B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2038/2019
law/sts
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
11. November 2018 und gelangte über die Türkei und Griechenland mit
dem Flugzeug am 18. März 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 21. März 2019 wurde sie im Bundesasylzentrum
Zürich zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt und am 8. April 2019
fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31)
statt.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei unter schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen, da ihr Vater
ein Suchtproblem gehabt habe und der Familie gegenüber gewalttätig ge-
wesen sei. Zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern sei sie des-
halb von diesem weggezogen. Nach einem gerichtlichen Urteil hätten die
Behelligungen des Vaters aufgehört. Im Jahr (…) sei sie mit einem jungen
Mann im Auto von der Polizei aufgegriffen worden. Unter dem Vorwurf der
unehelichen Beziehung seien sie eine Nacht auf dem Polizeiposten fest-
gehalten worden, bis dessen Onkel für sie beide eine Kaution bezahlt habe.
Aus Angst vor ihrem Vater habe sie eine falsche Adresse angegeben. Im
Anschluss sei sie zu (…) verurteilt worden. Weil sie eine falsche Adresse
angegeben habe, habe ihr das Urteil nicht zugestellt werden können. Sie
habe in ständiger Angst vor den Behörden gelebt. Ihre Mutter habe über
eine Freundin, welche für den Anwalt des Onkels des jungen Mannes ge-
arbeitet habe, eine Kopie des Haftbefehls erhältlich machen können. Spä-
ter habe sie ihren Verlobten kennengelernt, welcher als Polizist arbeite.
Von der vorherigen Episode mit dem jungen Mann habe sie diesem nicht
erzählt. Im Jahr (…) sei sie zum Christentum konvertiert. In ihrem Umfeld
habe es kaum negative Reaktionen darauf gegeben. Auch ihrem Verlobten
habe sie dies anvertraut und ihm sogar Unterlagen aus dem Internet ge-
schickt. Ende (…) habe ihr Verlobter um ihre Hand anhalten wollen und
deshalb im Vorfeld ohne ihre Einwilligung ihr Führungszeugnis eingese-
hen. Nachdem er dadurch von der vorherigen Bekanntschaft erfahren
habe, habe er sie beschimpft, bedroht und die Verlobung gelöst. Er habe
ihr gedroht, ihrem Vater darüber zu berichten und sie selber zu steinigen.
Daraufhin sei sie für zwei Nächte zu einer Freundin gegangen. Derweil sei
am nächsten Tag ihr Vater zu ihrer Mutter gekommen und habe diese be-
droht. Wiederum am nächsten Tag habe er sie (die Beschwerdeführerin),
als sie nach Hause habe gehen wollen, vor dem Haus mit einem Messer
angreifen wollen. Sie habe in ein Auto flüchten und davonfahren können.
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Sie sei für ein paar Tage zu einer Freundin gegangen. In dieser Zeit sei ihre
erste Bekanntschaft mit seinem Onkel mit der Polizei zu ihr nach Hause
gekommen. Ihre Wohnung sei durchsucht worden. Daraufhin habe sie den
Iran verlassen. Seit ihrer Ausreise komme ihr Vater fast jeden Tag zu ihrer
Mutter und bedrohe diese. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen, welche
den Vater mit auf den Posten genommen habe.
B.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend,
im Iran im Jahre (…) organisiert durch ihren Verlobten einen Schwanger-
schaftsabbruch durchgeführt zu haben.
C.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am
15. April 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
D.
Die Rechtsvertretung reichte am 16. April 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwer-
deführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. April 2019 lehnte das SEM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
diese sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren und sie als Flüchtling anzuer-
kennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen,
sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde zudem beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und ausgeführt, das Ein-
treffen der in Aussicht gestellten Beweismittel im Original (Shenesname,
nationale Identitätskarte, Haftbefehl, Gerichtsunterlagen zur familiären Si-
tuation) sei von der Vorinstanz nicht abgewartet worden. Dies sei insbe-
sondere deshalb stossend, weil im Entscheid argumentiert werde, den in
Kopie eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu.
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Weiter seien ausführliche Erzählungen der Beschwerdeführerin zur famili-
ären Situation nicht zugelassen worden. Diese könnten das unberechen-
bare Verhalten des Vaters erklären, welches in erster Linie zu ihrer Flucht
aus dem Iran geführt habe. Auch die aussereheliche Beziehung der Be-
schwerdeführerin und ihr Schwangerschaftsabbruch seien im Sachverhalt
nicht berücksichtigt worden. Den Schwangerschaftsabbruch habe sie aus
Scham nicht erwähnt, weshalb eine weitere Anhörung in einem reinen
Frauenteam notwendig sei, auch wenn sie dies an der Anhörung abgelehnt
habe.
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt wurde. Die in
Aussicht gestellten Beweismittel musste das SEM in antizipierter Beweis-
würdigung nicht abwarten, da zum einen die diesbezüglichen Sachverhalt-
selemente von diesem nicht bestritten wurden (Identität, familiäre Situa-
tion) und zum anderen – wie das SEM auch in seiner Verfügung ausführte
– insoweit für unglaubhaft befunden wurden (Haftbefehl), als dass das Ein-
reichen des Originals nichts an diesem Standpunkt geändert hätte. Der
Haftbefehl wurde denn auch nicht nur aufgrund seines Vorliegens in Kopie
als von geringem Beweiswert eingestuft. Die während der Anhörung für
den 20. April 2019 in Aussicht gestellten Originale der in Kopie abgegebe-
nen Beweismittel (vgl. SEM-Akten 18/32 F102) sind im Übrigen bis heute
nicht eingereicht worden. Erzählungen zur familiären Situation wurden vom
SEM insoweit zugelassen, als sie für den Sachverhalt erheblich waren.
Dass die aussereheliche Beziehung und der Schwangerschaftsabbruch im
Sachverhalt nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Weshalb eine
weitere Anhörung in einem reinen Frauenteam aufgrund des Schwanger-
schaftsabbruchs notwendig sein sollte, nachdem die Beschwerdeführerin,
in der Anhörung auf das ihr diesbezüglich zustehende Recht hingewiesen,
darauf verzichtete (vgl. SEM-Akten 18/32 S. 29), wird aus der Beschwerde
nicht ersichtlich. Dass sich die Beschwerdeführerin während der Anhörung
insgesamt nicht in genügender Weise zu ihren Asylgründen hätte äussern
können, kann den Akten nicht entnommen werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Ihre Aussagen zu den tele-
fonischen Bedrohungen ihres Verlobten seien oberflächlich und schemen-
haft geblieben und hätten die zu erwartende Komplikationsschilderung ver-
missen lassen. Floskelartig habe sie – grösstenteils in direkter Rede und
mit fast gleichbleibender Wortwahl – einige Kernsätze widergegeben. Das
Gleiche gelte für die Beschreibung des Angriffes durch ihren Vater und die
darauffolgende Flucht. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden schemen-
haft wirken und die zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen
lassen. Ebenso undifferenziert seien ihre Aussagen zur Situation nach der
Ausreise gewesen. Ohne zwischen den Besuchen zu differenzieren, er-
kläre sie, ihre Mutter habe ihr von täglichen Besuchen des Vaters berichtet.
Die Angaben zur Verständigung der Polizei durch die Nachbarn wirkten aus
dem Kontext gegriffen. Zum Inhalt der Telefongespräche mit der Mutter
zeige sie ein ausweichendes Antwortverhalten. Ebenso ausweichend gebe
sie an, nichts von ihrem Verlobten gehört oder in Erfahrung gebracht zu
haben. Zur Entgegnung, dass dies angesichts der Bedrohungssituation
verwunderlich sei, habe sie nicht Stellung genommen. Auch seien ihre An-
gaben zum Teil widersprüchlich ausgefallen, so etwa in Bezug auf den Er-
halt von schriftlichen Drohnachrichten durch ihren Verlobten auf ihrem
Handy, auf welchem sie aber vorher nach den mündlichen Drohungen des-
sen Nummer blockiert haben wolle. Ihre diesbezüglichen Erklärungen ver-
möchten nicht zu überzeugen. Die eingereichten Fotografien mit ihrem Ver-
lobten, würden keine Bedrohungssituation belegen. Angesichts ihrer vagen
Angaben zu ihrem Verlobten bestünden erhebliche Zweifel, ob es ich beim
abgebildeten Mann überhaupt um ihren Verlobten handle. Auch in Bezug
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auf die Bekanntschaft mit einem jungen Mann und die anschliessende Ver-
urteilung sei es ihr nicht gelungen, die zentralen Sachverhalte genügend
zu substantiieren. Fragen bezüglich des Gerichtverfahrens und des Haft-
befehls habe sie undifferenziert und ausweichend beantwortet. So habe sie
beispielsweise dessen Ausstellungsjahr nicht gekannt. Ausserdem habe
sie die Frage, weshalb die Behörden jahrelang ihre Adresse nicht hätten
ausfindig machen können, nicht beantworten können. Bezüglich des Ab-
laufs und des Ausgangs des Behördenbesuchs zusammen mit der ersten
Bekanntschaft und dessen Onkel habe sie keine genaueren Informationen
liefern können. Ausweichend habe sie erklärt, von ihrer Mutter keine ge-
naueren Informationen erhalten zu haben. Dem lediglich in Kopie einge-
reichten Haftbefehl komme von vornherein nur ein geringer Beweiswert zu.
