B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2039/2012/was
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).
D-2039/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. August 2010 sowie telefonisch am 31. August
2010 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft
in Ankara um Asyl. Am 27. September 2010 wurde sie in den Räumen der
Botschaft zu ihren Asylgründen befragt.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei 1991 (mit sechzehn Jahren) wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu sechs Jahren Haft ver-
urteilt worden, weil sie unter Folter belastende Aussagen unterzeichnet
habe, obwohl sie nur Sympathisantin der kurdischen Freiheitsbewegung
aber nicht Mitglied der PKK gewesen sei. Nach ihrer Entlassung sei sie
ständig von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Aus Reaktion auf die
ungerechte Behandlung durch den Staat, habe sie 1998 sieben bis acht
Monate das (…)-Guerilla-Camp besucht. Auf der Rückreise sei sie fest-
genommen worden und 2000 erneut zu fünf Jahren Haft verurteilt wor-
den. 2008 sei sie vom Vorwurf der Verherrlichung von Öcalan freigespro-
chen worden. Nach Strafminderungen sei sie bis 2005 insgesamt elf Jah-
re im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Entlassung sei sie zuerst Vorsit-
zende des (…) und dann des (…) gewesen. Aufgrund von Bedrohungen
durch die Polizei habe sie ihre Stellung aber aufgeben müssen. 2009 ha-
be sie einen eigenen Minimarkt eröffnet. Am 14. Juni 2010 sei im Gen-
darmerieposten neben der Haftanstalt (…) in Z._______ ein Plakat von
ihr aufgehängt worden, auf welchem sie als Selbstmordattentäterin ge-
sucht worden sei. Mit ihrer Rechtsanwältin habe sie daraufhin Anzeige bei
der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Z._______ gemacht. Auch der
Menschenrechtsverein B._______ in Z._______ habe diverse Beschwer-
den eingereicht und die Abgeordnete C._______ der BDP (Barış ve
Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demokratie) habe eine Ermitt-
lungsanfrage wegen Rufmord beim Parlament gestellt. Auf alle diese An-
zeigen habe es keine Reaktion gegeben. Zudem seien auf einmal derar-
tige Nachrichten über sie in den landesweiten Medien veröffentlicht wor-
den. Daraufhin sei sie am 1. Juli 2010 zur Polizei gegangen, habe sich
selber gestellt und ihre Adresse gegeben. Die Polizei habe gemeint, der
Geheimdienst der Gendarmerie sei wohl Urheber dieser Nachricht gewe-
sen. Auch habe sie eine öffentliche Presseerklärung beim Menschen-
rechtsverein gemacht, woraufhin es auch berichtigende Meldungen ge-
geben habe. Das alles habe aber nichts gebracht. Plakate dieser Art wür-
den immer noch in diversen landesweiten Polizeikontrollstellen und Gen-
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darmeriekontrollpunkten ausgehängt. Ihren Minimarkt könne sie nicht
mehr betreiben, da sie von Kunden und anderen Geschäftsinhabern be-
droht werde. Unbekannte Personen würden sie überwachen und Zivilpoli-
zisten bei ihr zu Hause nach ihr fragen. Deshalb wohne sie bei Verwand-
ten und Freunden.
Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie zwei Schreiben ihrer Rechtsan-
wältinnen, diverse Gerichtsurteile, Zeitungsnachrichten über sie als ver-
meintliche Selbstmordattentäterin, diesbezüglich berichtigende Zeitungs-
nachrichten, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Z._______, diverse
Beschwerden durch den Menschenrechtsverein B._______, den Antrag
auf Ermittlung einer Parlamentsabgeordneten und ein Antwortschreiben
des stellvertretenden Polizeidirektors des Gouverneursamtes Z._______
ein.
B.
Das Asylgesuch wurde am 27. September 2010 dem BFM übermittelt.
C.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin er-
gänzend aus, sie werde vom Sohn eines ehemaligen PKK-Mitgliedes ver-
folgt und bedroht, weil dieser sie für den Tod seines Vaters verantwortlich
mache, der von anderen Organisationsmitgliedern wegen Kollaboration
mit dem Staat umgebracht worden sei. Sie habe dies beim Menschen-
rechtsverein in Z._______ gemeldet, wolle aber nicht zur Polizei gehen,
um weitere öffentliche Probleme zu vermeiden.
D.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 teilte die Schweizerische Botschaft dem
BFM auf dessen Anfrage vom 2. Februar 2011 hin mit, die Beschwerde-
führerin würde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht. Im
GBTS (Allgemeines Informationssystem) bestehe ein politisches Daten-
blatt mit dem Vermerk "Mitglied bei der Terrororganisation PKK", welches
1991 erstellt worden sei, aber jederzeit gelöscht werden könne.
E.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin hierzu
unter Offenlegung der Anfrage und des Berichtes das rechtliche Gehör
gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel-
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Seite 4
lung. Dabei führte sie aus, sie habe weder gesagt, dass sie offiziell poli-
zeilich gesucht werde, noch dass ein Verfahren gegen sie hängig sei.
Weiter treffe es nicht zu, dass mit einem Gesuch ihrerseits der Strafregis-
tereintrag gelöscht werden könnte. Zudem habe die Eintragung als Mit-
glied der PKK nur sekundäre Wirkung. Von einem Widerspruch könne
daher nicht gesprochen werden.
G.
Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 15. März 2012 – verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
wies ihr Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Asylgewährung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG).
I.
Mit Verfügung vom 25. April 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zum Einwand in der Beschwerde, der Sachverhalt sei vorliegend nicht
erstellt, weil das BFM zwei Schreiben der Beschwerdeführerin in seiner
Verfügung nicht erwähne, kann festgehalten werden, dass das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 29. August 2010 sowie die Schreiben von
ihren Rechtsanwältinnen zwar tatsächlich nicht ausdrücklich erwähnt
werden, aber inhaltlich trotzdem Eingang in die Erwägungen des BFM
finden. Der Sachverhalt kann somit als rechtsgenüglich erstellt gelten.
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Seite 6
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der
Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
4.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
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Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Be-
schwerdeführerin könne aus den abgeschlossenen Verfahren, welche sie
selbst nicht als Anlass für ihr aktuelles Einreise- und Asylgesuch angebe,
keine begründete Furcht vor einer aktuellen oder zukünftigen einreisere-
levanten Verfolgung mehr ableiten. Zudem diene eine Einreisebewilligung
nicht der Entschädigung von allenfalls in der Vergangenheit erlittenem
Unrecht. Der zur Prüfung der aktuellen Gefährdungslage veranlasste
Botschaftsbericht zeige, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weder
auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. Allerdings bestehe
ein politisches Datenblatt aus dem Jahr 1991 über sie mit dem Vermerk
unbequeme Person. Nach Auskünften des Vertrauensanwalts der
schweizerischen Vertretung in Ankara wäre es der Beschwerdeführerin
jedoch jederzeit möglich, dieses löschen zu lassen. Ihr Einwand anläss-
lich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs, wonach dies nicht möglich sei,
müsse den Erkenntnissen des BFM zufolge als tatsachenwidrig eingestuft
werden. Die Botschaftsabklärung verweise zusätzlich darauf, dass gegen
die Beschwerdeführerin in der Türkei nichts vorliege, was eine begründe-
te Furcht vor einer einreiserelevanten Verfolgung begründen könnte. Im
Zusammenhang mit den Plakaten, Fernsehsendungen und Zeitungsbe-
richten, in denen sie als Selbstmordattentäterin gesucht werde, habe sich
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Rechtsanwältin freiwillig den
zuständigen Behörden in Z._______ gestellt, wo man ihr Anliegen zur
Kenntnis genommen habe, ohne sie festzunehmen. Dies belege zusätz-
lich, dass die türkischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihr hät-
ten. Im Weiteren habe sie mit Hilfe ihrer Rechtsanwältin, dem Menschen-
rechtsverein B._______ und einer Parlamentarierin überall dort Anzeige
gemacht, wo es nötig sei, um gegen die unbegründete und Ruf schädi-
gende Suche nach ihr als Selbstmordattentäterin vorzugehen. Der Ein-
wand der Beschwerdeführerin, dies sei alles umsonst gewesen, sei eine
unbewiesene Parteibehauptung. Ein von ihr eingereichtes Antwortschrei-
ben des Gouverneursamtes in Z._______ vom 26. Juli 2010 zeige viel-
mehr, dass die Behörden das Anliegen und die Klage aufgenommen hät-
ten und weiterverfolgten. Die umfangreichen Unterlagen belegten zudem,
dass die Beschwerdeführerin von einer Anwältin und vom Menschen-
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Seite 8
rechtsverein B._______ bei ihren Schritten gegen die türkischen Behör-
den massgeblich unterstützt werde. Es sei davon auszugehen, dass die-
se bei weiterem Druck von verschiedenen Seiten auch tatsächlich gegen
die Verursacher der ungerechtfertigten Suche nach ihr vorgehen würden.
Bezüglich ihrer Angst vor Übergriffen unbekannter Dritter aufgrund der
Suche nach ihr als "lebende Bombe" sei festzuhalten, dass sie trotz ihrer
Befürchtungen keinen einzigen konkreten Übergriff oder andere gravie-
rende Vorfälle in diesem Zusammenhang habe geltend machen können.
Aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen des BFM zufolge wären
die türkischen Behörden überdies schutzwillig und schutzfähig, falls die
Beschwerdeführerin von unbekannten Dritten behelligt oder angegriffen
würde.
Weiter behaupte die Beschwerdeführerin zwar, nur Sympathisantin je-
doch nie Mitglied der PKK gewesen zu sein. Eine Verbindung zur PKK
habe sie jedoch mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt im Lager (…) im
Nordirak zugegeben. Den türkischen Gerichtsakten sei zu entnehmen,
dass sie durch einen Verwandten für die PKK angeworben worden sei
und nach ihrem Organisationsbeitritt eine Ausbildung in einem PKK-
Camp in Griechenland durchlaufen habe. Ihr Einsatzort sei dann
X._______ gewesen. Dort habe sie den W._______-Verantwortlichen der
PKK kennengelernt und sei zuerst seine Gehilfin gewesen und später
selbst zur PKK-Verantwortlichen der Provinz V._______ ernannt worden.
Sie habe in dieser Funktion Propaganda gemacht, Geld gesammelt und
Mitglieder für die Bergkader der PKK angeworben. Zwar mache die Be-
schwerdeführerin geltend, ihre Aussagen seien unter Folter entstanden.
Die Ausführungen der türkischen Behörden in diesem Verfahren seien je-
doch sehr konkret, einzelfallspezifisch und zudem auf mehrere miteinan-
der in Verbindung stehende Personen bezogen, so dass der erstellte
Sachverhalt überzeuge und damit glaubhaft erscheine. Befände sich die
Beschwerdeführerin in der Schweiz, würde sie deshalb nach Art. 53
AsylG aus dem Asyl ausgeschlossen und – zwar unter Anwendung der
Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme – aus der Schweiz wegge-
wiesen. Gemäss BVGE 2011/10 entspräche es jedoch nicht der gesetzli-
chen Logik, Personen, die sich im Ausland befänden und deren Asylun-
würdigkeit feststehe, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie an-
schliessend wieder wegzuweisen. Im Lichte dieser Darlegungen müsste
der Beschwerdeführerin daher die Einreise in die Schweiz selbst bei einer
allfälligen Schutzbedürftigkeit verweigert werden. Zudem liege es nicht im
Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der
PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.
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Schliesslich könne es der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 52 Abs.
2 AsylG zugemutet werden, z. B. mit einem gültigen Pass visumsfrei nach
Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren
zu durchlaufen.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin
aus, der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich. So führe diese ei-
nerseits aus, dass sie weder von den türkischen Behörden gesucht wer-
de, noch ein erheblicher Druck bestehen würde und die türkischen Be-
hörden ihr auch helfen würden. Gleichzeitig prüfe sie jedoch eingehend,
ob ihr die Einreise bei Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu ver-
weigern wäre. Die Abklärungen in diesem Punkt müssten überdies als
rechtlich unzureichend erachtet werden, da sich die Vorinstanz einzig auf
die zusammenfassende Übersetzung eines türkischen Gerichtsurteils
stütze. Abgesehen von der diesbezüglich sehr differenzierten Praxis, was
den Beweiswert solcher Urteile anbelange, übersehe die Vorinstanz, dass
selbst darin nichts von der Beteiligung bei Gewalttaten zu lesen sei. Sie
habe ausführlich dargelegt, dass sie aufgrund einer von den Behörden
ausgehenden Falschverdächtigung als Selbstmordattentäterin landesweit
und bis heute verleumdet werde. In diesem Zusammenhang möchte sie
auf das Schicksal einer Bekannten verweisen, die Forscherin und Schrift-
stellerin D._______, die mit derselben Problematik zu kämpfen habe. Sie
sehe dieses Vorgehen als Mittel der türkischen Behörden, um politische
Gegner mundtot zu machen. Aufgrund der Verdächtigungen und der da-
mit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten stehe sie unter einem
unerträglichen psychischen Druck, der asylrelevant sei. Mit Blick auf die
Vergangenheit und die Tatsache, dass sie behördlich überwacht werde,
könne von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Dieser
Schluss werde weiter durch den Umstand genährt, dass die Behörden auf
zahlreiche Eingaben, Klagen und Gesuche zwar reagiert, ihr auch versi-
chert hätten, dass sie nicht verdächtigt würde, ihr Fahndungsfoto aber bis
heute in zahlreichen Polizeistationen ausgehängt würde. Auch fänden
sich im Internet immer noch zahlreiche Meldungen über sie als Selbst-
mordattentäterin. Dieses Vorgehen müsse demnach als gezielte Aktion
der türkischen Behörden gegen sie gesehen werden.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des Menschenrechtsvereins B._______ vom 17. Juni 2010
und ein von ihr verfasstes Gesuch an die Sicherheitsdirektion vom 1. Juli
2010 und ein E-Mail von D._______ alle drei in türkischer Sprache sowie
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Seite 10
einen Auszug aus dem Internet betreffend den Fall von D._______ zu den
Akten.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführe-
rin betone in erster Linie ihre Opferrolle, weil sie von den türkischen Be-
hörden zu Unrecht wiederholt in der Öffentlichkeit als potentielle Selbst-
mordattentäterin gesucht worden sei. Es bleibe jedoch darauf hinzuwei-
sen, dass sie eine qualifizierte Funktion innerhalb der PKK habe oder ge-
habt habe. Sie sei unter anderem Provinzverantwortliche der Provinz
V._______ gewesen und habe Geld für die PKK gesammelt und Mitglie-
der für die Bergkader angeworben. Damit habe sie in hoher Funktion di-
rekt den bewaffneten Kampf der PKK unterstützt. Unter diesem Gesichts-
punkt bedrohe sie in erheblichem Masse die Sicherheitsinteressen der
Schweiz und würde mit grösster Wahrscheinlichkeit aufgrund von Art. 53
AsylG gar kein Asyl erhalten. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 AsylG eine zumutbare Aufenthaltsalternative im Nord-
irak und müsste gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht be-
fürchten, in die Türkei abgeschoben zu werden. Diese Alternative würde
sich auch deshalb anbieten, weil die Beschwerdeführerin keine Bezie-
hungen zur Schweiz habe, während sie ihren Aussagen zufolge bereits
mehrere Monate im Nordirak im Camp (...) gewesen sei.
5.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz stütze
sich weiterhin alleine auf die zusammengefasste Übersetzung eines tür-
kischen Gerichtsurteils. Die diesbezüglichen Ausführungen schienen aber
als zu wenig abgestützt, um ihr eine Täterinnenrolle zu unterstellen. Die
Ausführungen bezüglich der Fluchtalternative im Nordirak seien für sie
schlicht nicht nachvollziehbar.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin in der Türkei keinem unerträglichen psychischen Druck ausge-
setzt ist und auch in der Zukunft keine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten hat. Die Gerichtsurteile und verbüssten Gefängnisstrafen sind
abgeschlossene Ereignisse und liegen zu weit zurück, um noch als ein-
reiserelevante Verfolgung gesehen zu werden, zumal eine Einreisebewil-
ligung nicht der Entschädigung von allenfalls in der Vergangenheit erlitte-
nem Unrecht dient. Die Beschwerdeführerin machte dies denn auch gar
nicht geltend. Zwar besteht aus dieser Zeit noch ein politisches Daten-
blatt, das gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gelöscht wer-
den könne. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt dies ein
D-2039/2012
Seite 11
beträchtliches Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell
relevanter Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. BVGE 2010/9). Die Be-
schwerdeführerin machte aber explizit nicht in erster Linie geltend, im Zu-
sammenhang mit ihrer PKK-Vergangenheit und diesem politischen Da-
tenblatt verfolgt zu werden, sondern verweist hauptsächlich auf die aktu-
ellen Ereignisse rund um die Suchaktionen und Berichte über sie als
vermeintliche Selbstmordattentäterin (vgl. ihre Stellungnahme zum Bot-
schaftsbericht vom 18. Juli 2011, S. 3). In diesem Zusammenhang ist
zwar nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin keine einfa-
che Situation war oder ist. Wie das BFM aber richtig festhält, hat sie sich
den türkischen Behörden gestellt und diese haben ihr bestätigt, dass ge-
gen sie kein Suchbefehl bestehe. Dies bestätigt im Übrigen auch der vom
BFM veranlasste Botschaftsbericht. Somit muss in diesem spezifischen
Einzelfall – trotz Bestehen eines politischen Datenblattes – nicht von ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr haben die
Behörden in Aussicht gestellt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin
Ermittlungen angestellt würden. Im Schreiben des Gouverneursamtes
vom 26. Juli 2010 wurde denn auch festgehalten, die Sache sei zu weite-
ren Ermittlungen an die Sicherheitsdirektion U._______ weitergeleitet
worden, sobald diesbezüglich eine Antwort eingetroffen sei, werde die
Beschwerdeführerin benachrichtigt. Damit scheinen die Behörden gewis-
se Schritte in Gang gesetzt zu haben. In Kombination mit den diversen
Eingaben von ihren Rechtsanwältinnen, dem Menschenrechtsverein
B._______ und einer Parlamentarierin durfte das BFM zu Recht davon
ausgehen, dass bei weiterem Druck von verschiedenen Seiten auch tat-
sächlich gegen die Verursacher der ungerechtfertigten Suche nach ihr
vorgegangen würde. Somit kann nicht von einer Schutzunwilligkeit der
türkischen Behörden gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin
von den türkischen Behörden ein faires Verhalten erwarten kann, wird
auch dadurch unterstrichen, dass sie in einem Verfahren wegen der Ver-
herrlichung Öcalans freigesprochen wurde und in einem anderen Verfah-
ren als Klägerin vor dem Friedensgericht auftreten konnte. Dass die
Suchplakate weiterhin in verschiedenen Polizeistationen hängen, ist eine
reine Parteibehauptung und macht bei der Sachlage gar keinen Sinn,
wurde doch der Beschwerdeführerin von der Polizei bestätigt, dass sie
nicht gesucht werde. Weiter konnte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer
– wie erwähnt – sehr starken Vertretung durch Rechtsanwältinnen, den
Menschenrechtsverein B._______ und einer Parlamentarierin auch errei-
chen, dass in den Zeitungen, die die Suchmeldung nach ihr veröffentlicht
haben, eine Berichtigung mit Foto erschien, die über eine halbe Seite
ging, während die Suchmeldung, zwar auch mit Foto, eher eine Randno-
D-2039/2012
Seite 12
tiz war. Somit wurde das Ganze in der Zeitung richtig gestellt und die Be-
schwerdeführerin konnte ausführlich ihre Sicht der Dinge darlegen, so-
dass nicht mehr von einer verleumderischen Kampagne gegen sie aus-
gegangen werden kann. Dass die Berichte aus dem Jahre 2010 im Inter-
net unter Eingabe ihres Namens weiterhin ersichtlich sind, liegt in der Na-
tur des Internets, wo leider, was einmal publiziert wurde, für lange Zeit ab-
rufbar bleibt.
6.2 Vor diesem Hintergrund erscheint auch die angebliche Angst der Be-
schwerdeführerin vor Übergriffen unbekannter Dritter unbegründet. Be-
zeichnenderweise konnte sie denn auch bei ihrer Gesuchstellung nicht
von konkreten Übergriffen berichten und sind auch in den knapp zwei
Jahren, die seit ihrem Asylgesuch vergangen sind, ihrerseits keine Be-
richte von solchen eingegangen. Gegen solche Übergriffe könnte sie sich
im Übrigen bei den zuständigen Behörden wehren. So könnte sie sich
auch bezüglich der Erkundigungen und Drohungen, die der Sohn eines
alten PKK-Genossen angeblich gegen sie ausgesprochen habe, an die
Behörden wenden. Ihre Argumentation, sie habe dies nicht getan, um die
Sache nicht noch einmal in der Öffentlichkeit breitzutreten, vermag nicht
zu überzeugen.
6.3 An dem Gesagten vermögen weder die mit dem Asylgesuch noch die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, bele-
gen sie doch allesamt einen Sachverhalt, der nicht bestritten wird.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist und auch keine ande-
ren Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das BFM zu Recht feststellte,
dass die Beschwerdeführerin, wäre sie in der Schweiz, wegen ihrer Rolle
bei der PKK vom Asyl auszuschliessen und ihr die Einreise deswegen
ohnehin zu verweigern wäre. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Be-
schwerdeführerin in Kroatien oder im Nordirak eine zumutbare Fluchtal-
ternative hätte. Auf die diesbezüglichen Erwägungen muss deshalb vor-
liegend nicht weiter eingegangen werden.
6.5 Das BFM hat nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylge-
such abgelehnt.
D-2039/2012
Seite 13
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
25. April 2012 jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auf-
erlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2039/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Ankara.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: