Abtei lung IV
D-2038/2010
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin),
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2038/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 24. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 4. Juli 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juli
2009 angegeben, ihm seien in Italien seine Fingerabdrücke ab-
genommen worden und er habe ein Papier erhalten, welches ihn zum
Verlassen Italiens aufgefordert habe, zudem liege ein Eurodac-Treffer
vom 6. November 2008 in Z._______, Italien, vor,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien bis am 10. November 2009 keine Antwort erteilt habe,
weshalb davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt
worden sei,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-
II-VO) – bis spätestens zum 10. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass er dabei zu Protokoll gegeben habe, es gebe keine Gründe
gegen eine Wegweisung nach Italien, er habe dort nichts Illegales
gemacht,
dass der Beschwerdeführer somit keine relevanten Gründe anführe,
die einer Rückführung nach Italien entgegenstünden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, ferner keine Hinweise zu einer
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien be-
stünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, da
Italien bis zum 10. November 2009 keine Antwort auf das Ersuchen
erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszu-
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üben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu er-
klären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der
Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2010
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Daten-
bank ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 in
Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass dieser Sachumstand vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wurde,
dass das BFM am 9. September 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-VO Italien darum ersuchte, den Beschwerdeführer
aufzunehmen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Italien dem BFM innerhalb der Frist von zwei Monaten keine
Antwort erteilte (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO), weshalb davon auszu-
gehen ist, Italien entspreche dem Aufnahmegesuch des BFM vom
9. September 2009 (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Italien als zuständig zu erachten ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
drohe bei einer Wegweisung nach Italien mit sehr grosser Wahr-
scheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und folglich eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Italien habe
sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich aus dem
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der EMRK ergebenden Verpflichtungen ge-
halten oder gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten,
dass auch der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs angab, es gebe keine Gründe, die gegen eine
Wegweisung nach Italien sprechen würden (vgl. act. A1/11 S. 7),
dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten Berichte über die Beziehung zwischen Italien und Libyen
von Human Rights Watch vom 9. Juni 2009 und vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 20. Mai
2009 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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