B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2039/2013/was
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
D-2039/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Qamishli, Syrien, er-
suchte am 14. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl.
B.
Am 23. Oktober 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt. Am 11. Ja-
nuar 2010 fand die einlässliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Heimatstaat in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe seit
dem Jahr 2000 als Mähdrescherfahrer sein Auskommen gehabt. Im Juni
2009 habe er im Dorf B._______, Landkreis C._______, Provinz Der, für
einen Grossgrundbesitzer arabischer Volkszugehörigkeit, namens
D._______, auch bekannt als E._______, während etwa zehn Tagen Ge-
treide gedroschen. Nach Abschluss der Arbeiten habe dieser ihm den ge-
schuldeten Lohn in Höhe von etwa 38'500 syrischen Lira für die geleistete
Arbeit verweigert, weshalb es zwischen ihnen zu einer Auseinanderset-
zung gekommen sei, im Zuge welcher sie gegenseitige Beleidigungen aus-
gesprochen hätten. Da sie nicht zu einer Einigung gekommen seien, habe
er sich auf den Weg in das Dorfzentrum machen wollen, um einen Vermitt-
ler zu finden. Bei seiner Abfahrt habe er jedoch durch das Klagegeschrei
der im Haus anwesenden Frauen erfahren, dass der Mann verstorben sei.
Der Tod habe eine natürliche Ursache, da die Auseinandersetzung lediglich
verbal erfolgt sei. Trotzdem habe er sich aus Angst vor Rachehandlungen
der Familie des Verstorbenen, ohne nochmals in das Haus zurückzukeh-
ren, sofort zu seinem Grossvater in die Ortschaft F._______ begeben und
sich bei diesem versteckt gehalten. In das Elternhaus sei er nicht wieder
zurückgekehrt. Nachdem er seine Familie telefonisch über den Vorfall in-
formiert habe, hätten auch seine Eltern und Geschwister vorübergehend
das elterliche Haus verlassen und Zuflucht in F._______ gesucht. Durch
Vermittlung und die Zahlung einer Summe von 1.5 Millionen syrischen Lira
hätten Rachehandlungen an seiner Familie abgewendet werden können;
für ihn selbst habe aber nach wie vor diese Gefahr bestanden. So habe der
Cousin des Toten, welcher Oberst des Militärsicherheitsdienstes sei, ver-
sucht, seiner habhaft zu werden und im August 2009 sein Elternhaus
durchsuchen lassen. Aus Angst vor Racheakten habe er daher am 7. Sep-
tember 2009 seinen Heimatstaat verlassen und sei über die Türkei und
weitere unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
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Im Rahmen der einlässlichen Befragung machte der Beschwerdeführer er-
gänzend geltend, sein Elternhaus sei im Dezember 2009 nochmals vom
Militärsicherheitsdienst durchsucht und die Eltern nach seinem Verbleib
befragt worden. Man habe Fotos und vier CD's beschlagnahmt. Die Fotos,
welche auch ihn zeigen würden, seien anlässlich verschiedener Kundge-
bungen, beispielweise anlässlich von Newroz-Feiern und einer Demonst-
ration im März 2009 zum Gedenken an die im Jahr 2004 in Qamishli gefal-
lenen Märtyrer, entstanden.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer
sodann vor, in der Schweiz regelmässig an regimekritischen Veranstaltun-
gen der syrischen Opposition teilzunehmen und sich in entsprechenden
Medien regimekritisch zu äussern. Zum Beweis dieses Vorbringens reichte
der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 12. März 2013 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten erfülle,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung sich
aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft als unzulässig erweise;
entsprechend wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet.
D.
Gegen die Verfügung reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den
bevollmächtigten Rechtsvertreter, am 11. April 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Gewährung der Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten sowie die anschliessende Gewährung
des rechtlichen Gehörs, verbunden mit der Möglichkeit der Beschwerdeer-
gänzung. Im Weiteren wurde die Feststellung der Rechtskraft der Disposi-
tivziffer 1 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) beantragt. Hinsichtlich
der übrigen Dispositivziffern wurde die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt; eventualiter
wurde die Aufhebung der Verfügung und Asylgewährung beantragt.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-2039/2013
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– aufgefordert. Dieser
wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut. Zur Einreichung einer allfälligen
Beschwerdeergänzung wurde Frist bis 7. Juni 2015 gesetzt.
G.
Eine entsprechende Beschwerdeergänzung wurde am 7. Juni 2013 einge-
reicht. Auf diese wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägun-
gen Bezug genommen.
H.
Am 28. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass die Akteneinsicht, abgesehen
von der als intern zu qualifizierenden Akte A44, vollumfänglich gewährt
worden sei.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2014 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
D-2039/2013
Seite 5
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt und den Beschwerdefüh-
rer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge (act. 1
Rechtsbegehren 1 – 5) beschränkt sich die Prüfung daher auf die formellen
Verfahrensrügen, die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick
auf das Vorhandensein von Vorfluchtgründen und die Frage der Asylge-
währung sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.
1.5 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe,
welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat gezwungen hätten, würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbeson-
dere seien die vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände, welche zur
Flucht geführt hätten, namentlich die Auseinandersetzung mit besagtem
Grossgrundbesitzer um die Entlohnung der vom Beschwerdeführer geleis-
teten Arbeit, vage und nicht nachvollziehbar dargestellt. Ebenso wenig
D-2039/2013
Seite 6
habe der Beschwerdeführer die anschliessenden Durchsuchungen im El-
ternhaus durch den militärischen Sicherheitsdienst glaubhaft geschildert.
Der Beschwerdeführer habe sodann politische Tätigkeiten im Heimatstaat
während der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt, sondern diese erst-
mals im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung vorgebracht, weshalb
der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen und von deren
Unglaubhaftigkeit auszugehen sei.
Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers in der Schweiz hielt die Vorinstanz fest, die aktenkundigen Tätig-
keiten seien geeignet, eine objektive Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung im Heimatstaat zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer
diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuer-
kennen sei. Hingegen sei die Asylgewährung entsprechend Art. 54 AsylG
aufgrund dieser erst subjektiv gesetzten Nachfluchtgründe ausgeschlos-
sen.
2.2 In der Beschwerde, ergänzt durch die Eingabe vom 7. Juni 2013, wird
in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die
unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. In materieller
Hinsicht wird geltend gemacht, für den Fall, dass die angefochtene Verfü-
gung trotz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgehoben werde, wäre
gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers festzu-
stellen, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei seitens der
Verwandten des verstorbenen Grossgrundbesitzers gezielt gesucht wor-
den. Insbesondere der Umstand, dass ein Cousin des Verstorbenen in sei-
ner Funktion als Offizier beim militärischen Sicherheitsdienst die Durchsu-
chung des Elternhauses angeordnet habe, stelle eine gezielte politische
Verfolgung dar. Aufgrund dieser Umstände könne auch nicht von der
Schutzwilligkeit der syrischen Behörden ausgegangen werden.
3.
3.1 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfah-
rensrügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
führen können.
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Seite 7
3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Umstand, dass die im
Heimatstaat durchgeführte Botschaftsabklärung in der angefochtenen Ver-
fügung mit keinem Wort erwähnt worden sei und dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch keine Kenntnis von
der Botschaftsabklärung respektive deren Ergebnis habe nehmen können,
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend.
3.2.1 Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf das
Ergebnis der vorgenommenen Botschaftsabklärung gestützt hat, stellt
keine Verfahrensverletzung dar. Botschaftsabklärungen sind als schriftli-
che Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu qua-
lifizieren und unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung, wes-
halb sie die Vorinstanz nicht binden. Auf eine Erwähnung kann insbeson-
dere dann verzichtet werden, wenn die darin enthaltenen Aussagen auf die
Erstellung des Sachverhalts keinen Einfluss haben. Dies ist vorliegend der
Fall, zumal die äusserst kurz ausgefallene Botschaftsauskunft die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf die syrische Staatsangehörigkeit,
den Erhalt eines Passes und eine Reise nach Jordanien im Dezember
2008 bestätigen, diese Feststellungen für die Frage der Glaubhaftigkeit
des Asylvorbringens jedoch irrelevant sind. Sofern überdies im Abklärungs-
ergebnis auch festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde nicht von
den syrischen Behörden gesucht, hat die Vorinstanz die Beweiserheblich-
keit dieser Abklärung im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdi-
gung offenbar als vermindert angesehen und sich auf diese in ihrer recht-
lichen Würdigung des Sachverhalts nicht gestützt; auch dies ist verfahrens-
rechtlich nicht zu beanstanden.
3.2.2 Hingegen wurde im Zusammenhang mit der vorgenommen Bot-
schaftsanfrage zutreffend die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ge-
rügt. Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt; es insbe-
sondere dann eingeschränkt werden kann, wenn wesentliche öffentliche
oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die
Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei den Akten zur Bot-
schaftsabklärung handelt es sich jedoch um Akten, welche praxisgemäss
dem Einsichtsrecht unterliegen, allenfalls unter Abdeckung gewisser sen-
sibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Sofern
die Vorinstanz diese Akten (A12 - A14) mit der Klassifizierung "Überwie-
gende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung" im Akten-
verzeichnis abgelegt und gestützt darauf die Akteneinsicht verwehrt hat,
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Seite 8
ohne näher zu begründen, welche öffentlichen Interessen einer Einsicht-
nahme entgegenstehen, hat sie das Akteneinsichtsrecht verletzt, zumal
sich aus den Akten auch kein Geheimhaltungsinteresse ergibt, welches ei-
ner Offenlegung entgegenstehen würde.
3.2.3 Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen,
nachdem dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Einsichts-
recht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wur-
den und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie
vor die volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung
zukommt (Art. 106 AsylG). Das Gericht erachtet sodann das Ergebnis der
Botschaftsabklärung als nicht massgeblich zum Beweis geeignet, weshalb
auch in den nachfolgenden Erwägungen nicht auf dieses abgestellt wird.
Eine Rückweisung würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird
jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. Genügende
Akteneinsicht wurde schliesslich auch insofern gewährt, als auf Beschwer-
destufe auch in unwesentliche Akten Einsicht verlangt worden ist.
3.3 Soweit dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Aktenstück A44/2
verweigert wurde, erweist sich dies als rechtens, da es sich hierbei, wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, um eine interne, der inter-
nen Meinungsbildung dienende Akte handelt, welche dem Einsichtsrecht
grundsätzlich nicht untersteht.
3.4 Als unbegründet erweist sich sodann auch die Verfahrensrüge der un-
vollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich ge-
stützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein
falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vo-
rinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bzw. nicht alle für die
Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Be-
hörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
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Seite 9
3.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge, wo-
nach die Vorinstanz sich mit entscheidrelevanten Sachverhaltsvorbringen
des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe und mithin die Be-
gründungspflicht verletzt habe.
3.5.1 Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit dem we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
dies auch im erforderlichen Umfang. Die Vorinstanz hat die Überlegungen,
auf welche sie ihren Entscheid stützt, genannt und sich in ihrer Begründung
auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Sie
ging insbesondere auch auf das Vorbingen des Beschwerdeführers ein,
wonach anlässlich von Hausdurchsuchungen in seinem Elternhaus Bild-
und Fotomaterial, welches ihn im Heimatstaat auf verschiedenen prokurdi-
schen Veranstaltungen zeige, sichergestellt worden sei. Dieses Vorbringen
wurde von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet, mit der Begründung,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung weder die pro-
kurdischen Tätigkeiten noch die Konfiszierung von Fotomaterial vorgetra-
gen habe (act. A 42/7 S. 3). Dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen
nicht explizit mit dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
am 9. August 2011 eingereichten Bildmaterial (act. A 18/3) auseinander
gesetzt hat, bei welchem es sich um das im Heimatstaat Sichergestellte
handeln soll, verletzt die Begründungspflicht ebenfalls nicht. Die Vorinstanz
muss sich nämlich in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen bzw. jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dem Beschwerdefüh-
rer war es sodann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Ent-
scheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
3.5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte die Vo-
rinstanz sodann zu recht auf eine Auseinandersetzung mit den in der Ein-
gabe vom 26. Juni 2012 (act. A 32) vorgetragenen Umständen verzichten.
In genannter Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Vater so-
wie ein Bruder verhaftet worden seien und sich zwei Brüder auf der Flucht
befänden, ohne diese Umstände näher zu konkretisieren oder einen allfäl-
ligen Bezug dieser erst im Jahr 2012 entstandenen Situation zu seinen ei-
genen Fluchtgründen im Jahr 2009 geltend zu machen.
3.6 Was schliesslich in der Beschwerdeschrift im Weiteren unter dem As-
pekt des rechtlichen Gehörs eingewendet wurde (Beschwerdeschrift act. 1
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Seite 10
S. 8 ff., Beschwerdeergänzung act. 6 S. 1 f.), beschlägt Fragen der mate-
riellen Beurteilung des Asylvorbringens, weshalb eine Auseinandersetzung
im Rahmen der Prüfung von Verfahrensmängeln unterbleiben kann.
3.7 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss der Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann in materieller Hinsicht geltend,
entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe er die Flüchtlingseigen-
schaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt, aufgrund bestehender
Vorfluchtgründe (act. A 18/3). Auch diesbezüglich erweist sich die Be-
schwerde aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet
und ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel auf die Ver-
folgungssituation abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise der
asylsuchenden Person präsentiert. Nach Lehre und Praxis wird jedoch
dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt,
wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
massgeblich zu Gunsten oder zu Ungunsten der asylsuchenden Person
verändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
D-2039/2013
Seite 11
vom 25. Februar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen [zur Publikation in der amtli-
chen Sammlung vorgesehen]). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden
Fall insofern von Bedeutung, als sich die politische und menschenrechtli-
che Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise im
August 2009 in erheblicher Weise verändert hat (vgl. zur Lagebeurteilung
D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1).
4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtbegründenden Ereig-
nisse betreffen zunächst die Umstände im Zusammenhang mit dem Tod
eines Grossgrundbesitzers und die befürchteten Rachehandlungen seitens
der Familie des Verstorbenen.
4.5.1 Die Vorinstanz erachtete das damit im Zusammenhang stehende
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft; eine Einschätzung,
die in wesentlichen Aspekten zu bestätigen ist. So stellen sich zwar die
generellen Beschreibungen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als
Landwirt und Mähdrescherfahrer nachvollziehbar dar. Die Schilderung der
Umstände im Zusammenhang mit dem Tod des Grossgrundbesitzers er-
scheinen dagegen nicht glaubhaft. Sie geben weder eine in sich schlüssige
und nachvollziehbare Handlungsabfolge wieder, noch sind sie dezidiert. So
soll der besagte Grossgrundbesitzer unmittelbar im Anschluss an einen le-
diglich verbal erfolgten Streit verstorben sein. Vom Tod will der Beschwer-
deführer durch das Klagegeschrei der im Haus des Grossgrundbesitzers
anwesenden Frauen erfahren haben, in dem Moment, als er gerade daran
gewesen sei, sich mit seinem Fahrzeug auf den Weg in das nahegelegene
Dorf zu machen (act A 11 S. 5). Obwohl es nahe liegt, dass sich der Be-
schwerdeführer in einer solchen Situation nochmals zum Ort des Gesche-
hens zurück begibt, um sich über die Situation einen Überblick zu verschaf-
fen, will er sich eigenen Angaben gemäss umgehend zu seinem Grossva-
ter in die Ortschaft F._______ geflüchtet und sich dort bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise im August 2012 versteckt haben (act. A 11 S. 5). Dieses
Verhalten ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer
selbst geltend macht, es seien auf dem Hof des Grossgrundbesitzers
Frauen und auch ein Nachbar anwesend gewesen, welche Zeugen der
Auseinandersetzung geworden seien (act. A 11 S. 7). Insofern hätte er
ohne weiteres die Möglichkeiten gehabt, sich im Zuge allfälliger Ermittlun-
gen zu rehabilitieren. Der Entscheid des Beschwerdeführers zur endgülti-
gen Flucht erscheint sodann ebenfalls unplausibel, will er doch bereits zum
Zeitpunkt von Vermittlungsverhandlungen zwischen seiner Familie und der
Familie des Verstorbenen erfahren haben, dass man beim Verstorbenen
eine natürliche Todesursache festgestellt habe und dieser überdies alt und
D-2039/2013
Seite 12
herzkrank gewesen sei (act. A 1 S. 6, A11 S. 8). Vor diesem Hintergrund
erscheinen drohende Rachehandlungen seitens der Familie des Verstor-
benen als unglaubhaft.
4.5.2 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass das Vorbringen ungeach-
tet der Glaubhaftigkeit zudem von vornherein nicht geeignet ist, eine im
asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland geltend zu
machen. Drohende Racheakte seitens der Familie des Verstorbenen wä-
ren vielmehr lediglich aus privaten Gründen zu befürchten; einer solchen
privaten Fehde mangelt es indes am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsmotivation, da die befürchteten Verfolgungsmassnah-
men nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Grund sondern
vielmehr aus einem asylfremden Motiv erfolgen würden und somit asyl-
rechtlich nicht von Belang wären. Soweit in diesem Zusammenhang gel-
tend gemacht wird, die Familie des verstorbenen Grossgrundbesitzers
habe versucht, aus dem Tod ihres Familienmitgliedes etwas "Politisches"
zu machen (act. A 11 S. 5), wird dies durch den Beschwerdeführer weder
substanziiert noch erscheint dieses Vorbringen nachvollziehbar. Entspre-
chenden Bedrohungen von privaten Dritten aufgrund asylfremder Motive
wären aber allenfalls im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges
unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung von Art. 3 EMRK zu berück-
sichtigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig als Flüchtling aufgenommen. Es würde sich daher eine entspre-
chende Prüfung im Rahmen des Wegweisungsvollzuges zum jetzigen Zeit-
punkt von vornherein erübrigen.
4.6 Sodann erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach das Haus seiner Eltern zwei Mal vom Militärsicherheitsdienst
durchsucht worden sei und man dabei Foto- und Bildmaterial sichergestellt
habe, welches ihn anlässlich prokurdischer Veranstaltungen während der
Jahre 2004 und 2009 zeige, als unglaubhaft. Die Vorbringen sind überdies
nicht asylrelevant.
4.6.1 So ist zur Frage der Glaubhaftigkeit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel mit keinem Wort die Durchsuchung und die in diesem
Zusammenhang erfolgte Beschlagnahmung von Bild- und Tonmaterial er-
wähnte. Vielmehr antwortete er auf die Frage, ob er von den Behörden
gesucht werde und was man ihm vorwerfe, lediglich, dass man ihn für den
Tod des Grossgrundbesitzers, mithin für ein gemeinrechtliches Strafdelikt,
D-2039/2013
Seite 13
verantwortlich mache (act. A 1 S. 6). Die Frage, ob die Behörden jemals
bei ihm zu Hause gewesen seien, bejahte er zwar, seine Ausführungen
beziehen sich aber ebenfalls auf Vergeltungshandlungen seitens der Fa-
milie des Verstorbenen. Anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2010 er-
klärte der Beschwerdeführer erstmals, dass sein Elternhaus bereits im Au-
gust 2009 vom Militärsicherheitsdienst durchsucht worden sei (act. A 11
S. 7 F 51), mithin noch vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat. Auf die
Frage, warum er dieses Ereignis bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe,
erklärte der Beschwerdeführer, man habe ihm anlässlich der Kurzbefra-
gung gesagt, dass er dies im Rahmen der zweiten Befragung vortragen
könne (act. A 11 S. 7, F 54). Diese Erklärung ist gestützt auf das vom Be-
schwerdeführer als korrekt und vollständig bestätigte Erstbefragungspro-
tokoll als tatsachenwidrig (vgl. act. A 1) und mithin als Schutzbehauptung
zu qualifizieren.
4.6.2 Auch das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichte Bild- und Filmmaterial, bei welchem es sich um das von den Si-
cherheitskräften dannzumal beschlagnahmte Material handeln soll (act.
A 19 Beilage 2 und 3), ändert an der vorangegangenen Einschätzung
nichts. Zum einen wird aus der Eingabe weder ersichtlich, unter welchen
Umständen die syrischen Sicherheitsbehörden damals tatsächlich in den
Besitz dieses Materials gelangt sein sollen. Dies erscheint insofern unplau-
sibel, als der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie im Heimatstaat das
Material offensichtlich nach der angeblichen Beschlagnahmung in die
Schweiz versandt hat und sie mithin trotz Beschlagnahmung noch im Be-
sitz des entsprechenden Materials gewesen sein müsste. Zum anderen er-
scheint das Material auch nicht zum entsprechenden Beweis geeignet,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
in relevanter Weise oppositionell betätigt hat. Das eingereichte Film- und
Bildmaterial soll die Teilnahme des Beschwerdeführers an Newroz-Feier-
lichkeiten in den Jahren 2004 - 2009 in der Region Qamishli beweisen. Der
eingereichte Film, welcher im März 2009 anlässlich einer Gedenkveran-
staltung für gefallen Märtyrer entstanden sein soll (act. A 19 Beilage 2 und
3 [entsprechende Standbilder]), zeigt jedoch lediglich eine Ansammlung
dutzender Männer, welche offensichtlich an einer Grabstätte versammelt
sind. Weder erweckt dieser Film den Anschein einer exponierten oppositi-
onellen Veranstaltung an sich, noch exponiert sich der Beschwerdeführer
in diesem Film in irgendeiner relevanten Weise. Vielmehr erscheint der Be-
schwerdeführer für einen kurzen Moment in der Menschenmenge, was je-
doch nur mit Hilfe der eingereichten Standbilder (act. A 19 Beilage 3) er-
sichtlich wird.
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4.6.3 Die blosse Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen in den
Jahren 2004 bis 2009 im kurdischen Gebiet Qamishli stellt überdies ein
solch niederschwelliges Handeln dar, dass dieses objektiv keine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer
konnte denn auch eigenen Angaben gemäss im August 2009 mit seinem
eigenen Reisepass legal und unbehelligt über einen offiziellen Grenzüber-
gang den Heimatstaat in Richtung Türkei verlassen (act. A 11 S. 2 und 3,
F 9 ff., F 23). Dies spricht ebenfalls gegen ein dannzumal bestehendes
ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person.
4.6.4 Allfällige Ermittlungshandlungen von Behörden, welche im Zusam-
menhang mit einer vom Beschwerdeführer begangen gemeinrechtlichen
Straftat stehen würden, wären überdies strafrechtlich legitim.
4.6.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass von einer im Zeit-
punkt der Ausreise bestehenden asylrelevanten Verfolgung oder einer ob-
jektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht auszugehen
ist.
4.7 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Botschaftsan-
frage erweisen sich die materiellen Beschwerdeausführungen sodann
ebenfalls als unbegründet.
4.7.1 So ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz das Ergebnis der
von ihr im Jahr 2010 getätigten Botschaftsanfrage, wonach der Beschwer-
deführer nicht von den syrischen Behörden gesucht werde, nicht berück-
sichtigt hat. Das Ergebnis wurde denn auch im vorliegenden Urteil nicht in
die Beweiswürdigung einbezogen. Es erübrigt sich daher eine Auseinan-
dersetzung mit den Beschwerdeausführungen zur Aussagekraft der Bot-
schaftsabklärung.
4.7.2 In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, durch die Botschaftsan-
frage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die wahr-
scheinliche Bekanntgabe von Personendaten Art. 97 AsylG verletzt wor-
den. Zudem seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, da die
syrischen Behörden durch diese Anfrage Kenntnis von der Flucht des Be-
schwerdeführers und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
erlangt hätten. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosi-
tät der mit der jeweiligen Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage
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zu stellen. Es bestehen sodann auch im vorliegenden Verfahren keine Hin-
weise auf eine illegale Beschaffung der den Beschwerdeführer betreffen-
den Informationen, denen Relevanz im Sinne eines Setzens objektiver
Nachfluchtgründe zukommen könnte. Ebenso wenig ist eine Verletzung
von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Insbesondere ist es bei Botschaftsab-
klärungen nicht üblich, dass die durch die Schweizerischen Vertretungen
eingesetzten Verbindungspersonen über den Kontext, in welchem die ent-
sprechenden Fragen gestellt werden, ins Bild gesetzt werden. Eine Gefähr-
dung von Personen, deren Daten erhoben werden, kann daher auch wei-
testgehend ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-373/2012 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufgrund der getroffenen Botschaftsabklärung erscheint
mithin als unwahrscheinlich.
4.8 Es bestehen sodann zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten
Hinweise dafür, dass alleine die Tatsache des Auslandsaufenthalts im Zeit-
punkt des Ausbruchs der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr
2011, bei einer Rückkehr zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers füh-
ren würde.
4.9 Zusammenfasend ergibt sich mithin, dass auch unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu der Einschätzung führen, dass aus heutiger Sicht
aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrecht-
lich relevante Gefährdungssituation vorliegt. Mangels asylrelevanter Vor-
fluchtgründe ist die Vorinstanz das Asyl daher zu Recht verweigert.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).
6.
Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen
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sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der festge-
stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in
der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf
Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen
(Art. 1–3 VGKE). Der am 13. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600. wird zur Deckung dieses Betrags verwendet; Fr. 200.
werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus-
gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteient-
schädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und wird in
Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 300. festgesetzt (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz wird angewiesen, diesen Betrag aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet und der Betrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdefüh-
rer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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