zwei Tage später sei sein Haus von sri-lankischen Sol-
daten umzingelt worden und man habe ihn und seinen Vater ins Armee-
camp von D._______ geführt. Sein Vater sei noch am gleichen Tag freige-
lassen worden, er selber sei erst nach zwei Tagen freigekommen. Die
Soldaten hätten ihn gefragt, ob Angehörige der LTTE zu ihm gekommen
seien, und ihm vorgeworfen, mit den LTTE Kontakte gepflegt zu haben.
Man habe ihm die Identitätskarte abgenommen, ihm mitgeteilt, dass er
den LTTE kein Geld mehr geben dürfe, er später wieder vorgeladen wür-
de, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten müsse und ihn
schliesslich gehen lassen. Während seines Aufenthaltes im Camp sei er
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von einem Soldaten zwei Mal mit dem Gewehr auf den Rücken geschla-
gen worden. Am (...) hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee aus
ihm unbekannten Gründen gesucht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt je-
doch nicht daheim, sondern bei einem Onkel aufgehalten. Am folgenden
Tag sei er aus E._______ ausgereist und habe sich nach I._______ be-
geben. Er habe mit beiden Seiten, sowohl den LTTE als auch der sri-
lankischen Armee, Probleme. Nach seiner Ausreise sei er zwei Mal von
den LTTE und drei Mal von der sri-lankischen Armee zuhause gesucht
worden.
A.c Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits im Wesentlichen aus, ihre
Schwester sei am (...) von den LTTE zwangsrekrutiert und anschliessend
ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden. Ihre Eltern seien in der Folge
nach J._______ gereist, um sie zurückzuholen. Ihre Familienangehörigen
seien jedoch seither nicht mehr zurückgekehrt. Bis im (...) habe sie noch
Briefe von ihrer Mutter erhalten, in welchen diese ihr mitgeteilt habe, dass
sie beim dritten Anlauf ihre zwangsrekrutierte Schwester im Camp der Ti-
gers habe besuchen können, die LTTE ihnen nun aber nicht mehr erlau-
ben würden, nach D._______ zurückzukehren. Seit diesem letzten Brief
habe sie von ihren Eltern nichts mehr gehört. Nach dem Weggang ihrer
Eltern habe sie bei einem Freund ihres Vaters gelebt. Seit dem (...) sei sie
verschiedene Male von einer Angehörigen der LTTE erfolglos aufgefor-
dert worden, sich der Bewegung anzuschliessen beziehungsweise für die
LTTE Sachen zu erledigen, so letztmals anlässlich eines Kirchenbesuchs
am (...). Diese habe ihr mit Konsequenzen gedroht, falls sie sich weiterhin
weigere, der Aufforderung Folge zu leisten. Am (...) habe die Armee ihr
Haus umstellt, alles durchsucht, nach ihrer Schwester gefragt und sie
zum Verhör abgeführt. Mit dem Bus sei sie in ein Camp nach K._______
gebracht worden, wo sie von verschiedenen Personen wiederholt befragt
und beschuldigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Sie habe jedoch
alles abgestritten. Eine Befragerin im Camp habe ihr deswegen wieder-
holt den Kopf an die Wand gestossen und man habe sie auch mit Wasser
übergossen. Zudem habe sie eine Nacht ohne ihre Kleider verbringen
müssen. Auf Intervention des Freundes ihres Vaters sei sie nach zwei Ta-
gen freigelassen worden und dieser sei ihr dann auch bei der Vorberei-
tung ihrer Ausreise behilflich gewesen.
B.
Am 24. Januar 2011 schlossen die Beschwerdeführenden im Kanton
L._______ die Ehe. Gleichentags reichten sie beim Amt für Bevölkerung
und Migration des Kantons M._______ sowie beim Migrationsamt des
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Kantons L._______ für die Beschwerdeführerin ein Kantonswechselge-
such ein. Mit Entscheid des BFM vom 5. April 2011 wurde dem Gesuch
entsprochen und die Beschwerdeführerin neu dem Kanton L._______
zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 – eröffnet am 15. März 2012 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit
standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das Kind C._______ zur Welt.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. April
2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom
12. April 2012 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die
Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheis-
sung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden
Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann
ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Mitteilung, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden. Es sei ihnen eine Frist zur Einrei-
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chung von Unterlagen betreffend ihre in Sri Lanka vorhandenen Vermö-
genswerte und von allfälligen zusätzlichen Beweismitteln einzuräumen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2012 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurden sie aufgefor-
dert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht ge-
stellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel einzureichen,
andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Zu-
dem wurden sie aufgefordert, bis zum 9. Mai 2012 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Sodann teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden – unter
Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesen-
heiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
G.
Der Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführenden am 9. Mai
2012 einbezahlt.
H.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass sie die Unterlagen über das im Familienbesitz des Beschwerdefüh-
rers befindliche Haus sowie über die Fischerboote noch nicht hätten be-
schaffen können, diese Beweismittel jedoch nach Erhalt umgehend dem
Bundesverwaltungsgericht nachreichen würden. Ferner lag ihrem Schrei-
ben die Kostennote ihres Rechtsvertreters gleichen Datums bei.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführenden auf, die eingereichte Kopie (Nennung
Beweismittel) bis zum 5. Februar 2013 in eine Amtssprache übersetzen
zu lassen. Im Unterlassungsfalle werde das Verfahren gestützt auf die
bestehende Aktenlage weitergeführt.
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K.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden –
nebst einer englischen Übersetzung des (Nennung Beweismittel) – weite-
re umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den
Akten (Beilagen 29 – 74) und brachten gleichzeitig neue Sachverhalts-
elemente und Asylgründe vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. März 2012 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
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Seite 8
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG) und der am 9. Mai 2012 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2012 eine Kostenno-
te für den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwand ein. Für die
Bemühungen des Rechtsvertreters bis zu seiner letzten Eingabe am
5. Februar 2013 liegt keine Kostennote vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertre-
tungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu redu-
zieren ist. Der nicht ausgewiesene notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich sodann aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderbe-
richte) keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufwei-
sen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren
aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegrün-
dung und der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismit-
tel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in di-
versen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geführten Be-
schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der In-
halt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 –
13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird den Beschwerdefüh-
renden zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: