Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2041/2011
law/joc/wif
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. März 2011 in
die Schweiz einreiste, wo er am 9. März 2011 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2011 (Eingang
BFM) darum ersuchte, dem Kanton B._______, wo sein Bruder lebe,
C._______ zugeteilt zu werden,
dass der Bruder des Beschwerdeführers mittels Brief sowie einer E-Mail
an das BFM vom 11. März 2011 den Wunsch äusserte, dass der
Beschwerdeführer bei ihm und seiner Familie leben könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. März 2011 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuteilung in einen anderen Kanton als den
Kanton B._______ gewährte, wobei dieser bekräftigte, er wolle dem
Kanton B._______, wo sein kranker Bruder lebe, C._______ zugeteilt
werden,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom
29. März 2011 – eröffnet am selben Tag – für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton
B._______ zuzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerde das erwähnte Schreiben vom 11. März 2011 an
das BFM, ein Auszug aus einem Familienbuch den Bruder des
Beschwerdeführers betreffend sowie verschiedene Auszüge von
Gesetzestexten und rechtlicher Literatur beilagen,
und zieht in Erwägung,
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dass ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, das
Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107
Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde erhoben wird, indem der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend
macht, da er nicht bei seinem im Kanton B._______ wohnhaften kranken Bruder, der auf seine Hilfe
angewiesen sei, leben könne, verletze der Zuweisungsentscheid sein Recht auf Familienleben und damit
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) respektive Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe den
Zuweisungsentscheid nicht genügend begründet,
dass sich diese – bezogen auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie zulässige (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3) – Rüge als nicht
stichhaltig erweist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen
des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen insbesondere
ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann,
dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen zu richten hat,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen ausführte, gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG weise es die
Asylsuchenden den Kantonen zu, wobei es den schützenswerten
Interessen der Kantone und derjenigen der Asylsuchenden Rechnung
trage,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 22 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die
Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender
Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders
betreuungsintensiver Fälle, möglichst gleichmässig auf die Kantone
verteile,
dass als Familieneinheit gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 Ehepartner und
minderjährige Kinder gelten würden, indessen die im Kanton B._______
lebenden Verwandten des Beschwerdeführers nicht als
Familienmitglieder in diesem Sinne erachtet werden könnten,
dass besonders schützenwerte verwandtschaftliche Beziehungen
ausserhalb der Kernfamilie gemäss Rechtsprechung dann vorliegen
würden, wenn – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung – zwischen den Familienangehörigen ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit getrennt von seinem in der
Schweiz lebenden Bruder gelebt habe, ohne dessen Hilfe ausgekommen
sei, sich bei allfälligen auftretenden Problemen an die zuständigen
Asylbehörden wenden könne und ausserdem noch relativ jung und
gesund sei, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
dass zudem der gesundheitlich angeschlagene Bruder des
Beschwerdeführers mit der Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau
rechnen könne,
dass ausserdem aufgrund der langjährigen Trennung nicht von einer
nahen, tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinem Bruder gesprochen werden könne,
dass daher dem Interesse der Kantone nach einer gleichmässigen
Verteilung der Asylsuchenden mit einer bestimmten Staatszugehörigkeit
Rechnung getragen werde,
dass diese Begründung in nachvollziehbarer Weise die wesentlichen
Überlegungen des BFM beinhaltet, die zur Zuweisung des
Beschwerdeführers in den Kanton C._______ geführt haben und es dem
Beschwerdeführer zudem möglich war, den Entscheid sachgerecht
anzufechten,
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dass der Beschwerdeführer in der weiteren Annahme fehlgeht, das BFM
hätte in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AsylV1 vorliegend die
entsprechenden Dublin-Assoziierungsabkommen respektive die
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]) respektive die darin enthaltenen Normen
betreffend des Grundsatzes der Einheit der Familie (insbesondere
Art. 15) berücksichtigen müssen,
dass der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei einem so-
genannten Dublin-Verfahren, in welchem erwähnte Abkommen respektive
genannte Verordnung zur Anwendung gelangen, um ein
Zuständigkeitsprüfungsverfahren handelt; sich mithin einzig die Frage
danach stellt, welcher Mitgliedstaat staatsvertraglich zur materiellen
Behandlung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuches
zuständig ist,
dass sich das BFM im angefochtenen Zwischenentscheid inhaltlich nicht
mit der Frage nach der für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständigen Staates, sondern einzig mit der Frage
befasste, in welchem Kanton der Schweiz sich der Beschwerdeführer bis
zu einem Endentscheid des BFM aufhalten kann,
dass daher die vom Beschwerdeführer erwähnten Dublin-Abkommen
respektive die Normen der Dublin-II-VO vorliegend nicht
Prüfungsgegenstand sein können,
dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der
Familieneinheit – wie vom BFM zu Recht gefolgert – grundsätzlich am im
Asyl-recht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1
orientiert,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art.
27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 EMRK entspricht, wonach
auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der
Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis
zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen,
zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch
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zwischen Geschwistern anerkennt wird, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677
ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich
um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weitergehendes Familienleben
sprechen würden, zutreffend auseinandergesetzt hat und zu Recht festgestellt hat, dass vorliegend nicht
von einer nahen tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seinem Bruder gesprochen
werden kann, da aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Sheikhupura von 2002 bis
Ende Februar 2011 zusammen mit seinen Eltern und den beiden anderen Brüdern gelebt habe (vgl. act.
A11/14 S. 1 f.) von einer langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz
lebenden Bruder auszugehen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift erwähnten
Besuche bei seinem Bruder nichts zu ändern vermögen, hält sich doch der Beschwerdeführer erst seit
kurzem in der Schweiz auf,
dass zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei auf die persönliche Hilfe
seines im Kanton B._______ lebenden Bruders angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu
leben, hänge in entscheidendem Masse von dessen Betreuung ab,
dass die in der Beschwerde erneut geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Bruders des
Beschwerdeführers in Form eines Bandscheibenvorfalls (vgl. act. A8/2 S. 2, Beschwerde S. 2) ebenfalls
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im umschriebenen Sinne zu begründen vermögen, zumal – wie
vom BFM zu Recht erwähnt – der in der Schweiz lebende Bruder die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch
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nehmen kann,
dass an dieser Beurteilung auch der unter Bezugnahme auf ein beigelegtes Schreiben der
Invalidenversicherung vom 29. Januar 2010 erhobene Einwand, der Bruder des Beschwerdeführers sei als
Behinderter zu erachten, nichts zu ändern vermag,
dass nämlich nach dem Gesagten auch aus dem Umstand, dass der Bruder eine volle Invalidenrente
bezieht, nicht gefolgert werden kann, dieser sei zwingend auf die persönliche Unterstützung und Betreuung
des Beschwerdeführers angewiesen,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der
Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen ist, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: