B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2041/2016
pjn
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Sven Gretler,
Advokaturbüro, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit ihnen zusammen reichten auch ihre bereits volljährigen
Töchter beziehungsweise Schwestern D._______(N […]) und
E._______(zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Kin-
dern; alle N […]) Asylgesuche ein. Gemäss Aktenlage halten sich mit
F._______ (N […]) und G._______ (N […]) auch zwei volljährige Söhne
beziehungsweise Brüder in der Schweiz auf, welche über eine Asylgewäh-
rung respektive eine vorläufige Aufnahme verfügen.
B.
Das SEM stellte am 26. November 2015 aufgrund einer Abfrage der Euro-
dac-Datenbank fest, dass die Beschwerdeführenden vor der Schweiz be-
reits in Griechenland registriert worden waren (per 16. November 2015 we-
gen illegaler Einreise auf Samos).
C.
Am 27. November 2015 wurden sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg
befragt. Auf die Frage nach ihrem Reiseweg führten sie im Wesentlichen
aus, sie hätten ihre Heimat vor rund einem Jahr respektive vor etwas länger
als einem Jahr verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten sie sich in der Türkei
aufgehalten, bis sie vor rund zwei Wochen auf dem Seeweg nach Grie-
chenland gereist seien, von wo sie auf dem Landweg über Mazedonien,
Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich die Schweiz erreicht hätten.
Auf Nachfrage hin führten sie aus, sie seien in mehreren Ländern registriert
worden und sie hätten in praktisch jedem Land ihre Fingerabdrücke abge-
ben müssen. Zum Schluss der Befragung wurde ihnen das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Österreich, Slowenien oder Kroatien gewährt, welche
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) mutmasslich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig seien.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von den Be-
schwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht
nach dorthin zurückkehren zu wollen, da sie bei ihren Kindern beziehungs-
weise Geschwistern in der Schweiz bleiben wollten.
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Seite 3
D.
Das SEM gelangte am 14. Dezember 2015 – gestützt auf die Dublin-III-VO
– je mit einem Informationsbegehren betreffend die Beschwerdeführenden
an die zuständigen Dublin-Behörden von Österreich, Slowenien und Kroa-
tien (vgl. A13 und A14). Die slowenische Dublin-Behörde teilte am 22. und
31. Dezember 2015 mit, die Beschwerdeführenden seien in Slowenien
nicht bekannt (vgl. A15 - A18). Auch die österreichische Dublin-Behörde
teilte am 29. Dezember 2015 mit, die beiden seien in Österreich nicht be-
kannt (vgl. A19 - A22). Von Kroatien ging dem SEM keine Antwort zu.
E.
Am 12. Januar 2016 sandte das SEM in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren zwei separate Ersuchen um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden an die kroatische Dublin-Behörde. Diese Ersuchen
wurden von Kroatien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet, was am
16. März 2016 vom SEM zuhanden der kroatischen Dublin-Behörde mittels
Verfristungsanzeige festgehalten wurde.
F.
Am 19. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter
beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden E._______und
deren Familie beendet.
G.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Beschwerde vom 1. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 15. März 2016
sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 erteilte die Instruktionsrichterin
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Seite 4
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-
deführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die
Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Ak-
ten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung gesetzt.
J.
Am 14. April 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter be-
ziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden D._______ beendet.
K.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 wurden die eingeforderten Fürsorgebestä-
tigungen zu den Akten gereicht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 9. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
N.
Mit Eingaben vom 6. und 12. April sowie vom 2. August 2016 wurden ver-
schiedene Arztberichte betreffend B._______ zu den Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 21. März 2017 wurden ergänzende Ausführungen zur Be-
schwerde gemacht und ein Schreiben der Söhne beziehungsweise Brüder
der Beschwerdeführenden sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Zum Antrag in der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass sich
der vorliegende Nichteintretensentscheid einzig auf die Mutter A._______
beziehe, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 8. April 2016 verwiesen. In der Replik wurde denn auch ausge-
führt, die Frage der Verfügungsadressaten habe sich geklärt.
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, ihnen sei nicht korrekt Akten-
einsicht gewährt worden. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägun-
gen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2016 verwiesen werden, in wel-
cher das SEM aufgefordert wurde, Einsicht in die Akten A13, A14, A25, A27
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Seite 6
und A29 zu gewähren, was es in der Folge am 26. April 2016 machte. An-
gesichts des Umstandes, dass die Einsicht in die unwesentlichen Akten
nicht verweigert sondern zunächst allein aus ökologischen Gründen auf
deren Edition verzichtet worden war und die beantragte Akteneinsicht auf
Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt wurde, ist nicht
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
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zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdefüh-
renden vor ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem in Kroatien aufge-
halten hatten.
Eine Überstellung nach Griechenland erweist sich als unmöglich, da das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort syste-
mische Schwachstellen aufweisen. Demnach hat das SEM zu Recht ge-
prüft, ob aufgrund der Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann (vgl. E. 4.2).
Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 12. Januar 2016 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die
kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
6.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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Seite 8
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2 In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der abstrakte Hinweis
darauf, dass Kroatien Signatarstaat der FK und der EMRK sei, sei zwar ein
Indiz auf die Einhaltung gewisser Standards, daraus folge aber nicht immer
tatsächliches Handeln. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat aber
das SEM nicht aufzuzeichnen, dass die Umstände in Kroatien annehmbar
seien. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine widerlegbare Vermutung.
Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach in Kroatien der Zugang zum
Asylverfahren und die Unterbringung nicht gewährleistet seien, werden in
der Folge aber in keiner Weise begründet. Entgegen den Erwägungen in
der Replik handelt es sich bei den Beschwerdeführenden auch nicht um
besonders verletzliche Personen.
6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
Die Beschwerdeführenden fordern weiter die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
7.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügten, könnten
sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder beziehungs-
weise volljährige Geschwister nicht unter den Familienbegriff von Art. 2
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lit. g der Dublin-III-VO fallen würden. Zudem bestünden auch keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Be-
schwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz. Somit lägen
keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO vor, die die Schweiz
verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen.
Es lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO oder aus humanitären Gründen i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylVO anzuwenden. Zu den gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführenden wurde ausgeführt, dass Kroatien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforder-
liche medizinische Versorgung zu gewähren.
7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, A._______ sei (…)
Jahre alt und Analphabetin. Sie sei 2014 Witwe geworden und habe eine
traumatische Flucht hinter sich. Sie spreche keine europäische Sprache
und leide ausserdem an gesundheitlichen Problemen (Bluthochdruck). Sie
sei daher auf die Unterstützung ihrer erwachsenen Söhne und Töchter an-
gewiesen, welche sich allesamt in der Schweiz befänden. In Kroatien habe
sie demgegenüber keinerlei Bekannte oder Kontakte. Das SEM habe sich
mit diesen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt und sich da-
mit begnügt, schematisch darauf zu verweisen, dass volljährige Töchter
und Söhne nicht unter den Familienbegriff von Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO
fallen würden. Damit habe es sein Ermessen offensichtlich unterschritten
beziehungsweise im Sinne einer Rechtsverletzung falsch ausgeübt, indem
es den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht ausgeübt habe.
7.3 Das SEM hielt zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis in sei-
ner Vernehmlassung fest, auch wenn der Verbleib in der Schweiz ge-
wünscht werde, scheine es vorliegend nicht angezeigt aus humanitären
Gründen vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 16 Abs. 1 beziehungsweise
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. So könnten die in den
vorliegenden Arztberichten geschilderten gesundheitlichen Probleme von
B._______ (Lumbago mit nötiger Medikamenteneinnahme und Wirbelsäu-
lentherapie) sowie der hohe Blutdruck von A._______ nicht als derart gra-
vierend bezeichnet werden, als dass diese eine auf unbestimmte Zeit er-
forderliche und durchgehende Betreuung sowie Pflege von Seiten der in
Schweiz lebenden Kinder als unerlässlich darstellen würden. Vielmehr
könne davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig erforderliche
Betreuung und Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden
D-2041/2016
Seite 10
könne. Das SEM trage sodann dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, in-
dem es Kroatien über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwen-
dige medizinische Behandlung informieren werde.
7.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass A._______ als eine im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO abhängige Person zu betrachten sei.
Zu berücksichtigen sei nicht nur der angeschlagene Gesundheitszustand
sondern auch die übrigen Umstände. Sie sei Analphabetin, seit kurzem
Witwe und habe eine traumatische Flucht hinter sich. Sie sei grösstenteils
kulturell bedingt nie auf sich alleine gestellt gewesen. Wie solle sie sich
unter diesen Umständen alleine beziehungsweise mit zwei minderjährigen
Kindern in Kroatien zu Recht finden? Sie sei dringend auf die Unterstüt-
zung ihrer in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen. Dies umso mehr,
als die Asylverfahren ihrer zwei volljährigen Töchter, die gleichzeitig mit ihr
geflüchtet seien, in der Schweiz durchgeführt würden. All dies spreche mit
Blick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine Durchführung des Verfahrens
in der Schweiz.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 wurde ergänzend ausgeführt, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM im Gegensatz zu den volljährigen
Töchtern beziehungsweise Geschwistern der Beschwerdeführenden vor-
liegend auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei. Dies beruhe insbeson-
dere nicht auf sachlichen Gründen und stelle deshalb eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV dar. Diesbezüglich
werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2056/2016 vom
29. Juni 2016 zu verweisen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grund
liege.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Schreiben der volljährigen Söhne
beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführenden vom 18. März 2017
beigelegt, in dem diese ausführten, den Beschwerdeführenden sei es nach
dem Tod des Mannes beziehungsweise Vaters sehr schlecht gegangen.
Sie seien in die Schweiz gekommen, um in ihrer Nähe zu sein. Sie möchten
die Beschwerdeführenden unterstützen und bei der Integration helfen.
Diese könnten nicht alleine zurechtkommen.
8.
8.1 In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssach-
verhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich ma-
D-2041/2016
Seite 11
chen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugsperso-
nen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entschei-
denden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart
verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine recht-
mässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklä-
rung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhan-
densein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der
betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als
menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstel-
len.
Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach
Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen
werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch
entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchen-
den Personen von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem
Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunfts-
land bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhän-
gige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch
schriftlich kundgetan haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).
8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, zu den in der Schweiz le-
benden Verwandten bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Hierzu ist fest-
zuhalten, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen keine
schweren Krankheiten ergeben. So leidet A._______ an Bluthochdruck.
B._______ leidet an Lumbago, weshalb sie Medikamente und eine Wirbel-
säulentherapie benötigt. Im Arztbericht vom 22. Juli 2016 wurde zudem
eine psychotherapeutische Anbindung aufgrund der starken psychischen
Belastung durch die Flucht empfohlen. Dass eine solche seither in An-
spruch genommen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem
ist ohne weiteres von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme
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Seite 12
der Beschwerdeführenden in Kroatien auszugehen. Ebenfalls kann bei ei-
nem Alter der Beschwerdeführerin von (…) Jahren nicht von einem Abhän-
gigkeitsverhältnis infolge hohen Alters ausgegangen werden. Die in der Be-
schwerde geltend gemachten übrigen Umstände in Form des Analphabe-
tismus, der traumatischen Flucht und der Tatsache, dass A._______ kultu-
rell bedingt nie auf sich alleine gestellt gewesen sei, werden von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfasst und können deshalb nicht berücksichtigt
werden. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von den Be-
schwerdeführenden vertrauten Personen erwünscht ist. Die Erklärung, die
Verwandten könnten sie unterstützen, vermag aber weder ihre Hilfsbedürf-
tigkeit noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO aufzuzeigen, das die Zusammenführung der Beschwerdeführenden
mit ihren Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen
liesse. Hier gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
Kindern nicht um Kleinkinder sondern um ein bei Gesuchseinreichung
(…)jähriges Mädchen, das inzwischen volljährig geworden ist, und einen
(…)jährigen Jungen handelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass es den Be-
schwerdeführenden auch von Kroatien aus möglich ist, den Kontakt zu ih-
ren Verwandten zu pflegen. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwi-
schen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Ver-
wandten verneint.
9.
Im Weiteren besteht auch kein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
9.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchen-
den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer
anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzu-
lässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz
behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch
wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht
kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2.1).
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Seite 13
9.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mit-
glieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjähri-
gen Kinder; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Recht-
sprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandt-
schaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Ange-
hörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen
schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47
E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend, wie unter E. 8.2 erörtert,
zu verneinen.
9.3 Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.vm. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei seiner Beurteilung im
Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich
korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung
getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifische Situation
der Beschwerdeführenden genügend beleuchtet und die Nichtanwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermessensun-
terschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. Die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vermögen demnach
nicht zu verfangen.
9.4 Nach dem Gesagten kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17
Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
10.
In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das SEM habe das Gleichbe-
handlungsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, indem es auf die
gleichzeitig gestellten Asylgesuche der volljährigen Töchter beziehungs-
weise Schwestern der Beschwerdeführenden eingetreten sei. Die Rechts-
gleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass sowohl jede Differenzierung
in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleichbehandlung in unter-
schiedlichen Sachverhalten sachlich begründet wird (BGE 125 I 173 E. 6.b
mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf D._______gilt es festzuhalten, dass
Kroatien eine Aufnahme am 21. März 2016 ablehnte, weshalb das Dublin-
Verfahren abgebrochen werden musste. In Bezug auf E._______gilt es
festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hoch
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schwanger war und bereits ein Kleinkind hatte. Nach dem Gesagten be-
stehen vernünftige Gründe für die rechtliche Unterscheidung.
11.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung
nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht ange-
ordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerde-
führenden ist durch die Fürsorgebestätigungen vom 13. April 2016 belegt.
Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu be-
werten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2041/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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