Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2039/2011/wif
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Haftüberprüfung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
4. Januar 2011 mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 29. März
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der gleichen Verfügung in Anwendung von Art. 76
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die
Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens
30 Tagen anordnete und den Kanton B._______ mit dem Haftvollzug
beauftragte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Eingang: 5. April
2011) und in dieser Beschwerde ausdrücklich die umgehende
Haftentlassung beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und zu den anfechtbaren Entscheiden
damit auch Verfügungen des BFM gehören, mit denen die
Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet
wurde (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG),
wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im
einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und in der Regel
aufgrund der Akten erfolgt (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Entscheid nur
summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Ausschaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG;
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002,
BBl 2002 6909) und im Rahmen dieser Beurteilung die der
Ausschaffungshaft zugrunde liegende Wegweisung und deren Vollzug
nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen
Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II
193 E. 2.2 S. 197 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Überprüfung der angeordneten Haft jederzeit mittels
Beschwerde beantragt werden kann, weshalb auf die Haftbeschwerde –
respektive das Haftentlassungsgesuch – einzutreten ist,
dass das BFM gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1
zweiter Satz AuG eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des
Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit einem
Nichteintretensentscheid nach den Art. 32-35a AsylG (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG) in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der
Wegweisung absehbar ist,
dass das Vorliegen eines gestützt auf Art. 32-35a AsylG ergangenen, in
einer Empfangsstelle eröffneten Nichteintretensentscheids für die
Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG
bereits für sich allein einen selbständigen Haftgrund darstellt, ohne dass
es zusätzlicher Hinweise auf eine Gefahr des Untertauchens oder eine
andere Vereitelungsabsicht beziehungsweise eines subjektiv
vorwerfbaren Verhaltens der betroffenen asylsuchenden Person bedürfte
(vgl. bezüglich der in dieser Hinsicht identischen Ausgangslage beim
Ausschaffungshafttatbestand von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG
BGE 130 II 377 E. 3.2.2 f. S. 382 ff. und 130 II 488 E. 3.2 S. 490),
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dass der Vollzug der Wegweisung dann absehbar im Sinn von Art. 76
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG ist, wenn er voraussichtlich innerhalb der
gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG
in der Fassung vom 18. Juni 2010 [in Kraft seit 1. Januar 2011]) erfolgen
kann, was namentlich voraussetzt, dass die Identität der
ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits
vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden
können und dass überdies auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen
organisiert werden kann (vgl. BBl 2002 6908),
dass – wie alle Massnahmen, welche in die persönliche Freiheit
eingreifen – auch die Anordnung der Ausschaffungshaft insgesamt
verhältnismässig sein muss (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und 125 II 377 E. 4 S. 383),
dass vorliegend ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im
Zusammenhang mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich absehbar ist, zumal der Vollzug der
Wegweisung im Beschwerdeverfahren gegen den
Nichteintretensentscheid vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesetzt
wurde,
dass aufgrund der Akten auch sonst von der Absehbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Zustimmung der italienischen
Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers),
dass die Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers sich
damit als rechtmässig erweist,
dass im Rechtsmittel gegen die Nichteintretensverfügung (vgl. dort S. 3 f.)
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei minderjährig und werde sich
nicht unter allen Umständen einer Ausschaffung nach Italien widersetzen,
dass in der Haftüberprüfungsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, die
Ausschaffungshaft sei aus gesundheitlichen Gründen unangemessen
respektive unverhältnismässig oder der Beschwerdeführer sei nicht
hafterstehungsfähig,
dass die Haftvoraussetzungen nach dem Gesagten erfüllt sind und der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, das die Ausschaffungshaft als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte,
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dass die Haftbeschwerde daher abzuweisen und die Anordnung der
Ausschaffungshaft durch die Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft wird bestätigt.
2.
Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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