B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2037/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N_______.
D-2037/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
B._______(Provinz C._______) stammende Kurdin, ihren Heimatstaat zu-
sammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern im (...) auf dem Land-
weg. Über D._______ sei sie am 22. Oktober 2014 legal in die Schweiz
gelangt. Am 27. Oktober 2014 reichte sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2014 fand
dort die Befragung zur Person (BzP) statt.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei im Wesentlichen an, sie
habe an der Universität in F._______ studiert und ihr Grundstudium im
Jahre (...) abgeschlossen. Am (...) – am Tag des Newroz-Festes – habe sie
sich in der Universität mit Kolleginnen und ihrer Schwester auf Kurdisch
unterhalten, worauf sie von Angehörigen des Sicherheitsdienstes der Uni-
versität ermahnt worden seien, Arabisch zu sprechen. Auch habe man ihre
Ausweise abgenommen und ihnen gesagt, dass sie diese am nächsten
Tag wieder abholen könnten und sie für jegliche Demonstrationen von Kur-
den, die an der Universität durchgeführt würden, verantwortlich gemacht
würden. Eine Woche später, als sie mit ihrer Kollegin das Studentenheim
verlassen habe, sei ihnen ein Mann überallhin gefolgt und habe notiert, in
welche Läden sie gegangen seien. Während der Rückkehr ins Wohnheim
hätten sie dies einem Kollegen erzählt, welcher sie daraufhin zurückbeglei-
tet habe. In der Folge hätten sie das Studentenheim nicht mehr verlassen.
Im (...) habe an der Universität eine Demonstration stattgefunden, an wel-
cher viele Studierende teilgenommen hätten. Die Shabiha (Anhänger des
Regimes) seien daraufhin erschienen und hätten begonnen, die Demonst-
ranten zu schlagen. Als eine ihrer Kolleginnen bewusstlos geworden sei,
habe sie diese zusammen mit ihrer Schwester und einer weiteren Kollegin
ins (...)-Spital gebracht. Nach zwei bis drei Stunden hätten sie das Spital
verlassen und sich nicht mehr ins Studentenwohnheim, sondern zu Ver-
wandten begeben. Sie seien erst wieder an die Universität zurückgekehrt,
als die Situation in der Stadt ruhiger geworden sei. Eines Tages sei sie
zusammen mit ihrer kleinen Schwester in einem Bus auf dem Weg nach
F._______ gewesen und dabei in ein Feuergefecht zwischen der Oppositi-
onsarmee (gemeint wohl: Freie Syrische Armee [FSA]; Anmerkung Bun-
desverwaltungsgericht) und der syrischen Armee geraten. Der Bus sei be-
schossen und deswegen ein Passagier getötet worden. Dieser Vorfall habe
sie psychisch sehr mitgenommen. Nachdem sie ihre Prüfungen an der Uni-
versität abgeschlossen habe, sei sie am (...) nach Hause zurückgekehrt.
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Vorher habe sie am (...) die Prüfung für die Masterarbeit abgelegt und (...)
später das Resultat erhalten. Obwohl ihre Noten besser gewesen seien als
jene von vielen anderen Studierenden, sei sie für das Masterstudium nicht
akzeptiert worden. Später habe sie erfahren, dass dies wegen der Deser-
tion ihres Bruders G._______ aus dem Militärdienst geschehen sei. Eine
Woche nach ihrer Rückkehr ins Dorf seien denn auch Soldaten der regu-
lären syrischen Armee bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach
G._______ gesucht. Da G._______ nicht anwesend gewesen sei, seien
ihre Mutter und sie von den Soldaten befragt worden. Als diese bemerkt
hätten, dass ihre Mutter nicht gut Arabisch spreche, habe man sie (die Be-
schwerdeführerin) auf den Posten nach H._______ mitgenommen, zu ih-
rem Bruder befragt und am Schluss eine Verpflichtung unterzeichnen las-
sen, wonach sie die Verantwortung für ihren Bruder zu übernehmen habe,
falls er zurückkehre. Insgesamt habe man sie während zweier Stunden auf
dem Posten festgehalten. Später habe sie Probleme mit Anhängern der
I._______ bekommen, welche sie belästigt und aufgefordert hätten, im
Hauptsitz der I._______ als Sekretärin zu arbeiten. Auch habe man von ihr
sogar einmal verlangt, ein Waffentraining zu absolvieren. Sie habe jedoch
nur die Partei K._______ unterstützt und an deren Demonstrationen teilge-
nommen. Ferner hätten Angehörige des Regimes, als diese zu ihnen nach
Hause gekommen seien, ihre Mutter immer nach ihrem in der Schweiz le-
benden (Nennung Verwandter) – der während (...) Jahren in Syrien im Ge-
fängnis gewesen sei – gefragt.