Ausserdem seien die darin enthaltenen relevanten Angaben aufgrund der
schlechten Qualität der Kopie teilweise unleserlich. Die Einreichung weite-
rer Unterlagen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren habe
sie nicht in Aussicht gestellt, obwohl sie darauf angesprochen worden sei.
Die Konversion zum Christentum löse für sich alleine keine asylrelevanten
Massnahmen aus, zumal die heimatlichen Behörden nicht über ihre Kon-
version informiert (gewesen) seien. In ihrem privaten Umfeld habe es kaum
negative Reaktionen gegeben. Die Angabe wonach ihr Verlobter sie wahr-
scheinlich zwischenzeitlich angezeigt habe, erweise sich angesichts obiger
Ausführungen ebenfalls als nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer Angaben und
Beweismittel (Ausdrucke […]) sei nicht von staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen auszugehen.
Die Bedrohungssituation aufgrund der familiären Vergangenheit mit einem
gewalttätigen Vater könne für die Ausreise nicht als kausal angesehen wer-
den, da die Behelligungen durch diesen (…) aufgehört hätten. Die aktuelle
Bedrohungssituation durch den Vater sei, wie ausgeführt, nicht glaubhaft.
In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung sei festzuhalten,
dass bewusst darauf verzichtet worden sei, den Eingang der in Aussicht
gestellten Beweismittel im Original abzuwarten, da die Aussagen zum an-
geblich hängigen Gerichtsverfahren und der behördlichen Suchen nicht
glaubhaft ausgefallen seien. Eine nachträgliche Anhörung in einem reinen
Frauenteam aufgrund des Schwangerschaftsabbruchs sei nicht angezeigt.
Die nachträglich dargestellten Befürchtungen würden auf der angeblich
von ihrem Verlobten ausgehenden Bedrohung begründen, welche als nicht
glaubhaft bewertet worden sei. Dem Einwand, wonach die Glaubhaftig-
keitsprüfung pauschal und einseitig ausgefallen sei, könne nicht gefolgt
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werden. Insbesondere angesichts des Bildungs- und sozialen Hintergrun-
des der Beschwerdeführerin hätten Aussagen von einer höheren Qualität
erwartet werden können.
6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, in Bezug auf die Be-
ziehung zu ihrem Verlobten sei die an verschiedenen Stellen erfolgte Er-
wähnung von Geschenken von diesem als Realkennzeichen zu werten.
Auch habe die Beschwerdeführerin immer wieder ihre Gedanken mitgeteilt.
Der Gebrauch der direkten Rede sei vielmehr als Realkennzeichen zu wer-
ten. Die gleichbleibende Wortwahl spreche gegen einen Widerspruch und
zeige die einprägsame Erinnerung. Auch die ausführlichen Erzählungen
(über eine ganze Seite), der widergegebene raue Ton und die Festma-
chung des zeitlichen Rahmens sprächen für die Glaubhaftigkeit. Den Wi-
derspruch bezüglich der Drohnachrichten habe sie bereits an der Anhörung
nachvollziehbar erklärt. In Bezug auf die Angriffe des Vaters sei anzumer-
ken, dass sie bei ihren Ausführungen zu ihrer Beziehung zu diesem unter-
brochen worden sei. So überrasche es nicht, dass sie auch den Angriff we-
niger ausführlich beschrieben habe. Dennoch habe sie die Verfolgungssi-
tuation durchaus plastisch und detailliert geschildert, Komplikationen er-
wähnt (Einstieg ins Auto), Personen beschrieben und Ortsangaben ge-
macht. Dies alles spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In Bezug
auf die Situation nach der Ausreise sei festzuhalten, dass sie an der Anhö-
rung angegeben habe, sie stehe nicht oft mit der Mutter in Kontakt und
wolle diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht belasten.
Immerhin habe sie von den täglichen Besuchen des Vaters berichten kön-
nen, welche angesichts seines gewalttätigen Verhaltens in der Vergangen-
heit plausibel seien. Inwiefern diese Erzählungen aus dem Kontext gegrif-
fen seien, sei nicht nachvollziehbar. Weiter seien ihre Angaben zu ihrem
Verlobten nicht vage ausgefallen. Sie habe dessen Name, Adresse, Fami-
lienverhältnisse und Arbeitsort angegeben. Auf einem Foto sei die Polizei-
uniform mit dessen Name ersichtlich und mit der Beschwerde werde ein
Foto eingereicht, welches ihre intime Beziehung belege. In Bezug auf den
Haftbefehl sei festzuhalten, dass auf diesem zwar nicht das Datum aber ihr
Name, die angedrohte Strafe, der Name ihres Vaters sowie die falsch an-
gegebene Adresse leserlich seien. Auch gebe sie an, wie sie diese Kopie
erhalten habe. Ihr Nichtwissen bezüglich der Frage, weshalb die Behörden
ihre richtige Adresse nicht herausgefunden hätten, könne ihr nicht entge-
gengehalten werden und sei eher als Realkennzeichen zu werten. Zum
Behördenbesuch könne sie keine genaueren Angaben machen, weil sie
lediglich durch ihre Mutter davon erfahren habe. Immerhin habe sie ange-
geben, dass männliche und weibliche Beamtinnen gekommen seien. Der
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Aussage der Vorinstanz, wonach sie keine weiteren Beweismittel in Aus-
sicht gestellt habe, sei falsch. Auch die folgenden Elemente würden für ihre
Glaubhaftigkeit sprechen: ausführlicher Bericht über den Ausflug mit der
ersten Bekanntschaft und darauffolgende Haft sowie verbale und nonver-
bale Gefühlsregungen (insbesondere Tränen). Die Würdigung der Vo-
rinstanz erscheine einseitig und lasse die Elemente, welche für die Glaub-
haftigkeit sprächen, ausser Betracht. Dass der Schwangerschaftsabbruch
nicht mit der Bedrohungssituation in Zusammenhang stehe, werde bestrit-
ten.
Schliesslich seien die vorgebrachten Verfolgungsgründe asylrelevant. Es
folgen allgemeine Ausführungen zur Konversion im Iran, wobei darauf hin-
gewiesen wird, dass ihr ehemaliger Verlobter als Staatsfunktionär darüber
Bescheid wisse und dass ihr zwar privater (…)-Account vor allfälligen Über-
wachungsmassnahmen nicht geschützt sei. Auch die aussereheliche Be-
ziehung, der Schwangerschaftsabbruch und ihr westlicher Lebensstil könn-
ten zu einer Gefährdung wie einer staatlichen Strafe oder einem Ehren-
mord führen. Aufgrund der staatlichen Berufstätigkeit ihres ehemaligen
Verlobten könne kein staatlicher Schutz erhältlich gemacht werden. Die
Verfolgung sei zudem geschlechterspezifisch und religiös motiviert.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anfor-
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derungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genü-
gen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei die allgemeinen und
vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungen durch den
Verlobten und den Vater sowie den Behördenbesuchen und dem Haftbe-
fehl und somit den zentralen Elementen der Bedrohungssituation hervor-
zuheben.
7.3 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwä-
gungen des SEM nicht entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften.
Die Ausführungen zu den Glaubhaftigkeitselementen erschöpfen sich
grösstenteils in der Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführerin
an der Anhörung und der Hervorhebung von Realkennzeichen. Die ange-
führte Erwähnung von Geschenken vermag allenfalls eine Beziehung nicht
aber eine Bedrohungssituation zu belegen. Der Gebrauch der direkten
Rede kann ein Realkennzeichen sein. Vorliegend fehlt aber daneben der
Kontext, in den diese Zitate eingebettet werden könnten. Die gleichblei-
bende Wortwahl ist viel eher als Hinweis zu werten, dass die Geschichte
auswendig gelernt wurde. Trotz der ausführlichen Erzählweise der Be-
schwerdeführerin bleiben zentrale Elemente wie beispielsweise gerade der
angebliche Angriff des Vaters, welche in erster Linie zur Ausreise geführt
haben soll, offen und vage. Die Verfolgungssituation wird von ihr an der
Anhörung eher bausteinartig denn erlebnisgeprägt geschildert. Die Wie-
derholung dieser Aussagen in der Beschwerde vermag daran nichts zu än-
dern. Dass die Beschwerdeführerin davor in der Erzählung zum familiären
Hintergrund gestoppt wurde, vermag dies nicht zu erklären. Diesbezüglich
gilt es auch anzumerken, dass diese Unterbrechung durch das SEM ge-
rechtfertigt war. Wenn auch die Ereignisse im Leben der Beschwerdefüh-
rerin ganz sicher eine zentrale Rolle spielen, so sind sie in der vorliegenden
Sache dennoch nur von untergeordneter Bedeutung. In Bezug auf die Si-
tuation nach der Ausreise vermag der Hinweis auf den fehlenden und scho-
nenden Kontakt mit der Mutter nicht zu überzeugen. Es wäre dennoch zu
erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form über den
Weitergang der für sie angeblich bedrohlichen Ereignisse kundig gemacht
hätte. Weiter kann zu den Behördenbesuchen bei der Mutter vor der Aus-
reise festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin diese detaillierter
hätte beschreiben müssen, auch wenn sie davon nur über ihre Mutter er-
fahren habe. Angesichts der Bedrohungssituation, die sich daraus für sie
daraus ergeben haben soll, wären detaillierte Nachfragen an die Mutter zu
erwarten gewesen. Bezüglich des Haftbefehls gilt es der Vorinstanz beizu-
pflichten, wonach dieser in Kopie eingereicht – ohne dass das Original bis
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Seite 11
heute nachgereicht worden wäre – angesichts der obigen Ausführungen
zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin von geringem
Beweiswert ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal das Ausstel-
lungsjahr dieses für sie angeblich so wichtigen Dokumentes kennt. Dass
sich die Beschwerdeführerin nicht erklären kann, weshalb die Behörden
ihre richtige Adresse jahrelang nicht hätten herausfinden sollen, ändert
nichts an der Tatsache, dass dies nicht nachvollziehbar ist und ist nicht als
Realkennzeichen zu werten. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wie die Be-
schwerdeführerin eine falsche Adresse angeben konnte, nachdem sie zu-
vor eine nationale Identitätskarte hatte abgeben müssen. Angesichts der
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie danach in jahrelanger
Angst vor den Behörden gelebt hat, wirkt es befremdlich, dass sie sich
gleichzeitig privat mit einem Polizisten eingelassen haben will. Seine an-
gebliche Wut über ihre Vergangenheit ist wiederum nicht mit der Tatsache
in Einklang zu bringen, dass er ihre Vergangenheit erst zu einem späten
Zeitpunkt recherchierte. Vor seinem beruflichen Hintergrund wäre zu er-
warten gewesen, dass er dies schon früher gemacht hätte, wäre ihre Ver-
gangenheit für ihn relevant gewesen. Die Art der Beziehung, die sie ge-
mäss ihren Angaben geführt haben wollen, welche sogar zu einem durch
den Verlobten organisierten Schwangerschaftsabbruch geführt haben soll,
ist als Hinweis auf eine liberale Haltung zu werten, was wiederum nicht zu
den von der Beschwerdeführerin dargestellten Ereignissen passt.
Schliesslich ist auch die Aussage der Vorinstanz, wonach die Beschwerde-
führerin keine weiteren Beweismittel in Aussicht gestellt habe, nicht falsch,
da sie dies nur auf allfällige Gerichtsakten im Verfahren bezog, in dem sie
zu (…) verurteilt worden sein soll.
7.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht.
8.
Zur Konversion der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss
BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung al-
leine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese
Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten
Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit
nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tä-
tigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten
vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann
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im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Zwar erzählte sie
gewissen Menschen in ihrem Umfeld von ihrem Glaubenswechsel, so an-
geblich auch ihrem Verlobten und äusserte sich auf ihrem privaten (…)-
Account. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede
sein. Auch der westliche Lebensstil, die aussereheliche Beziehung und der
Schwangerschaftsabbruch vermögen an sich keine Gefährdung hervorzu-
rufen, zumal die Behörden davon, wie auch von der Konversion, nichts
wissen. Dass der Ex-Verlobte der Beschwerdeführerin dies verraten
könnte, basiert auf der unglaubhaften Vorgeschichte und wäre zudem als
reine Mutmassung der Beschwerdeführerin zu werten.
9.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersicht-
lich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ver-
fügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Schulbildung, Berufserfah-
rung und ein familiäres Beziehungsnetz. Zu den Einwendungen in der Be-
schwerde in Bezug auf die Eltern kann festgehalten werden, dass neben
den Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Ver-
wandte und Freunde im Iran leben. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie
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sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sara Steiner
Versand: