Abtei lung IV
D-2037/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Seraina Nufer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2037/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 13. Mai 2009 und gelangte am 15. Dezember 2009 via
diverse Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2009 zur Person (BzP)
im D. machte er insbesondere geltend, unmittelbar vor der Einreise in
die Schweiz sei er während fünf Monaten in Ungarn gewesen, wo er
ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember
2009 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Ungarns be-
ziehungsweise einer Rückführung dorthin und gab ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang erklärte der Be-
schwerdeführer, er hätte in Ungarn keinen negativen Asylentscheid
erhalten, falls er dort als Flüchtling anerkannt worden wäre. Er habe
Angst, von Ungarn aus nach Afghanistan weggewiesen zu werden. Er
möchte nicht nach Ungarn zurück, denn er habe Probleme in
Afghanistan. Die ungarischen Behörden könnten darüber hinaus den
Asylsuchenden keinen Schutz bieten. Während seines Aufenthalts in
E. sei ein Afghane ermordet worden.
B.
Gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 15. Juli 2009 stellte das BFM
am 31. Dezember 2009 an Ungarn ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 stimmten die
ungarischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zu.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. Dezember 2009 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Ungarn an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
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D.
Mit Beschwerde vom 30. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, nach Art. 3
Abs. 2 Dublin II Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. Es sei sodann der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG zu
erteilen, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher
Massnahmen anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht liess
der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person
der Unterzeichnenden ersuchen.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 31. März 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
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2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Ungarn sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am
6. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 6. Juli 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 23. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör bezüglich der Zuständigkeit Ungarns beziehungsweise einer
Rückführung dorthin gewährt worden. Er habe dabei ausgeführt, in
Ungarn habe er einen negativen Asylentscheid erhalten und fürchte
sich nun davor, von dort nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden.
Ausserdem könnten die ungarischen Behörden die Gesuchsteller nicht
schützen, denn während seines Aufenthalts in E. sei dort ein anderer
afghanischer Antragsteller ermordet worden. Diese Aussagen des
Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit
Ungarns zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern.
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Die Tatsache, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers
in Ungarn ein anderer afghanischer Asylsuchender getötet worden sei,
bedeute weder, dass der Beschwerdeführer selber automatisch auch
gefährdet wäre noch, dass die ungarischen Behörden prinzipiell nicht
schutzfähig seien. Es ergäben sich im vorliegenden Fall auch keine
konkreten und fundierten Hinweise, wonach Ungarn sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. Demnach sei auf das
Asylgesuch nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Ungarns
liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat mit einem
Kommandanten namens F. eine Zeitlang für die Taliban gearbeitet.
Nachdem sie sich wieder von den Taliban distanziert hätten, seien sie
von den Taliban aufgefordert worden, ihnen erneut beizutreten.
Nachdem F. den Beitritt verweigert habe, habe man ihn umgebracht.
Der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht sicher, da er von einem
Freund erfahren habe, der Bruder des getöteten F. sei auf dem Weg
dorthin, um sich an ihm wegen des Mordes zu rächen. Des Weiteren
sei ein anderer afghanischer Asylsuchender, den der
Beschwerdeführer aus G. kenne, während seines Aufenthalts in E.
ermordet worden. Konkret befürchte der Beschwerdeführer, vom
Bruder von F. getötet zu werden. Es bestünden somit Hinweise auf
eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückführung nach
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Ungarn. Schliesslich habe er in Ungarn bereits einen negativen
Asylentscheid mit Wegweisung nach Afghanistan erhalten. Bei einer
Wegweisung nach Ungarn würde er nach Afghanistan zurückgewiesen
werden, wo er Repressalien seitens der Taliban zu befürchten hätte.
Da somit Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung
bestünden, würde eine Wegweisung nach Ungarn und von dort nach
Afghanistan einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot
bedeuten. Deshalb sei das Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2
Dublin II Verordnung anzuwenden und in der Schweiz ein materielles
Asylverfahren durchzuführen.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
15. Juli 2009 in Ungarn daktyloskopiert wurde, und die ungarischen
Behörden seiner Übernahme mit Schreiben vom 6. Januar 2010 zu-
stimmten. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den
Dublin-Staat (Ungarn) ausreisen, welcher für die Prüfung seines
Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Über-
stellung nach Ungarn eine Wegweisung nach Afghanistan zur Folge
hätte, ist entgegenzuhalten, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat
der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist.
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Ungarn sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7736/2009 vom 22. Dezember 2009,
D- 772/2010 vom 19. Februar 2010 und E-1720/2010 vom 31. März
2010). Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der
Dublin II Verordnung zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die
in Afghanistan angeblich zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen
nicht einzugehen.
Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand,
wonach er in Ungarn aufgrund der zu befürchtenden Rache nicht
sicher sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Ungarn
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um behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter
nachsuchen kann. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
Sinne der EMRK, FK oder FoK bestehen somit keinerlei
Anhaltspunkte.
5.4.3 Infolgedessen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine
Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung) hätten ver-
anlassen sollen.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die damit ins Recht gelegten Beweismittel näher
einzugehen, welche im Übrigen entgegen der in Art. 8 Abs. 2 AsylG
statuierten Mitwirkungspflicht nicht in eine der Amtssprachen über-
setzt, sondern fremdsprachig eingereicht wurden. Die Anträge, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
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7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
der Person der Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG eben-
falls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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