A.b Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM die Beschwer-
deführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
J._______ zu.
A.c Am 22. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie in Ergänzung zu ihren bishe-
rigen Vorbringen im Wesentlichen an, sie habe in keiner Partei eine feste
Mitgliedschaft gehabt, habe jedoch mit der K._______ sympathisiert und
an deren Demonstrationen teilgenommen. Am (...) hätten sie, ihre Schwes-
ter und (...) Kollegen Vorbereitungen für den Newroz-Anlass treffen wollen
und sich beim Gebäudeeingang versammelt, was den zuständigen Sicher-
heitskräften aufgefallen sei, worauf man sie kontrolliert, zur Sicherheits-
stelle der Universität gebracht, die Ausweise abgenommen und schliess-
lich gezwungen habe, die Fingerabdrücke zu geben und zu unterschrei-
ben. Nach ihrer Freilassung seien sie nach drei bis vier Tagen nach
draussen gegangen, hätten aber bemerkt, dass sie vermutlich von einer
Person des Sicherheitsdienstes verfolgt worden seien, worauf sie sich aus
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Angst wieder zurück in ihr Wohngebäude begeben und sich in der Folge
nicht mehr nach draussen gewagt hätten. Ferner sei die Demonstration der
Studenten etwa am (...) oder (...) gewesen, anlässlich welcher lautstark ge-
gen das Regime protestiert worden sei. In der darauffolgenden Auseinan-
dersetzung mit Sicherheitskräften und Angehörigen der Al-Shabiha seien
vor allem die männlichen Studenten geschlagen worden. Da eine Kollegin
einen Schock erlitten habe, hätten sie und ihre Schwester zusammen mit
zwei Kollegen sie ins gegenüberliegende Spital gebracht, wo sie viele ver-
letzte Studenten und Studentinnen gesehen hätten. Das Regime habe –
um den Lärm auf dem Universitätsgelände zu übertönen – auf der Haupt-
strasse eine andere Demonstration organisiert. Nach dem Verlassen des
Spitals hätten sie sich zu einer Bekannten begeben und seien dort während
(...) Tagen geblieben, um anschliessend in das Studentenwohnheim zu-
rückzukehren. Ferner habe ihr Vater den Behörden eine schriftliche Erklä-
rung abgegeben, dass er den wegen Desertion gesuchten Bruder weder
gesehen noch eine Ahnung von dessen Aufenthaltsort habe. Dennoch
seien die Sicherheitskräfte etwa (...) oder (...) Tage später bei ihnen zu
Hause erschienen und hätten infolge der Abwesenheit seines Vaters und
der fehlenden Arabischkenntnisse ihrer Mutter sie mitgenommen, damit sie
eine schriftliche Bestätigung wegen ihres Bruders abgebe. Auf dem Posten
habe man sie eingeschüchtert, bedroht, ihre Personalien aufgenommen,
die Fingerabdrücke abgenommen, zwei Mal geschlagen und nach (Nen-
nung Dauer) freigelassen. In der Folge habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er
sie nach D._______ zu bringen versuche, da die Situation schlimmer ge-
worden sei. In der Folge habe auch die I._______ Druck auf sie ausgeübt
und versucht, sie zur Mitarbeit zu bewegen. Als sie abgelehnt habe, habe
man von ihr verlangt, am Waffentraining teilzunehmen. Auf Anraten ihres
Vaters habe sie dann nicht mehr zuhause übernachtet, sondern sich einige
Monate in verschiedenen Dörfern in der Nähe der Grenze zu D._______
aufgehalten, um danach durch Bestechung nach D._______ einzureisen.
In dieser Zeit respektive zwischen (...) und Beginn des Jahres (...) habe
sich der Geheimdienst innerhalb von (Nennung Zeitraum) fünf bis sechs
Mal nach ihr erkundigt. Man habe sie als Druckmittel benützen wollen, um
an Informationen über ihren desertierten Bruder zu gelangen. Ferner hät-
ten die Sicherheitskräfte wegen ihres in der Schweiz lebenden (Nennung
Verwandter), der in Syrien aus der Haft habe fliehen können und mittler-
weile zum Tode verurteilt worden sei, (Nennung Verwandte) belästigt, be-
fragt und auch teilweise mitgenommen. Sie selber sei in den Jahren (...)
und (...) zum (Nennung Verwandter) befragt worden.
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Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.d Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte der Rechtsvertreter die Über-
nahme des Mandats für die Beschwerdeführerin und deren Geschwister
L._______ (N_______), M._______ (N_______) und G._______
(N_______) mit. Zudem ersuchte er um Koordination dieser Verfahren so-
wie bei negativem Entscheid um vorgängige Akteneinsicht.
A.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter da-
rauf hin, dass im Verfahren von G._______ mittlerweile ein positiver Ent-
scheid ergangen sei. Es seien daher die anderen Verfahren möglichst bald
koordiniert zu entscheiden.
A.f Am 26. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin – mit
Bezug auf das am 27. April 2015 eingereichte Gesuch – Akteneinsicht.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 3. März 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung
des SEM vom 1. März 2016 in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung unter Beizug der Akten von G._______ (N_______) und
O._______ (N_______) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Koordina-
tion mit den beiden bereits koordinierten Verfahren ihrer Geschwister (Ge-
schäfts-Nrn. D-904/2016 und D-906/2016). Auf die Begründung wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.
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D.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten
dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses
wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Beschwer-
deführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi bestellt. Weiter wurde dem Antrag auf Koordination des Be-
schwerdeverfahrens mit den Verfahren ihrer Schwester M._______ (Ge-
schäfts-Nr. D-904/2016) und demjenigen ihres Bruders L._______ (Ge-
schäfts-Nr. D-906/2016) stattgegeben. Sodann wurde die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis
2. Mai 2016 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 verwies die Vorinstanz – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt, zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsa-
chen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM
nicht schon berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne
daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
F.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 zugestellt und ihr
Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2016 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
G.
Die Beschwerdeführerin replizierte – unter Beilage einer Kostennote ihres
Rechtsbeistandes – mit Eingabe vom 18. Mai 2016.
H.
Eine Anfrage vom 14. Mai 2018 nach dem Verfahrensstand wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 beantwortet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...), als
sie vom Sicherheitspersonal der Wohnsiedlung beschimpft worden sei,
weil sie mit ihrer Schwester und Freunden Kurdisch gesprochen habe,
gehe aus den Akten hervor, dass ihr in der Folge kein weiterer Nachteil
daraus entstanden sei. Eine auf diesen Vorfall bezogene Verfolgung könne
somit ausgeschlossen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin an-
schliessend beobachtet gefühlt habe, vermöge keine andere Betrach-
tungsweise herbeizuführen, handle es sich hierbei doch einzig um ein Ge-
fühl, das aller Wahrscheinlichkeit nach auf die allgemein angespannte
Lage zurückzuführen gewesen sei. Ferner habe der Vorfall vom (...), wo-
nach anlässlich einer Demonstration Angehörige der Shabiha gekommen
seien, welche die Demonstranten geschlagen hätten, und die Beschwer-
deführerin mit weiteren Personen eine bewusstlose Kollegin ins Spital
habe bringen müssen, den Akten zufolge keine direkten Folgen für sie nach
sich gezogen. Es sei daher davon auszugehen, dass es zu keiner asylre-
levanten Verfolgungssituation gekommen sei. Selbst bei Annahme eines
Verfolgungsinteresses wären die behaupteten Verfolgungssituationen im
Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell gewesen. Der zeitliche Kausal-
zusammenhand werde nämlich unterbrochen, wenn zwischen der Verfol-
gung und der Flucht relativ lange Zeit respektive praxisgemäss sechs bis
zwölf Monate vergangen seien, ausser es würden plausible objektive und
subjektive Gründe vorliegen, die eine frühere Ausreise verhindert oder er-
schwert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Syrien rund (...) Jahre nach
den Vorfällen im Jahre (...) verlassen, ohne dass Gründe vorgelegen hät-
ten, die einer früheren Ausreise entgegengestanden hätten. Bei dieser Tat-
sachenlage wäre der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben und
damit auch eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im
Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.
Bezüglich des Vorfalls, als sie auf einer Busfahrt nach F._______ in ein
Gefecht zwischen der FSA und der syrischen Armee geraten sei, welche
einem Bus-Passagier das Leben gekostet habe, weshalb sie danach in ei-
nem schlechten psychischen Zustand gewesen sei, sei festzuhalten, dass
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auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführende Nachteile
die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betreffen würden.
Gefechte und Bombardierungen müssten als bedauerliche Realitäten im
Zuge eines Bürgerkriegs betrachtet werden, von denen viele Leute in ähn-
licher Weise wie die Beschwerdeführerin betroffen sei. Der von ihr geschil-
derte Vorfall sei ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. Aus den Akten seien
keine Hinweise ersichtlich, dass man die Beschwerdeführerin gezielt und
aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund habe treffen wollen, weshalb
das Vorbringen in diesem Sinne nicht asylrelevant sei.
Soweit sie sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres
Bruders G._______ aus der syrischen Armee geltend mache, welche dann
vorliege, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär
verfolgten Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken
würden, sei festzuhalten, dass die angeführte Desertion von G._______
vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Hingegen sei zweifelhaft, ob eine
Reflexverfolgung vorgelegen habe respektive ob sie begründete Furcht vor
einer solchen gehabt habe. Es sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei
der vorgebrachten Verfolgungshandlung nicht um einen ernsthaften Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Die von der Beschwerdeführerin ge-
schilderte Befragung stelle in diesem Sinne keine Verfolgungsmassnahme
dar, die intensiv genug wäre, um einen asylrelevanten Eingriff auf die in
Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Der bedauerliche Um-
stand, dass ihre Festnahme von anderen Personen als Schande für die
Familie hätte angesehen werden können, was wiederum zur Folge hätte
haben können, dass niemand sie hätte heiraten wollen, sei offensichtlich
nicht asylrelevant. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass sie be-
fürchten müsste, künftig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu
werden. Die bereits erlittene Vorverfolgungshandlung – welche mangels
Intensität nicht asylrelevant sei – könne vorliegend nicht als Indiz berück-
sichtigt werden, das die Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar
und begründet erscheinen lassen würde. Aus den Akten sei zu schliessen,
dass – wenn überhaupt – in ihrem Fall lediglich weitere Befragungen durch-
geführt worden wären. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass ihr
Vater zuvor mehrere Male auf den Posten zur Befragung mitgenommen
worden, es anschliessend jedoch zu keinen weiteren Folgen gekommen
sei. An dieser Beurteilung vermöge auch das Vorbringen, wonach man sie
persönlich gesucht habe, weil ihre Nummer die letzte in der Telefonliste
ihres Bruders gewesen sei, nichts zu ändern. Zum einen sei nicht ersicht-
lich, weshalb die syrischen Sicherheitsdienste diese angebliche Informa-
tion erst nach ihrer Festnahme Ende des Jahres (...) hätten erhalten sollen,
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habe sie doch selbst angegeben, dass der letzte Anruf im (...) stattgefun-
den habe und damit mehr als (...) Jahr vor der Festnahme. Zum andern
hätten aller Wahrscheinlichkeit nach noch andere Familienmitglieder tele-
fonischen Kontakt mit ihrem Bruder gehabt. Es sei daher entgegen ihrer
Ansicht nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte sich
besonders auf sie konzentriert hätten. Betreffend die geltend gemachten
Probleme mit der I._______ sei anzuführen, dass die angeführte Zwangs-
rekrutierung nicht auf eine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten
Grund schliessen lasse, weshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung
ausgegangen werden könne. Ihre Vorbringen würden daher den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. An dieser Beurteilung ver-
möchten die eingereichte Identitätskarte und das Universitätsdiplom nichts
zu ändern. So belege die Identitätskarte im Wesentlichen einzig ihre Iden-
tität und das Universitätsdiplom bestätige, dass sie ihr Studium abge-
schlossen habe, was vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe nicht an ihren Vorbringen
gezweifelt und auch die Desertion ihres Bruders G._______ und dessen
politische Aktivitäten als glaubhaft erachtet, weshalb ihm Asyl gewährt wor-
den sei. Das SEM sei jedoch der Ansicht, die sie persönlich betreffenden
Ereignisse lägen teils zu weit zurück oder seien zu wenig intensiv, um noch
Asylrelevanz zu entfalten. Die Vorinstanz reisse den Sachverhalt nach ei-
ner bewährten, aber falschen Methode auseinander und gliedere ihn in ein-
zelne Aspekte der Gesamtsituation, die zur Flucht geführt habe, welche
dann je einzeln gewürdigt würden. Gemäss der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts werde gerade in Fällen von syrischen Staatsangehörigen dif-
ferenziert unterschieden, die politische Aktivität vor der Flucht im Gesamt-
zusammenhang gewichtet und beurteilt, ob insgesamt ein genügendes
Profil der Schutzsuchenden vorliege, das auf begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung beziehungsweise einen unerträglichen psychischen Druck
im Zeitpunkt der Ausreise schliessen lasse oder eben nicht. In casu würden
genügend Hinweise für ein konkretes und gezieltes Verfolgungsinteresse
des syrischen Regimes vorliegen: So sei sie bereits früh an der Universität
negativ aufgefallen und dann Zeugin brutaler Übergriffe auf Studierende
anlässlich der Niederschlagung von Protesten in F._______ geworden. Sie
habe danach wegen ihres desertierten Bruders (erneut) eine Befragung
über sich ergehen lassen müssen, während welcher sie bedroht und ge-
schlagen worden sei. Ihre Fingerabdrücke seien bei den Behördenkontak-
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ten abgenommen worden und sie habe zuletzt ein Dokument unterschrei-
ben müssen. Sie habe damit im Zeitpunkt der Flucht genügend Grund ge-
habt, künftige Verfolgung zu befürchten, insbesondere auch frauenspezifi-
sche Verfolgung, da es in Gewahrsam der Behörden in Syrien bekanntlich
laut notorischen Berichten immer wieder zu schweren sexuellen Übergrif-
fen komme. Danach seien die Probleme mit der kurdischen „Armee“ hin-
zugekommen, die sie habe rekrutieren wollen. Da sie sich auch diesem
Zugriff entzogen habe und zudem in jener Zeit die Kurden mit dem Regime
eine Art Vereinbarung geschlossen hätten, habe ihr Verschwinden sicher-
lich den Verdacht des Regimes noch verstärkt. Im Falle einer Rückkehr
würde sie also wegen eigener Fluchtgründe und wegen der Reflexverfol-
gung, die nicht nur wegen des Bruders G._______, sondern auch wegen
des in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) drohe, verfolgt. Die
Vorinstanz habe in Kenntnis des positiven Entscheides ihres Bruders, aber
ohne eigentlichen Bezug auf dessen Dossier entschieden. Sie habe damit
die Begründungspflicht und die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen
Erhebung des Sachverhalts verletzt, weshalb eventualiter die Rückwei-
sung der Sache beantragt werde. Da sie habe nachweisen beziehungs-
weise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland Syrien we-
gen ihrer politischen Anschauung und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
an Leib und Leben gefährdet sei, sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Aus-
schlussgründe vorliegen würden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, zum
Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach das SEM den Sachverhalt aus-
einander genommen habe, ohne die Teilaspekte anschliessend einer Ge-
samtwürdigung zu unterziehen, sei hinsichtlich der Vorfälle aus den Jahren
(...) an der Universität F._______ anzuführen, dass diese Vorkommnisse
keine asylrelevante Verfolgung nach sich gezogen hätten und auch nicht
in Verbindung mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen und der
Befragung aufgrund der Desertion des Bruders stehen würden. Aus dem
Sachverhalt würden sich gesamthaft betrachtet keine Hinweise ergeben,
die für eine asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin spre-
chen würden. Der Umstand, dass der (Nennung Verwandter) der Be-
schwerdeführerin als politischer Gefangener in Syrien bekannt sei, ver-
möge keine andere Beurteilung herbeizuführen. Bezüglich der vorgebrach-
ten Probleme mit der I._______ sei lediglich darauf hinzuweisen, dass der
Argumentation, wonach sie sich einer Rekrutierung durch die I._______
entzogen habe und in jener Zeit die Kurden mit dem Regime eine Art Ver-
einbarung geschlossen hätten, was den Verdacht des Regimes ihr gegen-
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über verstärkt haben soll, keineswegs gefolgt werden könne. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsa-
chen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM
nicht schon berücksichtigt worden seien, weshalb sie nicht als Flüchtling
anerkannt werden könne. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwä-
gungen im angefochtenen Asylentscheid, an welchen es vollumfänglich
festhielt.
3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, das SEM
halte daran fest, die einzelnen Sachverhaltselemente je einzeln zu betrach-
ten und deren Geeignetheit für die Annahme einer asylrelevanten Bedro-
hung je einzeln zu verneinen. Es werde an allen diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten und auf die Stellung-
nahme im Verfahren ihrer Schwester M._______ (Geschäfts-Nr.
D-904/2016) verwiesen. Die Gesamtsituation inklusive Ausreise – also Ver-
schwinden und Auftauchen in der Schweiz, wo der politisch aktive (Nen-
nung Verwandter) lebe – seien in ihrem Einzelfall geeignet, zur Annahme
einer begründeten Furcht, insbesondere auch vor Nachteilen im Sinne ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung, zu führen. So sei eine Einvernahme, ein
Verhör im Falle einer Rückkehr höchst wahrscheinlich, handle es sich bei
ihr eben nicht um eine gewöhnliche, unter dem Eindruck des Krieges aus-
gereiste Person. Sie sei daher auf den dauerhaften Schutz des Asyls an-
gewiesen.
4.
4.1 Vorab rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, das
SEM habe die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur sorgfältigen und
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklär-
ter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
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Seite 13
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuch-
stellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Vorliegend ging das SEM
aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12
Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das
SEM nahm in seinen Erwägungen Bezug auf den Umstand, dass ihrem
Bruder G._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde, und bezweifelte
nicht, dass dieser vom Militärdienst desertiert sei. In der Folge prüfte es,
ob sich daraus für die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung ergebe
oder ob für sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe, was
die Vorinstanz verneinte. Diesbezüglich drängte sich keine weitergehende
Untersuchung des Sachverhalts auf und die Beschwerdeführerin bringt
denn auch nicht vor, welchen weiteren, konkreteren Bezug das SEM auf
das Dossier ihres Bruders hätte nehmen sollen. Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerde-
führerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes darstellt.
4.1.2 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz setzte sich im an-
gefochtenen Entscheid mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin, den
dazu eingereichten Beweismitteln und der Desertion ihres Bruders
G._______ sowie den sich allenfalls daraus für sie ergebenden Konse-
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Seite 14
quenzen auseinander. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die geltend ge-
machten Ausführungen zu den Asylgründen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Dadurch führte
das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durch, und es ist nicht
ersichtlich, dass es geltend gemachte Sachverhaltselemente oder einge-
reichte Beweismittel nicht beachtet hätte. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des ablehnenden Asylent-
scheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232
E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vor.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Soweit die Be-
schwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe die einzelnen Sachver-
haltselement ihrer Asylbegründung jeweils einzeln und gesondert einer
Prüfung unterzogen, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stel-
len, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bezüglich der Vorfälle in
den Jahren (...) an der Universität F._______ erwog das SEM zu Recht und
mit zutreffender Begründung, dass diesen Vorkommnissen keine asylrele-
vante Bedeutung beigemessen werden kann, zumal sie weder genügend
intensiv noch kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin waren noch
in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsuchun-
gen oder der Mitnahme sowie der Befragung aufgrund der Desertion des
Bruders gebracht werden können. Der in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Hinweis, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis
gerade in Fällen von syrischen Staatsangehörigen differenziert unter-
scheide, die politische Aktivität vor der Flucht in einem Gesamtzusammen-
hang gewichte und beurteile, ob insgesamt ein genügendes Profil der
Schutzsuchenden vorliege, bleibt schon deshalb unbehelflich, weil bezüg-
lich der fraglichen Vorfälle gar keine politische Aktivität der Beschwerde-
führerin (Verwenden der kurdischen Sprache im Universitätsgebäude; un-
freiwilliges Betroffensein von einer Auseinandersetzung im Anschluss an
eine Demonstration auf dem Universitätsgelände) vorlag.
D-2037/2016
Seite 15
4.2.2 Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihres
aus dem Militärdienst desertierten Bruders G._______ vom syrischen Ge-
heimdienst verfolgt worden, indem sie zu Hause festgenommen und auf
den Posten gebracht worden sei, wo sie eingeschüchtert, bedroht, ihre Per-
sonalien aufgenommen, die Fingerabdrücke abgenommen, zwei Mal ge-
schlagen und nach (Nennung Dauer) freigelassen worden sei. Ausserdem
habe sie eine Bestätigung betreffend ihren Bruder unterschreiben müssen.
Aus Furcht vor weiteren Repressalien sei sie einige Monate vor ihrer Aus-
reise nicht mehr zu Hause geblieben, sondern in verschiedenen Orten in
der Nähe der Grenze zu D._______ untergetaucht. In dieser Zeit respek-
tive zwischen (...) und (...) habe sich der Geheimdienst innerhalb von (Nen-
nung Zeitraum) fünf bis sechs Mal nach ihr erkundigt. Man habe sie als
Druckmittel benützen wollen, um an Informationen über ihren desertierten
Bruder zu gelangen. Sodann sei sie – nebst (Nennung Verwandte) – wegen
ihres in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), der in Syrien aus
der Haft habe fliehen können und mittlerweile zum Tode verurteilt worden
sei, in den Jahren (...) und (...) befragt worden, weshalb das Risiko einer
Reflexverfolgung bestehe. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die
erwähnte Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
4.2.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv be-
fürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
4.2.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
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Seite 16
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom
26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III“ vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehö-
rige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive
minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Ver-
wandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder an-
derweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden
werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Fa-
milienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als
Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes
oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Ge-
suchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht
des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von
(vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von
Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14,
/docid/544e446d4.html , abgerufen am 06.08.2018). Das
UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November
2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest
(/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 06.08.2018).
4.2.5 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass
sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders G._______ diver-
sen Problemen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war (vgl. Ziffer
4.2.2 oben). Die Beschwerdeführerin lebte noch zu Hause, weshalb sie,
als ihr Vater, der von den Behörden jeweils über G._______ befragt wor-
den, aber einmal nicht zugegen gewesen sei, von diesen auf den Posten
des Geheimdienstes mitgenommen, unter anderem erheblichen Druckver-
suchen und Schlägen ausgesetzt worden sei. Insofern wusste der syrische
Geheimdienst, dass sich im gleichen Haus wie ihr Vater auch noch weitere
Personen, so beispielsweise seine Kinder, aufhalten und dass diese even-
tuell mit dem gesuchten G._______ – oder auch mit dem in der Schweiz
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lebenden (Nennung Verwandter) – in Kontakt stehen könnten. Da der Vater
der Beschwerdeführerin einmal nicht zu Hause war, als der Geheimdienst
erschien, versäumte es dieser nicht, Druck auf ihre Mutter und dann insbe-
sondere auch auf sie – nachdem sich die Beamten infolge Sprachschwie-
rigkeiten nicht mit der Mutter hätten verständigen können – auszuüben.
Angesichts dessen, dass Bruder G._______ bei einem Verbleib in Syrien
infolge seiner Desertion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwar-
tenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicher-
heitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor
dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Familienan-
gehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form der Bestrafung
für das unerlaubte Verlassen der Truppe durch G._______ oder um an In-
formationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder G._______ unter Druck
zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Das Gleiche dürfte im Wesentli-
chen auch hinsichtlich des in die Schweiz geflüchteten und in Syrien ver-
urteilten (Nennung Verwandter) gelten. So sei die Familie zunächst ver-
schiedene Male psychischem Druck und Schikanen des Regimes ausge-
setzt sowie der Vater der Beschwerdeführerin in der Folge (...) festgenom-
men und befragt worden. Alsdann habe der Geheimdienst die Beschwer-
deführerin – als ihr Vater gerade abwesend gewesen sei – selber auf den
Posten mitgenommen, wo man sie befragt und wiederholt geschlagen
habe (vgl. act. A11/28 S. 14 ff.). In diesem Zusammenhang kann der vor-
instanzlichen Auffassung, wonach die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht
begründet erscheine, zumal der Vater der Beschwerdeführerin mehrere
Male auf den Posten zur Befragung mitgenommen worden, es aber in der
Folge zu keinen weiteren Folge gekommen sei, nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund der von ihr unterschriebenen Be-
stätigung hätte man sie jedes Mal verfolgen und mitnehmen können. Sie
habe sich darin mit den Behörden solidarisch erklären und verpflichten
müssen, allfällige Informationen über ihren Bruder umgehend weiterzulei-
ten (vgl. act. A11/28 S. 15). Zudem wurde sie vom Geheimdienst anlässlich
ihrer Festnahme eingeschüchtert und erheblich bedroht, zumal man ihr und
ihren Familienangehörigen mit dem Tod gedroht habe („Sobald wir von
F._______ einen Beschluss bekommen, könnten wir euch alle vernichten.“;
vgl. act. A11/28 S. 18). Aufgrund der Telefonüberwachung habe der Ge-
heimdienst gewusst, dass der Vater der Beschwerdeführerin – der ja selber
eine Bestätigung unterzeichnet habe – seine Familienangehörigen nicht
kontaktiere und selber auch nicht kontaktiert werde. Zudem sei der Vater
bereit gewesen, sich für die Familie zu opfern und zu verhindern, dass
Schande über die Familie komme. Ausserdem sei dieser auch nach dem
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Verschwinden der Beschwerdeführerin immer wieder festgenommen und
befragt worden (vgl. act. A11/28 S. 16). Da sich der Druck des Regimes auf
die Familie grundsätzlich immer mehr erhöht habe (vgl. act. A11/28 S. 14
oben), erscheint die Angst der Beschwerdeführerin, dass es zu einer wei-
teren Verfolgung ihrer Person gekommen wäre, nicht nur in subjektiver,
sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet.
4.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kurdische Beschwerde-
führerin im Ausreisezeitpunkt in erster Linie als Schwester ihres Bruders
G._______, der wegen Desertion aus dem Militärdienst von den syrischen
Behörden gesucht worden war, und in zweiter Linie wegen ihres aus der
Haft in Syrien geflohenen und mittlerweile vom Regime zum Tode verurteil-
ten (Nennung Verwandter) begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexver-
folgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Bruder G._______ und
ihren in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) gerichteten politi-
schen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit
den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Momentan ist ferner keine
Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des
staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013
E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erüb-
rigt es sich, auf die geltend gemachten Versuche einer Zwangsrekrutierung
durch die I._______ sowie die übrigen Vorbringen und Anträge weiter ein-
zugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Bereits mit Verfügung vom
15. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
5.2 Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der
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Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Angesichts deren Obsiegens ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistan-
des dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung
gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Vom Rechtsvertreter wurde mit der
Beschwerdeschrift als Beilage 4 eine Kostennote vom 1. April 2016 und mit
Eingabe vom 18. Mai 2016 eine aktualisierte Kostennote gleichen Datums
für seine Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Parteient-
schädigung wird von der aktualisierten Kostennote vom 18. Mai 2016 von
einem zeitlichen Aufwand von 5.05 Stunden ausgegangen, der als ange-
messen erscheint. Unter Berücksichtigung der Kostennote und gestützt auf
die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar
des Rechtsbeistandes zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1677.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1677.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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