B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2041/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-233/2017 vom 9. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 19. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er stamme aus
B._______ und sei als Bruder eines Polizisten, der im April 2014 in
B._______ zwei Terroristen erschossen habe, ins Visier der verwandten
Stammesangehörigen der getöteten Terroristen geraten; gleichzeitig habe
er zu befürchten, von der Terrormiliz IS ("Islamischer Staat") behelligt zu
werden. Er sowie weitere nahe Verwandte seines Bruders hätten zunächst
ihr Quartier verlassen und sich in anderen Quartieren B._______ verste-
cken müssen. Im Dezember 2014 sei er schliesslich zu seiner Schwester
in die Autonome Region Kurdistan (KRG-Gebiet) geflohen. Er habe sich
dort aber nicht länger aufhalten können, da sie und ihre Familie zu wenig
Platz und finanzielle Probleme hätten, weshalb er im Februar 2015 seinen
Heimatstaat verlassen habe.
A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylge-
such des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-233/2017 vom 9. März 2017 ab. Es
führte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylverweigerung im Wesentlichen an, die Frage der Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers (und letztlich auch seine Her-
kunft aus B._______) könne offen bleiben. Selbst bei Wahrunterstellung
einer drohenden Reflexverfolgung seien seine Vorbringen nicht asylrele-
vant, da für ihn – unter Hinweis auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative
im KRG-Gebiet bestehe. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrach-
ten exilpolitischen online-Aktivitäten seien sodann zu niederschwellig; eine
diesbezügliche Verfolgung (durch die kurdische Regionalregierung) er-
scheine unwahrscheinlich.
Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht
als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit unter an-
derem anführte, es gehe davon aus, dass der Gesuchsteller für einen we-
sentlich längeren Zeitraum im KRG-Gebiet (Provinz C._______) gelebt
habe, als von ihm angegeben worden sei, und er dort über ein soziales
Netz verfüge. Auch seine gesundheitlichen Probleme (namentlich die post-
traumatische Belastungsstörung [PTBS]) würden nicht auf eine konkrete
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Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen lassen, zumal die medizinisch psychiatrische Grundversorgung
für eine notwendige Behandlung in der Provinz C._______ grundsätzlich
gegeben sei.
B.
B.a Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter und an das SEM gerichteter
Eingabe vom 24. März 2017 liess der Gesuchsteller beantragen, es sei
festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs
eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche einen
Anspruch auf erneute Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft begrün-
de, es sei eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG (SR 142.31) durch-
zuführen und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei er im Sinne von Art. 111d Abs. 2
AsylG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Ferner werde die
Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sollte das SEM
zum Schluss gelangen, dass es sich vorliegend um Revisionsgründe hand-
le.
B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 überwies das SEM diese Eingabe
(inkl. beiliegendem Arztbericht der […] vom 20. März 2017) gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt.
C.
Am 7. April 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 verfügte das Bundesverwal-
tungsgericht, der Vollzug der Wegweisung bleibe einstweilen ausgesetzt.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
des Gesuchstellers) gutgeheissen und der Gesuchsteller aufgefordert, bis
zum 28. April 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen, verbunden mit der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Eingabe vom 24. März 2017 nicht
eingetreten.
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E.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 wurde eine "Bestätigung der Unterbringung
(in einer Notunterkunft)" vom 19. April 2017 (vorab per Telefax) zu den Ak-
ten gereicht.
F.
Am 22. Juni 2017 (Datum Eingang) übermittelte das SEM dem Bundesver-
waltungsgericht Unterlagen zu einer am 8. Juni 2017 sichergestellten Iden-
titätskarte des Gesuchstellers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 24. März 2017 haupt-
sächlich darauf, dass er im ordentlichen Verfahren Verfolgungsvorbringen
(Festnahme, Folter und sexueller Missbrauch durch IS-Leute im Jahr 2014)
aus psychischen Gründen verschwiegen habe. Sein Rechtsvertreter habe
von diesen Erlebnissen erst durch den Arztbericht vom 20. März 2017
Kenntnis erhalten. Damit ruft er sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte (sinngemässe) Revisionsgesuch ist
deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.3
2.3.1 Sofern der Gesuchsteller in der Eingabe vom 24. März 2017 geltend
macht, seine Wegweisung in die Region Nordiraks sei unzumutbar, ist Fol-
gendes festzuhalten:
2.3.2 Diesbezüglich wiederholt er zum einen seine Vorbringen in der Be-
schwerde vom 12. Januar 2017 und verweist auf seine – ebenfalls bereits
aktenkundigen, zuvor indes noch als "mittelmässig" bezeichneten (vgl. et-
wa Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2017 S. 12 und 15) – kaum vorhan-
denen kurdischen Sprachkenntnisse, aufgrund derer es sich sehr schwie-
rig gestalten würde, eine wirksame psychotherapeutische Behandlung in
C._______ durchzuführen. Der damit implizit geäusserte Vorwurf, das Bun-
desverwaltungsgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass für
ihn eine zumutbare Schutzalternative in der KRG-Region bestehe respek-
tive der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar sei, stellt eine bloss appel-
latorische Kritik am Urteil D-233/2017 dar und ist daher kein gültiger Revi-
sionsgrund. Das Gleiche gilt für den Einwand, seine psychische Erkran-
kung könne bei einer Wegweisung in das Land, mit dem er seine traumati-
schen Erlebnisse verbinde "wohl" kaum effizient behandelt werden, zumal
er die posttraumatische Belastungsstörung bereits im ordentlichen Verfah-
ren auf Erlebnisse im Irak zurückführte (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Ja-
nuar 2017 S. 4). In diesen Punkten ist auf das Revisionsgesuch nicht ein-
zutreten.
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2.3.3
2.3.3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sodann auf eine Verschlimmerung
seiner psychischen Erkrankung seit dem "Negativentscheid". Dieser Um-
stand ist offenbar nach dem Urteil D-233/2017 eingetreten, ansonsten er
bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden wäre, und stellt
damit keinen Revisionsgrund dar. In diesem Punkt ist daher auf das Revi-
sionsgesuch ebenfalls nicht einzutreten.
2.3.3.2 Sofern sich aus dem Arztbericht vom 20. März 2017 und der am
8. Juni 2017 sichergestellten Identitätskarte des Gesuchstellers Hinweise
auf mögliche Wegweisungshindernisse ergeben, sind diese im vorliegen-
den Verfahren mangels Berufung darauf nicht zu behandeln.
2.3.3.3 Die Eingabe vom 24. März 2017 (resp. eine Kopie davon; inkl. Bei-
lage) wird diesbezüglich (insb. bezüglich der behaupteten "Verschlimme-
rung" der psychischen Erkrankung) – unter Hinweis auf die in den vorin-
stanzlichen Akten liegende Identitätskarte des Gesuchstellers, die am
8. Juni 2017 sichergestellt wurde – an das SEM zurück überwiesen, um zu
prüfen, ob ein Wiedererwägungs- beziehungsweise ein zweites Asylverfah-
ren zu eröffnen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen
können, sind somit ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grund-
satz ist jedoch dann angezeigt, wenn es dem Gesuchsteller zum damaligen
Zeitpunkt subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel
zu berufen. Ein verspätetes Vorbringen kann insbesondere dann als ent-
schuldigt betrachtet werden, wenn über ein traumatisches Erlebnis erst
verspätet berichtet wird. Denn schwer traumatisierte Menschen haben in
der Regel grosse Schwierigkeiten, spontan, umfassend und widerspruchs-
frei über die erlittenen Übergriffe zu berichten. Der Grund dafür liegt im oft
vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen
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und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47; BVGE 2009/51 E. 4.2.3; je
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/17, E. 4a-c).
3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b).
4.
4.1 In der Eingabe vom 24. März 2017 werden erstmals Erlebnisse des
Gesuchstellers (Festnahme, Folter und sexueller Missbrauch durch IS-
Leute im Jahr 2014) vorgebracht, die er im ordentlichen Verfahren noch
nicht erzählte und die – so die Ansicht seines Rechtsvertreters – geeignet
sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.2 Wie in der nachfolgenden Erwägung 4.3 ausgeführt wird, erweist sich
für das vorliegende Verfahren als entscheidend, dass im Beschwerdever-
fahren D-233/2017 das Bestehen einer zumutbaren Schutzalternative für
den Gesuchsteller im KRG-Gebiet festgestellt wurde. Die nachfolgenden
Ausführungen zur Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung und
zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sind deshalb nicht als ab-
schliessende Beurteilung zu verstehen, sondern erfolgen der Vollständig-
keit halber.
4.2.1 Die erstmals geltend gemachten Erlebnisse haben sich – sofern
überhaupt glaubhaft – vor der Ausreise des Gesuchstellers aus seinem
Heimatstaat zugetragen und hätten grundsätzlich bereits im ordentlichen
Verfahren eingebracht werden können. Betreffend die sexuellen Misshand-
lungen ist aber nachvollziehbar, dass es dem Gesuchsteller im früheren
Verfahren aus Scham subjektiv nicht möglich war beziehungsweise hätte
sein können, davon zu berichten. Dazu wird im vorgelegten Arztbericht an-
geführt, das Verschweigen des sexuellen Missbrauchs im Asylinterview sei
aus medizinischer Sicht mit den beobachteten klinischen Symptomen und
berichteten Erfahrungen plausibel. Das Verschweigen der Verhaftung und
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der Folter durch die IS-Leute im ordentlichen Verfahren wird in der Eingabe
vom 24. März 2017 damit erklärt, dass der Gesuchsteller diese Ereignisse
eng mit dem sexuellen Missbrauch verbinde und sehr belastende intrusive
Erinnerungen daran habe; nach Angaben des Gesuchstellers zittere er hef-
tig und bekomme Herzrasen, wenn er sich daran erinnere. Dem Arztbericht
sind dagegen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass und
weshalb es für den Gesuchsteller zu einem früheren Zeitpunkt unmöglich
gewesen sein soll, (gegenüber den Asylbehörden) insbesondere die be-
hauptete Festnahme zu erwähnen. Zwar wird darin festgehalten, dass lü-
ckenhafte, gegebenenfalls unschlüssige anamnestische Angaben des Pa-
tienten mit kognitiven Beeinträchtigungen im Rahmen der PTBS gut erklär-
bar seien. Das komplette Ausbleiben von Schilderungen zur Festnahme
kann aber kaum noch als "lückenhaft" bezeichnet werden. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller das Verschweigen des sexu-
ellen Missbrauchs im ordentlichen Verfahren "nur" mit seinen starken
Schamgefühlen begründete (vgl. Arztbericht vom 20. März 2017 S. 1 und
3). Dass ihm diese sogar das Sprechen über die Festnahme an sich ver-
unmöglicht haben sollen, erscheint nicht plausibel.
4.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass die behaupteten Erlebnisse in der Ein-
gabe vom 24. März 2017 äusserst oberflächlich angeführt wurden, mit der
Begründung, der Gesuchsteller habe dem Rechtsvertreter auch nach
Kenntnis des Arztberichts nichts Genaueres darüber erzählt. Der Rechts-
vertreter führt dies darauf zurück, dass er und der Gesuchsteller aus der-
selben Kultur stammen und die gleiche Sprache sprechen würden, wes-
halb es dem Gesuchsteller offenbar schwer gefallen sei, ihm diese sehr
beschämenden Erlebnisse zu schildern. Diese Erklärung überzeugt zumin-
dest hinsichtlich der behaupteten Festnahme nicht. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb es dem Gesuchsteller aus den angeführten Gründen nicht mög-
lich gewesen sein soll, seinem Rechtsvertreter nach dessen Kenntnis-
nahme des genannten Arztberichts genauere Angaben zur Festnahme zu
machen. Im Übrigen hätte beispielsweise auch die Möglichkeit der schrift-
lichen Schilderung durch den Gesuchsteller oder die des Gesprächs mit
einer anderen Person in der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters (allenfalls
unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin) bestanden.
Die Unsubstanziiertheit des Vorbringens spricht daher für dessen Unglaub-
haftigkeit und damit auch für die Unglaubhaftigkeit der im Rahmen der
Festnahme angeblich erlittenen Folter sowie des sexuellen Missbrauchs.
4.2.3 Letztlich kann – wie vorstehend (E. 4.2) bereits erwähnt – die Frage
der Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung der behaupteten
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Festnahme durch IS-Leute im Jahr 2014 respektive die Glaubhaftigkeit des
neuen Verfolgungsvorbringens offengelassen werden, da es aus dem
nachfolgend angeführten Grund ohnehin nicht als erheblich zu bezeichnen
ist.
4.3 Das Gericht kam im Urteil D-233/2017 zum Schluss, dass unabhängig
der Frage der Glaubhaftigkeit die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstel-
lers nicht asylrelevant seien, da eine zumutbare Schutzalternative im KRG-
Gebiet, namentlich in C._______, bestehe (vgl. ebenda E. 7.2 in fine,
E. 10.7). In der Eingabe vom 24. März 2017 wird nicht dargelegt, inwiefern
das neue Verfolgungsvorbringen geeignet sein soll, etwas an der Einschät-
zung der vorhandenen zumutbaren Schutzalternative in C._______ zu än-
dern. Diese Schlussfolgerung hat deshalb auch für das vorliegende Ver-
fahren Bestand, sie ist materiell nicht zu überprüfen. Da die angebliche
Festnahme (inkl. Folter und sexueller Missbrauch) im Jahr 2014 in
B._______ erfolgt sein soll (vgl. Arztbericht S. 3), besteht offensichtlich
auch hinsichtlich dieses Verfolgungsvorbringens eine zumutbare Schutzal-
ternative in C._______. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine
Anhörung des Gesuchstellers, weshalb der diesbezügliche Antrag abzu-
weisen ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind, die eine Revision des Urteils D-233/2017 vom
9. März 2017 rechtfertigen würden. Das sinngemässe Revisionsgesuch
vom 24. März 2017 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
6.
Der am 7. April 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Ent-
scheid in der Hauptsache hinfällig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit
Zwischenverfügung vom 13. April 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, der Gesuchsteller
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mit Bestätigung vom 19. April 2017 seine Bedürftigkeit belegte und auf-
grund der Aktenlage weiterhin von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Eine Kopie der Eingabe vom 24. März 2017 geht zur weiteren Behandlung
im Sinne von Erwägung 2.3.3.3 an das SEM.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: